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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1966,11
BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64 (https://dejure.org/1966,11)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.1966 - V C 88.64 (https://dejure.org/1966,11)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 1966 - V C 88.64 (https://dejure.org/1966,11)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 23, 149
  • DVBl 1967, 822
  • FEVS 14, 81
 
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Wird zitiert von ... (156)Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64
    Freilich geht Art. 6 Abs. 1 GG nicht notwendig dem Art. 3 Abs. 1 GG vor (BVerfGE 13, 290 [295 f.]) und auch im vorliegenden Zusammenhang könnte Art. 3 Abs. 1 GG neben Art. 6 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab in Betracht kommen, weil die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Familiengemeinschaft jedenfalls nicht allein Ausdruck des im Sozialhilferecht geltenden Grundsatzes ist, daß der Hilfsbedürftige zunächst die Hilfe seiner Familiengemeinschaft in Anspruch nehmen muß.

    Wenn er auch in jedem Falle die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu beachten hat so liegt doch bei der helfenden Tätigkeit des Staates die Anknüpfung an den Ehe- und Familienstand in der Natur der Sache, anders als im Abgabenrecht (BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54] [79]; 13, 290 [303]).

    Offensichtlich geht auch das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß es dem Grundgesetz nicht widerstreitet, den Hilfesuchenden auf die Mittel seiner engsten Angehörigen zu verweisen (BVerfGE 12, 180 [190]; 6, 55 [77]; 13, 290 [303]; 9, 20 [33]; siehe auch BVerwGE 15, 306 [313]).

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64
    Wenn er auch in jedem Falle die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu beachten hat so liegt doch bei der helfenden Tätigkeit des Staates die Anknüpfung an den Ehe- und Familienstand in der Natur der Sache, anders als im Abgabenrecht (BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54] [79]; 13, 290 [303]).

    Offensichtlich geht auch das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß es dem Grundgesetz nicht widerstreitet, den Hilfesuchenden auf die Mittel seiner engsten Angehörigen zu verweisen (BVerfGE 12, 180 [190]; 6, 55 [77]; 13, 290 [303]; 9, 20 [33]; siehe auch BVerwGE 15, 306 [313]).

  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvR 314/60

    Teilweise Verfassungswidrigkeit von Regelungen der Vermögens- und …

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64
    Mit Rücksicht darauf widerspricht es nicht dem Gebot des Ehe- und Familienschutzes, wenn der Staat dort, wo er lediglich fördert und hilft, die üblicherweise vorauszusetzende Lebens- und Interessengemeinschaft der Ehegatten oder hier der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern in der Weise berücksichtigt, daß er das Ausmaß einer finanziellen Zuwendung ihrer besonderen wirtschaftlichen Situation und der dadurch geminderten Förderungswürdigkeit anpaßt (BVerfGE 17, 210 [219 f.]; 12, 180 [190]).

    Offensichtlich geht auch das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß es dem Grundgesetz nicht widerstreitet, den Hilfesuchenden auf die Mittel seiner engsten Angehörigen zu verweisen (BVerfGE 12, 180 [190]; 6, 55 [77]; 13, 290 [303]; 9, 20 [33]; siehe auch BVerwGE 15, 306 [313]).

  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64
    Abgesehen davon ist der Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Verwaltung freier gestellt als in der Eingriffsverwaltung (BVerfGE 17, 210 [216]).

    Mit Rücksicht darauf widerspricht es nicht dem Gebot des Ehe- und Familienschutzes, wenn der Staat dort, wo er lediglich fördert und hilft, die üblicherweise vorauszusetzende Lebens- und Interessengemeinschaft der Ehegatten oder hier der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern in der Weise berücksichtigt, daß er das Ausmaß einer finanziellen Zuwendung ihrer besonderen wirtschaftlichen Situation und der dadurch geminderten Förderungswürdigkeit anpaßt (BVerfGE 17, 210 [219 f.]; 12, 180 [190]).

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64
    Mit dem Bundessozialhilfegesetz hat der Gesetzgeber seine Pflicht zur sozialen Aktivität (BVerfGE 1, 97 [105]) erkannt und zugleich auch durch die Bemessung der einzusetzenden Mittel des um Hilfe Nachsuchenden die Voraussetzungen für ein sowohl dem wohlverstandenen Interesse des einzelnen als auch dem der Gemeinschaft dienendes Sozialrecht geschaffen (dazu auch BVerfGE 5, 85 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51] [198]).
  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64
    Mit dem Bundessozialhilfegesetz hat der Gesetzgeber seine Pflicht zur sozialen Aktivität (BVerfGE 1, 97 [105]) erkannt und zugleich auch durch die Bemessung der einzusetzenden Mittel des um Hilfe Nachsuchenden die Voraussetzungen für ein sowohl dem wohlverstandenen Interesse des einzelnen als auch dem der Gemeinschaft dienendes Sozialrecht geschaffen (dazu auch BVerfGE 5, 85 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51] [198]).
  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64
    Dagegen scheidet Art. 3 Abs. 3 GG als Maßstab aus; denn das dort begründete Differenzierungsverbot wegen der Herkunft betrifft nicht die in den eigenen Lebensumständen wurzelnde Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Schicht (BVerfGE 9, 124 [129]).
  • BVerwG, 27.02.1963 - V C 105.61

    Bemessung der Sozialhilfe für zwei Hilfsbedürftige in eheähnlicher Gemeinschaft …

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64
    Offensichtlich geht auch das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß es dem Grundgesetz nicht widerstreitet, den Hilfesuchenden auf die Mittel seiner engsten Angehörigen zu verweisen (BVerfGE 12, 180 [190]; 6, 55 [77]; 13, 290 [303]; 9, 20 [33]; siehe auch BVerwGE 15, 306 [313]).
  • BVerwG, 02.06.1965 - V C 63.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64
    Das ergibt sich auch daraus, daß das Bundessozialhilfegesetz die Unterhaltspflichten unberührt läßt (§ 2 Abs. 2 BSHG), die Überleitung von Unterhaltsansprüchen zuläßt (§§ 90 f. BSHG) und ganz allgemein daraus, daß die Sozialhilfe die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Hilfesuchenden zum Ausgangspunkt nimmt, nicht seine rechtliche Lage (siehe etwa Urteil vom 2. Juni 1965 - BVerwG V C 63.64 -).
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64
    Insoweit ist deshalb auch ein Rückgriff auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Sozialversicherungsrecht (z.B. BVerfGE 17, 1 [10]) nicht möglich.
  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

  • BVerfG, 10.06.1963 - 1 BvR 345/61

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG

  • BVerwG, 02.06.1965 - V C 147.63

    Gewährung von Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) - …

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz - …

    Während die Vorschriften über das Schonvermögen typische Lebenssachverhalte regeln, bei denen es als unbillig erscheint, die Sozialhilfe vom Einsatz bestimmter Vermögensgegenstände abhängig zu machen, regelt § 90 Abs. 3 SGB XII atypische Fallgestaltungen, die mit den Regelbeispielen des § 90 Abs. 2 SGB XII vergleichbar sind und zu einem den Leitvorstellungen des § 90 Abs. 2 SGB XII entsprechenden Ergebnis führen (…BSG aaO; BVerwGE 23, 149, 158 f).
  • BGH, 06.02.2013 - XII ZB 582/12

    Vergütungsanspruch des Betreuers bei Mittellosigkeit des Betreuten: …

    Überdies soll verhindert werden, dass die Sozialhilfe, die im Idealfall lediglich eine vorübergehende Hilfe ist, zu einem "wirtschaftlichen Ausverkauf" führt, damit den Willen zur Selbsthilfe lähmt und zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führt (BVerwGE 23, 149, 159).
  • BSG, 16.02.2022 - B 8 SO 17/20 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Vermögenseinsatz - …

    § 90 Abs. 3 SGB XII regelt atypische Fallgestaltungen, die mit den Regelbeispielen des § 90 Abs. 2 SGB XII vergleichbar sind, dh das Ziel der Härtevorschrift muss in Einklang mit den Bestimmungen über das Schonvermögen stehen, nämlich dem Sozialhilfeempfänger einen gewissen Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu erhalten (…vgl BSG vom 30.4.2020 - B 8 SO 12/18 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 10 RdNr 16;… BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 1 RdNr 15; so bereits zu § 88 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz <BSHG> BVerwG vom 26.1.1966 - V C 88.64 - BVerwGE 23, 149, juris RdNr 42).
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