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   EuG, 12.03.2019 - T-135/15   

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EuG, 12.03.2019 - T-135/15 (https://dejure.org/2019,4901)
EuG, Entscheidung vom 12.03.2019 - T-135/15 (https://dejure.org/2019,4901)
EuG, Entscheidung vom 12. März 2019 - T-135/15 (https://dejure.org/2019,4901)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien / Kommission

    EGFL - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Von Italien getätigte Ausgaben - Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie - Verordnung (EG) Nr. 320/2006 - Verordnung (EG) Nr. 968/2006 - Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 - 24-Monats-Frist - Begriff ...

  • Wolters Kluwer
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    EGFL - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Von Italien getätigte Ausgaben - Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie - Verordnung (EG) Nr. 320/2006 - Verordnung (EG) Nr. 968/2006 - Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 - 24-Monats-Frist - Begriff ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (39)

  • EuGH, 14.11.2013 - C-187/12

    SFIR - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EG) Nr. 320/2006 - Verordnung

    Auszug aus EuG, 12.03.2019 - T-135/15
    Mit Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), entschied der Gerichtshof im Wesentlichen, dass der Begriff "Produktionsanlagen" im Sinne der Art. 3 und 4 der Verordnung Nr. 320/2006 und von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 968/2006 Silos umfasst, die für die Lagerung von Zucker des Empfängers der Umstrukturierungsbeihilfe bestimmt sind.

    Der zweite Klagegrund betrifft im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 885/2006, die Verordnung Nr. 320/2006, die Verordnung Nr. 968/2006 und das Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737).

    Schließlich sei in Erinnerung gerufen, dass die Kommission der Italienischen Republik nach Verkündung des Urteils vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), mit Schreiben vom 28. März 2014 die Möglichkeit eingeräumt hat, eine zusätzliche Stellungnahme einzureichen (vgl. oben, Rn. 32).

    November 2013, SFIR u. a. ( C - 187/12 bis C - 189/12).

    Der zweite Teil wird aus einem Verstoß gegen die Verordnungen Nrn. 320/2006 und 968/2006 sowie das Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), hergeleitet.

    In diesem Zusammenhang macht sie zum einen geltend, die Kommission trage in der Erstmitteilung vom 9. Dezember 2010 vor, dass es sich bei den Silos unter allen Umständen um Produktionsanlagen handle, während sie in dem nach Verkündung des Urteils vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), versandten Schreiben vom 28. März 2014 eingeräumt habe, dass die Silos nicht zwangsläufig als Produktionsanlagen anzusehen seien.

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), im Wesentlichen entschieden, dass der Begriff "Produktionsanlagen" Silos umfasst, die für die Lagerung von Zucker des Empfängers der Umstrukturierungsbeihilfe bestimmt sind.

    Er hat jedoch die Auffassung vertreten, dass dem in zwei Fällen nicht so ist (im Folgenden: vom Gerichtshof zugelassene Ausnahmen): zum einen dann, wenn nachgewiesen ist, dass die Silos ausschließlich für die Lagerung von im Rahmen einer Quote erzeugtem Zucker verwendet werden, der von anderen Erzeugern eingelagert wird oder bei diesen gekauft worden ist, und zum anderen dann, wenn sie ausschließlich für die Verpackung oder Aufmachung von andernorts erzeugtem Zucker zu Vertriebszwecken genutzt werden (Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 32, 33 und 35).

    Im Licht des Urteils vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), hat die Kommission ihre Position zur Einstufung der Silos geändert und den italienischen Behörden, worauf oben in den Rn. 32 und 102 hingewiesen worden ist, mit Schreiben vom 28. März 2014 eine Frist von zwei Monaten für die Vorlage überzeugender Beweise dafür gewährt, dass die streitigen Silos vor Stellung der Anträge auf die streitigen Beihilfen im vorliegenden Fall ausschließlich der Lagerung und Verpackung des von anderen Erzeugern im Rahmen einer Quote erzeugten Zuckers gedient hatten.

    In diesem Zusammenhang hat sie u. a. geltend gemacht, der Gerichtshof habe im Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), ausdrücklich anerkannt, dass die Lagerungssilos nicht abgebaut zu werden bräuchten, wenn nachgewiesen sei, dass sie für die Lagerung des von anderen Erzeugern eingelagerten oder bei diesen gekauften Zuckers verwendet würden oder für die Aufmachung andernorts erzeugten Zuckers bestimmt seien.

    Zweiter Teil des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen die Verordnungen Nrn. 320/2006 und 968/2006 sowie das Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C - 187/12 bis C - 189/12).

    Die Italienische Republik, unterstützt durch die Französische Republik und Ungarn, macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe gegen die Verordnungen Nrn. 320/2006 und 968/2006 sowie das Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), verstoßen, als sie die Auffassung vertreten habe, die Erhaltung der streitigen Silos stehe einer Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau entgegen.

    Vorab sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), nachdem er festgestellt hatte, dass der Begriff "Produktionsanlagen" in den Verordnungen Nrn. 320/2006 und 968/2006 nicht definiert ist, erstens entschieden hat, dass der Begriff "Produktion" auch andere Abschnitte der Herstellung eines Erzeugnisses, die dem chemischen oder physikalischen Verarbeitungsprozess vor- oder nachgelagert sind, umfassen und folglich die Lagerung von Zucker einschließen kann, der nicht unmittelbar nach seiner Gewinnung aus dem Rohmaterial verpackt wird.

    Er hat daher den Schluss gezogen, dass die Lagerung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 968/2006 "unmittelbar mit der Erzeugung von Zucker in Verbindung stehen" kann (Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 26).

    Zweitens ist der Gerichtshof der Ansicht gewesen, dass die Silos einen unmittelbaren Einfluss auf die erzeugbaren Zuckermengen und auf den Produktionsprozess haben können, die von der Nähe einer Lagereinrichtung abhängen, da sie es insbesondere erlauben, den Vertrieb des Produkts eines bestimmten Wirtschaftsjahres ganz oder teilweise zu verschieben und damit die Marktsituation im Sinne des fünften Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 320/2006 zu beeinflussen (Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 27 bis 29).

    Drittens hat er im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass nach Art. 3 Abs. 3 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 320/2006 grundsätzlich der fragliche Industriekomplex insgesamt außer Betrieb zu setzen ist, damit eine Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau in Anspruch genommen werden kann, und die Möglichkeit, Anlagen, die keine Produktionsanlagen sind, nicht abzubauen oder sogar in Zukunft weiter zu benutzen und dabei den Anspruch auf die volle Beihilfe zu behalten, eine eng auszulegende Ausnahme darstellt (Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 30).

    Im Licht des Vorstehenden hat der Gerichtshof in Rn. 31 des Urteils vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), für Recht erkannt, dass zur Lagerung des Zuckers des Beihilfeempfängers bestimmte Silos als Produktionsanlagen einzustufen sind, und zwar unabhängig davon, dass sie auch zu anderen Zwecken genutzt werden.

    Aus dem fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 320/2006 ergibt sich ferner, dass das System der Umstrukturierung insoweit auf einer freiwilligen Beteiligung des Zuckerunternehmens beruht, als mit ihm eine angemessene Umstrukturierungsbeihilfe als wirksamer wirtschaftlicher Anreiz geboten werden sollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 44).

    Ebenso wie die Französische Republik trägt sie ferner vor, aus Rn. 33 des Urteils vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), ergebe sich, dass Aufmachungs- oder Verpackungssilos nicht als Produktionsanlagen einzustufen seien, wenn der in diesen Silos gelagerte Zucker "andernorts im Rahmen einer Quote" erzeugt werde, während es für Lagerungssilos nach Rn. 32 des Urteils vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), erforderlich sei, dass der Zucker bei anderen Erzeugern gekauft worden sei.

    Zweitens hat der Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 26 und 31), entschieden, dass ein Silo, das zur Lagerung des Zuckers des Beihilfeempfängers gedient hat, eine Anlage darstellt, die im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 968/2006 unmittelbar mit der Erzeugung von Zucker in Verbindung steht.

    Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die in Rede stehende Regelung, wie der Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), zur Frage der Verhältnismäßigkeit dieser Regelung festgestellt hat, es dem Erzeuger erlaubt, frei zu entscheiden, ob er in den Genuss der Beihilfe gelangen möchte, die Fabrik auszuwählen, für die er die entsprechende Quote aufgibt, und sich gegebenenfalls für einen vollständigen oder nur teilweisen Abbau der Produktionsanlagen zu entscheiden.

    Folglich ist er zu dem Schluss gelangt, dass die fragliche Regelung nicht unverhältnismäßig ist (Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 44 bis 46).

    Zum anderen ist die Erhaltung der Silos, die keine Produktionsanlagen darstellen, eine Ausnahme von der vom Gerichtshof in Rn. 30 des Urteils vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), in Erinnerung gerufenen Regel, wonach der fragliche Industriekomplex insgesamt außer Betrieb zu setzen ist, damit die Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau gewährt werden kann.

    Dass die Silos bei einer Prüfung ihrer Nutzung am Tag des Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe nahezu immer als Produktionsanlagen eingestuft werden, ist daher nur die Folge der Tatsache, dass die Möglichkeit, Anlagen, die keine Produktionsanlagen sind, nicht abzubauen oder sogar in Zukunft weiter zu benutzen und dabei den Anspruch auf die Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau zu behalten, eine eng auszulegende Ausnahme von der vom Gerichtshof in Erinnerung gerufenen Regel darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 30).

    In dem Schreiben vom 28. März 2014, das den italienischen Behörden von der Kommission nach Verkündung des Urteils vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), übermittelt worden war, hat diese jedoch im Wesentlichen die Möglichkeit einer Kürzung der Berichtigung oder eines Verzichts auf jegliche Berichtigung aufgrund von Schwierigkeiten bei der Auslegung der in Rede stehenden Regelung ausgeschlossen und u. a. geltend gemacht, die meisten der 23 an der Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie beteiligten Mitgliedstaaten hätten diese Regelung eindeutig dahin ausgelegt, dass sie einen Abbau der Silos vorschreibe, so dass die in Rede stehende Regelung keine Auslegungsprobleme aufwerfe.

    Schließlich ist festzuhalten, dass das Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), lediglich die Frage geregelt hat, unter welchen Voraussetzungen ein Silo nicht als eine unter die Abbauverpflichtung fallende Produktionsanlage einzustufen war, sich aber weder zur Frage des Zeitpunkts, zu dem die Nutzung der Silos zu prüfen war, noch zu der Frage geäußert hat, ob die Abbauverpflichtung zwangsläufig die Zerstörung der Produktionsanlagen beinhaltete.

  • EuG, 26.09.2012 - T-84/09

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.03.2019 - T-135/15
    Jedenfalls ist festzustellen, dass die Italienische Republik nach Erhalt der förmlichen Mitteilung vom 16. August 2012 gemäß Art. 16 der Verordnung Nr. 885/2006 die Schlichtungsstelle angerufen und somit über die Möglichkeit verfügt hat, die Anwendbarkeit von Art. 31 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 1290/2005 vor dieser Stelle zu rügen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 26. September 2012, 1talien/Kommission, T-84/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:471, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er muss insbesondere nachweisen, dass die Verspätungen vernünftige Grenzen nicht überschritten haben (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 18. September 2003, Griechenland/Kommission, C-331/00, EU:C:2003:472, Rn. 117, vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, T-33/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:195, Rn. 372, und vom 26. September 2012, 1talien/Kommission, T-84/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:471, Rn. 136).

    Schließlich ist Art. 9 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2006, da mit ihm eine Ausnahme eingeführt wird, eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. September 2012, 1talien/Kommission, T-84/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:471, Rn. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung läuft ein solcher Ansatz der Einhaltung von Zahlungsfristen somit grundsätzlich zuwider (Urteil vom 26. September 2012, 1talien/Kommission, T-84/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:471, Rn. 140).

    Das in Art. 33 des Legislativdekrets Nr. 228 vorgesehene Verfahren zur Aussetzung der Zahlungen stellt nämlich eine Ausnahme von den Zahlungsfristen dar, die einem reibungslosen Funktionieren der anwendbaren Unionsvorschriften entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2012, 1talien/Kommission, T-84/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:471, Rn. 142).

    Viertens und letztens können auch die von der Italienischen Republik behauptete Komplexität der streitigen Verfahren vor dem Tribunale di Treviso und dem Rechnungshof für die Region Venetien sowie der von ihr geltend gemachte Ausnahmecharakter des vorliegenden Falls die Verspätung der streitigen Zahlungen nicht rechtfertigen, da die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 883/2006 vorgesehene Marge von 5 %, worauf oben in Rn. 259 hingewiesen worden ist, gerade dazu dient, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, zusätzliche Kontrollen durchzuführen, ohne dass sich die Zahl der Monate, um die die Frist überschritten wird, auf die Zahlungen auswirkt, die diese Schwelle nicht überschreiten (vgl. in diesem Sinne entsprechend auch Urteile vom 5. Juli 2012, Griechenland/Kommission, T-86/08, EU:T:2012:345, Rn. 191, und vom 26. September 2012, 1talien/Kommission, T-84/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:471, Rn. 146).

  • EuG, 12.09.2007 - T-243/05

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Abteilung "Garantie" - Ausgaben, die von der

    Auszug aus EuG, 12.03.2019 - T-135/15
    Wenn also die nationalen Behörden nach Fristablauf weiterhin Beihilfen auszahlen, wird dadurch der EAGFL mit unzulässigen und daher nicht berücksichtigungsfähigen Beträgen belastet (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 28. Oktober 1999, 1talien/Kommission, C-253/97, EU:C:1999:527, Rn. 126, und vom 12. September 2007, Griechenland/Kommission, T-243/05, EU:T:2007:270, Rn. 116).

    Überdies dient die Marge von 4 % oder 5 % des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und c der Verordnung Nr. 883/2006 gerade dazu, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, zusätzliche Kontrollen durchzuführen, und soll zugleich darauf hinweisen, dass sich die Zahl der Monate, um die die Frist überschritten wird, nicht auf die Zahlungen auswirkt, die diese Schwelle nicht übersteigen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 12. September 2007, Griechenland/Kommission, T-243/05, EU:T:2007:270, Rn. 116).

  • EuGH, 14.12.2000 - C-245/97

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.03.2019 - T-135/15
    Nach ständiger Rechtsprechung ergeht die abschließende, endgültige Entscheidung über den Rechnungsabschluss nach einem besonderen kontradiktorischen Verfahren, das den betroffenen Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer sachdienlichen Äußerung gewährleisten muss (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2000, Deutschland/Kommission, C-245/97, EU:C:2000:687, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es sei in Erinnerung gerufen, dass die abschließende, endgültige Entscheidung über den Rechnungsabschluss nach ständiger Rechtsprechung nach einem besonderen kontradiktorischen Verfahren ergeht, das den betroffenen Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer sachdienlichen Äußerung gewährleisten muss (Urteile vom 29. Januar 1998, Griechenland/Kommission, C-61/95, EU:C:1998:27, Rn. 39, vom 14. Dezember 2000, Deutschland/Kommission, C-245/97, EU:C:2000:687, Rn. 47, und vom 3. Juli 2014, Niederlande/Kommission, T-16/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:603, Rn. 69).

  • EuGH, 24.01.2002 - C-170/00

    Finnland / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.03.2019 - T-135/15
    Ebenso wenig wird verlangt, dass die schriftliche Mitteilung die in Art. 31 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1290/2005 genannte Frist ausdrücklich erwähnt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 24. Januar 2002, Finnland/Kommission, C-170/00, EU:C:2002:51, Rn. 32).

    Daraus folgt, dass an die erstgenannte Mitteilung hinsichtlich der Form nicht so hohe Anforderungen zu stellen sind wie an die zweitgenannte (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 24. Januar 2002, Finnland/Kommission, C-170/00, EU:C:2002:51, Rn. 29).

  • EuGH, 03.05.2012 - C-24/11

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Abteilung Garantie - Von der

    Auszug aus EuG, 12.03.2019 - T-135/15
    Nach ständiger Rechtsprechung muss die "schriftliche Mitteilung" im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 885/2006 der betroffenen Regierung eine umfassende Kenntnis von den Vorbehalten der Kommission vermitteln, so dass sie den ihr nach dieser Bestimmung zukommenden Warnzweck erfüllen kann (vgl. Urteil vom 3. Mai 2012, Spanien/Kommission, C-24/11 P, EU:C:2012:266, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die schriftliche Mitteilung nach Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 885/2006 davor warnen soll, dass Ausgaben, die in einem bestimmten der Zustellung dieser Mitteilung vorausgehenden Zeitraum getätigt wurden, von der Finanzierung durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ausgeschlossen werden können und dass diese Mitteilung daher den Bezugspunkt für die Berechnung des Beginns der Frist bildet (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Mai 2012, Spanien/Kommission, C-24/11 P, EU:C:2012:266, Rn. 30).

  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

    Auszug aus EuG, 12.03.2019 - T-135/15
    Folglich konnte die Italienische Republik die streitige Vorschrift in Anwendung der oben in Rn. 299 angeführten Rechtsprechung nicht dahin auslegen, als gestatte sie es ihr, die in Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 501/2008 festgesetzte Frist durch ergänzende Auskunftsersuchen oder Überprüfungen bei den vertragschließenden Organisationen zu unterbrechen, ohne zuvor zu überprüfen, ob die anderen Sprachfassungen der streitigen Vorschrift ihre Auslegung bestätigten, und diese Vorschrift gegebenenfalls im Licht der Fassungen in den anderen Amtssprachen sowie von Sinn und Zweck der Regelung auszulegen und anzuwenden, zu der sie gehört (vgl. entsprechend Urteile vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, EU:C:1977:172, Rn. 14, und vom 9. Januar 2003, Givane u. a., C-257/00, EU:C:2003:8, Rn. 37).
  • EuGH, 14.12.2004 - C-210/03

    Swedish Match

    Auszug aus EuG, 12.03.2019 - T-135/15
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung oder Nichtdiskriminierung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteile vom 9. September 2004, Spanien/Kommission, C-304/01, EU:C:2004:495, Rn. 31, vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 70, und vom 21. Juli 2011, Nagy, C-21/10, EU:C:2011:505, Rn. 47).
  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer

    Auszug aus EuG, 12.03.2019 - T-135/15
    Es sei darauf hingewiesen, dass der Unionsrichter anhand der Umstände des jeweiligen Falls prüfen kann, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist, eine Rüge als unbegründet zurückzuweisen, ohne zuvor über ihre Zulässigkeit zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C-23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 52).
  • EuG, 20.09.2011 - T-394/08

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.03.2019 - T-135/15
    Nach der Rechtsprechung verleihen diese Bestimmungen dem Streithelfer das Recht, nicht nur Argumente, sondern auch Angriffs- und Verteidigungsmittel selbständig vorzubringen, soweit sie die Anträge einer der Parteien unterstützen und nicht völlig anderer Natur sind als die Erwägungen, die dem Rechtsstreit, wie er zwischen dem Kläger und dem Beklagten begründet worden ist, zugrunde liegen, was den Gegenstand des Rechtsstreits verändern würde (vgl. Urteile vom 20. September 2011, Regione autonoma della Sardegna u. a./Kommission, T-394/08, T-408/08, T-453/08 und T-454/08, EU:T:2011:493, Rn. 41 und 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Januar 2016, Doux/Kommission, T-434/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:7, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.09.2004 - C-304/01

    Spanien / Kommission - Gemeinsame Fischereipolitik - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 09.01.2003 - C-257/00

    Givane u.a.

  • EuGH, 16.10.2003 - C-339/00

    Irland / Kommission

  • EuGH, 17.10.1996 - C-64/95

    Konservenfabrik Lubella / Hauptzollamt Cottbus

  • EuG, 10.06.2009 - T-257/04

    Polen / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des

  • EuGH, 24.02.2005 - C-300/02

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Ackerkulturen - Verordnung (EWG) Nr. 729/70 -

  • EuGH, 28.10.1999 - C-253/97

    Italien / Kommission

  • EuGH, 09.09.1999 - C-64/98

    Petrides / Kommission

  • EuGH, 21.07.2011 - C-21/10

    Nagy - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Verordnungen (EG)

  • EuGH, 29.01.1998 - C-61/95

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 15.01.2002 - C-179/00

    Weidacher

  • EuGH, 18.09.2003 - C-331/00

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 01.10.1998 - C-27/94

    Niederlande / Kommission

  • EuG, 05.12.2006 - T-416/03

    Angelidis / Parlament

  • EuG, 27.09.2012 - T-387/09

    Applied Microengineering / Kommission - Fünftes Rahmenprogramm im Bereich der

  • EuG, 11.06.2009 - T-33/07

    Griechenland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.1991 - C-16/90

    Eugen Nölle gegen Hauptzollamt Bremen-Freihafen. - Dumping - Bürsten und Pinsel -

  • EuG, 05.07.2012 - T-86/08

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Finanzierung

  • EuG, 06.11.2014 - T-632/11

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 14.01.2016 - T-434/13

    Doux / Kommission

  • EuG, 10.09.2008 - T-181/06

    Italien / Kommission

  • EuG, 12.11.2015 - T-255/13

    Italien / Kommission

  • EuG, 10.07.2014 - T-376/12

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 09.09.2011 - T-344/05

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 16.09.2013 - T-3/07

    Spanien / Kommission

  • EuG, 12.09.2012 - T-356/08

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 03.07.2014 - T-16/11

    Niederlande / Kommission

  • EuG, 14.12.2011 - T-106/10

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 07.10.2004 - C-312/02

    Schweden / Kommission - Nichtigkeitsklage - EAGFL - Von der gemeinschaftlichen

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