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Rechtsprechung
   EuGH, 10.03.2016 - C-499/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,3592
EuGH, 10.03.2016 - C-499/14 (https://dejure.org/2016,3592)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.2016 - C-499/14 (https://dejure.org/2016,3592)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 2016 - C-499/14 (https://dejure.org/2016,3592)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    VAD und van Aert

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Auslegung - Allgemeine Vorschriften - Vorschrift 3 b - Begriff "für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen" - Getrennte Pakete

  • Europäischer Gerichtshof

    VAD und van Aert

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Auslegung - Allgemeine Vorschriften - Vorschrift 3 b - Begriff "für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen" - Getrennte Pakete

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    VAD und van Aert

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 2658/87 Anh 1 Vorschr 3 Buchst b, KN
    Zoll, Einzelhandel, Einzelverkauf, kombinierte Nomenklatur

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Auslegung - Allgemeine Vorschriften - Vorschrift 3 b - Begriff "für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen" - Getrennte Pakete

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 07.10.1985 - 163/84

    Hauptzollamt Hannover / Telefunken

    Auszug aus EuGH, 10.03.2016 - C-499/14
    Rn. 30 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift 3 b der Allgemeinen Vorschriften, die insbesondere die Einreihung für den Einzelverkauf aufgemachter Warenzusammenstellungen regelt, nur anwendbar ist, wenn zum einen die betreffenden Waren unterschiedlichen Positionen der KN zugeordnet werden können und zum anderen die Tarifierung nach Vorschrift 3 a der Allgemeinen Vorschriften unmöglich ist, d. h. vor allem, sofern sie nicht nach einer Tarifposition mit genauer Warenbezeichnung, die Tarifpositionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vorgeht, vorgenommen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Telefunken Fernseh und Rundfunk, 163/84, EU:C:1985:396, Rn. 36 und 37, sowie Kurcums Metal, C-558/11, EU:C:2012:721, Rn. 36).

    Sie müssen nicht nur zusammen zur Zollabfertigung gestellt werden, sondern auch auf den verschiedenen Handelsstufen, insbesondere im Einzelhandel, normalerweise zusammen in einer gemeinsamen Verpackung zur Befriedigung eines Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit angeboten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Telefunken Fernseh und Rundfunk, 163/84, EU:C:1985:396, Rn. 35).

    Rn. 37 Insoweit geht zwar aus dem Urteil Telefunken Fernseh und Rundfunk (163/84, EU:C:1985:396) hervor, dass "Warenzusammenstellungen", um gemeinsam als solche eingereiht werden zu können, zusammen zur Zollabfertigung gestellt werden müssen.

    Rn. 41 Des Weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Wesentlichen, dass zur Klärung der bei der zollrechtlichen Gestellung der betreffenden Waren auftretenden Frage, ob diese Waren eine Einheit oder, anders ausgedrückt, eine "Zusammenstellung" im Sinne der Vorschrift 3 b der Allgemeinen Vorschriften bilden, letztlich darauf abzustellen ist, wie sie den Verbrauchern angeboten werden sollen, d. h., ob sie ihnen als Einheit angeboten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Telefunken Fernseh und Rundfunk, 163/84, EU:C:1985:396, Rn. 35).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-558/11

    Kurcums Metal - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - …

    Auszug aus EuGH, 10.03.2016 - C-499/14
    Rn. 30 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift 3 b der Allgemeinen Vorschriften, die insbesondere die Einreihung für den Einzelverkauf aufgemachter Warenzusammenstellungen regelt, nur anwendbar ist, wenn zum einen die betreffenden Waren unterschiedlichen Positionen der KN zugeordnet werden können und zum anderen die Tarifierung nach Vorschrift 3 a der Allgemeinen Vorschriften unmöglich ist, d. h. vor allem, sofern sie nicht nach einer Tarifposition mit genauer Warenbezeichnung, die Tarifpositionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vorgeht, vorgenommen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Telefunken Fernseh und Rundfunk, 163/84, EU:C:1985:396, Rn. 36 und 37, sowie Kurcums Metal, C-558/11, EU:C:2012:721, Rn. 36).

    Rn. 31 Auch wenn im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift 3 b der Allgemeinen Vorschriften in Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren auf den ersten Blick erfüllt zu sein scheinen, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, die insoweit erforderliche Beurteilung vorzunehmen und zu prüfen, ob die Waren in unterschiedliche Positionen der KN eingereiht werden können, von denen keine als genauer im Sinne der Vorschrift 3 a der Allgemeinen Vorschriften anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kurcums Metal, C-558/11, EU:C:2012:721, Rn. 28, und Vario Tek, C-178/14, EU:C:2015:152, Rn. 18).

    Rn. 40 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs verstieße eine solche Möglichkeit gegen den Grundsatz, wonach das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, und würde daher zu einer Beeinträchtigung des Ziels, die Zollkontrollen zu erleichtern, und der Rechtssicherheit, die bei der Tarifierung der eingeführten Waren im Vordergrund stehen muss, führen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kurcums Metal, C-558/11, EU:C:2012:721, Rn. 29, und Humeau Beaupréau, C-2/13, EU:C:2014:48, Rn. 45).

  • EuGH, 05.03.2015 - C-178/14

    Vario Tek

    Auszug aus EuGH, 10.03.2016 - C-499/14
    Rn. 31 Auch wenn im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift 3 b der Allgemeinen Vorschriften in Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren auf den ersten Blick erfüllt zu sein scheinen, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, die insoweit erforderliche Beurteilung vorzunehmen und zu prüfen, ob die Waren in unterschiedliche Positionen der KN eingereiht werden können, von denen keine als genauer im Sinne der Vorschrift 3 a der Allgemeinen Vorschriften anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kurcums Metal, C-558/11, EU:C:2012:721, Rn. 28, und Vario Tek, C-178/14, EU:C:2015:152, Rn. 18).

    Rn. 34 Der Inhalt dieser Erläuterungen muss daher mit den Bestimmungen der KN im Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern (Urteile JVC France, C-312/07, EU:C:2008:324, Rn. 34, und Vario Tek, C-178/14, EU:C:2015:152, Rn. 22).

  • EuGH, 15.05.2014 - C-297/13

    Data I / O - Vorabentscheidungsersuchen - Tarifierung - Gemeinsamer Zolltarif - …

    Auszug aus EuGH, 10.03.2016 - C-499/14
    Rn. 33 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass die von der Kommission zur KN und von der WZO zum HS ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen sind (vgl. insbesondere Urteile Digitalnet u. a., C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11, EU:C:2012:745, Rn. 33, sowie Data I/O, C-297/13, EU:C:2014:331, Rn. 33).
  • EuGH, 22.11.2012 - C-320/11

    Digitalnet - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Zum …

    Auszug aus EuGH, 10.03.2016 - C-499/14
    Rn. 33 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass die von der Kommission zur KN und von der WZO zum HS ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen sind (vgl. insbesondere Urteile Digitalnet u. a., C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11, EU:C:2012:745, Rn. 33, sowie Data I/O, C-297/13, EU:C:2014:331, Rn. 33).
  • EuGH, 05.06.2008 - C-312/07

    JVC France - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - …

    Auszug aus EuGH, 10.03.2016 - C-499/14
    Rn. 34 Der Inhalt dieser Erläuterungen muss daher mit den Bestimmungen der KN im Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern (Urteile JVC France, C-312/07, EU:C:2008:324, Rn. 34, und Vario Tek, C-178/14, EU:C:2015:152, Rn. 22).
  • EuGH, 06.02.2014 - C-2/13

    Adhésion de l'Union à la CEDH - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte …

    Auszug aus EuGH, 10.03.2016 - C-499/14
    Rn. 40 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs verstieße eine solche Möglichkeit gegen den Grundsatz, wonach das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, und würde daher zu einer Beeinträchtigung des Ziels, die Zollkontrollen zu erleichtern, und der Rechtssicherheit, die bei der Tarifierung der eingeführten Waren im Vordergrund stehen muss, führen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kurcums Metal, C-558/11, EU:C:2012:721, Rn. 29, und Humeau Beaupréau, C-2/13, EU:C:2014:48, Rn. 45).
  • EuG, 10.06.2026 - T-529/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung der Waren - …

    Zur Erleichterung der Zollkontrollen und aus Gründen der Rechtssicherheit richtet sich die zolltarifliche Einreihung im Übrigen nach den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Waren zum Zeitpunkt ihrer Gestellung Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. März 1983, Dinter (…175/82, EU:C:1983:86, Rn. 10), vom 6. Februar 2014, Humeau Beaupréau (…, EU:C:2014:48, Rn. 45), und vom 10. März 2016, VAD und van Aert (, EU:C:2016:155, Rn. 40 und 41).

    Sie ergibt sich offenbar daraus, dass der Gerichtshof die Erwägungen im Urteil vom 10. März 2016, VAD und van Aert (, EU:C:2016:155), zu den Kriterien, anhand deren festgestellt werden kann, dass mehrere Waren Teil eines "Sortiments" im Sinne der Vorschrift 3 b der Allgemeinen Vorschriften der KN sind, im Wege eines Analogieschlusses übernommen hat.

  • EuGH, 27.04.2023 - C-107/22

    X und Inspecteur van de Belastingdienst Douane - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Rn. 25 Dass solche Waren bei ihrer zollrechtlichen Gestellung Gegenstand ein und derselben Anmeldung sind, ist also keine unabdingbare Voraussetzung für ihre Einstufung als Einheit und damit als eine "zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellte Ware" im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung der KN, sondern nur ein Indiz, aus dem eine solche Feststellung abgeleitet werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2016, VAD und van Aert, C-499/14, EU:C:2016:155, Rn. 38).

    Rn. 26 Eine andere Auslegung des Begriffs der zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellten Ware würde es Importeuren in der Praxis ermöglichen, mittels einer relativ einfachen Manipulation wie der Gestellung der Waren in getrennten Anmeldungen die für sie günstigste tarifliche Einordnung der betreffenden Waren - als Einheit oder gesondert - selbst zu wählen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2016, VAD und van Aert, C-499/14, EU:C:2016:155, Rn. 39).

    Rn. 27 Dies verstieße jedoch gegen den Grundsatz, dass das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, und würde daher zu einer Beeinträchtigung des Ziels, die Zollkontrollen zu erleichtern, und der Rechtssicherheit, die bei der Tarifierung der eingeführten Waren im Vordergrund stehen muss, führen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2016, VAD und van Aert, C-499/14, EU:C:2016:155, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 28 Folglich kann der Umstand, dass Waren dem Zoll in getrennten Anmeldungen gestellt werden, für sich genommen einer Einordnung dieser Waren als zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Waren im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung der KN entgegenstehen, wenn zum Zeitpunkt der Zollabfertigung aus anderen objektiven Faktoren hervorgeht, dass diese Waren eine Einheit bilden und später zu einem einzigen Gerät zusammengesetzt werden sollen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2016, VAD und van Aert, C-499/14, EU:C:2016:155, Rn. 43).

  • BFH, 12.11.2024 - VII R 27/22

    Begriff der Warenzusammenstellung im Sinne von Anm. 3 zu Abschn. VI KN

    Dies gilt umso mehr für die Leitlinien der Kommission, die ebenfalls bedeutsame Auslegungshilfen für die von ihnen behandelten Fragen bieten, aber die Bedeutung der KN-Bestimmungen nicht verändern dürfen (EuGH-Urteil VAD und van Aert vom 10.03.2016 - C-499/14, EU:C:2016:155, Rz 34).

    Soweit er ausführt, dass der Begriff "Warenzusammenstellung" sich auf eine Kombination von Waren beziehe, die gewöhnlich, insbesondere im Einzelhandel, zusammen in einer gemeinsamen Verpackung zur Befriedigung eines Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit angeboten werden, zielt dies auf die AV 3 Buchst. b ab (EuGH-Urteil VAD und van Aert vom 10.03.2016 - C-499/14, EU:C:2016:155, Rz 37).

  • EuG, 07.10.2026 - T-529/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif - Einreihung …

    Der Inhalt dieser Erläuterungen muss daher mit den Bestimmungen der KN im Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern (vgl. Urteil vom 10. März 2016, VAD und van Aert, C-499/14, EU:C:2016:155, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.02.2026 - T-69/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif - …

    Die im Ausgangsverfahren aufgeworfene Rechtsfrage unterscheide sich von derjenigen, die der Gerichtshof im Urteil vom 10. März 2016, VAD und van Aert (C-499/14, EU:C:2016:155), entschieden habe, wo es um die Auslegung des Begriffs "Warenzusammenstellung" im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der KN gegangen sei.
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