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Rechtsprechung
   EuGH, 27.06.2016 - C-283/16   

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https://dejure.org/2016,16785
EuGH, 27.06.2016 - C-283/16 (https://dejure.org/2016,16785)
EuGH, Entscheidung vom 27.06.2016 - C-283/16 (https://dejure.org/2016,16785)
EuGH, Entscheidung vom 27. Juni 2016 - C-283/16 (https://dejure.org/2016,16785)
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Wird zitiert von ... (14)

  • EuGH, 14.07.2017 - C-297/17

    Ibrahim - Beschleunigtes Verfahren

    Rn. 17 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Tatsache, dass von der Entscheidung, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (…vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2012, Abdullahi, C-394/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:623, Rn. 11…, vom 5. Juni 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:1388, Rn. 10, und vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:482, Rn. 12).
  • EuGH, 15.02.2017 - C-646/16

    Jafari - Beschleunigtes Verfahren

    Rn. 10 Insoweit geht zwar aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Tatsache, dass von der Entscheidung, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (…vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2012, Abdullahi, C-394/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:623, Rn. 11…, vom 5. Juni 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:1388, Rn. 10, und vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:482, Rn. 12).
  • EuGH, 15.02.2017 - C-670/16

    Mengesteab - Beschleunigtes Verfahren

    Rn. 10 Insoweit geht zwar aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Tatsache, dass von der Entscheidung, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (…vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2012, Abdullahi, C-394/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:623, Rn. 11…, vom 5. Juni 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:1388, Rn. 10, und vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:482, Rn. 12).
  • EuGH, 09.11.2023 - C-125/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Notion d'atteintes graves) - Vorlage …

    Außerdem hat das vorlegende Gericht auch nicht dargelegt, warum die Anwendung des beschleunigten Verfahrens auf die vorliegende Rechtssache es ermöglichen würde, solche Gefahren zu vermeiden oder eine solche Situation der Unsicherheit zu beheben, da die Rechtsunsicherheit, die für die Kinder hinsichtlich des Ausgangs des Ausgangsverfahrens besteht, für sich allein die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens nicht rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, EU:C:2016:482, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 31 Darüber hinaus spricht, ohne für sich genommen entscheidend zu sein, der erhebliche Zeitraum zwischen der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz der Kläger und den Entscheidungen des Staatssekretärs, mit denen diese Anträge abgelehnt wurden, einerseits und der Einreichung der Vorlage zur Vorabentscheidung andererseits nicht für den Erlass einer Entscheidung, mit der diese Vorlage einem beschleunigten Verfahren unterworfen wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, EU:C:2016:482, Rn. 12).

  • EuGH, 19.09.2017 - C-438/17

    Magamadov - Beschleunigtes Verfahren

    Rn. 15 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Tatsache, dass von der Entscheidung, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (…Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2012, Abdullahi, C-394/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:623, Rn. 11, vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:482, Rn. 12, …und vom 14. Juli 2017, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17 und C-319/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:561, Rn. 17).
  • EuGH, 09.02.2017 - C-283/16

    S. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 4/2009 - Art. 41 Abs. 1 …

    Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Juni 2016, S. (C-283/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:482), zurückgewiesen.
  • EuGH, 17.09.2018 - C-383/18

    Lexitor

    Rn. 15 À cet égard, il y a lieu de relever qu'il est constant, dans la jurisprudence de la Cour, que le nombre important de personnes ou de situations juridiques potentiellement concernées par les questions posées n'est pas susceptible, en tant que tel, de constituer une circonstance exceptionnelle de nature à justifier le recours à une procédure accélérée (ordonnance du président de la Cour du 27 juin 2016, S., C-283/16, non publiée, EU:C:2016:482, point 12).
  • EuGH, 24.10.2017 - C-573/17

    Popławski

    Rn. 8 En outre, il ressort d'une jurisprudence constante de la Cour que le nombre important de personnes ou de situations juridiques potentiellement concernées par la décision qu'une juridiction de renvoi doit rendre après avoir saisi la Cour à titre préjudiciel n'est pas susceptible, en tant que tel, de constituer une circonstance exceptionnelle de nature à justifier le recours à une procédure accélérée (voir, notamment, ordonnances du président de la Cour du 5 octobre 2012, Abdullahi, C-394/12, non publiée, EU:C:2012:623, point 11 ; du 5 juin 2014, Sánchez Morcillo et Abril García, C-169/14, EU:C:2014:1388, point 10, ainsi que du 27 juin 2016, S., C-283/16, non publiée, EU:C:2016:482, point 12).
  • EuGH, 09.07.2026 - C-432/26

    Beschleunigtes Verfahren

    Rn. 8 Nach ständiger Rechtsprechung kann zudem die beträchtliche Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen, die möglicherweise von der Entscheidung betroffen sind, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens rechtfertigen könnte (…vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2012, Abdullahi, C-394/12, EU:C:2012:623, Rn. 11, und vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:482, Rn. 12).
  • EuGH, 12.09.2024 - C-548/22

    Presidenza del Consiglio dei ministri u. a. (Rétribution des magistrats …

    Rn. 25 Jedenfalls kann in Ermangelung von Nachweisen dafür, dass eine Behandlung der Rechtssache im beschleunigten Verfahren solche Folgen abwenden könnte, die für die Klägerin des Ausgangsverfahrens bestehende Rechtsunsicherheit für sich genommen die Anwendung dieses Verfahrens nicht rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, EU:C:2016:482, Rn. 11).
  • EuGH, 08.03.2018 - C-63/18

    Vitali

  • EuGH, 20.12.2017 - C-619/17

    de Diego Porras

  • EuGH, 31.07.2017 - C-404/17

    A

  • EuGH, 28.11.2017 - C-472/17

    Di Girolamo

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