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Rechtsprechung
   EuGH, 04.10.2012 - C-115/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,28737
EuGH, 04.10.2012 - C-115/11 (https://dejure.org/2012,28737)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.2012 - C-115/11 (https://dejure.org/2012,28737)
EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2012 - C-115/11 (https://dejure.org/2012,28737)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit - Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 14 Abs. 2 Buchst. b - Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist - Aufeinanderfolgende Arbeitsverträge - Im ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe

    Soziale Sicherheit - Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 14 Abs. 2 Buchst. b - Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist - Aufeinanderfolgende Arbeitsverträge - Im ...

  • EU-Kommission

    Format Urzadzenia i Montaze Przemyslowe

    Soziale Sicherheit - Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 14 Abs. 2 Buchst. b - Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist - Aufeinanderfolgende Arbeitsverträge - Im ...

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit bei Tätigkeit eines polnischen Bauarbeiters auf dem Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten i.R. aufeinanderfolgender Arbeitsverträge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit bei Tätigkeit eines polnischen Bauarbeiters auf dem Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten im Rahmen aufeinanderfolgender Arbeitsverträge; Vorabentscheidungsersuchen eines polnischen Gerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Sad Apelacyjny w Warszawie (Republik Polen), eingereicht am 2. März 2011 - Format Urzadzenia i Montaze Przemyslowe/Zaklad Ubezpieczen Spolecznych I Oddzial w Warszawie

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 10.02.2000 - C-202/97

    DIE VON EINEM ZEITARBEITSUNTERNEHMEN IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ENTSANDTEN …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-115/11
    Rn. 29 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71, zu dem Art. 14 Abs. 2 gehört, nach ständiger Rechtsprechung ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen bildet, das bezweckt, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Union zu- und abwandern, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, so dass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 23. September 1982, Kuijpers, 276/81, Slg. 1982, 3027, Randnr. 10, vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, Slg. 2000, I-883, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. November 2000, Plum, C-404/98, Slg. 2000, I-9379, Randnr. 18).

    Rn. 32 Nach den Verfahrensakten geht das vorlegende Gericht von der Prämisse aus, dass Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 über die vorübergehende Entsendung von Arbeitnehmern nicht auf den Fall von Herrn Kita anwendbar ist, weil Format als seine Arbeitgeberin in Polen, dem Mitgliedstaat ihres Sitzes, üblicherweise keine nennenswerten Tätigkeiten verrichte, wie dies eine ordnungsgemäße Anwendung dieser Vorschrift verlange (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 1970, Manpower, 35/70, Slg. 1970, 1251, Randnr. 16, FTS, Randnrn.

    Rn. 42 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der eine E-101-Bescheinigung ausstellende Träger verpflichtet ist, den Sachverhalt, der für die Bestimmung der im Bereich der sozialen Sicherheit anwendbaren Rechtsvorschriften maßgebend ist, ordnungsgemäß zu beurteilen und damit die Richtigkeit der in dieser Bescheinigung aufgeführten Angaben zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil FTS, Randnr. 51, und vom 30. März 2000, Banks u. a., C-178/97, Slg. 2000, I-2005, Randnr. 38).

    Rn. 47 Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Träger eine von ihm bereits ausgestellte E-101-Bescheinigung auf ihre Richtigkeit überprüfen und gegebenenfalls zurückziehen muss, wenn der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer eine Arbeit ausführt, Zweifel an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts und/oder an der Erfüllung der Erfordernisse des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 geltend macht (vgl. entsprechend im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 Urteile FTS, Randnr. 56, und Banks u. a., Randnr. 43).

  • EuGH, 30.03.2000 - C-178/97

    Banks u.a. - "Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbares Recht - …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-115/11
    Rn. 42 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der eine E-101-Bescheinigung ausstellende Träger verpflichtet ist, den Sachverhalt, der für die Bestimmung der im Bereich der sozialen Sicherheit anwendbaren Rechtsvorschriften maßgebend ist, ordnungsgemäß zu beurteilen und damit die Richtigkeit der in dieser Bescheinigung aufgeführten Angaben zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil FTS, Randnr. 51, und vom 30. März 2000, Banks u. a., C-178/97, Slg. 2000, I-2005, Randnr. 38).

    Rn. 47 Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Träger eine von ihm bereits ausgestellte E-101-Bescheinigung auf ihre Richtigkeit überprüfen und gegebenenfalls zurückziehen muss, wenn der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer eine Arbeit ausführt, Zweifel an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts und/oder an der Erfüllung der Erfordernisse des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 geltend macht (vgl. entsprechend im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 Urteile FTS, Randnr. 56, und Banks u. a., Randnr. 43).

  • EuGH, 09.11.2000 - C-404/98

    Plum - "Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbares Recht - In einen …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-115/11
    Rn. 29 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71, zu dem Art. 14 Abs. 2 gehört, nach ständiger Rechtsprechung ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen bildet, das bezweckt, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Union zu- und abwandern, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, so dass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 23. September 1982, Kuijpers, 276/81, Slg. 1982, 3027, Randnr. 10, vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, Slg. 2000, I-883, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. November 2000, Plum, C-404/98, Slg. 2000, I-9379, Randnr. 18).

    23 und 45, sowie Plum, Randnr. 22).

  • EuGH, 17.12.1970 - 35/70

    Manpower / Caisse primaire d'assurance maladie de Strasbourg

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-115/11
    Rn. 32 Nach den Verfahrensakten geht das vorlegende Gericht von der Prämisse aus, dass Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 über die vorübergehende Entsendung von Arbeitnehmern nicht auf den Fall von Herrn Kita anwendbar ist, weil Format als seine Arbeitgeberin in Polen, dem Mitgliedstaat ihres Sitzes, üblicherweise keine nennenswerten Tätigkeiten verrichte, wie dies eine ordnungsgemäße Anwendung dieser Vorschrift verlange (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 1970, Manpower, 35/70, Slg. 1970, 1251, Randnr. 16, FTS, Randnrn.
  • EuGH, 17.05.1984 - 101/83

    Brusse

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-115/11
    Rn. 30 Zu diesem Zweck wird in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 der Grundsatz aufgestellt, dass ein Arbeitnehmer auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dessen Gebiet er beschäftigt ist (vgl. Urteil vom 17. Mai 1984, Brusse, 101/83, Slg. 1984, 2223, Randnr. 15).
  • EuGH, 16.02.1995 - C-425/93

    Calle Grenzshop Andresen / Allgemeine Ortskrankenkasse für den Kreis …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-115/11
    Rn. 33 Ferner kann, wie das vorlegende Gericht ausführt und aus Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 hervorgeht, eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Tätigkeiten in abhängiger Beschäftigung mehr oder weniger gleichzeitig oder nebeneinander ausübt, unter den Begriff "Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 fallen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Februar 1995, Calle Grenzshop Andresen, C-425/93, Slg. 1995, I-269, Randnr. 15).
  • EuGH, 23.09.1982 - 276/81

    Kuijpers

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-115/11
    Rn. 29 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71, zu dem Art. 14 Abs. 2 gehört, nach ständiger Rechtsprechung ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen bildet, das bezweckt, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Union zu- und abwandern, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, so dass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 23. September 1982, Kuijpers, 276/81, Slg. 1982, 3027, Randnr. 10, vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, Slg. 2000, I-883, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. November 2000, Plum, C-404/98, Slg. 2000, I-9379, Randnr. 18).
  • EuGH, 06.02.2018 - C-359/16

    Die nationalen Gerichte dürfen im Fall eines Betrugs die …

    Rn. 29 Die Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71, zu dem Art. 14 dieser Verordnung gehört, bilden nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen, das bezweckt, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Europäischen Union zu- und abwandern, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, so dass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (…Urteile vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2012, Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 30 Zu diesem Zweck wird in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 der Grundsatz aufgestellt, dass ein Arbeitnehmer auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dessen Gebiet er beschäftigt ist (Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Tat könnte die ausnahmslose Anwendung des in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung aufgestellten allgemeinen Grundsatzes in bestimmten Sonderfällen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber und die Sozialversicherungseinrichtungen zur Schaffung statt zur Vermeidung administrativer Schwierigkeiten führen, die eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Personen bewirken würden, die unter die genannte Verordnung fallen (Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-610/18

    Arbeitgeber von im internationalen Güterkraftverkehr tätigen Lkw-Fahrern ist das …

    Rn. 57 Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung, ob ein Arbeitnehmer unter den Begriff "Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist," im Sinne von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 - nunmehr Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 - fällt, zu berücksichtigen ist, dass möglicherweise eine Diskrepanz zwischen den sich aus den fraglichen Arbeitsverträgen ergebenden Informationen einerseits und der praktischen Erfüllung der Pflichten im Rahmen dieser Verträge andererseits besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 41).

    Rn. 58 Der Gerichtshof hat insbesondere ausgeführt, dass der betreffende Träger gegebenenfalls neben dem Wortlaut der Vertragsunterlagen auch Gesichtspunkte wie die praktische Durchführung von Arbeitsverträgen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in der Vergangenheit, die Umstände beim Abschluss dieser Verträge und ganz allgemein die Merkmale und Modalitäten der von dem betreffenden Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten berücksichtigen kann, sofern diese Gesichtspunkte Aufschluss über das tatsächliche Wesen der betreffenden Arbeit geben können (Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 45).

    Rn. 59 Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass, wenn sich aus anderen relevanten Gesichtspunkten als den Vertragsunterlagen ergibt, dass die Situation eines Arbeitnehmers tatsächlich von der in diesen Unterlagen beschriebenen abweicht, die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 bedeutet, dass es dem betreffenden Träger obliegt, seine Feststellungen ungeachtet des Wortlauts der Vertragsunterlagen auf die tatsächliche Situation des Arbeitnehmers zu stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 46).

  • EuGH, 20.05.2021 - C-879/19

    Format - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Bestimmung der …

    Rn. 14 Dieses Gericht wies darauf hin, dass aus dem Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe (C-115/11, EU:C:2012:606), hervorgehe, dass der Begriff "Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71 nicht die Fälle erfasse, in denen die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung im Gebiet nur eines Mitgliedstaats für den Betroffenen den Regelfall darstelle.

    Rn. 16 Dieses Gericht ist der Ansicht, dass das Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe (C-115/11, EU:C:2012:606), in dem es um eine Ausgangsrechtssache gegangen sei, die ebenfalls Format betroffen und sich auf einen Sachverhalt bezogen habe, der sich in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zeitraum ereignet habe, die durch die vorliegende Rechtssache aufgeworfenen Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht ausräume.

    Rn. 21 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Person nur dann unter Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 fäll, wenn sie gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist (Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 39).

    Rn. 27 Allerdings geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Betroffene nicht in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 fallen kann, wenn die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung im Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats für ihn den Regelfall darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 40).

    In der Tat könnte die ausnahmslose Anwendung des in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung aufgestellten allgemeinen Grundsatzes in bestimmten Sonderfällen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber und die Sozialversicherungseinrichtungen zur Schaffung statt zur Vermeidung administrativer Schwierigkeiten führen, die eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Personen bewirken würden, die unter die genannte Verordnung fallen (Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ergibt sich aus dem Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe (C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 32), in dem es um eine Ausgangsrechtssache ging, die ebenfalls Format betraf und sich auf einen Sachverhalt in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zeitraum bezog, dass dieses Unternehmen in Polen gewöhnlich keine nennenswerten Tätigkeiten ausübt.

  • EuGH, 13.09.2017 - C-570/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit …

    Rn. 14 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71, zu dem Art. 14 Nr. 2 gehört, nach ständiger Rechtsprechung ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen bilden, das bezweckt, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Union zu- und abwandern, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, so dass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 15 Zu diesem Zweck wird in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 der Grundsatz aufgestellt, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 30).

    In der Tat könnte die ausnahmslose Anwendung des in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung aufgestellten allgemeinen Grundsatzes in bestimmten Sonderfällen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber und die Sozialversicherungseinrichtungen zur Schaffung statt zur Vermeidung administrativer Schwierigkeiten führen, die eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Personen bewirken würden, die unter die genannte Verordnung fallen (Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 31).

    Rn. 21 Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Person als gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt anzusehen ist oder ob es sich vielmehr um Tätigkeiten handelt, die nur punktuell auf das Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten verteilt sind, ist insbesondere auf die Dauer der Beschäftigungszeiten und das Wesen der unselbständig verrichteten Arbeit, wie sie in den Vertragsunterlagen festgelegt sind, sowie gegebenenfalls die tatsächlich verrichtete Tätigkeit abzustellen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 1973, Hakenberg, 13/73, EU:C:1973:92, Rn. 20, und vom 4. Oktober 2012, Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-189/14

    Chain

    {FN:49} - Voir arrêt Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe (C-115/11, EU:C:2012:606, point 42 et jurisprudence citée).

    {FN:52} - Voir arrêt Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe (C-115/11, EU:C:2012:606, point 45).

    Voir, également, arrêt Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe (C-115/11, EU:C:2012:606), en vertu duquel l'institution compétente en matière de sécurité sociale doit se fonder sur la situation réelle du travailleur concerné dans le cas où cette dernière différerait, en fait, de celle décrite dans les documents contractuels (point 46).

    {FN:60} - Voir arrêt Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe (C-115/11, EU:C:2012:606, point 47 et jurisprudence citée).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2018 - C-527/16

    Alpenrind u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale …

    Vgl. auch Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe (C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 43), aus dem hervorgeht, dass die Bescheinigung E 101 in der Regel vor oder zu Beginn des erfassten Zeitraums ausgestellt wird.

    Vgl. Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe (C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-610/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe ist Arbeitgeber von abhängig …

    {FN:25} C-115/11, EU:C:2012:606.

    {FN:26} Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe (C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 45 und 46).

  • EuGH, 13.09.2017 - C-569/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit …

    Rn. 15 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71, zu dem Art. 14 Nr. 2 gehört, nach ständiger Rechtsprechung ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen bilden, das bezweckt, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Union zu- und abwandern, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, so dass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 16 Zu diesem Zweck wird in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 der Grundsatz aufgestellt, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 30).

    In der Tat könnte die ausnahmslose Anwendung des in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung aufgestellten allgemeinen Grundsatzes in bestimmten Sonderfällen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber und die Sozialversicherungseinrichtungen zur Schaffung statt zur Vermeidung administrativer Schwierigkeiten führen, die eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Personen bewirken würden, die unter die genannte Verordnung fallen (Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2017 - C-620/15

    A-Rosa Flussschiff - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 …

    {FN:32} Vgl. Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe (C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf die Umstände, die bei der Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, vgl. Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe (C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 45 und 46), dem zufolge es dem betreffenden Träger obliegt, seine Feststellungen auf die tatsächliche Situation des Arbeitnehmers zu stützen und gegebenenfalls die Ausstellung der Bescheinigung E 101 abzulehnen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-359/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe kann ein nationales Gericht im …

    Vgl. Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe (C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2015 - C-72/14

    X - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbare Rechtsvorschriften - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-804/19

    Markt24 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-370/17

    CRPNPAC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit …

  • SG Duisburg, 07.10.2022 - S 49 U 134/17
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2014 - C-114/13

    Bouman - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung Nr. 1408/71 - Art. 46a Abs. 3 …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2017 - C-569/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Soziale …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2017 - C-570/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Soziale …

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