Rechtsprechung
| OLG Naumburg, 18.05.2005 - 10 Wx 6/05 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
BNotO § 15; ; BNotO § 15 Abs. 2; ; BNotO § 15 Abs. 2 S. 2; ; FGG § 13 a; ; FGG § 20 a Abs. 1; ; FGG § 20 a Abs. 2; ; KostO §§ 2 ff.; ; KostO § 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur formellen Beteiligung des Notars im Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Formelle Beteiligung eines Notars an einem Beschwerdeverfahren; Belastung eines Notars mit der Kostentragungspflicht in einem Beschwerdeverfahrens; Zulässigkeit einer Anfechtung einer Entscheidung über den Kostenpunkt bei Nichteinlegung eines Rechtsmittels in der ...
Verfahrensgang
- LG Halle, 04.03.2005 - 4 T 8/04
- OLG Naumburg, 18.05.2005 - 10 Wx 6/05
Papierfundstellen
- FGPrax 2005, 272
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 23.10.1959 - IV ZB 105/59
Behörde als Beteiligter i. S. des § 13a FGG
Auszug aus OLG Naumburg, 18.05.2005 - 10 Wx 6/05
Beteiligte im Sinne des § 13 a FGG sind nur solche Personen, die formell am Verfahren teilnehmen, nicht solche, die von einer Entscheidung materiell betroffen werden können, sich aber nicht aktiv am Verfahren beteiligen (BGHZ 31, 92; BayObLGZ 1966, 49, 64). - BayObLG, 04.01.1972 - BReg. 2 Z 127/71
Auszug aus OLG Naumburg, 18.05.2005 - 10 Wx 6/05
Demnach kann auch die in § 20 a Abs. 1 FGG bestimmte Einschränkung für die von ihr angefochtene Kostenentscheidung nicht greifen (vgl. für isolierte Kostenentscheidung BayObLGZ 1972, 1, 3). - BayObLG, 21.01.1994 - 3Z BR 309/93
Auszug aus OLG Naumburg, 18.05.2005 - 10 Wx 6/05
Eine entsprechende Anwendung des § 20 a Abs. 2 FGG ist vorliegend geboten, da sich die Notarin als am Verfahren formell nicht Beteiligte auf anderem Wege nicht gegen die zu Ihren Lasten ergangene Kostenentscheidung wenden kann (BayObLGZ 1994, 8, 9;… Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FGG, 15. Auflage, § 20 a FGG, Rdn. 5 a, 13).
- BVerfG, 07.02.2013 - 1 BvR 639/12
Stattgebender Kammerbeschluss: Belastung eines Notars mit Kosten eines …
- 10 Wx 6/05 -, juris ). - OLG Köln, 05.09.2007 - 2 Wx 39/07
Außergerichtliche Kosten der Verweisung an Gericht der freiwilligen …
So kann der Notar im Verfahren nach §§ 15 Abs. 2 BNotO, 54 BeurkG in entsprechender Anwendung des § 20a Abs. 2 FGG eine Beschwerde erheben, sofern ihm im Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten auferlegt worden sind (BayObLGZ 1994, 8 [9]; OLG Hamm, DNotZ 1989, 648; OLG Naumburg, FGPrax 2005, 272;… Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage 2003, § 20a Rdnr. 13).Diese Vorschrift ist nur unter Verfahrensbeteiligten anwendbar (BayObLG, DNotZ 1972, 371; OLG Hamm, DNotZ 1989, 648 [649]; OLG Naumburg, FGPrax 2005, 272).
Daher können dem Notar in dem Beschwerdeverfahren weder Kosten des Verfahrens auferlegt werden (OLG Naumburg, FGPrax 2005, 272), noch kann er seinerseits Erstattungsansprüche hinsichtlich der von ihm in dem Verfahren entstandenen Kosten anmelden (OLG Düsseldorf, DNotZ 1996, 539 [541]).
- OLG Köln, 20.11.2006 - 2 Wx 20/06
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen notariellen Vorbescheid; Ankündigung …
In dem Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO nimmt der Notar die Stelle der ersten Instanz im Sinne der Bestimmungen des FGG, nicht die eines Beschwerdegegners oder sonstigen Verfahrensbeteiligten ein (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2006, 176; OLG Naumburg, FGPrax 2005, 272).
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