Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 196/14 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 2269 Abs. 1 BGB, § 2270 Abs. 1 BGB, § 2270 Abs. 2 BGB
Wechselbezüglichkeit von Schlusserbeneinsetzung in gemeinschaftlichem Testament - Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 2269 Abs. 1, 2270 Abs. 1 u. 2
Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder im gemeinschaftlichen Testament
- erbrechtsiegen.de
Testamentsauslegung - Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wechselbezüglichkeit von Schlusserbeneinsetzung in gemeinschaftlichem Testament
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament
Verfahrensgang
- AG Offenbach, 22.03.2014 - 4 VI 1859/09 ..
- OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 196/14
Papierfundstellen
- FamRZ 2016, 2037
- ErbR 2016, 650
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (23)
- OLG Frankfurt, 29.09.2006 - 20 W 293/04
Erbrecht: Voraussetzungen einer wechselbezüglichen Verfügung
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 196/14
Dies bedeutet, das zwischen den einzelnen Verfügungen ein Zusammenhang des Motivs in der Form bestehen muss, dass die eine Verfügung des Ehegatten nur deshalb getroffen wurde, weil der andere eine bestimmte Verfügung getroffen hat (vgl. u.a. Senat, Beschluss vom 29.09.2006, 20 W 293/04, zitiert nach juris).Wenn die auf dieser Grundlage durchgeführte Erforschung des Willens beider Ehegatten trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten bezüglich der Wechselbezüglichkeit kein eindeutiges Ergebnis gebracht hat, also weder die gegenseitige Abhängigkeit noch die gegenseitige Unabhängigkeit der maßgeblichen Verfügung festgestellt werden kann, darf auf die Auslegungsregel des § 2270 Absatz 2 BGB zurückgegriffen werden (allg. Meinung, vgl. u.a. Beschluss des erkennenden Senats vom 29.09.2006, a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 16.07.2012, Az. 31 Wx 290/11, zitiert nach juris;… Weidlich in Palandt, a.a.O., Rn. 7).
In einem derartigen Fall gilt die vorgenannte Lebenserfahrung nach überwiegender Auffassung jedenfalls nicht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16.01.2002, Az. IV ZB 20/01, zitiert nach juris; Beschluss des erkennenden Senats vom 29.09.2006, a.a.O.).
- BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01
Erbrecht - Wechselbezüglichkeit nach Wegfall des Schlußerben
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 196/14
In einem derartigen Fall gilt die vorgenannte Lebenserfahrung nach überwiegender Auffassung jedenfalls nicht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16.01.2002, Az. IV ZB 20/01, zitiert nach juris;… Beschluss des erkennenden Senats vom 29.09.2006, a.a.O.).Auch wenn diese Wiederverheiratungsklausel vom Wortlaut im Übrigen nicht derjenigen entspricht, die dem vom Nachlassgericht zitierten Beschluss des BGH vom 16.01.2002 (a.a.O.) zugrunde lag, da dieser dort noch ein ausdrücklicher Zusatz beigefügt war, wonach der Überlebende dann nicht mehr an das gemeinschaftliche Testament gebunden sein sollte, bestätigt die vorliegende Wiederverheiratungsklausel aber auch, wie wichtig es den Eheleuten war, dass ihre beiden Kinder durch das gemeinschaftliche Testament soweit wie möglich davor geschützt würden, dass ihnen durch das Verhalten des Überlebenden wirtschaftliche Nachteile erwachsen würden.
- BayObLG, 26.01.1999 - 1Z BR 44/98
Wechselbezüglichkeit zeitlich auseinanderliegender gemeinschaftlicher Testamente
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 196/14
So haben die Eheleute nicht nur vor der Schlusserbeneinsetzung formuliert: "ist unser letzter Wille", was man als Indiz für eine Wechselbezüglichkeit heranziehen könnte, jedenfalls dann, wenn weitere Umstände diese Auffassung stützen (…vgl. Lange, a.a.O., Rn. 123 unter Bezugnahme auf BayObLG, Beschluss vom 26.01.1999, Az. 1 Z BR 44/98, ZEV 1999, 227 ff).Somit kommt es auch nicht mehr darauf an, ob ein derartiger von der Beteiligten zu 2) behaupteter gemeinsamer hypothetischer Wille der Eheleute überhaupt - was notwendig ist - in dem gemeinschaftlichen Testament wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck kommt (vgl. u.a. BayObLG, Beschluss vom 26.01.1999, a.a.O.).
- OLG Hamm, 01.08.2006 - 15 W 447/05
Zur Testamentsauslegung - Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 196/14
Ähnlich hat auch das OLG Hamm (Beschluss vom 01.08.2006, Az. 15 W 447/05, m.w.N., zitiert nach juris) argumentiert: Die Annahme der Wechselbezüglichkeit i.S. einer inneren Abhängigkeit zwischen der gegenseitigen Einsetzung der Eheleute zu Alleinerben und der Einsetzung der Kinder zu Erben des Längstlebenden folge in der Regel daraus, dass in einer intakten Familie die Vorstellung herrsche, dass das im Zeitpunkt des Todes des längstlebenden Ehepartners vorhandene Vermögen von diesem auf die gemeinsamen Kinder übergehen solle.Dieses Ziel könne dann jedoch erreicht werden, wenn die beiderseitigen Verfügungen zugunsten der Kinder im Sinne einer Wechselbezüglichkeit miteinander verbunden seien (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 01.08.2006, Az. 15 W 447/05, m.w.N., zitiert nach juris).
- OLG Frankfurt, 21.05.2013 - 20 W 170/10
Prüfung der örtlichen Zuständigkeit für den Erlass eines Erbscheins durch …
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 196/14
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen diesen Beschluss hat der Senat wegen örtlicher Unzuständigkeit des Nachlassgerichts diesen Beschluss mit eigenem Beschluss vom 21.05.2013 (Az. 20 W 170/10) abgeändert und das Erbscheinsverfahren an das Amtsgericht Stadt1 verwiesen (Bl. 198 ff d.A.), welches sodann mit Beschluss vom 06.09.2013 die Sache aus wichtigem Grund nach § 343 Abs. 2 S. 2 FamFG an das Nachlassgericht verwiesen hat (Bl. 230 d.A.).Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2) -insoweit wird wegen der Erreichung des Beschwerdewertes nach § 61 Absatz 1 FamFG auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 21.05.2013, Az. 20 W 170/10 Bezug genommen - ist unbegründet.
- OLG München, 28.03.2011 - 31 Wx 93/10
Ehegattentestament: Entfallende Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 196/14
Aber auch unabhängig davon unterliegt die von der Beteiligten zu 2) gewünschte ergänzende Testamentsauslegung - bei deren Ermittlung im Rahmen der Wechselbezüglichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 28.03.2011, Az. 31 Wx 93/10, zitiert nach juris;… Musielak, a.a.O., rn. 8 m.w.N) - hier schon im Hinblick die dezidierten Vereinbarungen der Eheleute im gemeinschaftlichen Testament erheblichen Bedenken, zumal nach Aktenlage auch im Übrigen kein Anhalt dafür besteht, dass die Eheleute bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments überhaupt die Vorstellung hatten, dass sich auch der Beteiligte zu 1) einmal an der Durchführung einer notwendig werdenden Pflege der Erblasserin zu beteiligen habe. - OLG Schleswig, 16.10.2014 - 3 Wx 104/13
Nachlasssache: Bestimmung des Geschäftswerts für die Beschwerde im …
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 196/14
Die Geschäftswertsetzung für das nach dem 01.08.2013 eingeleitete Verfahren der Beschwerde beruht auf den §§ 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, Abs. 2, 40 Abs. 1 GNotKG (vgl. Schleswig7Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.10.2014, Az. 3 Wx 104/13, zitiert nach juris; Senat Beschluss vom 03.03.2015, Az. 20 W 380/13, zur Veröffentlichung vorgesehen). - OLG Frankfurt, 03.03.2015 - 20 W 380/13
Nachlasssache: Bestimmung des Geschäftswerts für die Beschwerde im …
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 196/14
Die Geschäftswertsetzung für das nach dem 01.08.2013 eingeleitete Verfahren der Beschwerde beruht auf den §§ 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, Abs. 2, 40 Abs. 1 GNotKG (vgl. Schleswig7Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.10.2014, Az. 3 Wx 104/13, zitiert nach juris; Senat Beschluss vom 03.03.2015, Az. 20 W 380/13, zur Veröffentlichung vorgesehen). - BayObLG, 08.06.1993 - 1Z BR 95/92
Nachweis eines testamentarischen Erbrechts bei fehlender testamentarischer …
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 196/14
Wenn somit die Pflege der Erblasserin von der Beteiligten zu 2) schon drei Jahre vor dem Tod des Ehemannes in dieser Form durchgeführt worden ist, und dieser Umstand nicht zu einer Anpassung des gemeinschaftlichen Testaments geführt hat, kann auch nicht angenommen werden, dass dieser Umstand bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testament zu einer anderen Regelung geführt hätte und das Testament der Erblasserin vom 28.05.2001 nicht auf einem unbeachtlichen eigenen Willensentschluss der Erblasserin aufgrund eines Sinneswandels beruht (zu Letzterem vgl. BayObLG, Beschluss vom 08.06.1993, Az. 1Z BR 95/92, zitiert nach juris). - BGH, 26.10.2011 - IV ZR 72/11
Schenkung zum Nachteil des Vertragserben: Lebzeitiges Eigeninteresse des …
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 196/14
Zwar ist insoweit in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass auch die Vermögensverhältnisse von Eheleuten gegen eine Wechselbezüglichkeit sprechen können bzw. besonderen Anlass zur Prüfung der Wechselbezüglichkeit geben können, wenn der eine Ehegatten vermögend ist, während der andere kein oder im Verhältnis zu ihm nur ein geringes Vermögen hat, weil der vermögende Ehegatte an der eigenen Erbeinsetzung durch den vorverstorbenen vermögenlosen Ehegatten häufig kein Interesse haben könne; derartige unterschiedliche Vermögensverhältnisse alleine seien aber kein hinreichendes Indiz, das dazu führen müsste, eine Wechselbezüglichkeit zu verneinen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 26.10.2011, Az. IV ZR 72/11, zitiert nach juris; BayObLG, Beschluss vom 25.07.1984, Az. BReg 1Z 44/84, OLG Köln, Beschluss vom 30.04.1993, Az. 2 Wx 58/92, NJW 7RR 1995, 397 f; OLG Hamm, Beschluss vom 07.11.1993, Az. 15 W 288/95, FamRZ 1995, 1022 ff; OLG Brandenburg, Urteil vom 12.05.1998, Az. 10 U 35/97, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 04.12.2003, Az. 10 U 36/03, zitiert nach juris;… Kanzleiter, a.a.O., Rn. 29, Lange, Erbrecht, 2011, Rn. 125). - BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 6/80
Zum Begriff "gesetzliche Erbfolge" in einem Testament
- BGH, 24.06.2009 - IV ZR 202/07
Rechtsnatur einer letztwilligen Verfügung mit der Auflage des Erwerbs der …
- OLG München, 13.09.2010 - 31 Wx 119/10
Ehegattentestament: Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeneinsetzung
- BGH, 26.09.1990 - IV ZR 131/89
Verkündung einer Verfügung von Todes wegen
- BayObLG, 04.03.1996 - 1Z BR 160/95
Nicht wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament
- OLG München, 16.07.2012 - 31 Wx 290/11
Auslegungsfähigkeit eines notariellen Testaments; Einsetzung der gemeinsamen …
- OLG Köln, 30.04.1993 - 2 Wx 58/92
Enterbung des Schlußerben - §§ 2269, 2270 Abs. 2, 2271 Abs. 2 BGB, doppelte …
- BayObLG, 12.08.1994 - 1Z BR 152/93
Wechselbezüglichkeit der in einem gemeinschaftlichen Testament
- OLG Brandenburg, 12.05.1998 - 10 U 35/97
Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks; Gemeinschaftliches Testament ; …
- OLG Frankfurt, 05.05.2003 - 20 W 279/01
Bindungswirkung eines Ehegattentestaments: Unwirksamkeit der Änderung einer …
- OLG Hamm, 07.11.1994 - 15 W 288/94
Änderungsvorbehalt des überlebenden Ehegatten hinsichtlich der …
- BayObLG, 26.11.2003 - 1Z BR 62/03
Beschwerde gegen eine gerichtsinterne Zwischenverfügung - Auslegung eines …
- OLG Hamm, 04.12.2003 - 10 U 36/03
Bindung von Ehegatten an wechselseitige Verfügungen in einem gemeinschaftlichen …
- BGH, 26.03.2025 - IV ZB 15/24
Erbvertrag: Wechselbezüglichkeit der Ersatzberufung eines Ersatzerben nach dem …
Wer sein Vermögen letztendlich an einen Abkömmling weitergeben will, ihn aber für den ersten eigenen Todesfall enterbt, tut das im Bewusstsein und Vertrauen darauf, dass wegen der Schlusserbeinsetzung des anderen Ehegatten das gemeinsame Vermögen eines Tages auf den vorgesehenen Abkömmling übergehen wird (…vgl. OLG Düsseldorf, ZEV 2020, 361 Rn. 28;… OLG Düsseldorf ErbR 2018, 511 [juris Rn. 16];… OLG Bamberg ZEV 2016, 397 Rn. 15; OLG Frankfurt ErbR 2016, 650 [juris Rn. 38];… KG ErbR 2015, 501 Rn. 14;… OLG München NJW-RR 2011, 227 [juris Rn. 11];… OLG München NJW-RR 2011, 1020 [juris Rn. 19];… Litzenburger in BeckOK-BGB, § 2270 Rn. 21 [Stand: 1. Februar 2025];… Raff in Staudinger (2022) BGB § 2270 Rn. 49). - KG, 04.02.2021 - 19 W 1118/20
Voraussetzungen für gemeinschaftliches wechselbezügliches Testament
Jedenfalls lässt sich allein aus dem behaupteten (und von der Antragstellerin bestrittenen) Vermögensunterschied der Ehegatten nicht positiv der Wille der Ehegatten feststellen, dass sie beide eine Wechselbezüglichkeit nicht wollten (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss v. 7.5.2015, 20 W 196/14, Rn. 40 ff.). - OLG Brandenburg, 03.07.2025 - 3 W 132/24 Zunächst weist die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hin, dass jedenfalls nach bisheriger überwiegender Auffassung in Rspr. und Lit. im Rahmen der Auslegung alleine der Umstand, dass gemeinsame Kinder zu Schlusserben nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten bestimmt werden, den Schluss auf eine Wechselbezüglichkeit nicht zulasse, da Motiv für die Einsetzung gemeinsamer Kinder in der Regel die eigene enge Verbundenheit mit diesen und nicht die Erbeinsetzung der Kinder durch den anderen Ehegatten sei (vgl. u.a. BayObLG, Beschl. v. 04.03.1996 - 1Z BR 160/95, zit. nach juris; OLG Frankfurt aM. Beschl v. 07.05.2015 - 20 W 196/14 -, ErbR 2016, 650).
In einem derartigen Fall gilt die vorgenannte Lebenserfahrung nach überwiegender Auffassung jedenfalls nicht (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 16.01.2002 - IV ZB 20/01, zit. nach juris; OLG Frankfurt aM. Vom 07.05.2015 a.a.O.).
So haben die Eheleute nicht nur vor der Schlusserbeneinsetzung formuliert: "unser letzter Wille", was man als Indiz für eine Wechselbezüglichkeit heranziehen könnte, jedenfalls dann, wenn weitere Umstände diese Auffassung stützen (vgl. OLG Frankfurt, Beschl v 07.05.2015 aaO; BayObLG, Beschl. v. 26.01.1999 - 1 Z BR 44/98, ZEV 1999, 227 ff.).
- OLG Brandenburg, 17.06.2025 - 3 W 132/24
Beerbung eines Erblassers durch die in dem Ehegattentestament bezeichneten …
Zunächst weist die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hin, dass jedenfalls nach bisheriger überwiegender Auffassung in Rspr. und Lit. im Rahmen der Auslegung alleine der Umstand, dass gemeinsame Kinder zu Schlusserben nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten bestimmt werden, den Schluss auf eine Wechselbezüglichkeit nicht zulasse, da Motiv für die Einsetzung gemeinsamer Kinder in der Regel die eigene enge Verbundenheit mit diesen und nicht die Erbeinsetzung der Kinder durch den anderen Ehegatten sei (vgl. u.a. BayObLG, Beschl. v. 04.03.1996 - 1Z BR 160/95, zit. nach juris; OLG Frankfurt aM. Beschl v. 07.05.2015 - 20 W 196/14 -, ErbR 2016, 650).In einem derartigen Fall gilt die vorgenannte Lebenserfahrung nach überwiegender Auffassung jedenfalls nicht (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 16.01.2002 - IV ZB 20/01, zit. nach juris; OLG Frankfurt aM. Vom 07.05.2015 a.a.O.).
So haben die Eheleute nicht nur vor der Schlusserbeneinsetzung formuliert: "unser letzter Wille", was man als Indiz für eine Wechselbezüglichkeit heranziehen könnte, jedenfalls dann, wenn weitere Umstände diese Auffassung stützen (vgl. OLG Frankfurt, Beschl v 07.05.2015 aaO; BayObLG, Beschl. v. 26.01.1999 - 1 Z BR 44/98, ZEV 1999, 227 ff.).
- OLG Frankfurt, 31.03.2022 - 20 W 268/21
Geschäftsunfähigkeit bei Aphasie
Die Vermögensverhältnisse von Eheleuten können gegen eine Wechselbezüglichkeit sprechen, wenn der eine Ehegatte vermögend ist, während der andere kein oder im Verhältnis zu ihm nur ein geringes Vermögen hat, weil der vermögende Ehegatte an der eigenen Erbeinsetzung durch den vermögenslosen Ehegatten häufig kein Interesse hat (RGZ 116, 148, 150; Senat FamRZ 2016, 2037, 2039).
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