Rechtsprechung
| BGH, 07.09.2021 - EnzR 29/20 |
Volltextveröffentlichungen (13)
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Gasnetz Rösrath
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Konzessionsvergabeverfahren für ein Gasnetz: Auskunftspflicht der Gemeinde gegenüber den unterlegenen Bietern über die Gründe für den einem anderen Bieter erteilten Zuschlag; Darlegung der Notwendigkeit von Schwärzungen im Auswertungsvermerk; Geheimhaltungsinteresse; ...
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Gasnetz Rösrath
§ 47 Abs 3 EnWG, § 242 BGB
Konzessionsvergabeverfahren für ein Gasnetz: Auskunftspflicht der Gemeinde gegenüber den unterlegenen Bietern über die Gründe für den einem anderen Bieter erteilten Zuschlag; Darlegung der Notwendigkeit von Schwärzungen im Auswertungsvermerk; Geheimhaltungsinteresse; ... - IWW
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Vergabe einer Konzession für ein gemeindliches Gasnetz
- heuking.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EnWG § 47
A) Die eine Konzession vergebende Gemeinde war schon vor Inkrafttreten des § 47 EnWG verpflichtet, den unterlegenen Bietern Auskunft darüber zu erteilen, aus welchen Gründen sie den Zuschlag einem anderen Bieter erteilen wollte. Dazu ist grundsätzlich die umfassende ... - rechtsportal.de
EnWG § 47
Anforderungen an die Vergabe einer Konzession für ein gemeindliches Gasnetz - datenbank.nwb.de
Gasnetz Rösrath
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Schwärzungen im Auswertungsvermerk sind nachvollziehbar zu begründen!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Pflicht der Gemeinde zur vollständigen Unterrichtung über Ausschreibungsergebnis bei Vergabe einer KoDie eine Konzession nach dem Energiewirtschaftsgesetz
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Konzessionen: Urteil zur Verwirkung von Rügen in Konzessionsverfahren aufgehoben
- heuking.de (Kurzinformation)
Gleichbehandlung und Transparenz bei der Konzessionsvergabe
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Schwärzungen im Auswertungsvermerk sind nachvollziehbar zu begründen! (VPR 2022, 18)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2022, 26
- NZBau 2022, 111
- WM 2022, 1457
Wird zitiert von ... (21) Zitiert selbst (13)
- BGH, 17.12.2013 - KZR 66/12
Zur Vergabe von Stromnetzkonzessionen durch die Gemeinden
Auszug aus BGH, 07.09.2021 - EnzR 29/20
Genügt die Konzessionsvergabe diesen Anforderungen nicht, werden diejenigen Bewerber unbillig behindert, deren Chancen auf die Konzession dadurch beeinträchtigt worden sind (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12, BGHZ 199, 289 Rn. 16 - Stromnetz Berkenthin; st. Rspr.).Die Entscheidungskriterien der Gemeinde und ihre Gewichtung müssen für die am Netzbetrieb interessierten Unternehmen transparent sein und ihnen rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden (BGHZ 199, 289 Rn. 34 ff. - Stromnetz Berkenthin), und es muss die Auswahlentscheidung am Maßstab derjenigen Kriterien erfolgen, die die Gemeinde den Bietern mitgeteilt hat.
Für die Beurteilung maßgeblich sind dabei die für die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 47 EnWG am 3. Februar 2017 geltenden Grundsätze, die der Senat in den Entscheidungen "Stromnetz Berkenthin" (BGHZ 199, 289) und "Stromnetz Heiligenhafen" (BGH, WuW/E DE-R 4139) entwickelt hat.
Denn in diesem Fall kann und muss die fortdauernde Behinderung durch einen fehlerhaft abgeschlossenen Konzessionsvertrag im Interesse der Rechtssicherheit hingenommen werden (vgl. BGHZ 199, 289 Rn. 103, 108 - Stromnetz Berkenthin).
Rn. 19 b) Eine Einschränkung der Nichtigkeitsfolge bei fehlerhafter Konzessionsvergabe aufgrund unterlassener Rechtewahrung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Gemeinde alle Bewerber um die Konzession in Textform über ihre beabsichtigte Auswahlentscheidung unterrichtet und den Konzessionsvertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information abschließt (BGHZ 199, 289 Rn. 109 - Stromnetz Berkenthin).
Diese vergaberechtlichen Präklusionsvorschriften können nicht isoliert bei der Konzessionsvergabe entsprechend herangezogen werden (BGHZ 199, 289 Rn. 111 bis 113 - Stromnetz Berkenthin; BGH…, Beschluss vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, WuW/E DE-R 4322 Rn. 61 - Stromnetz Homberg; BGH…, Urteil vom 18. November 2014 - EnZR 33/13, EnWZ 2015, 125 Rn. 24 - Stromnetz Schierke).
- OLG Dresden, 10.01.2018 - U 4/17
Auszug aus BGH, 07.09.2021 - EnzR 29/20
Aufgrund des bei Konzessionsvergaben grundlegenden Transparenzgebots, das die Prüfung der Einhaltung des bei Auswahl- und Vergabeentscheidungen allgemein bestehenden Diskriminierungsverbots sicherstellen soll (vgl. BGH…, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 65/12, WuW/E DE-R 4139, Rn. 45 - Stromnetz Heiligenhafen) und auch im Hinblick auf die Gründe einer Auswahlentscheidung gilt (vgl. OLG Dresden, ZNER 2019, 35 Rn. 118), ist die eine Konzession vergebende Gemeinde aber verpflichtet, den unterlegenen Bietern Auskunft darüber zu erteilen, aus welchen Gründen sie den Zuschlag einem anderen Bieter erteilen will.Rn. 16 Dabei kann dahinstehen, ob ein Antrag auf Auskunft als Minus in einem Antrag auf Akteneinsicht enthalten ist (so OLG Dresden, ZNER 2019, 35 Rn. 115).
- BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15
Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts
Auszug aus BGH, 07.09.2021 - EnzR 29/20
Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 709/80, BGHZ 84, 280, 281;… vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 39; und vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 40).
- BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11
Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und …
Auszug aus BGH, 07.09.2021 - EnzR 29/20
Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 709/80, BGHZ 84, 280, 281; vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 39; …und vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 40). - BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56
Rechtsnatur der Verwirkung
Auszug aus BGH, 07.09.2021 - EnzR 29/20
Rn. 25 (1) Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten (BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 - II ZR 15/56, BGHZ 25, 47, 51 f.) setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. - BGH, 09.03.2021 - KZR 55/19
GASAG erhält Konzession für Berliner Gasnetz
Auszug aus BGH, 07.09.2021 - EnzR 29/20
Sie könnte das Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen aufheben oder mit dem Ziel der Konzessionsvergabe fortsetzen; unter Umständen kommt auch eine teilweise Rückversetzung des Verfahrens in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2021 - KZR 55/19, juris Rn. 44 f. - Gasnetz Berlin). - BGH, 16.06.1982 - IVb ZR 709/80
Verwirkung im Unterhaltsrecht
Auszug aus BGH, 07.09.2021 - EnzR 29/20
Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 709/80, BGHZ 84, 280, 281;… vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 39; …und vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 40). - BGH, 18.06.2019 - X ZR 86/17
Straßenbauarbeiten - Schadensersatz wegen Vergaberechtsverstoßes auch ohne …
Auszug aus BGH, 07.09.2021 - EnzR 29/20
Diese Kriterien sind dabei, nicht anders als im Vergaberecht (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 - X ZR 86/17, VergabeR 2019, 753, Rn. 13 mwN - Straßenbauarbeiten) so auszulegen und zu handhaben, wie sie von den an der Konzession interessierten Unternehmen verstanden werden müssen. - BGH, 17.12.2013 - KZR 65/12
Zur Vergabe von Stromnetzkonzessionen durch die Gemeinden
Auszug aus BGH, 07.09.2021 - EnzR 29/20
Aufgrund des bei Konzessionsvergaben grundlegenden Transparenzgebots, das die Prüfung der Einhaltung des bei Auswahl- und Vergabeentscheidungen allgemein bestehenden Diskriminierungsverbots sicherstellen soll (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 65/12, WuW/E DE-R 4139, Rn. 45 - Stromnetz Heiligenhafen) und auch im Hinblick auf die Gründe einer Auswahlentscheidung gilt (…vgl. OLG Dresden, ZNER 2019, 35 Rn. 118), ist die eine Konzession vergebende Gemeinde aber verpflichtet, den unterlegenen Bietern Auskunft darüber zu erteilen, aus welchen Gründen sie den Zuschlag einem anderen Bieter erteilen will. - BGH, 03.06.2014 - EnVR 10/13
Beendigung des Konzessionsvertrages zwischen der Gemeinde und dem …
Auszug aus BGH, 07.09.2021 - EnzR 29/20
Diese vergaberechtlichen Präklusionsvorschriften können nicht isoliert bei der Konzessionsvergabe entsprechend herangezogen werden (…BGHZ 199, 289 Rn. 111 bis 113 - Stromnetz Berkenthin; BGH, Beschluss vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, WuW/E DE-R 4322 Rn. 61 - Stromnetz Homberg; BGH…, Urteil vom 18. November 2014 - EnZR 33/13, EnWZ 2015, 125 Rn. 24 - Stromnetz Schierke). - BGH, 03.04.2007 - X ZR 19/06
Schadensersatzansprüche eines übergangenen Bieters
- BGH, 28.01.2020 - EnZR 116/18
Stromnetz Steinbach - Energiewirtschaft: Nichtigkeit des Konzessionsvertrags; …
- BGH, 18.11.2014 - EnZR 33/13
Stromnetz Schierke - Energiewirtschaft: Erfordernis der Veröffentlichung der …
- LG Düsseldorf, 28.04.2022 - 14d O 7/21 Eine dem Transparenzgebot nicht genügende Akteneinsicht stellt bereits für sich genommen eine unbillige Behinderung des unterlegenen Bieters dar (vgl. BGH Urt. v. 7.9.2021 - EnZR 29/20, BeckRS 2021, 31926, Rn. 18 - Gasnetz Rösrath;… KG Berlin, Urt. v. 24.9.2020, Az. 2 U 93/19 EnWG, juris Rn. 94).
Dies führt wiederum zur Unwirksamkeit der Auswahlentscheidung (vgl. BGH Urt. v. 7.9.2021 - EnZR 29/20, BeckRS 2021, 31926, Rn. 18 ff. - Gasnetz Rösrath).
Rn. 106 Bei der Beurteilung dieser Frage legt die Kammer die Grundsätze zugrunde, auf die der Bundesgerichtshof sein Urteil vom 7. September 2021 (EnZR 29/20, BeckRS 2021, 31926 - Gasnetz Rösrath) gestützt hat.
Dies entspricht der Zielsetzung des vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 7.9.2021 - EnZR 29/20, BeckRS 2021, 31926 - Gasnetz Rösrath) bejahten, unmittelbar aus dem Transparenzgebot hergeleiteten Informationsanspruchs für die Zeit vor Geltung des § 47 Abs. 3 EnWG.
Die Gemeinde hatte den Bieter deshalb schon vor Geltung des aktuellen § 47 Abs. 3 EnWG auf Verlangen darüber zu unterrichten, aufgrund welcher Erwägungen sie zu dem Ergebnis gelangte, dass das Angebot des Bieters, dem die Konzession erteilt werden sollte, nach den mitgeteilten Auswahlkriterien das bessere war (BGH Urt. v. 7.9.2021 - EnZR 29/20, BeckRS 2021, 31926, Rn. 11 - Gasnetz Rösrath).
Rn. 107 dd) Zur Erfüllung des Akteneinsichtsanspruchs war schon vor der Geltung des § 47 Abs. 3 EnWG grundsätzlich die Überlassung einer ungeschwärzten und vollständigen Kopie des für die Auswahlentscheidung der Gemeinde erstellten Auswertungsvermerks (vgl. dazu auch die Ausführungen unter II.) erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. BGH Urt. v. 7.9.2021 - EnZR 29/20, BeckRS 2021, 31926, Rn. 11 - Gasnetz Rösrath).
Eine Ausnahme kam in Betracht, wenn der unterlegene Bieter bereits auf andere Weise alle für die wirksame Wahrung seiner Rechte erforderlichen Informationen erhalten hatte oder mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, dass die Durchsetzung seiner Rechte durch die Kenntnis des vollständigen Auswertungsvermerks erleichtert wurde (BGH Urt. v. 7.9.2021 - EnZR 29/20, BeckRS 2021, 31926, Rn. 11 - Gasnetz Rösrath).
Dies gilt wegen des immanenten Interessenkonflikts jedenfalls dann, wenn der nach dem Vergabeverfahren erfolgreiche Bieter mittelbar oder unmittelbar, ganz oder teilweise im Eigentum der als Vergabestelle handelnden Gemeinde steht (vgl. BGH Urt. v. 7.9.2021 - EnZR 29/20, BeckRS 2021, 31926, Rn. 12 f. - Gasnetz Rösrath).
Rn. 111 gg) Dass die Auskunft es der Antragstellerin gegebenenfalls ermöglichen oder erleichtern kann, ihr eigenes Angebot in einem erfolgreich erstrittenen neuen Konzessionsverfahren an das Angebot der Streithelferin anzupassen, muss grundsätzlich hingenommen werden (vgl. BGH Urt. v. 7.9.2021 - EnZR 29/20, BeckRS 2021, 31926, Rn. 12 f. - Gasnetz Rösrath).
Soweit auch dies nicht möglich sein sollte, wird dem Informationsinteresse der Antragstellerin regelmäßig der Vorrang einzuräumen sein, weil nur so sichergestellt werden kann, dass die Aufdeckung eines Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin nicht daran scheitert, dass die Antragstellerin die rechtsfehlerhafte Bevorzugung der Mitbewerberin mangels hinreichenden Einblicks in die vergleichende Bewertung der Gebote nicht erkennen kann (vgl. BGH Urt. v. 7.9.2021 - EnZR 29/20, BeckRS 2021, 31926, Rn. 32 - Gasnetz Rösrath).
Rn. 114 (1) Die Nichterfüllung des Auskunftsanspruchs ergibt sich schon daraus, dass die Antragsgegnerin nichts dazu vorgetragen hat, welche Überlegungen sie angestellt hat, um die Weitergabe der betroffenen Teile des Auswertungsvermerks in einer Form zu ermöglichen, die sowohl dem Informationsinteresse der Antragstellerin als auch dem Geheimhaltungsinteresse der Streithelferin bestmöglich Rechnung getragen hätte, wobei - wenn auch das nicht möglich gewesen wäre - dem Informationsinteresse der Antragstellerin im Zweifel den Vorrang einzuräumen gewesen wäre (vgl. BGH Urt. v. 7.9.2021 - EnZR 29/20, BeckRS 2021, 31926, Rn. 32 - Gasnetz Rösrath).
Rn. 115 (2) Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin die Schwärzungen in dem zur Verfügung gestellten Auswertungsvermerk - gemessen an den vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 7.9.2021 - EnZR 29/20, BeckRS 2021, 31926, Rn. 32 - Gasnetz Rösrath BeckRS 2021, 31926 - Gasnetz Rösrath) formulierten Anforderungen zur substantiierten Begründung in Bezug auf jedes einzelne Kriterium (siehe dazu nachfolgend unter (BB)) - nicht ausreichend begründet.
Außerdem lassen die Ausführungen zu den einzelnen Kriterien nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin in ihrer Prüfung beachtet hat, dass es grundsätzlich hingenommen werden muss, dass die Auskunft es gegebenenfalls ermöglichen oder erleichtern kann, das eigene Angebot der Antragstellerin in einem erfolgreich erstrittenen neuen Konzessionsverfahren an das Erstangebot der Streithelferin anzupassen (vgl. BGH Urt. v. 7.9.2021 - EnZR 29/20, BeckRS 2021, 31926, Rn. 12 f. - Gasnetz Rösrath).
Anhaltspunkte dafür, dass mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Durchsetzung ihrer Rechte durch die Kenntnis des vollständigen Auswertungsvermerks erleichtert wird (vgl. BGH Urt. v. 7.9.2021 - EnZR 29/20, BeckRS 2021, 31926, Rn. 11 - Gasnetz Rösrath), trägt die Antragsgegnerin ebenfalls nicht konkret vor.
Rn. 118 Die Entscheidung darüber, ob der Antragstellerin über die Einsicht in den ungeschwärzten Auswertungsvermerk hinaus auch Einsicht in das Angebot der Streithelferin zu gewähren ist, setzt voraus, dass die Antragstellerin substantiiert darlegt, wieso dies neben der Kenntnis des vollständigen Auswertungsvermerks notwendig ist, um erkennen zu können, aufgrund welcher Erwägungen die Gemeinde zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Angebot der Stadtwerke nach den mitgeteilten Auswahlkriterien das bessere ist (vgl. BGH Urt. v. 7.9.2021 - EnZR 29/20, BeckRS 2021, 31926, Rn. 11 - Gasnetz Rösrath).
Mit diesem Argument könnte trotz vollständiger Überlassung des Auswertungsvermerks stets auch die Einsicht in die Angebote von Mitbietern beansprucht werden, was der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 7.9.2021 - EnZR 29/20, BeckRS 2021, 31926, Rn. 11 - Gasnetz Rösrath) ersichtlich zuwiderliefe.
Rn. 184 Zum jetzigen Zeitpunkt kann nicht ausgeschlossen werden, dass die geschwärzten Einzelheiten der Auswertungsvermerke für die rechtliche Bewertung relevant sind (vgl. BGH Urt. v. 7.9.2021 - EnZR 29/20, BeckRS 2021, 31926, Rn. 32 - Gasnetz Rösrath).
- LG Mannheim, 06.06.2025 - 14 O 103/24
Akteneinsicht gem. § 47 Abs. 3 EnWG und Geheimnisschutz
Rn. 47 1. Insoweit bedarf es keiner Festlegung, ob sich die Anspruchsgrundlage eines Verfügungsanspruchs des von einer bevorstehenden Offenlegung betroffenen Bieters unmittelbar eigenständig aus § 47 Abs. 3 (Satz 3) EnWG im Hinblick auf deren drittschützenden Normcharakter - dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vorgehend, namentlich bei entsprechender Erfassung der Norm als "öffentlich-rechtliche Vorschrift" iSd. § 1 Abs. 2 GeschGehG - ergibt, oder ob auf einen Unterlassungsanspruch nach § 6 iVm. § 4 Abs. 2 Nr. 3 GeschGehG abzustellen ist, der - anders als die Klägerin meint - einen Anspruch aus allgemeinem Deliktsrecht gem. § 823 BGB iVm. § 1004 Abs. 1 BGB analog verdrängt, weil die Rechtsdurchsetzung bei Verletzung von Geschäftsgeheimnissen abschließend und speziell im Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen geregelt ist (…vgl. Köhler/Feddersen/Alexander, 43. Aufl. 2025, GeschGehG Vor § 1 Rn. 91 f.), oder ob ein Unterlassungsanspruch des von der Offenlegung betroffenen Bieters aus der Geheimnisschutzpflicht abzuleiten ist, wie sie die Gemeinde trifft als Ausfluss der Schutzpflichten des vorvertraglichen Schuldverhältnisses (§ 241 Abs. 2 iVm. § 311 Abs. 2 BGB), das durch Teilnahme eines Bieters an einem Konzessionsvergabeverfahren entsteht (vgl. BGH, EnWZ 2022, 24 Rn. 24 - Gasnetz Rösrath).Rn. 49 2. Mit den Regelungen in § 47 Abs. 3 EnWG hat der Gesetzgeber im Kontext der Rechtsschutzvorgaben nach § 47 Abs. 5 EnWG und der Etablierung eines Rüge- und Präklusionsregimes nach § 47 Abs. 1 und 2 EnWG dem unterlegenen Bieter ein "Recht auf Akteneinsicht" (vgl. BT-Drs. 18/8184 S. 17) an die Hand gegeben, welches neben den Auskunftsanspruch tritt, den das allgemeine Kartellrecht - folgend aus dem das Diskriminierungsverbot gem. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB iVm. § 46 Abs. 1 EnWG sicherstellenden, grundlegenden Transparenzgebot - dem unterlegenen Bieter ohnehin bereits gewährt (vgl. zum Auskunftsanspruch: BGH, EnWZ 2022, 24 Rn. 8 ff. - Gasnetz Rösrath).
Die bloße Möglichkeit einer Rüge besteht - wie im Streitfall - regelmäßig bereits in Ansehung einer bislang nicht oder nicht hinreichend durchgeführten Akteneinsicht aufgrund der Gefahr einer dann nicht in dem Umfange gewährleisteten Transparenz im Konzessionsvergabeverfahren, wie sie gesetzlich mit der Akteneinsicht gefordert wird, die als solche neben den im allgemeinen Kartellrecht wurzelnden Auskunftsanspruch (hierzu BGH, EnWZ 2022, 24 Rn. 8 ff. - Gasnetz Rösrath) tritt.
Rn. 68 a) Notwendig ist hierbei grundsätzlich - und in Übereinstimmung mit dem im allgemeinen Kartellrecht wurzelnden Auskunftsanspruch (vgl. hierzu BGH, EnWZ 2022, 24 Rn. 11 - Gasnetz Rösrath) - die umfassende Unterrichtung über das Ausschreibungsergebnis durch Überlassung des für die Auswahlentscheidung der Gemeinde erstellten Auswertungsvermerks (…vgl. zur Überlassung des Auswertungsvermerks: BeckOK EnWG/Peiffer, 14. Ed. 1.3.2025, EnWG § 47 Rn. 14;… Bourwieg/Hellermann/Hermes/Hellermann/Thiesen, 4. Aufl. 2023, EnWG § 47 Rn. 18;… Kment, Energiewirtschaftsgesetz, 3. Aufl. 2023, EnWG § 47 Rn. 20;… BerlKommEnergieR/Wegner, 4. Aufl. 2019, EnWG § 47 Rn. 35;… Theobald/Kühling/Theobald/Schneider, 128. EL Dezember 2024, EnwG § 47 Rn. 45).
Ein weitergehender Auskunftsanspruch unter Einsicht in das Angebot des obsiegenden Bieters kommt nur dann in Betracht, wenn der unterlegene Bieter substantiiert darlegt, wieso dies neben der Kenntnis des Auswertungsvermerks notwendig ist, um erkennen zu können, aufgrund welcher Erwägungen die Gemeinde zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Angebot des obsiegenden Bieters nach den mitgeteilten Auswahlkriterien das bessere ist (vgl. BGH, EnWZ 2022, 24 Rn. 11, 33 - Gasnetz Rösrath).
Rn. 76 Die hier vertretene Auffassung steht schließlich nicht in Widerstreit zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum kartellrechtlichen Auskunftsanspruch des unterlegenen Bieters im Konzessionsvergabeverfahren (vgl. BGH, EnWZ 2022, 24 Rn. 33 - Gasnetz Rösrath), soweit man diese, zumal insoweit obiter dictum ergangenen, höchstrichterlichen Erwägungen überhaupt unmittelbar auf das in § 47 Abs. 3 EnWG normierte Akteneinsichtsrecht übertragen sollte, wovon der Berufungssenat indes im Vorprozess ausgegangen ist.
Es ist bei diesem Verständnis auch mit Substanz dargetan, dass es der Kenntnis der Angebotsunterlagen bedarf (vgl. BGH, EnWZ 2022, 24 Rn. 33 - Gasnetz Rösrath).
Rn. 90 3. Für die Prüfung des Versagungsgrundes hat die sich auf Geheimnisschutz berufende Partei die Notwendigkeit des Schutzes von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen substantiiert darzulegen unter konkreter Angabe der als Geheimnis einzustufenden Information, unter konkreter Erläuterung der Qualifikation der Information als Geheimnis und unter Ausführung, welche schützenswerten Interessen des betreffenden Bieters in welchem Umfang eine Beschränkung der Akteneinsicht erfordern sollen (vgl. zum kartellrechtlichen Auskunftsanspruch: BGH, EnWZ 2022, 24 Rn. 12 - Gasnetz Rösrath).
Der Grundsatz des Geheimwettbewerbs wird im Falle der öffentlichen Auftragsvergabe im Wettbewerb um den jeweiligen Auftrag von vornherein durch das Transparenzgebot begrenzt (vgl. zum kartellrechtlichen Auskunftsanspruch: BGH, EnWZ 2022, 24 Rn. 13 - Gasnetz Rösrath).
Hinsichtlich des Auswertungsvermerks und der darin enthaltenen Informationen wird indes regelmäßig von einer Bewertungsrelevanz auszugehen sein, weshalb der Auswertungsvermerk schon nach dem kartellrechtlichen Auskunftsanspruch grundsätzlich ungeschwärzt und vollständig zu überlassen ist (vgl. BGH, EnWZ 2022, 24 Rn. 11, 32 - Gasnetz Rösrath).
Dies gilt insbesondere in Bezug auf den Auswertungsvermerk (vgl. zum kartellrechtlichen Auskunftsanspruch: BGH, EnWZ 2022, 24 Rn. 13 - Gasnetz Rösrath).
Insoweit geht es nicht um eine Abwägung, ob dem Gesichtspunkt des Geheimwettbewerbs oder dem Transparenzgebot Vorrang einzuräumen ist (vgl. zum kartellrechtlichen Auskunftsanspruch: BGH, EnWZ 2022, 24 Rn. 12-14 - Gasnetz Rösrath).
Rn. 96 c) Ist ein grundsätzlich anerkennenswertes Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen, wird zur Herbeiführung eines schonenden Ausgleichs der Interessen zunächst zu prüfen sein, ob die Information in einer Form wiedergegeben werden kann, die sowohl dem Informationsinteresse des unterlegenen Bieters als auch dem Geheimhaltungsinteresse bestmöglich Rechnung trägt (vgl. zum kartellrechtlichen Auskunftsanspruch: BGH, EnWZ 2022, 24 Rn. 32 - Gasnetz Rösrath).
Der Schutz eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses vermag es grundsätzlich nicht zu rechtfertigen, dem akteneinsichtsberechtigten Bieter bewertungsrelevante Informationen vollständig vorzuenthalten (vgl. zum kartellrechtlichen Auskunftsanspruch: BGH, EnWZ 2022, 24 Rn. 14, 32 - Gasnetz Rösrath).
- OLG Düsseldorf, 17.08.2022 - 2 U 4/21
Wann werden die Bewerber um eine Konzession unbillig behindert?
Dazu ist grundsätzlich die umfassende Unterrichtung über das Ausschreibungsergebnis durch Überlassung einer ungeschwärzten und vollständigen Kopie des für die Auswahlentscheidung der Gemeinde erstellten Auswertungsvermerks erforderlich (BGH, Urteil vom 7. September 2021, EnZR 29/20, NZBau 2022, 111 Rn. 11 - Gasnetz Rösrath).Rn. 39 Der Grundsatz des Geheimwettbewerbs wird im Fall der öffentlichen Auftragsvergabe im Wettbewerb um den jeweiligen Auftrag von vornherein durch das Transparenzgebot begrenzt, weshalb ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich im Auswertungsvermerk enthaltener Angaben nur zurückhaltend anerkannt werden und insbesondere für den erfolgreichen Bieter nur in engen Ausnahmefällen in Betracht kommen kann (BGH, Urteil vom 7. September 2021, EnZR 29/20, NZBau 2022, 111 Rn. 13 - Gasnetz Rösrath).
Nur soweit dies zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ausnahmsweise unerlässlich erscheint, können bestimmte Einzelheiten des Auswertungsvermerks geschwärzt werden (BGH, Urteil vom 7. September 2021, EnZR 29/20, NZBau 2022, 111 Rn. 32 - Gasnetz Rösrath).
Es muss grundsätzlich hingenommen werden, dass die Auskunft es gegebenenfalls ermöglichen oder erleichtern kann, das eigene Angebot in einem erfolgreich erstrittenen neuen Konzessionsverfahren an das Erstangebot eines Mitbieters anzupassen (BGH, Urteil vom 7. September 2021, EnZR 29/20, NZBau 2022, 111 Rn. 14 - Gasnetz Rösrath).
Rn. 40 Soweit die Gemeinde in einer danach zu übergebenden Kopie des Auswertungsvermerks Schwärzungen vornehmen will, hat sie folglich deren Notwendigkeit zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen jeweils für die konkrete Angabe substanziiert darzulegen und dazu auszuführen, welche schützenswerten Interessen des betreffenden Bieters in welchem Umfang eine Beschränkung der Auskunft erfordern sollen (BGH, Urteil vom 7. September 2021, EnZR 29/20, NZBau 2022, 111 Rn. 12 - Gasnetz Rösrath).
Nur dann, wenn die Antragstellerin substantiiert darlegt, wieso sie neben der Kenntnis des (ungeschwärzten) Auswertungsvermerks auch Einsicht in das Angebot der Streithelferin benötigt, um erkennen zu können, aufgrund welcher Erwägungen die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gelangt ist, das Angebot der Streithelferin sei das bessere, kann ihr ein solch weitergehender Auskunftsanspruch zuerkannt werden (BGH, Urteil vom 7. September 2021, EnZR 29/20, NZBau 2022, 111 Rn. 33 - Gasnetz Rösrath).
- LG München I, 11.03.2022 - 37 O 14213/21
Vergabe eines Stromkonzessionsvertrages
Konkret folgt hieraus insbesondere die einer Gemeinde obliegende Pflicht, sämtlichen Konzessionsbewerbern die für die Vergabeentscheidung maßgeblichen Kriterien vorab vollständig, klar und nachvollziehbar mitzuteilen und nach erfolgter Auswahlentscheidung deren Grundlagen sowie die Art und Weise deren Zustandekommens gleichfalls vollständig, klar und nachvollziehbar offenzulegen (vgl. BGH, Urt. v. 07.09.2021, Az. EnZR 29/20 = NVwZ 2022, 26, 27 Tz. 9/12 - Gasnetz Rösrath; BGH, Urteil v. 28.01.2020, Az. EnZR 116/18 = NZKart 2020, 253, 254 Tz. 14 ff. - Stromnetz Steinbach;… OLG Brandenburg, Urt. v. 19.07.2016, Az. Kart U 1/15 = BeckRS 2016, 15145 Tz. 44/45, 57; OLG München, Beschl. v. 08.11.2010, Az. Verg 20/10 = BeckRS 2010, 28709).Grenzen findet das Transparenzgebot nur in möglichen berechtigten Geheimhaltungsinteressen konkurrierender Mitbewerber (vgl. OLG München, Beschl. v. 08.11.2010, Az. Verg 20/10 = BeckRS 2010, 28709 sowie vgl. BGH, Urt. v. 07.09.2021, Az. EnZR 29/20 = NVwZ 2022, 26, 27 Tz. 13/14 - Gasnetz Rösrath).
Verkennt eine Gemeinde daher die ihr obliegenden Transparenzpflichten, indem sie Akteneinsicht nicht oder nur unzureichend gewährt, behindert sie im Konzessionsvergabeverfahren unterlegene Bewerber zugleich in deren Chancen auf Zugang zu dem jeweiligen relevanten Energieversorgungsmarkt (so i.E. auch OLG Düsseldorf, NZBau 2021, 283, 284 Tz. 22;… KG, Urt. v. 24.09.2020, Az. 2 U 93/19, juris Tz. 92;… OLG Dresden, Urt. v. 18.09.2019, Az. U 1/19 Kart, juris Tz. 26/27; für die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 47 EnWG n.F. auch bereits BGH, Urt. v. 07.09.2021, Az. EnZR 29/20 = NVwZ 2022, 26, 27 Tz. 9/12 - Gasnetz Rösrath).
Richtig ist zwar, dass der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung festgestellt hat, dass eine umfassende Unterrichtung des unterlegenen Konzessionsbewerbers über das Ausschreibungsergebnis durch Überlassung einer ungeschwärzten und vollständigen Kopie des für die Auswahlentscheidung der Gemeinde erstellten Auswertungsvermerks "erforderlich, aber auch ausreichend" ist (BGH, Urt. v. 07.09.2021, Az. EnZR 29/20 = NVwZ 2022, 26, 27 Tz. 11 - Gasnetz Rösrath).
Dabei ist die Notwendigkeit der Zurückhaltung bestimmter Informationen zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen jeweils für die konkrete Angabe substantiiert darzulegen und dazu auszuführen, welche schützenswerten Interessen des betreffenden Bieters in welchem Umfang eine Beschränkung der Auskunft erfordern sollen (BGH, Urt. v. 07.09.2021 - EnZR 29/20, NZBau 2022, 111, 112 Tz. 12 - Gasnetz Rösrath;… KG, Urt. v. 24.09.2020, Az. 2 U 93/19, juris Tz. 125;… OLG Dresden, Urt. v. 18.09.2019, Az. U 1/19 Kart, juris Tz. 27;… Pfeiffer in: Assmann/Pfeiffer, BeckOK EnWG, 1. Edition, Stand: 15.07.2021, EnWG, § 47 Rn. 16).
- OLG Celle, 16.06.2022 - 13 U 67/21
Vorläufige Unterlassung des Neuabschlusses eines Konzessionsvertrages …
Der die Wertung angreifende Bieter muss dabei substantiiert darlegen, wieso dies neben der Kenntnis des Auswertungsvermerks notwendig ist, um erkennen zu können, aufgrund welcher Erwägungen die Gemeinde zu dem angegriffenen Wertungsergebnis gelangt ist (BGH, Urteil vom 7. September 2021 - EnZR 29/20, juris Rn. 33).Rn. 168 Auch in einem solchen Fall können einer vollständigen Einsicht in die Angebote aber im Einzelnen von der Vergabestelle darzulegende überwiegende schutzwürdige Interessen des dritten Bieters entgegenstehen (vgl. näher OLG Düsseldorf…, Urteil vom 4. November 2020 - I-27 U 3/20, juris Rn. 47 ff.; BGH, Urteil vom 7. September 2021 - EnZR 29/20, juris Rn. 12).
Es muss grundsätzlich hingenommen werden, dass die Auskunft es gegebenenfalls ermöglichen oder erleichtern kann, das eigene Angebot in einem erfolgreich erstrittenen neuen Konzessionsverfahren an das Erstangebot eines Mitbieters anzupassen (BGH, Urteil vom 7. September 2021 - EnZR 29/20, juris Rn. 13 ff.).
- OLG Naumburg, 03.06.2022 - 7 U 6/22
Trinkwasserkonzession I - Inhouse-Vergabe einer Trinkwasserkonzession: …
Rn. 26 c) Eine analoge Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften auf die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen außerhalb des GWB-Vergaberechts kommt nicht in Betracht, weil die spezialgesetzliche Vorschrift nicht isoliert analogiefähig ist (…vgl. nur BGH, Urteil v. 17.12.2013, KZR 66/12 "Stromnetz Berkenthin", BGHZ 199, 289, Rz. 112 zum Analogieverbot der isolierten Anwendung vergaberechtlicher Präklusionsvorschriften; BGH, Urteil v. 07.09.2021, EnZR 29/20, WuW 2022, 90, Rz. 23 m.w.N.). - OLG Stuttgart, 25.05.2023 - 2 U 201/22
Trennungsgebot - Einhaltung des Trennungsgebots im Gaskonzessionsverfahren - …
An der von der Klägerin für die gegenteilige Auffassung zitierten Stelle (BGH, Urteil vom 07.09.2021, EnZR 29/20, Rn. 8) führt der Bundesgerichtshof lediglich aus, dass das Transparenzgebot die Einhaltung des Diskriminierungsverbots sicherstellen soll und die Gemeinde verpflichtet ist, den unterlegenen Bietern Auskunft darüber zu erteilen, aus welchen Gründen sie den Zuschlag einem anderen Bieter erteilen will.Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Einsichtnahme in das Angebot des Mitkonkurrenten nur ausnahmsweise in Betracht kommt, nämlich dann, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, dass dies notwendig ist, um erkennen zu können, aufgrund welcher Erwägungen die Gemeinde zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Angebot des Mitkonkurrenten nach den mitgeteilten Auswahlkriterien das bessere ist (BGH, Urteil vom 07.09.2021, EnZR 29/20,Rn. 33 - Gasnetz Rösrath).
- BGH, 13.01.2026 - EnZR 22/24
Gasnetz Salem
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die fortdauernde Behinderung durch einen fehlerhaft abgeschlossenen Konzessionsvertrag im Interesse der Rechtssicherheit dann hingenommen werden, wenn alle unbillig behinderten oder diskriminierten Bewerber um die Konzession ausreichend Gelegenheit haben, ihre Rechte zu wahren, diese Möglichkeit aber nicht nutzen (…BGHZ 199, 289 Rn. 108 - Stromnetz Berkenthin;… Urteile vom 28. Januar 2020 - EnZR 116/18, WM 2021, 542 Rn. 26, 30 - Stromnetz Steinbach; vom 7. September 2021 - EnZR 29/20, WM 2022, 1457 Rn. 18 - Gasnetz Rösrath).Können Rechtsverletzungen, die bereits im Eilverfahren erfolglos geltend gemacht worden sind, in einem nachfolgenden, sich möglicherweise über drei Instanzen erstreckenden Klageverfahren die Nichtigkeit des abgeschlossenen Konzessionsvertrags begründen, so muss die Gemeinde entweder mit dem Vertragsschluss bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens abwarten oder aber das rechtliche Risiko in Kauf nehmen, dass sich der eigene Rechtsstandpunkt, mit dem sie bereits im Eilverfahren durchgedrungen ist, später doch noch als unzutreffend erweist (vgl. BGH, WM 2022 1457 Rn. 27 - Gasnetz Rösrath).
- OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 2 U 5/21
Ausschreibung Vergabe Wasserkonzession durch Gemeinde Inhalt Aufforderung an …
Genügt die Konzessionsvergabe diesen Anforderungen nicht, werden diejenigen Bewerber unbillig behindert, deren Chancen auf die Konzession dadurch beeinträchtigt werden (BGH, Urteil vom 7. September 2021, EnZR 29/20, NVwZ-RR 2022, 26 Rn. 9).Die Entscheidungskriterien und ihre Gewichtung müssen für die am Netzbetrieb interessierten Unternehmen transparent sein und die Bieter darüber unterrichten, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt, um sie in die Lage zu versetzen, ihr Angebot bestmöglich an den von der Gemeinde gestellten Anforderungen auszurichten (BGH, Urteil vom 7. September 2021, EnZR 29/20, NVwZ-RR 2022, 26 Rn. 10).
- LG Hannover, 13.07.2023 - 74 O 93/22
Rechtmäßigkeit und Akteneinsicht in eine Konzessionsentscheidung bezüglich der …
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist auch mehr als zweifelhaft, ob die vom BGH am Ende des Urteils vom 07.09.2021 - EnZR 29/20 -, juris RN.Vielmehr ist grundsätzlich umgekehrt zunächst von der Kommune konkret für jede geschwärzte oder anderweitig vorenthaltene (Original-)Information (Zahl, etc.) aus der Akte darzulegen, welche Art von Information jeweils betroffen ist und aus welchen konkreten Gründen der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dies unter Abwägung der beiderseitigen Interessen geboten ist (BGH, Urt. v. 07.09.2021 - EnZR 29/20 - Gasnetz Rösrath, juris Rn. 12; OLG Celle…, Beschluss vom 5. August 2022 - 13 U 81/21 -, juris Rn. 65).
- OLG Celle, 27.08.2024 - 13 U 5/23
Geltende Grundsätze für die Nachprüfung der Entscheidung der Gemeinde in einem …
- OLG Karlsruhe, 22.12.2021 - 6 U 177/21
Einstweiliges Unterlassungsverfahren gegen die Auswahlentscheidung im …
- OLG Düsseldorf, 27.09.2023 - 2 U 2/22
Untersagung des Abschlusses eines Konzessionsvertrags i.R.d. Vergabe eines …
- OLG Düsseldorf, 07.12.2022 - 2 U 14/21
- OLG Celle, 05.08.2022 - 13 U 81/21
Konzessionsvertrag; Akteneinsicht; Kausalität; Rechtsverletzung; Intransparenz; …
- OLG Naumburg, 15.12.2023 - 6 U 5/23
Stromnetz Bördeaue - Gerichtliche Nachprüfung der Auswahlentscheidung über die …
- OVG Sachsen, 08.08.2022 - 3 B 178/22
Zur Gewährung von Arbeitsassistenzleistungen im Wege der einstweiligen Anordnung …
- OLG Naumburg, 01.12.2024 - 6 U 1/23
Einhaltung der Rügeobliegenheit nach dem EnWG im Hinblick auf eine vermeintlich …
- OLG Naumburg, 08.03.2024 - 6 U 6/23
Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Vergabe einer Konzession mit einer …
- LG Dortmund, 22.09.2022 - 13 O 7/22
- LG Magdeburg, 04.04.2023 - 36 O 20/22
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