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   EuGH, 22.12.2008 - C-13/08   

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EuGH, 22.12.2008 - C-13/08 (https://dejure.org/2008,6976)
EuGH, Entscheidung vom 22.12.2008 - C-13/08 (https://dejure.org/2008,6976)
EuGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2008 - C-13/08 (https://dejure.org/2008,6976)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Gleichbehandlung - Selbständige Grenzgänger - Landpacht - Agrarstruktur

  • Europäischer Gerichtshof

    Stamm und Hauser

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Gleichbehandlung - Selbständige Grenzgänger - Landpacht - Agrarstruktur

  • EU-Kommission PDF

    Abkommen EG/Schweiz über die Freizügigkeit, Anhang I, Art. 13 und 15 Abs. 1
    Völkerrechtliche Verträge - Abkommen EG/Schweiz über die Freizügigkeit - Zugang zu und Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit

  • EU-Kommission
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf die selbstständigen Schweizer Grenzgänger; Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Vorlagefrage; Auslegung der Art. 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 15 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft ...

  • Judicialis

    Freizügigkeitsabkommen Schweiz/EG Art. 12 Abs. 1; ; Freizügigkeitsabkommen Schweiz/EG Art. 13 Abs. 1; ; Freizügigkeitsabkommen Schweiz/EG Art. 15 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de

    Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Stamm und Hauser

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Gleichbehandlung - Selbständige Grenzgänger - Landpacht - Agrarstruktur

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 14. Januar 2008 - Landwirtschaftssache mit den Beteiligten: Erich Stamm, Anneliese Hauser und dem Regierungspräsidium Freiburg

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof (Deutschland) - Auslegung der Art. 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2009, 210
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 07.06.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

    Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-13/08
    29 und 31, und vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 22).

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25, und van der Weerd u. a., Randnr. 22).

  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

    Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-13/08
    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25, und van der Weerd u. a., Randnr. 22).
  • EuGH, 15.05.2003 - C-300/01

    Salzmann

    Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-13/08
    Nach ständiger Rechtsprechung spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (vgl. Urteile vom 15. Mai 2003, Salzmann, C-300/01, Slg. 2003, I-4899, Randnrn.
  • BFH, 17.05.2017 - X R 10/15

    Teilweise Steuerfreiheit von Zahlungen in eine schweizerische Pensionskasse, die

    Es liegt damit auf der Hand --so auch der EuGH--, dass es nicht die Absicht der Parteien des FZA gewesen sein kann, die Grenzgänger auf der einen Seite zu privilegieren, sie andererseits hinsichtlich der Anwendbarkeit des Grundsatzes der Gleichbehandlung aber zu benachteiligen (vgl. für selbständige Grenzgänger EuGH-Urteil Stamm und Hauser vom 22. Dezember 2008 C-13/08, EU:C:2008:774, Rz 39; für abhängig beschäftigte Grenzgänger EuGH-Urteil Radgen, EU:C:2016:705, Rz 34).
  • BSG, 06.10.2010 - B 12 KR 20/09 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht von in Deutschland beschäftigten

    Zum einen sehe Art. 16 Abs. 1, der auf die Geltung des gemeinschaftlichen Besitzstands in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien Bezug nehme, dessen Geltung nur im Rahmen der Abkommensziele vor, die ein Niederlassungsrecht ausschließlich natürlichen Personen (vgl im Einzelnen auch EuGH Urteil vom 22.12.2008, C-13/08 , Slg 2008, I-11087, RdNr 44), nicht aber juristischen Personen zuerkennten.
  • EuGH, 12.11.2009 - C-351/08

    Grimme - Freizügigkeit - Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft

    Dieses Recht ist von der Rechtsprechung bestätigt worden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Stamm und Hauser, C-13/08, Slg. 2008, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44).
  • EuGH, 21.09.2016 - C-478/15

    Radgen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der

    Das Freizügigkeitsabkommen hebt nämlich die abhängig beschäftigten Grenzgänger nur in einem Artikel - Anhang I Art. 7 - und nur zu einem besonderen Zweck hervor, und zwar, wie sich aus diesem Art. 7 in Verbindung mit Anhang I Art. 6 ergibt, um für sie aufenthaltsrechtliche Erleichterungen im Vergleich zu anderen unter dieses Abkommen fallenden Arbeitnehmern festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Stamm und Hauser, C-13/08, EU:C:2008:774, Rn. 39).
  • BGH, 24.04.2009 - BLw 9/07

    Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen

    Danach muss eine Vertragspartei den selbständigen Grenzgängern einer anderen Vertragspartei im Sinne des Art. 13 dieses Anhangs hinsichtlich des Zugangs zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung im Aufnahmestaat eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung (EuGH, Urt. v. 22. Dezember 2008, C-13/08, DÖV 2009, 210).
  • BGH, 24.04.2009 - BLw 10/07

    Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen

    Danach muss, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in dem Vorabentscheidungsverfahren entschieden hat, eine Vertragspartei den selbständigen Grenzgängern einer anderen Vertragspartei im Sinne des Art. 13 dieses Anhangs hinsichtlich des Zugangs zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung im Aufnahmestaat eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung ( EuGH, Urt. v. 22. Dezember 2008, C-13/08, DÖV 2009, 210).
  • BSG, 27.02.2008 - B 12 KR 5/07 R

    Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 234 EG - Auslegung der Vorschriften des

    Zwar sind zu Fragen der Anwendung und Auslegung von Vorschriften des Freizügigkeitsabkommens beim EuGH mittlerweile Vorabentscheidungsersuchen mitgliedstaatlicher Gerichte eingegangen (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Innsbruck vom 22.6.2005, C-339/05 "Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols gegen Land Tirol", ABl 2005 C-281/9; ferner Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs vom 14.1.2008, C-13/08 "Landwirtschaftssache mit den Beteiligten: Erich Stamm, Anneliese Hauser und dem Regierungspräsidium Freiburg", ABl 2008 C 92/12).
  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 3752/10

    EuGH-Vorlage: Auslegung des Freizügigkeitsabkommens zwischen EG und Schweiz;

    Das Freizügigkeitsabkommen unterliegt der Auslegung durch den EuGH (vgl. EuGH-Urteile vom 15. Juli 2010 C-70/09, "Hengartner/Gasser", ABl EU 2010 Nr. C 246; vom 11. Februar 2010 C-541/08, "Fokus Invest", ABl EU 2010 Nr. C 80, 4, Recht der Internationalen Wirtschaft -RIW- 2010, 228; vom 12. November 2009 C-351/08, "Grimme", Slg. 2009, I-10777; vom 20. Dezember 2008 C-13/08, "Stamm und Hauser", Slg. 2008 I-11087).

    Dieses Gleichbehandlungsgebot gilt auch für selbständige Grenzgänger (EuGH-Urteil in Slg. 2008, I-11087, "Stamm und Hauser").

  • EuGH, 06.10.2011 - C-506/10

    Graf und Engel - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    Nach der Rechtsprechung gilt der in Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung betreffend den Zugang zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung nicht nur für "Selbständige" im Sinne von Art. 12 Abs. 1 dieses Anhangs, sondern auch für "selbständige Grenzgänger" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 dieses Anhangs, wie z. B. Schweizer Landwirte, die Grenzgänger sind (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2008, Stamm und Hauser, C-13/08, Slg. 2008, I-11087, Randnrn. 47 bis 49 und Tenor).
  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1285/08

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung des Vorbezugs (incl. des Zinsanteils) aus einer

    aa) Den Abzug von Aufwendungen an ein Versicherungsunternehmen von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass diesem eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt worden ist, verstößt bei (unselbständigen) Grenzgängern (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft -EuGH- vom 22. Dezember 2008 C-13/08, Stamm und Hauser, Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs -Slg.- 2008, Seite I-11087) gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]) und gegen Art. 1 und 2 und Art. 2 des Anhangs I (Freizügigkeit) des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21.Juni 1999 -FZA- (SR 142.20; zur Entstehungsgeschichte: Cardinaux, a.a.O., Rn. 11 ff.).
  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 4105/08

    Grenzgängereigenschaft eines leitenden Angestellten einer schweizerischen

  • SG Dortmund, 18.11.2014 - S 35 AS 3929/14

    Hartz IV: Trotz aktueller EuGH-Entscheidung weiterhin einstweiliger Rechtsschutz

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2012 - C-425/11

    Ettwein - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-355/16

    Picart - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen

  • EuGH, 03.03.2009 - C-193/08

    Fischer - Streichung

  • FG Baden-Württemberg, 18.06.2009 - 3 K 1214/08

    Vorabentscheidungsersuchen zum EuGH: Kein Anspruch auf Kindergeld, wenn ein

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2010 - C-70/09

    Hengartner und Gasser - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 129/07

    Ermittlung der Nichtrückkehrtage - Leitender Angestellter im Sinne von Art. 15

  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 123/07

    Ermittlung der Nichtrückkehrtage - Keine Gesetzeskraft eines

  • LG Hamburg, 24.06.2009 - 318 S 150/08
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