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   EuGH, 22.12.2022 - C-332/21   

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https://dejure.org/2022,37469
EuGH, 22.12.2022 - C-332/21 (https://dejure.org/2022,37469)
EuGH, Entscheidung vom 22.12.2022 - C-332/21 (https://dejure.org/2022,37469)
EuGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2022 - C-332/21 (https://dejure.org/2022,37469)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Quadrant Amroq Beverages

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - Richtlinie 92/83/EWG - Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke - Verbrauchsteuern - Ethylalkohol - Steuerbefreiungen - Art. 27 Abs. 1 Buchst. e - Herstellung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - Richtlinie 92/83/EWG - Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke - Verbrauchsteuern - Ethylalkohol - Steuerbefreiungen - Art. 27 Abs. 1 Buchst. e - Herstellung ...

Sonstiges (4)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 83/92 Art 27 Abs 1 Buchst e ; EWGRL 83/92 Art 27 Abs 2 Buchst d ; AEUV Art 267

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 83/92 Art 27 Abs 1 Buchst e, EWGRL 83/92 Art 27 Abs 2 Buchst d, AEUV Art 267
    Verbrauchsteuerbefreiung, Ethylalkoholerzeugnisse, Herstellung von Aromen, Nichtalkoholische Getränke

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Quadrant Amroq Beverages

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 09.12.2010 - C-163/09

    Repertoire Culinaire - Richtlinie 92/83/EWG - Harmonisierung der Struktur der

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-332/21
    Nach der Rechtsprechung kommt es bei der in Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83 vorgesehenen Steuerbefreiung maßgeblich auf die endgültige Verwendung des Ethylalkohols an (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Dezember 2010, Repertoire Culinaire, C-163/09, EU:C:2010:752, Rn. 49).

    In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits zum einen entschieden hat, dass bei den von Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 92/83 erfassten Erzeugnissen die Steuerbefreiung die Regel und die Versagung einer solchen Befreiung die Ausnahme ist, und zum anderen, dass die den Mitgliedstaaten durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis, die Bedingungen "zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch" festzulegen, nicht die Unbedingtheit der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiungsverpflichtung in Frage stellen kann (Urteil vom 9. Dezember 2010, Repertoire Culinaire, C-163/09, EU:C:2010:752, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit den in der Richtlinie 92/83 vorgesehenen Steuerbefreiungen wird u. a. das Ziel verfolgt, die Auswirkung der Verbrauchsteuern auf Alkohol als bei der Herstellung anderer Handels- oder Industrieerzeugnisse verwendetes Zwischenerzeugnis zu neutralisieren (Urteile vom 9. Dezember 2010, Repertoire Culinaire, C-163/09, EU:C:2010:752, Rn. 48, und vom 15. Oktober 2015, Biovet, C-306/14, EU:C:2015:689, Rn. 21).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass es die einheitliche Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 92/83 mit sich bringt, dass der Umstand, dass ein Erzeugnis in einem Mitgliedstaat der Verbrauchsteuer unterliegt oder nicht oder von ihr befreit ist, grundsätzlich von den übrigen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist (Urteil vom 9. Dezember 2010, Repertoire Culinaire, C-163/09, EU:C:2010:752, Rn. 41).

    Eine gegenteilige Auslegung liefe der Verwirklichung des mit der Richtlinie 92/83 verfolgten Ziels zuwider und wäre geeignet, den freien Warenverkehr zu behindern (Urteil vom 9. Dezember 2010, Repertoire Culinaire, C-163/09, EU:C:2010:752, Rn. 42).

    Allerdings darf einem Mitgliedstaat nicht die durch den 22. Erwägungsgrund und Art. 27 der Richtlinie anerkannte Möglichkeit genommen werden, durch den Erlass von Maßnahmen Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch im Zusammenhang mit Steuerbefreiungen gegebenenfalls zu bekämpfen und deren korrekte und einfache Anwendung sicherzustellen (Urteil vom 9. Dezember 2010, Repertoire Culinaire, C-163/09, EU:C:2010:752, Rn. 43).

    Der Erlass solcher Maßnahmen muss jedoch auf konkreten, objektiven und nachprüfbaren Anhaltspunkten beruhen (Urteil vom 9. Dezember 2010, Repertoire Culinaire, C-163/09, EU:C:2010:752, Rn. 44).

    Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 46), hat der Gerichtshof aber bereits entschieden, dass diese Befugnis der Mitgliedstaaten die Unbedingtheit der in Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 92/83 vorgesehenen Befreiungsverpflichtung nicht in Frage stellen kann (Urteil vom 9. Dezember 2010, Repertoire Culinaire, C-163/09, EU:C:2010:752, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus ergibt sich, dass es im Rahmen der Ausübung dieser Befugnis dem betreffenden Mitgliedstaat obliegt, die konkreten, objektiven und nachprüfbaren Anhaltspunkte anzuführen, die für das Vorliegen einer ernst zu nehmenden Gefahr von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch sprechen, und dass die Bedingungen, die dieser Mitgliedstaat aufgrund der ihm so zuerkannten Befugnis festlegt, nicht über das zur Erreichung dieses Ziels Erforderliche hinausgehen dürfen (Urteil vom 9. Dezember 2010, Repertoire Culinaire, C-163/09, EU:C:2010:752, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach dürfen die Mitgliedstaaten die Anwendung der in Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83 vorgesehenen Steuerbefreiung nicht von der Einhaltung von Bedingungen abhängig machen, für die nicht aufgrund konkreter, objektiver und nachprüfbarer Anhaltspunkte erwiesen ist, dass sie zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Steuerbefreiung sowie zur Verhinderung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch erforderlich sind (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Dezember 2010, Repertoire Culinaire, C-163/09, EU:C:2010:752, Rn. 53).

  • EuGH, 01.08.2022 - C-184/20

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-332/21
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteile vom 20. Juni 2013, 1mpacto Azul, C-186/12, EU:C:2013:412, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.04.2022 - C-668/20

    Y GmbH (Oléorésine de vanille) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-332/21
    Dagegen ist es unerheblich, ob die betreffenden Erzeugnisse Teil einer Ware sind, die als solche nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt (Urteil vom 7. April 2022, Y GmbH [Vanille-Oleoresin], C-668/20, EU:C:2022:270, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.10.2015 - C-306/14

    Biovet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/83/EWG - Harmonisierung

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-332/21
    Mit den in der Richtlinie 92/83 vorgesehenen Steuerbefreiungen wird u. a. das Ziel verfolgt, die Auswirkung der Verbrauchsteuern auf Alkohol als bei der Herstellung anderer Handels- oder Industrieerzeugnisse verwendetes Zwischenerzeugnis zu neutralisieren (Urteile vom 9. Dezember 2010, Repertoire Culinaire, C-163/09, EU:C:2010:752, Rn. 48, und vom 15. Oktober 2015, Biovet, C-306/14, EU:C:2015:689, Rn. 21).
  • EuGH, 20.06.2013 - C-186/12

    Impacto Azul - Niederlassungsfreiheit - Beschränkungen - Gesamtschuldnerische

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-332/21
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteile vom 20. Juni 2013, 1mpacto Azul, C-186/12, EU:C:2013:412, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.09.2022 - C-659/20

    Der Gerichtshof erläutert den Ausdruck "in Gefangenschaft gezüchtet" anhand von

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-332/21
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift aber nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 8. September 2022, Ministerstvo ?¾ivotního prostredí [Papageienart Hyazinth-Ara], C-659/20, EU:C:2022:642, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-332/20

    Roma Multiservizi und Rekeep

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-332/21
    Außerdem muss die Vorlageentscheidung die genauen Gründe angeben, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 1. August 2022, Roma Multiservizi und Rekeep, C-332/20, EU:C:2022:610, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.06.2021 - C-76/20

    BalevBio - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung -

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-332/21
    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof daher nur dann möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 3. Juni 2021, BalevBio, C-76/20, EU:C:2021:441, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.04.2023 - C-628/21

    Castorama Polska und Knor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift jedoch nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 22. Dezember 2022, Quadrant Amroq Beverages, C-332/21, EU:C:2022:1031, Rn. 42).
  • EuGH, 12.10.2023 - C-326/22

    Z. (Droit d'obtenir un duplicata du contrat de crédit)

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift aber nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 11. September 2019, Lexitor, C-383/18, EU:C:2019:702, Rn. 26, und vom 22. Dezember 2022, Quadrant Amroq Beverages, C-332/21, EU:C:2022:1031, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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