Rechtsprechung
| FG Düsseldorf, 19.11.2015 - 8 K 3664/11 F |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- IWW
Art. 5 Abs. 2 DBA-Niederlande; Art. 49 AEUV; § 4 Abs. 1 S. 3 EStG; § 52 Abs. 8b EStG
EDBA-Niederlande, AEUV, EStG
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einkommensteuerliche Aufdeckung und Versteuerung von stillen Reserven als Folge der Überführung von Rechten in eine ausländische Betriebsstätte
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einkommensteuerliche Aufdeckung und Versteuerung von stillen Reserven als Folge der Überführung von Rechten in eine ausländische Betriebsstätte
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte - Rückwirkung der Entstrickungsklausel des § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG i.d.F. des JStG 2010
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- nrw.de (Pressemitteilung)
Entstrickungsbesteuerung gebilligt
- beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)
Entstrickungsbesteuerung bei Überführung von Wirtschaftsgütern in ausländische Betriebsstätte europarechts- und verfassungskonform
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Entstrickungsbesteuerung - und die niederländische Betriebsstätte
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Entstrickungsbesteuerung gebilligt
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Entstrickungsbesteuerung ist unionsrechtskonform
- pwc.de (Kurzinformation)
Rückwirkung der Entstrickungsbesteuerung für Jahre vor 2006 verfassungsgemäß?
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- EFG 2016, 209
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (15)
- BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08
Rückwirkende Klarstellung
Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2015 - 8 K 3664/11
Rn. 63 Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluss vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -BVerfGE- 135, 1).Rn. 65 Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1 m.w.N.).
Sie schränkt weder die Kontrollrechte und -pflichten der Fachgerichte und des Bundesverfassungsgerichts ein noch relativiert sie die für sie maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1).
Rn. 71 Für die Beanwortung der Frage, ob eine rückwirkende Regelung aus verfassungsrechtlicher Sicht als konstitutiv zu behandeln ist, genügt die Feststellung, dass die geänderte Norm in ihrer ursprünglichen Fassung von den Gerichten in einem Sinn ausgelegt werden konnte und ausgelegt worden ist, der mit der Neuregelung ausgeschlossen werden soll (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1).
Eine rückwirkende Klärung der Rechtslage durch den Gesetzgeber ist in jedem Fall als konstitutiv rückwirkende Regelung anzusehen, wenn der Gesetzgeber damit nachträglich einer höchstrichterlich geklärten Auslegung des Gesetzes den Boden zu entziehen sucht (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1).
Aber auch nach der neuesten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestehen von diesem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze Ausnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1).
Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1).
Rn. 97 Der Beschluss des BVerfG aus dem Jahre 2013 (Beschluss vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1) gebietet keine andere Beurteilung.
Es handele sich nicht um vergleichbare Fälle, weil es dort nicht um eine höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage, sondern um eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegangen sei (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1).
Rn. 101 Die vorstehenden Entscheidungen sind auch vor dem Hintergrund des Beschlusses des BVerfG vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1) der Fallgruppe zuzuordnen, die eine Ausnahme vom Verbot echt rückwirkender Gesetze rechtfertigt, weil besondere Umstände ein grundsätzlich berechtigtes Vertrauen in die bestehende Rechtslage erst gar nicht entstehen ließen.
Rn. 103 Das Vertrauen der Klägerin war danach nicht schutzwürdig, weil sie nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wurde, und in der nachfolgenden Zeit aufgrund der besonderen Umstände mit dieser Regelung rechnen musste (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1).
- EuGH, 21.05.2015 - C-657/13
Verder LabTec - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …
Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2015 - 8 K 3664/11
Rn. 20 Aufgrund einer Vorlage des Senats hat der Gerichtshof der Europäischen Union -EuGH- mit Urteil vom 21. Mai 2015 entschieden, dass Art. 49 AEUV einer Steuerregelung eines Mitgliedstaates nicht entgegen steht, die im Fall der Überführung von Wirtschaftsgütern einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft in eine Betriebsstätte dieser Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat vorsieht, dass die mit diesen Wirtschaftsgütern verbundenen, in diesem ersten Mitgliedstaat gebildeten stillen Reserven aufgedeckt und besteuert werden und die Steuer auf diese stillen Reserven auf zehn Jahre gestaffelt erhoben wird (vgl. EuGH-Urteil vom 21. Mai 2015 C-657/13, ABl EU 2015 Nr. C 236, 11; Deutsches Steuerrecht -DStR- 2015, 1166).Vielmehr sieht der EuGH in der Übertragung und Überführung eine Hinderung der Ausübung der Besteuerungshoheit, die mithin eine vorgezogene Besteuerung rechtfertigt (vgl. EuGH-Urteil vom 21. Mai 2015 C-657/13, Rn 45 ff; DStR 2015, 1170 Rn 45 ff).
Dies hat der EuGH in seinem Urteil vom 21. Mai 2015 (C-657/13, DStR 2015, 1166 ff) entschieden.
Rn. 107 Dass der EuGH sich dieses rechtlichen Rahmens bewusst war, ergibt sich schon aus der Wiedergabe der Regelung im Zusammenhang mit der Darstellung der historischen Entwicklung (vgl. DStR 2015, 1166, 1167, Rn 6 und 7).
Angesichts dessen sind auch die Ausführungen in Rn 52 des EuGH-Urteils (DStR 2015, 1166, 1670) eindeutig, wonach "eine - wie im Ausgangsverfahren - auf zehn Jahre gestaffelte Erhebung der Steuer auf die stillen Reserven … zwangsläufig als eine verhältnismäßige Maßnahme …anzusehen" ist.
- BFH, 17.07.2008 - I R 77/06
Keine "Steuerentstrickung" bei Überführung von Wirtschaftsgütern in eine …
Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2015 - 8 K 3664/11
Rn. 15 Der Bundesfinanzhof -BFH- habe in zwei Urteilen (vom 17. Juli 2008 I R 77/06, BStBl II 2009, 464 und vom 28. Oktober 2009 I R 99/08, BStBl II 2011, 1019) an seiner früheren Rechtsprechung, der zufolge die Überführung von Einzelwirtschaftsgütern aus einem inländischen Stammhaus in eine ausländische Betriebsstätte zu einer gewinnverwirklichenden Entnahme im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG führte, wenn die ausländischen Betriebsstättengewinne aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - DBA - von der Besteuerung im Inland freigestellt waren (Theorie der finalen Entnahme), nicht mehr festgehalten.Rn. 51 Zwar ist der BFH davon ausgegangen, dass die stillen Reserven, die im Inland gebildet wurden, auch bei einer Überführung ins Ausland zu einem späteren Zeitpunkt durch den deutschen Fiskus noch besteuert werden könnten (BFH, Urteil vom 17. Juli 2008 I R 77/06, BStBl II 2009, 464, 469 f.).
Rn. 90 Mit Urteil vom 17. Juli 2008 (I R 77/06, BStBl II 2009, 464 (469 f.) gab dann der BFH - bezogen auf ein Streitjahr vor Einführung des § 4 Abs. 1 Satz 3 i.d.F. des SEStEG, und damit bezogen auf die so ab 2006 nicht mehr geltende ältere Fassung des Gesetzes - die "Theorie der finalen Entnahme" ausdrücklich auf.
Rn. 95 Durch diese Anwendungsvorschriften sollte sichergestellt werden, dass die Grundsätze des BFH-Urteils vom 17. Juli 2008 (I R 77/06) auf den entschiedenen Einzelfall beschränkt bleiben und dass die Theorie der finalen Entnahme, wie sie in § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG gesetzlich festgeschrieben worden ist, im Interesse einer einheitlichen und kontinuierlichen Rechtsanwendung auf alle noch offenen Fälle anzuwenden ist (BT-Drs. 17/3549, S. 21 und 22).
- BFH, 28.10.2009 - I R 99/08
Keine "finale Betriebsaufgabe" durch Betriebsverlegung ins Ausland
Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2015 - 8 K 3664/11
Rn. 15 Der Bundesfinanzhof -BFH- habe in zwei Urteilen (vom 17. Juli 2008 I R 77/06, BStBl II 2009, 464 und vom 28. Oktober 2009 I R 99/08, BStBl II 2011, 1019) an seiner früheren Rechtsprechung, der zufolge die Überführung von Einzelwirtschaftsgütern aus einem inländischen Stammhaus in eine ausländische Betriebsstätte zu einer gewinnverwirklichenden Entnahme im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG führte, wenn die ausländischen Betriebsstättengewinne aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - DBA - von der Besteuerung im Inland freigestellt waren (Theorie der finalen Entnahme), nicht mehr festgehalten.Rn. 57 In Konstellationen wie der Vorliegenden kommt folglich aufgrund der Tatsache, dass das Regelbeispiel des Satzes 4 des § 4 Abs. 1 EStG einschlägig ist, nicht zum Tragen, dass der BFH in den Urteilen zur finalen Entnahme und zur finalen Betriebsaufgabe (vgl. BFH-Urteile vom 28. Oktober 2009 I R 99/08, BStBl II 2011, 1019 …und vom 28. Oktober 2009 I R 28/08, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes -BFH/NV- 2010, 432) einen Ausschluss des Besteuerungsrechts Deutschland verneint, indem er es Deutschland zugesteht, seinen Anspruch auf Teilhabe an den im Inland erwirtschafteten stillen Reserven nachträglich zu erfassen (im Ergebnis ebenso: Benecke, Internationales Steuerrecht -IStR- 2010, 101, 102;… Blümich/ Wied, § 4 EStG Rz. 476, 487;… Seiler in Kirchhof/ Söhn/ Mellinghoff, § 4 Rn. B 118).
Rn. 93 Der BFH seinerseits hielt in zwei weiteren Urteilen konsequenterweise auch an der Theorie der finalen Betriebsaufgabe, die zur Bejahung einer Gewinnrealisierung bei Verlegung eines gesamten Betriebs ins Ausland geführt hatte, aus besagten Gründen ebenfalls nicht mehr fest (BFH-Urteile vom 28. Oktober 2009 I R 99/08, BStBl II 2011, 1019 …und vom 28. Oktober 2009 I R 28/08, BFH/NV 2010, 432).
- BFH, 28.10.2009 - I R 28/08
Voraussetzungen von Duldungs- und Anscheinsvollmacht - Verletzung der …
Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2015 - 8 K 3664/11
Rn. 57 In Konstellationen wie der Vorliegenden kommt folglich aufgrund der Tatsache, dass das Regelbeispiel des Satzes 4 des § 4 Abs. 1 EStG einschlägig ist, nicht zum Tragen, dass der BFH in den Urteilen zur finalen Entnahme und zur finalen Betriebsaufgabe (vgl. BFH-Urteile vom 28. Oktober 2009 I R 99/08, BStBl II 2011, 1019 und vom 28. Oktober 2009 I R 28/08, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes -BFH/NV- 2010, 432) einen Ausschluss des Besteuerungsrechts Deutschland verneint, indem er es Deutschland zugesteht, seinen Anspruch auf Teilhabe an den im Inland erwirtschafteten stillen Reserven nachträglich zu erfassen (im Ergebnis ebenso: Benecke, Internationales Steuerrecht -IStR- 2010, 101, 102;… Blümich/ Wied, § 4 EStG Rz. 476, 487;… Seiler in Kirchhof/ Söhn/ Mellinghoff, § 4 Rn. B 118).Rn. 93 Der BFH seinerseits hielt in zwei weiteren Urteilen konsequenterweise auch an der Theorie der finalen Betriebsaufgabe, die zur Bejahung einer Gewinnrealisierung bei Verlegung eines gesamten Betriebs ins Ausland geführt hatte, aus besagten Gründen ebenfalls nicht mehr fest (BFH-Urteile vom 28. Oktober 2009 I R 99/08, BStBl II 2011, 1019 und vom 28. Oktober 2009 I R 28/08, BFH/NV 2010, 432).
- BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05
Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem …
Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2015 - 8 K 3664/11
Rn. 98 Das BVerfG hat in der vorgenannten Entscheidung den damals zugrunde liegenden Sachverhalt ausdrücklich von den Beschlüssen betreffend das Fremdrentengesetz (Beschluss vom 21. Juli 2010, 1 BvL 11/06 u.a., BVerfGE 126, 369) und den Ruhegehaltssatz (Beschluss vom 2. Mai 2012, 2 BvL 5/10, BVerfGE 131, 20), in denen das BVerfG "Nichtanwendungsgesetze" für verfassungsgemäß gehalten hatte, abgegrenzt. - BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02
Spekulationsfrist
Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2015 - 8 K 3664/11
Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010, 2BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, 16 f). - BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10
Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen …
Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2015 - 8 K 3664/11
Rn. 98 Das BVerfG hat in der vorgenannten Entscheidung den damals zugrunde liegenden Sachverhalt ausdrücklich von den Beschlüssen betreffend das Fremdrentengesetz (Beschluss vom 21. Juli 2010, 1 BvL 11/06 u.a., BVerfGE 126, 369) und den Ruhegehaltssatz (Beschluss vom 2. Mai 2012, 2 BvL 5/10, BVerfGE 131, 20), in denen das BVerfG "Nichtanwendungsgesetze" für verfassungsgemäß gehalten hatte, abgegrenzt. - BFH, 23.04.2015 - V R 32/14
Zur gerichtlichen Überprüfung von Schätzungen
Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2015 - 8 K 3664/11
Denn anders als bei norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften, die für die Gerichte nicht bindend sind, besteht im Bereich des Ermessens und der Billigkeit als Ausfluss von Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes eine Selbstbindung der Verwaltung, die grundsätzlich auch von den Gerichten zu beachten ist (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 2015 V R 32/14, BFH/NV 2015, 1106 m.w.N.). - BFH, 24.06.2014 - VIII R 29/12
Steuerpflicht von Erstattungszinsen
Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2015 - 8 K 3664/11
Rn. 102 Ebenso ist der vorliegende Sachverhalt angesichts der zuvor dargestellten Historie, d.h. der bis 2008 übereinstimmenden Rechtsauffassung in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und der Verwaltung, der gesetzlichen Festschreibung der Theorie der finalen Entnahme noch vor der Rechtsprechungsänderung, dem Nichtanwendungserlass zum Urteil aus dem Jahr 2007 sowie der sich daran anschließenden Diskussion und schließlich der Einfügung des Regelbeispiels für eine typische Entnahmesituation in das Gesetz, dieser Fallgruppe zuzurechnen (vgl. auch BFH-Urteil vom 24. Juni 2014 VIII R 29/12, BStBl II 2014, 998 betr. Erstattungszinsen nach § 233 a AO). - BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/02
Gesellschafter im Gewinnfeststellungsverfahren der PersGes keine Dritte i. S. des …
- BFH, 16.07.1969 - I 266/65
Überführung von Wirtschaftsgütern - Inländischer Betrieb - OHG - Ausländische …
- BFH, 28.04.1971 - I R 55/66
Verlegung eines Gewerbebetriebs - Vom Ausland ins Inland - Aufgabe des …
- BFH, 30.05.1972 - VIII R 111/69
Überführung von Wirtschaftsgütern - Inländischer Betrieb - Ausländische …
- BFH, 15.01.2015 - VI R 85/13
Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen nach § 64 …
- BFH, 26.03.2025 - I R 5/24
Entstrickung durch Überführung von Wirtschaftsgütern in ausländische …
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19.11.2015 - 8 K 3664/11 F aufgehoben.Rn. 5 In dem anschließenden Klageverfahren hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf mit Beschluss vom 05.12.2013 - 8 K 3664/11 F (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 119) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet, über das der EuGH mit Urteil Verder LabTec vom 21.05.2015 - C-657/13 (EU:C:2015:331, Internationales Steuerrecht 2015, 440) entschieden hat.
Mit seinem Urteil vom 19.11.2015 - 8 K 3664/11 F (EFG 2016, 209) hat das FG sodann die Klage als unbegründet abgewiesen.
- FG Köln, 16.02.2016 - 10 K 2335/11
Besteuerung eines Entnahmegewinns anlässlich der Überführung von im …
Dabei kann es aus Sicht des erkennenden Senats letztlich dahinstehen, ob der vorliegend gegebene Fall der Überführung eines bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnenden Wirtschaftsgutes in eine ausländische Betriebsstätte in einem DBA-Staat, mit welchem die Freistellungsmethode vereinbart ist, bereits vor Einführung des § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG i.d.F. des SEStEG erfasst wurde oder nicht (vgl. zum Streitstand und der diesbezüglich bejahenden Auffassung: FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2015 - 8 K 3664/11 F, EFG 2016, 209 (Rev. beim BFH anh. unter Az.: I R 95/15).Insoweit liegt in formaler Hinsicht - zwischen den Beteiligten unstreitig - ein Fall der "echten" Rückwirkung im Sinne einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, da es im deutschen Steuerrecht vor Einführung des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG keinen allgemeinen Entstrickungstatbestand gab und die Neuregelung im Zuge des SEStEG somit entgegen der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 16/2710, 28) nicht nur klarstellenden, sondern vielmehr konstitutiven Charakter besaß (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2015 - 8 K 3664/11 F a.a.O., juris;… Musil in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 4 Rz. 208, 209a;… Bode in: Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 4 Rz. 106 m.w.N.).
Dafür, dass diese Differenzierung vom BVerfG in seinen Beschluss vom 17.12.2013 nur aufgenommen wurde, um "den Anschein der Kontinuität der Rechtsprechung zu wahren" (so Schönfeld/Bergmann, DStR 2015, 257, 260), bestehen aus Sicht des erkennenden Senats keine Anhaltspunkte (so auch FG Düsseldorf
, Urteil vom 19.11.2015 - 8 K 3664/11 F, a.a.O. Die in den Beschlüssen des BVerfG zum Fremdrentengesetz und zum Ruhegehaltssatz nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz zur Fallgruppe "rückwirkender Nichtanwendungsesetze" herausgebildeten Prinzipien dürften daher auch nach Ergehen des BVerfG-Beschlusses vom 17.12.2013 weiterhin Gültigkeit beanspruchen.Rn. 54 Vor dem Hintergrund der dargestellten Historie - namentlich der bis 2008 übereinstimmenden Rechtsauffassung in BFH-Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, der durch den Gesetzgeber bereits mit § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG i.d.F. des SEStEG bezweckten gesetzlichen Festschreibung der Theorie der finalen Entnahme noch vor der sodann mit dem BFH-Urteil vom 17.07.2008 eingetretenen Rechtsprechungsänderung, dem Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung zu vorgenanntem BFH-Urteil sowie der sich daran anschließenden Diskussion im Schrifttum und schließlich der Einfügung einer expliziten gesetzlichen Regelung für den "Überführungsfall" in § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG durch das JStG 2010 - durfte der Steuerpflichtige somit nach dem BFH-Urteil vom 17.07.2008 nicht darauf vertrauen, dass die Überführung eines Wirtschaftsguts in eine ausländische Freistellungs-Betriebsstätte nicht der Entstrickungsbesteuerung unterworfen würde (i.E. ebenso: FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2015 - 8 K 3664/11 F, juris (betreffend das Streitjahr 2005);… Bode in: Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 4 Rz. 108;… Seiler in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rn. B 121;… vgl. auch Benecke/Staats in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, § 12 Rz. 36a, wonach bei der vergleichbaren Regelung des § 12 KStG eine verworrene Rechtslage i.S.d. Rechtsprechung des BVerfG vorliegt;… a.A.: Wied in: Blümich, EStG, § 4 Rz. 486 mit aus Sicht des erkennenden Senats jedoch fehlgehender Begründung).
- FG Saarland, 30.03.2021 - 1 V 1374/20
Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes
Unerheblich ist, dass diese Rechtsprechung zu § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1997 i.d.F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom 10. April 2013 ergangen ist, denn § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG normieren einen vergleichbaren Sachverhalt (zur Aussetzung der Revision zu FG Düsseldorf vom 19. November 2015 8 K 3664/11 F, EFG 2016, 209 zu § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 vgl. BFH I R 99/15, juris).
- FG Münster, 10.08.2022 - 13 K 559/19
Passive Entstrickung führt nicht zur Besteuerung
Zwar wurde bereits über den Fall einer Überführung eines Wirtschaftsguts von einer inländischen Betriebsstätte zu einer ausländischen Betriebsstätte, also über den Fall einer aktiven Entstrickung entschieden (FG Köln, Urteil vom 16.2.2016 10 K 2335/11, EFG 2016, 793, rkr.; FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2015 8 K 3664/11 F, EFG 2016, 209, Rev. anhängig vor dem BFH unter dem Az. I R 95/15, nach Abgabe XI R 24/15, ausgesetzt durch Beschluss vom 14.6.2017 bis zur Entscheidung des BVerfG über das Normenkontrollersuchen des BFH durch Beschluss vom 10.04.2013 I R 80/12, Az. des BVerfG: 2 BvL 8/13). - FG Schleswig-Holstein, 27.04.2016 - 4 K 108/13
Leistungsaustausch bei Übernahme von Haftung und Geschäftsführung durch die …
Zudem - wobei es darauf nicht mehr ankommt - handelt es sich sowohl bei dem benannten BMF-Schreiben, als auch bei Ziff. 1.6 UStAE um Verwaltungsvorschriften, welche die Vorschrift des § 1 UStG interpretieren und damit als norminterpretierende Verwaltungsvorschriften für das Gericht grundsätzlich nicht bindend sind (zur fehlenden Bindungswirkung bei norminterpretierende Verwaltungsvorschriften vgl. etwa FG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2015, 8 K 3664/11 F, EFG 2016, 209). - FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 84/14
Überlassung von Vieheinheiten an eine landwirtschaftliche Personengesellschaft …
Während im letzteren Bereich eine grundsätzlich von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung eintreten kann, sind norminterpretierende Verwaltungsvorschriften nicht bindend (vgl. m.w.N. FG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2015, 8 K 3664/11 F; EFG 2016, 209).
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