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   EuG, 13.02.1998 - T-276/97   

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https://dejure.org/1998,15532
EuG, 13.02.1998 - T-276/97 (https://dejure.org/1998,15532)
EuG, Entscheidung vom 13.02.1998 - T-276/97 (https://dejure.org/1998,15532)
EuG, Entscheidung vom 13. Februar 1998 - T-276/97 (https://dejure.org/1998,15532)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Offensichtliche Unzulässigkeit der Klage

  • Europäischer Gerichtshof

    Guérin automobiles / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Guérin automobiles gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 173
    Nichtigkeitsklage - Fristen - Zwingendes Recht - Beginn - Mitteilung - Keine Auswirkung blosser Formfehler

  • EU-Kommission

    Guérin automobiles gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Offensichtliche Unzulässigkeit der Klage.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Klage auf Nichtigerklärung der Abweisung der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 85 EGV durch die Kommission; Klagefrist des Art. 173 Abs. 5 EGV als Frist zwingenden Rechts; Versäumung der Klagefrist nach Bekanntgabe der angefochtenen ...

  • Judicialis

    EGV Art. 173 Abs. 5

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 25. April 1997 (Nr. SG 97 D/3183), durch die die von der Klägerin auf der Grundlage des Artikels 85 EG-Vertrag und der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission eingereichte Beschwerde in bezug auf die Durchsetzung ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 23.01.1997 - C-246/95

    Coen / Belgischer Staat

    Auszug aus EuG, 13.02.1998 - T-276/97
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die in Artikel 173 des Vertrages vorgesehene Klagefrist von zwei Monaten zwingenden Rechts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung im Rahmen der Rechtsprechung eingeführt wurde, und das Gericht kann von Amts wegen prüfen, ob sie eingehalten wurde (siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-246/95, Coen, Slg. 1997, I-403, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1997 in den Rechtssachen T-121/96 und T-151/96, Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1355, Randnrn.
  • EuG, 18.09.1997 - T-121/96

    Mutual Aid Administration Services / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.02.1998 - T-276/97
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die in Artikel 173 des Vertrages vorgesehene Klagefrist von zwei Monaten zwingenden Rechts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung im Rahmen der Rechtsprechung eingeführt wurde, und das Gericht kann von Amts wegen prüfen, ob sie eingehalten wurde (siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-246/95, Coen, Slg. 1997, I-403, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1997 in den Rechtssachen T-121/96 und T-151/96, Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1355, Randnrn.
  • EuGH, 04.07.1984 - 82/84

    Metalgoi / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.02.1998 - T-276/97
    Soweit die Klägerin behauptet, bei der Bezeichnung des Adressaten der Entscheidung sei ein Fehler gemacht worden, genügt es, festzustellen, daß ein bloßer Formfehler wie der von der Klägerin gerügte die Anwendung der im Vertrag vorgesehenen Fristen jedenfalls dann nicht hindern kann, wenn der Adressat der angefochtenen Entscheidung verstehen konnte, daß diese an ihn gerichtet war (Beschluß des Gerichtshofes vom 4. Juli 1984 in der Rechtssache 82/84, Metalgoi/Kommission, Slg. 1984, 2585).
  • EuGH, 05.03.1999 - C-154/98

    Guérin automobiles / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 13. Februar 1998 in der Rechtssache T-276/97 (Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1998, II-261) wegen Aufhebung dieses Beschlusses, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hauptrechtsberater Giuliano Marenco und Guy Charrier, zum Juristischen Dienst entsandter nationaler Sachverständiger, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte in der ersten Instanz,.

    Die Guérin automobiles EURL (im folgenden: Rechtsmittelführerin) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 17. April 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 13. Februar 1998 in der Rechtssache T-276/97 (Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1998, II-261; im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission SG(97) D/823182 vom 25. April 1997 für unzulässig erklärte; durch diese Entscheidung war die Beschwerde zurückgewiesen worden, mit der die Rechtsmittelführerin den Einheitsvertriebsvertrag für Volvo-Kraftfahrzeuge in Frankreich und seine Anwendung beanstandet hatte.

  • EuG, 21.03.2018 - T-361/17

    Eco-Bat Technologies u.a./ Kommission

    Par ailleurs, une erreur purement formelle ou une omission qui n'affecte pas la compréhension des motifs de la décision en cause ne saurait, en tout état de cause, faire obstacle à l'application des délais prévus par l'article 263 TFUE (voir, en ce sens, arrêt du 17 mai 2017, Portugal/Commission, C-337/16 P, EU:C:2017:381, points 48 à 50, et ordonnance du 13 février 1998, Guérin automobiles/Commission, T-276/97, EU:T:1998:30, point 18).
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