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   EuGH, 25.02.1992 - C-185/90 P - REV   

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https://dejure.org/1992,6219
EuGH, 25.02.1992 - C-185/90 P - REV (https://dejure.org/1992,6219)
EuGH, Entscheidung vom 25.02.1992 - C-185/90 P - REV (https://dejure.org/1992,6219)
EuGH, Entscheidung vom 25. Februar 1992 - C-185/90 P - REV (https://dejure.org/1992,6219)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Gill / Kommission

    EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 41
    Verfahren - Wiederaufnahme - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Neue Tatsache - Wiederaufnahmeantrag betreffend ein in einem Rechtsmittelverfahren ergangenes Urteil, in dem der Gerichtshof nur über Rechtsfragen entschieden und den Rechtsstreit an das Gericht zurückverwiesen ...

  • EU-Kommission

    Gill / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Richtigkeit eines Gutachtens des Invaliditätsausschusses; Einschätzung des Gesundheitszustandes eines Sozialversicherten

  • Judicialis

    EWGS Art. 41; ; VerfOEuGH Art. 100

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGS Art. 41; VerfOEuGH Art. 100
    Verfahren - Wiederaufnahme - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Neue Tatsache - Wiederaufnahmeantrag betreffend ein in einem Rechtsmittelverfahren ergangenes Urteil, in dem der Gerichtshof nur über Rechtsfragen entschieden und den Rechtsstreit an das Gericht zurückverwiesen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 04.10.1991 - C-185/90

    Kommission / Gill

    Auszug aus EuGH, 25.02.1992 - C-185/90
    Walter Gill, ein ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Antragsschrift, die am 2. Dezember 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 41 der EWG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-185/90 P (Kommission/Gill, Slg. 1991, I-4779) abgeschlossenen Verfahrens gestellt.

    Mit Schreiben, das am 18. Dezember 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Union Syndicale-Luxembourg, Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Herrn Gill in der Rechtssache C-185/90 P, dem Gerichtshof mitgeteilt, daß sie zu dem Wiederaufnahmeantrag keine Stellungnahme abzugeben habe.

  • EuG, 06.04.1990 - T-43/89

    Walter Gill gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuGH, 25.02.1992 - C-185/90
    Mit diesem Urteil hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 6. April 1990 in der Rechtssache T-43/89, Walter Gill/Kommission, auf das von der Kommission dagegen eingelegte Rechtsmittel unter Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht auf.

    Die geltend gemachte Tatsache sei nämlich Herrn Gill zumindest seit Februar 1989 und dem Gericht wie auch dem Gerichtshof seit dem 14. Februar 1990 bekannt, an dem der Kläger die Bescheinigung vom 24. Februar 1989 in der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T-43/89 vorgelegt habe.

  • EuGH, 18.03.1999 - C-2/98

    de Compte / Parlament

    Die Wiederaufnahme setzt das Bekanntwerden von Tatsachen voraus, die vor der Verkündung des Urteils eingetreten waren, die dem Gericht, das dieses Urteil erlassen hat, und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei bis dahin unbekannt waren und die das Gericht, hätte es sie berücksichtigen können, möglicherweise veranlaßt hätten, den Rechtsstreit anders als geschehen zu entscheiden (Beschluß des Gerichtshofes vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache C-185/90 P REV, Gill/Kommission, Slg. 1992, I-993, Randnr. 12, und Urteil Inpesca/Kommission, a. a. O., Randnr. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1998 - C-2/98

    de Compte / Parlament

    15: Beschluß vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache C-185/90 P-Rev. (Gill, Slg. 1992, I-993, Randnr. 12).
  • EuG, 04.11.1992 - T-8/89

    DSM NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Die Wiederaufnahme setzt voraus, daß vor dem Erlaß des Urteils liegende Umstände tatsächlicher Art entdeckt werden, die dem Gericht, das dieses Urteil erlassen hat, und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei bis dahin unbekannt waren und die das Gericht, wenn es sie hätte berücksichtigen können, zu einer anderen Entscheidung des Rechtsstreits, als sie ergangen ist, hätten veranlassen können (vgl. zuletzt Beschluß des Gerichtshofes vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache C-185/90 P-REV, Gill/Kommission, Slg. 1992, I-993, und Beschluß des Gerichts vom 26. März 1992 in der Rechtssache T-4/89 REV, BASF/Kommission, a. a. O.).
  • EuG, 23.03.1993 - T-43/89

    Walter Gill gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Zwischenzeitlich ist ein Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Rechtsmittelverfahrens vom Gerichtshof als unzulässig zurückgewiesen worden (Beschluß vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache C-185/90 P-Rev., Gill/Kommission, Slg. 1992, I-993).
  • EuGH, 07.03.1995 - C-130/91

    ISAE/VP und Interdata / Kommission

    Die Wiederaufnahme setzt das Bekanntwerden von Umständen tatsächlicher Art voraus, die vor der Verkündung des Urteils eingetreten waren, die dem Gericht, das dieses Urteil erlassen hat, und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei bis dahin unbekannt waren und die das Gericht, hätte es sie berücksichtigen können, möglicherweise veranlasst hätten, den Rechtsstreit anders als geschehen zu entscheiden (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache C-185/90 P-REV, Gill/Kommission, Slg. 1992, I-993, Randnr. 12, und Urteil vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-130/91 REV, ISÄ/VP und Interdata/Kommission, Slg. 1995, I-407, Randnr. 6).
  • EuG, 26.03.1992 - T-4/89

    BASF AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Die Wiederaufnahme setzt voraus, daß vor dem Erlaß des Urteils liegende tatsächliche Elemente entdeckt werden, die dem Gericht, das dieses Urteil erlassen hat, und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei bisher unbekannt waren und die das Gericht, wenn es sie hätte berücksichtigen können, zu einer anderen Entscheidung des Rechtsstreits als der getroffenen hätten veranlassen können (siehe zuletzt Beschluß des Gerichtshofes vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache C-185/90 P-REV, Gill/Kommission, Slg. 1992, I-993).
  • EuGH, 16.01.1996 - C-130/91

    ISAE/VP und Interdata / Kommission

    Die Wiederaufnahme setzt das Bekanntwerden von Umständen tatsächlicher Art voraus, die vor der Verkündung des Urteils eingetreten waren, die dem Gericht, das dieses Urteil erlassen hat, und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei bis dahin unbekannt waren und die das Gericht, hätte es sie berücksichtigen können, möglicherweise veranlasst hätten, den Rechtsstreit anders als geschehen zu entscheiden (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache C-185/90 P-REV, Gill/Kommission, Slg. 1992, I-993, Randnr. 12, und Urteil vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-130/91 REV, ISÄ/VP und Interdata/Kommission, Slg. 1995, I-407, Randnr. 6).
  • EuG, 04.11.1992 - T-14/89

    Montecatini SpA (vormals Montedipe SpA) gegen Kommission der Europäischen

    Die Wiederaufnahme setzt voraus, daß vor dem Erlaß des Urteils liegende Umstände tatsächlicher Art endeckt werden, die dem Gericht, das dieses Urteil erlassen hat, und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei bis dahin unbekannt waren und die das Gericht, wenn es sie hätte berücksichtigen können, zu einer anderen Entscheidung des Rechtsstreits, als sie ergangen ist, hätten veranlassen können (vgl. zuletzt Beschluß des Gerichtshofes vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache C-185/90 P-REV, Gill/Kommission, Slg. 1992, I-993, und Beschluß des Gerichts vom 26. März 1992 in der Rechtssache T-4/89 REV, BASF/Kommission, Slg. 1992, II-1591).
  • EuG, 18.04.2007 - T-393/04

    Klaas / Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung -

    Die Wiederaufnahme setzt voraus, dass vor dem Erlass des Urteils liegende Umstände tatsächlicher Art entdeckt werden, die dem Gericht, das dieses Urteil erlassen hat, und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei bis dahin unbekannt waren und die das Gericht, wenn es sie hätte berücksichtigen können, zu einer anderen Entscheidung des Rechtsstreits, als sie ergangen ist, hätten veranlassen können (Beschluss des Gerichtshofs vom 25. Februar 1992, Gill/Kommission, C-185/90 P-REV, Slg. 1992, I-993, Randnr. 12, Urteile des Gerichtshofs vom 16. Januar 1996, 1SAE/VP und Interdata/Kommission, C-130/91 REV II, Slg. 1996, I-65, Randnr. 6, vom 18. März 1999, de Compte/Parlament, C-2/98 P, Slg. 1999, I-1787, Randnr. 24, und vom 8. Juli 1999, DSM/Kommission, C-5/93 P, Slg. 1999, I-4695, Randnr. 43, Beschluss des Gerichts vom 4. November 1992, DSM/Kommission, T-8/89 REV, Slg. 1992, II-2399, Randnr. 14, Urteile des Gerichts vom 5. November 1997, de Compte/Parlament, T-26/89 REV, Slg. ÖD I-A-305 und II-847, Randnr. 15, und vom 12. November 1998, Rat/Hankart, T-91/96 REV, Slg.ÖD 1998, I-A-597 und II-1809, Randnr. 13).
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