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Rechtsprechung
   EuGH, 24.01.2002 - C-170/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5522
EuGH, 24.01.2002 - C-170/00 (https://dejure.org/2002,5522)
EuGH, Entscheidung vom 24.01.2002 - C-170/00 (https://dejure.org/2002,5522)
EuGH, Entscheidung vom 24. Januar 2002 - C-170/00 (https://dejure.org/2002,5522)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1996 und 1997 - Sonderprämien für Stiere - Von der Kommission anzuwendendes Verfahren

  • Judicialis

    Entscheidung 2000/216/EG der Kommission vom 1. März 2000 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die L... andwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie; ; Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 geänderten Fassung Art. 5; ; Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie Art. 8

  • Europäischer Gerichtshof

    Finnland / Kommission

    "EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1996 und 1997 - Sonderprämien für Stiere - Von der Kommission anzuwendendes Verfahren"

  • EU-Kommission PDF

    Finlande / Kommission

    Verordnung Nr. 729/70 des Rates, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c; Verordnung Nr. 1663/95 der Kommission, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1
    1. Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluss - Mitteilung der Ergebnisse der Prüfungen der Kontrolldienststellen an die Mitgliedstaaten - Anwendbare Vorschriften - Formerfordernisse - Beweiszweck der Schriftform - Zulässigkeit jedes Verfahrens, das einen Schriftträger ...

  • EU-Kommission

    Finlande / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Klage der Republik Finnland auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung 2000/216/EG über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluss - Mitteilung der Ergebnisse der Prüfungen der Kontrolldienststellen an die Mitgliedstaaten - Anwendbare Vorschriften - Formerfordernisse - Beweiszweck der Schriftform - Zulässigkeit jedes Verfahrens, das einen Schriftträger ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/216/EG der Kommission vom 1. März 2000 über den Ausschluß bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 276/16

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren

    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist geklärt, dass der Bedeutungsgehalt des Begriffs "schriftlich" in Rechtsakten der Union - wie im nationalen Recht - in Bezug auf die Zwecke der betreffenden Vorschrift zu bestimmen ist (…EuGH 29. April 1982 - C-66/81 - Rn. 19 ff. [Pommerehnke]) und die Übersendung eines Schriftstücks per Telefax ausreicht, wenn es - wie hier - vorrangig um eine verkörperte Dokumentation für den Empfänger geht (EuGH 24. Januar 2002 - C-170/00 - Rn. 29 und 34, Slg. 2002, I-1007).
  • BAG, 01.06.2023 - 2 AZR 150/22

    Luftverkehrsbetrieb - Inlandsbezug - Massenentlassung

    In seiner Rechtsprechung ist geklärt, dass der Bedeutungsgehalt des Begriffs "schriftlich" in Rechtsakten der Union - wie im nationalen Recht - in Bezug auf die Zwecke der betreffenden Vorschrift zu bestimmen ist (…EuGH 29. April 1982 - C-66/81 - [Pommerehnke] Rn. 19 ff.) und die Übersendung eines Schriftstücks per Fernschreiben oder Telefax ausreicht, wenn es vorrangig - wie hier - um eine verkörperte Dokumentation für den Empfänger geht (EuGH 24. Januar 2002 - C-170/00 - [Finnland/Kommission] Rn. 29 und 34).
  • EuGH, 24.02.2005 - C-300/02

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Ackerkulturen - Verordnung (EWG) Nr. 729/70 - …

    68 Die Verordnung Nr. 1663/95, die die Durchführungsverordnung zur Verordnung Nr. 729/70 ist, präzisiert in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 den Inhalt dieser schriftlichen Mitteilung, mit der die Kommission das Ergebnis ihrer Überprüfungen den Mitgliedstaaten mitteilt (vgl. Urteil vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-170/00, Finnland/Kommission, Slg. 2002, I-1007, Randnr. 26).

    70 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Kommission im Rahmen ihrer Beziehungen zu den Mitgliedstaaten die Bedingungen erfüllen, die sie für sich selbst mit Durchführungsverordnungen aufgestellt hat (Urteil Finnland/Kommission, Randnr. 34).

  • EuGH, 12.12.2002 - C-5/01

    Belgien / Kommission - "EGKS-Vertrag - Beihilfen der Mitgliedstaaten - …

    Zwar muss die Kommission im Rahmen ihrer Beziehungen zu den Mitgliedstaaten den Anforderungen gerecht werden, die sie sich selbst auferlegt hat (in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-170/00, Finnland/Kommission, Slg. 2002, I-1007, Randnr. 34, und vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C-158/00, Luxemburg/Kommission, Slg. 2002, I-5373, Randnr. 24).

    Eine Mißachtung einer solchen Anforderung stellt jedoch nur dann möglicherweise einen Rechtsverstoß dar, wenn sie geeignet ist, eine den Mitgliedstaaten gewährte Verfahrensgarantie ihres Inhalts zu berauben (in diesem Sinne Urteile Finnland/Kommission, Randnr. 34, und Luxemburg/Kommission, Randnr. 24).

  • EuG, 12.09.2007 - T-243/05

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Abteilung "Garantie" - Ausgaben, die von der …

    Demnach präzisiert Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 den Inhalt der schriftlichen Mitteilung, um die es in Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 729/70 und in Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 geht (Urteile des Gerichtshofs vom 24. Januar 2002, Finnland/Kommission, C-170/00, Slg. 2002, I-1007, Randnrn.

    Rn. 37 Vor seiner Änderung durch die Verordnung Nr. 2245/1999 bestimmte Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95, dass die fragliche Mitteilung die zu treffenden Korrekturmaßnahmen, die künftig die Beachtung der vorgenannten Vorschriften sicherstellen sollen, sowie eine Schätzung der Beträge, die möglicherweise ausgeschlossen werden, angeben und auf die Verordnung Nr. 1663/95 Bezug nehmen muss (Urteile Finnland/Kommission, oben Randnr. 36, Randnr. 26, Luxemburg/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 23, und Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 69).

    Sowohl nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 729/70 als auch nach Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 ist die Frist von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mitteilt, d. h. die Ergebnisse der von ihren Dienststellen in den Mitgliedstaaten vor Ort durchgeführten Prüfungen (Urteil Finnland/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 27).

  • EuGH, 05.03.2026 - C-457/24

    Rechtsmittel - Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) - Europäischer Garantiefonds für die …

    Rn. 103 Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass, sofern diese Mitteilung einen Warnzweck erfüllen kann, der bloße Umstand, dass es darin an einer Bezugnahme auf eine einzelne Rechtsvorschrift fehlt, keine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2002, Finnland/Kommission, C-170/00, EU:C:2002:51, Rn. 34, …und vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission, C-153/01, EU:C:2004:589, Rn. 93).

    Rn. 104 Auch wenn die Kommission im Rahmen ihrer Beziehungen zu den Mitgliedstaaten die Bedingungen erfüllen muss, die sie für sich selbst mit Durchführungsverordnungen aufgestellt hat, dürfen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Beziehungen zur Kommission keinen rein formalistischen Standpunkt einnehmen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass ihre Rechte in vollem Umfang geschützt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2002, Finnland/Kommission, C-170/00, EU:C:2002:51, Rn. 34, …und vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission, C-153/01, EU:C:2004:589, Rn. 93).

  • EuGH, 13.06.2002 - C-158/00

    Luxemburg / Kommission - "Rechnungsabschluss - EAGFL - Haushaltsjahre 1996 bis …

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1663/95 den Inhalt der schriftlichen Mitteilung präzisiert, mit der die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Prüfungen übermittelt (vgl. Urteil vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-170/00, Finnland/Kommission, Slg. 2002, I-1007, Randnr. 26).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Kommission im Rahmen ihrer Beziehungen zu den Mitgliedstaaten die Bedingungen erfüllen, die sie für sich selbst mit Durchführungsverordnungen aufgestellt hat (Urteil Finnland/Kommission, Randnr. 34).

  • EuG, 12.03.2019 - T-135/15

    Italien/ Kommission - EGFL - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Von …

    Ebenso wenig wird verlangt, dass die schriftliche Mitteilung die in Art. 31 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1290/2005 genannte Frist ausdrücklich erwähnt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 24. Januar 2002, Finnland/Kommission, C-170/00, EU:C:2002:51, Rn. 32).

    Daraus folgt, dass an die erstgenannte Mitteilung hinsichtlich der Form nicht so hohe Anforderungen zu stellen sind wie an die zweitgenannte (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 24. Januar 2002, Finnland/Kommission, C-170/00, EU:C:2002:51, Rn. 29).

  • EuGH, 07.10.2004 - C-153/01

    Spanien / Kommission

    Kann das betreffende Schriftstück, im vorliegenden Fall das Schreiben vom 3. November 1997, der betroffenen Regierung eine umfassende Kenntnis von den Vorbehalten der Kommission und den wahrscheinlich vorzunehmenden Berichtigungen hinsichtlich des fraglichen Sektors vermitteln, so dass es den Warnzweck erfüllen kann, der einer schriftlichen Mitteilung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 und Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1663/95 zukommt, so stellt der bloße Umstand, dass es keine Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 1663/95 enthält, keine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-170/00, Finnland/Kommission, Slg. 2002, I-1007, Randnr. 34).
  • EuGH, 03.05.2012 - C-24/11

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Abteilung Garantie - Von der …

    Rn. 27 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die "schriftliche Mitteilung" im Sinne dieser Bestimmung der betroffenen Regierung eine umfassende Kenntnis von den Vorbehalten der Kommission vermitteln, so dass sie den ihr nach dieser Bestimmung zukommenden Warnzweck erfüllen kann (vgl. Urteile vom 24. Januar 2002, Finnland/Kommission, C-170/00, Slg. 2002, I-1007, Randnr. 34, und vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission, C-153/01, Slg. 2004, I-9009, Randnr. 93).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2011 - C-24/11

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Von der Gemeinschaftsfinanzierung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2003 - C-346/00

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2004 - C-332/01

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 26.09.2018 - T-463/16

    Portugal/ Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene …

  • EuG, 07.06.2013 - T-2/11

    Portugal / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - EGFL und ELER - Von der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2025 - C-294/23

    Bulgarien/ Kommission (Dépenses indues financées par le FEAGA) - Rechtsmittel - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-158/00

    Luxemburg / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-153/01

    Spanien / Kommission

  • EuG, 24.09.2015 - T-557/13

    Deutschland / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - EGFL und ELER - Von der …

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