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   EuG, 18.05.2022 - T-245/19   

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EuG, 18.05.2022 - T-245/19 (https://dejure.org/2022,11233)
EuG, Entscheidung vom 18.05.2022 - T-245/19 (https://dejure.org/2022,11233)
EuG, Entscheidung vom 18. Mai 2022 - T-245/19 (https://dejure.org/2022,11233)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Uzina Metalurgica Moldoveneasca/ Kommission

    Schutzmaßnahmen - Markt für Stahlerzeugnisse - Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Klagebefugnis - Zulässigkeit - Gleichbehandlung - Vertrauensschutz - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Sorgfaltspflicht - Gefahr ...

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    Schutzmaßnahmen - Markt für Stahlerzeugnisse - Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Klagebefugnis - Zulässigkeit - Gleichbehandlung - Vertrauensschutz - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Sorgfaltspflicht - Gefahr ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

    Auszug aus EuG, 18.05.2022 - T-245/19
    Daher ist die Tatsache, dass die Klägerin die wichtigste ausführende Herstellerin der den Schutzmaßnahmen unterliegenden Waren ist, zwar für sich genommen nicht geeignet, die Klägerin zu individualisieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2002, Rica Foods/Kommission, T-47/00, EU:T:2002:7, Rn. 39), aber gleichwohl nicht ohne Relevanz, weil diese Tatsache zu einer Reihe von Umständen gehört, die eine besondere Situation begründen, die die Klägerin im Hinblick auf die in Rede stehende Maßnahme aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebt (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat, C-358/89, EU:C:1991:214, Rn. 17).

    Was als Viertes den von der Kommission gegen das Vorliegen einer geschlossenen Klasse vorgebrachten Einwand betrifft, dass jeder im Gebiet der Union ansässige tatsächliche oder potenzielle Einführer von Waren aus Moldau, die unter die von den Schutzmaßnahmen erfassten Kategorien fielen, von dem angefochtenen Rechtsakt ebenfalls betroffen sei, ist das Bündel von Umständen zu ermitteln, das eine Individualisierung der Klägerin im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung kennzeichnen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat, C-358/89, EU:C:1991:214, Rn. 17).

  • EuGH, 05.04.2017 - C-376/15

    Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener / Rat -

    Auszug aus EuG, 18.05.2022 - T-245/19
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verfügen die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group, C-337/09 P, EU:C:2012:471, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. April 2017, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat, C-376/15 P und C-377/15 P, EU:C:2017:269, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Nachprüfung der Beurteilungen dieser Organe durch den Unionsrichter auf die Prüfung der Frage zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat, C-376/15 P und C-377/15 P, EU:C:2017:269, Rn. 47).

  • EuGH, 03.12.2020 - C-461/18

    Changmao Biochemical Engineering/ Distillerie Bonollo u.a. - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 18.05.2022 - T-245/19
    Die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der klagegegenständlichen Maßnahme unmittelbar betroffen sein muss, verlangt, dass zwei kumulative Kriterien erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung dieser Person auswirkt, und zum anderen, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2020, Changmao Biochemical Engineering/Distillerie Bonollo u. a., C-461/18 P, EU:C:2020:979, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall räumt die angefochtene Verordnung den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bei der Durchführung der Schutzmaßnahmen keinerlei Ermessensspielraum ein (vgl. entsprechend Urteile vom 3. Dezember 2020, Changmao Biochemical Engineering/Distillerie Bonollo u. a., C-461/18 P, EU:C:2020:979, Rn. 59, und vom 12. Dezember 2014, Crown Equipment [Suzhou] und Crown Gabelstapler/Rat, T-643/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1076, Rn. 28), weil die zuständigen Behörden verpflichtet sind, nach Ausschöpfung der Zollkontingente einen Zusatzzoll in Höhe von 25 % zu erheben (vgl. Art. 49 bis 54 der Durchführungsverordnung [EU] 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung [EU] Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union [ABl. 2015, L 343, S. 558] sowie Art. 1 und 3 der angefochtenen Verordnung).

  • EuGH, 24.11.2016 - C-464/14

    SECIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65

    Auszug aus EuG, 18.05.2022 - T-245/19
    Die Feststellung, dass das EWR-Abkommen - das das Bestehen einer langjährigen Beziehung aufzeigt, die zu einer kontinuierlichen und tiefgreifenden Integration der Märkte geführt hat, und auf die möglichst umfassende Verwirklichung der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs abzielt, um den innerhalb der Union verwirklichten Binnenmarkt auf die genannten EWR-Mitgliedstaaten auszuweiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung) - und das Assoziierungsabkommen zwischen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits - mit dem eine vertiefte und umfassende Freihandelszone geschaffen wurde, das aber erst im Juli 2016 in Kraft getreten ist - sich in ihrem Wirkungsbereich, ihren Zielen und ihren institutionellen Mechanismen unterscheiden, lässt nämlich keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler erkennen.
  • EuGH, 19.07.2012 - C-337/09

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel des Rates in der Antidumpingsache der auf

    Auszug aus EuG, 18.05.2022 - T-245/19
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verfügen die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group, C-337/09 P, EU:C:2012:471, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. April 2017, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat, C-376/15 P und C-377/15 P, EU:C:2017:269, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.01.2002 - T-47/00

    Rica Foods / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.05.2022 - T-245/19
    Daher ist die Tatsache, dass die Klägerin die wichtigste ausführende Herstellerin der den Schutzmaßnahmen unterliegenden Waren ist, zwar für sich genommen nicht geeignet, die Klägerin zu individualisieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2002, Rica Foods/Kommission, T-47/00, EU:T:2002:7, Rn. 39), aber gleichwohl nicht ohne Relevanz, weil diese Tatsache zu einer Reihe von Umständen gehört, die eine besondere Situation begründen, die die Klägerin im Hinblick auf die in Rede stehende Maßnahme aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebt (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat, C-358/89, EU:C:1991:214, Rn. 17).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Auszug aus EuG, 18.05.2022 - T-245/19
    Da die Voraussetzungen der unmittelbaren und der individuellen Betroffenheit kumulativ sind (Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 76), muss die Klägerin auch als von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen anzusehen sein, damit ihre Klage zulässig ist.
  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

    Auszug aus EuG, 18.05.2022 - T-245/19
    Nach ständiger Rechtsprechung erlaubt es Art. 263 Abs. 4 AEUV natürlichen und juristischen Personen nur dann, eine Klage gegen einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung wie eine Verordnung zu erheben, wenn dieser Rechtsakt sie nicht nur unmittelbar betrifft, sondern sie auch wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten eines Beschlusses (Urteile vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, EU:C:2002:462, Rn. 36, und vom 10. April 2003, Kommission/Niederländische Antillen, C-142/00 P, EU:C:2003:217, Rn. 65).
  • EuG, 08.05.2019 - T-330/18

    Carvalho u.a./ Parlament und Rat

    Auszug aus EuG, 18.05.2022 - T-245/19
    Mit anderen Worten müssen die von der Klägerin behaupteten Verstöße geeignet sein, sie in ähnlicher Weise zu individualisieren, wie dies beim Adressaten des Rechtsakts der Fall wäre (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. Mai 2019, Carvalho u. a./Parlament und Rat, T-330/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:324, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.04.2003 - C-142/00

    Kommission / Nederlandse Antillen

    Auszug aus EuG, 18.05.2022 - T-245/19
    Nach ständiger Rechtsprechung erlaubt es Art. 263 Abs. 4 AEUV natürlichen und juristischen Personen nur dann, eine Klage gegen einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung wie eine Verordnung zu erheben, wenn dieser Rechtsakt sie nicht nur unmittelbar betrifft, sondern sie auch wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten eines Beschlusses (Urteile vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, EU:C:2002:462, Rn. 36, und vom 10. April 2003, Kommission/Niederländische Antillen, C-142/00 P, EU:C:2003:217, Rn. 65).
  • EuG, 12.11.2015 - T-499/12

    Das Gericht weist die Klage von zwei Minderheitsaktionären der HSH Nordbank ab

  • EuGH, 16.05.2019 - C-204/18

    Pebagua / Kommission

  • EuG, 14.01.2015 - T-507/13

    SolarWorld u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Dumping - Einfuhren von

  • EuG, 12.12.2014 - T-643/11

    Crown Equipment (Suzhou) und Crown Gabelstapler / Rat

  • EuG, 11.07.1996 - T-161/94

    Sinochem Heilongjiang gegen Rat der Europäischen Union. - Antidumping -

  • EuG, 30.04.2003 - T-155/02

    VVG International u.a. / Kommission

  • EuG, 04.12.2013 - T-438/10

    Forgital Italy / Rat

  • EuG, 11.07.2019 - T-894/16

    Air France / Kommission

  • EuG, 04.10.2023 - T-598/21

    Euranimi/ Kommission - Schutzmaßnahmen - Markt für Stahlerzeugnisse - Einfuhr

    Das Rechtsschutzinteresse einer klagenden Partei setzt voraus, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann, dass also die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann und dass diese ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung nachweist (vgl. Urteil vom 18. Mai 2022, Uzina Metalurgica Moldoveneasca/Kommission, T-245/19, EU:T:2022:295, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall geht jedoch aus dem mit der angefochtenen Verordnung eingeführten Mechanismus hervor, dass die für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in die Union geltende rechtliche Regelung weniger günstig ist als diejenige, die ohne die Schutzmaßnahmen galt (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Mai 2022, Uzina Metalurgica Moldoveneasca/Kommission, T-245/19, EU:T:2022:295, Rn. 33).

    Folglich wäre die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung durch eine für die Klägerin günstige Entscheidung als solche geeignet, Rechtswirkungen zu entfalten und der Klägerin im Ergebnis einen Vorteil zu verschaffen, so dass diese ein Rechtsschutzinteresse hat (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Mai 2022, Uzina Metalurgica Moldoveneasca/Kommission, T-245/19, EU:T:2022:295, Rn. 34).

    Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft (vgl. Urteile vom 16. Mai 2019, Pebagua/Kommission, C-204/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:425, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Mai 2022, Uzina Metalurgica Moldoveneasca/Kommission, T-245/19, EU:T:2022:295, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Kontingentierungssystem hängt die Möglichkeit für die Mitglieder der Klägerin, das zollfreie Kontingent in Anspruch zu nehmen, davon ab, dass die Kommission für ihre Waren entsprechende Mengen in dem Kontingent festsetzt (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Mai 2022, Uzina Metalurgica Moldoveneasca/Kommission, T-245/19, EU:T:2022:295, Rn. 44).

    Vorliegend lässt die angefochtene Verordnung den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jedoch keinerlei Ermessensspielraum bei der Durchführung der Schutzmaßnahmen (vgl. entsprechend Urteile vom 3. Dezember 2020, Changmao Biochemical Engineering/Distillerie Bonollo u. a., C-461/18 P, EU:C:2020:979, Rn. 59, und vom 12. Dezember 2014, Crown Equipment [Suzhou] und Crown Gabelstapler/Rat, T-643/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1076, Rn. 28), weder im Rahmen der ersten Stufe des Schutzmaßnahmenmechanismus - da das Kontingentierungssystem mit dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der angefochtenen Verordnung wirksam wird (siehe Rn. 28 oben) - noch im Rahmen der zweiten Stufe dieses Mechanismus - da die zuständigen Behörden verpflichtet sind, nach Erschöpfung der Zollkontingente einen außerhalb der Kontingente geltenden Zoll in Höhe von 25 % zu erheben (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Mai 2022, Uzina Metalurgica Moldoveneasca/Kommission, T-245/19, EU:T:2022:295, Rn. 46).

    Die gerichtliche Kontrolle einer entsprechenden Beurteilung ist daher auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Mai 2022, Uzina Metalurgica Moldoveneasca/Kommission, T-245/19, EU:T:2022:295, Rn. 74 und 75).

  • EuG, 18.10.2023 - T-402/20

    Das Gericht erklärt die zusätzlichen Zölle auf bestimmte Feuerzeuge mit Ursprung

    Mit anderen Worten müssen die von der klagenden Partei behaupteten Verstöße geeignet sein, sie in ähnlicher Weise zu individualisieren, wie dies beim Adressaten des Rechtsakts der Fall wäre (vgl. Urteil vom 18. Mai 2022, Uzina Metalurgica Moldoveneasca/Kommission, T-245/19, EU:T:2022:295, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass die ZMC die wichtigste ausführende Herstellerin der den in Rede stehenden Maßnahmen unterliegenden Waren ist, zwar für sich genommen nicht geeignet ist, sie zu individualisieren, aber gleichwohl nicht ohne Relevanz ist, weil diese Tatsache zu einer Reihe von Umständen gehört, die eine besondere Situation begründen, die die Klägerin im Hinblick auf die in Rede stehende Maßnahme aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2022, Uzina Metalurgica Moldoveneasca/Kommission, T-245/19, EU:T:2022:295, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was darüber hinaus den von der Kommission gegen das Vorliegen eines geschlossenen Kreises von Wirtschaftsteilnehmern vorgebrachten Einwand betrifft, dass jeder im Gebiet der Vereinigten Staaten ansässige tatsächliche oder potenzielle Ausführer von Waren, die unter den KN-Code 9613 80 00 fielen, von der angefochtenen Verordnung ebenfalls betroffen sei, ist das Bündel von Umständen zu ermitteln, das eine Individualisierung der klägerischen Partei im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung kennzeichnen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat, C-358/89, EU:C:1991:214, Rn. 17 und vom 18. Mai 2022, Uzina Metalurgica Moldoveneasca/Kommission, T-245/19, EU:T:2022:295, Rn. 66).

    Darüber hinaus ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis eines Rechtsakts, der keine Durchführungsmaßnahmen enthält, nicht mit der Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit verwechselt werden darf, und zum anderen darauf, dass im Rahmen der Prüfung der unmittelbaren Betroffenheit das bloße Vorhandensein von Durchführungsmaßnahmen nicht ausreicht, um diese Betroffenheit auszuschließen, weil das maßgebliche rechtliche Kriterium darin besteht, dass den Adressaten des in Rede stehenden Rechtsakts, die mit dessen Durchführung betraut sind, kein Ermessen eingeräumt wird (vgl. Urteil vom 18. Mai 2022, Uzina Metalurgica Moldoveneasca/Kommission, T-245/19, EU:T:2022:295, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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