Rechtsprechung
| BGH, 12.07.2016 - EnVR 53/14 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Energiewirtschaftsrecht: Rechtmäßigkeit und Anwendungsbereich der Karenzzeitenregelung für das Personal und die Unternehmensleitung des unabhängigen Transportnetzbetreibers
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 10c Abs 2 S 1 EnWG, § 10c Abs 5 EnWG, § 10c Abs 6 EnWG, Art 15 EUGrdRCh, Art 16 EUGrdRCh
Energiewirtschaftsrecht: Rechtmäßigkeit und Anwendungsbereich der Karenzzeitenregelung für das Personal und die Unternehmensleitung des unabhängigen Transportnetzbetreibers - IWW
§ 10c EnWG, § 4a EnWG, § 10c Abs. 6 EnWG, § 10a Abs. 5 EnWG, Art. 17 Abs. 5 der Richtlinien 2009/72/EG, § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10a Abs. 7 EnWG, § 10a Abs. 3 EnWG, §§ 10 ff. EnWG, § 90 EnWG
- Wolters Kluwer
Beurteilung der Rechtmäßigkeit und Auslegung der Karenzzeitenregelungen des § 10c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beurteilung der Rechtmäßigkeit und Auslegung der Karenzzeitenregelungen des § 10c Energiewirtschaftsgesetz ( EnWG )
- rechtsportal.de
Beurteilung der Rechtmäßigkeit und Auslegung der Karenzzeitenregelungen des § 10c Energiewirtschaftsgesetz ( EnWG )
- datenbank.nwb.de
Energiewirtschaftsrecht: Rechtmäßigkeit und Anwendungsbereich der Karenzzeitenregelung für das Personal und die Unternehmensleitung des unabhängigen Transportnetzbetreibers
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Düsseldorf, 25.08.2014 - 3 Kart 299/12
- BGH, 12.07.2016 - EnVR 53/14
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 26.01.2016 - EnVR 51/14
Karenzzeiten - Entflechtungsvorgabe für Unabhängige Transportnetzbetreiber: …
Auszug aus BGH, 12.07.2016 - EnVR 53/14
Die dagegen gerichteten Angriffe der Antragstellerin bleiben - was der Senat mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (EnVR 51/14 Rn. 19 ff. - Karenzzeiten) entschieden und im Einzelnen begründet hat - ohne Erfolg.Danach werden - was der Senat ebenfalls mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (EnVR 51/14 Rn. 42 ff. - Karenzzeiten) entschieden und im Einzelnen begründet hat - von dieser Vorschrift nicht nur die Leiter derjenigen Abteilungen erfasst, die sich lediglich in technischer Hinsicht mit Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes befassen, sondern auch die Führungskräfte der zweiten Führungsebene, die umfangreiche Kenntnisse über die technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seinen Zustand haben müssen und die unternehmerischen Entscheidungen der obersten Unternehmensleitung maßgeblich beeinflussen können.
Vielmehr genügt eine für die Aufgabenerfüllung der entsprechenden Fachabteilung notwendige Kenntnis der technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seines Zustands, verbunden mit einer maßgeblichen Einflussmöglichkeit auf die Entscheidungen der Unternehmensführung, ohne dass damit zugleich verlangt wird, dass der Fachbereich die technischen Aufgaben selbst ausführt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14 Rn. 46 f. - Karenzzeiten).
Wie der Senat mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (EnVR 51/14 Rn. 72 f. - Karenzzeiten) entschieden hat, bildet die Funktionsfähigkeit und ständige Anpassung der Informationstechnologie eine Kerntätigkeit des Netzbetriebs.
Die Entflechtung der Buchhaltung und des Rechnungswesens stellt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10a Abs. 7 EnWG, Art. 17 Abs. 2 Buchst. h, Abs. 6 StromRL/GasRL einen Schwerpunkt des Maßnahmepakets des Gesetz- und Richtliniengebers im Rahmen des Modells des Unabhängigen Transportnetzbetreibers dar, um dessen Unabhängigkeit und insbesondere die im Rechnungswesen besonders zu fordernde Vertraulichkeit der wirtschaftlich sensiblen Informationen zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14 Rn. 80 - Karenzzeiten).
Sie unterzieht deren Vorstellungen einer rechtlichen Prüfung, zeigt Handlungsalternativen auf und bewertet sie nach ihrer rechtlichen Realisierbarkeit und ihren - auch wirtschaftlichen - Folgen; regelmäßig bereitet die Rechtsabteilung auch künftige Entscheidungen vor, sei es, dass sie Verhandlungen für künftige Verträge führt, sei es, dass sie die Entscheidungsfreiheit des Unternehmens gegenüber behördlichen Eingriffen zu wahren sucht (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14 Rn. 86 mwN - Karenzzeiten).
Mit dieser Regelung soll die Nutzung gemeinsamer Dienstleistungen durch das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und den Unabhängigen Transportnetzbetreiber eingeschränkt werden, um die Unabhängigkeit des Unabhängigen Transportnetzbetreibers in allen Bereichen vollständig zu gewährleisten, indem auch mittelbare Einflussnahmen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ausgeschlossen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14 Rn. 83 - Karenzzeiten).
Rn. 22 3. Wie der Senat mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (EnVR 51/14 Rn. 19 ff., 91 ff. - Karenzzeiten) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union oder eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht angezeigt.
- OLG Düsseldorf, 08.03.2017 - 3 Kart 10/16
Zulässigkeit von Aufsichtsmaßnahmen der Regulierungsbehörde gem. § 65 EnWG …
Rn. 139 4. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.1.2016 ausführlich begründet hat, ist ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht geboten (…BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 91 ff.; siehe auch BGH, Beschl. v. 12.7.2016 - EnVR 53/14, Rn. 22, zit. nach juris;… BGH, Beschl. v. 15.11.2015 - EnVR 57/14, Rn. 29, zit. nach juris).
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