Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 08.11.2005 - 2 WF 204/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Rechtsanwaltsgebühren: Gebühr für einen Zurückweisungsantrag im Berufungsverfahren bei Berufungsrücknahme innerhalb der Begründungsfrist
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Nr. 3201 VV RVG; § 32 Abs. 1 BRAGO
1,1-fache Gebühr bei Zurücknahme einer Berufung innerhalb der Begründungsfrist - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
1,1-fache Gebühr bei Zurücknahme einer Berufung innerhalb der Begründungsfrist
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kostenerstattung - Rechtsanwaltsgebühr bei Berufungsrücknahme
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Rücknahme der Berufung: Gebühr
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Oldenburg, 13.09.2005 - 64 F 42/04
- OLG Oldenburg, 08.11.2005 - 2 WF 204/05
Papierfundstellen
- MDR 2006, 418
- MDR 2006, 418 (Volltext mit red. LS)
- FamRZ 2006, 499
- FamRZ 2006, 499 (Volltext mit amtl. LS)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02
Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren
Auszug aus OLG Oldenburg, 08.11.2005 - 2 WF 204/05
Durch Beschluss vom 17.12.2002 (NJW 2003, 756) hat der BGH für eine vergleichbare Konstellation - nur zur Fristwahrung eingelegte Berufung verbunden mit der Bitte an die Gegenseite zunächst noch keinen Anwalt für die zweite Instanz zu bestellen - ausgesprochen, dass Rechtsanwaltskosten auch in derartigen Fällen grundsätzlich erstattungsfähig sind.Im Unterschied zu § 32 BRAGO, der zwar in der Entscheidung vom 3. Juni 2003 nicht ausdrücklich erwähnt worden ist, auf den allerdings bereits der BGH in seinem Beschluss vom 17.12.2002 (NJW 2003, 756) abgestellt hatte, sieht Nr. 3201 VV RVG nicht nur eine halbe Gebühr vor, sondern eine 1, 1-fache Verfahrensgebühr.
- BGH, 03.06.2003 - VIII ZB 19/03
Erstattung von Anwaltskosten der Gegenpartei bei Zurücknahme der Berufung
Auszug aus OLG Oldenburg, 08.11.2005 - 2 WF 204/05
Durch Beschluss vom 3. Juni 2003 (NJW 2003, 2992 f) hat der BGH diese Frage dann dahingehend geklärt, dass die Erstattungsfähigkeit der weiteren Gebührenhälfte nicht in Betracht komme. - OLG Hamburg, 14.07.2003 - 8 W 152/03
Rechtsanwaltsvergütung bei Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus OLG Oldenburg, 08.11.2005 - 2 WF 204/05
Der von den Klägerinnen neben dem Zurückweisungsantrag gestellte Kostenantrag löst keine Gebühren (mehr) aus, da über die Kostentragungspflicht (nunmehr) von Amts wegen zu entscheiden ist ( § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO ) (Zöller-Gummer/Heßler ZPO § 516 RN 30, vgl. auch OLG Hamburg MDR 03, 1261 betr.
- OVG Saarland, 19.07.2006 - 1 R 20/05
Zur Frage, in welchem Umfang Zuvielarbeit eines Brandmeisters bei der …
Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist für die außergerichtlichen Kosten hinsichtlich der Verfahrensgebühr für die Berufung der Beklagten und des Klägers getrennt auszuweisen, da für die zurückgenommene Berufung lediglich die reduzierte Gebühr (RVG/VV-3201) anfällt vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 8.11.2005 - 2 WF 204/05 -, juris; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 8.11.2005 - ,16 Ta 596/05 -, juris; OLG München, Beschluss vom 18.7.2005 - 11 W 1911/05 -, juris. - OLG Brandenburg, 04.01.2006 - 6 W 228/05
Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten des nicht beim BGH …
Für die Stellung des Kostenantrages beim Bundesgerichtshof können Gebühren nicht erstattet verlangt werden, weil über die Kostentragungspflicht von Amts wegen zu entscheiden ist (OLG Oldenburg, Beschluss vom 8.11.2005, 2 WF 204/05 und Hanseatisches OLG, Beschluss vom 14.7.2003, 8 W 152/03, jeweils zitiert nach Juris).
Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 13.07.2005 - 3 W 31/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Notare Bayern , S. 74
KostO § 30 Abs. 2, 3, § 41 Abs. 2, § 44 Abs. 1
Geschäftswert bei Vorsorgevollmacht ohne Abschlag - openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 32 KostO; § 36 Abs. 1 KostO; § 38 Abs. 2 Nr. 4 KostO; § 44 Abs. 1 S. 2 HS. 2 KostO; § 156 Abs. 6 KostO
Notargebühr für die Beurkundung einer Betreuungsverfügung; Unterschiedliche Behandlung von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung; Vorliegen einer vermögensrechtlichen Angelegenheit
- Deutsches Notarinstitut
KostO §§ 30 Abs. 3; 41 Abs. 2; 44 Abs. 1 S. 2
Geschäftswert und Beurkundungskosten einer General- und Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung - Wolters Kluwer
Notargebühr für die Beurkundung einer Betreuungsverfügung; Unterschiedliche Behandlung von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung; Vorliegen einer vermögensrechtlichen Angelegenheit
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Beurkundung von Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht, Notargebühren
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Oldenburg, 09.06.2005 - 9 T 197/05
- OLG Oldenburg, 13.07.2005 - 3 W 31/05
Papierfundstellen
- FGPrax 2005, 274
- FamRZ 2006, 499
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Frankfurt, 22.01.2007 - 20 W 397/04
Notarkosten: Bemessung des Geschäftswerts für eine General- und Vorsorgevollmacht …
Dagegen ist die hier vom Kostengläubiger beurkundete Vollmacht mit der Fallgestaltung vergleichbar, wie sie der Entscheidung des OLG Oldenburg vom 13.07.2005 -3 W 31/05- (FGPrax 2005, 274) zu Grunde lag, da auch dort die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt gelten sollte und nur im Innenverhältnis die Anweisung enthielt, dass die Vollmacht insbesondere dann gelten sollte, wenn die Vollmachtgeberin nicht mehr selbst für sich sorgen konnte. - OLG Zweibrücken, 28.04.2008 - 3 W 250/07 Folglich ist die Beurkundung mit dem vollen Aktivvermögen der Vollmachtgeberin zu bewerten ( OLG Oldenburg JurBüro 2005, 548 [OLG Oldenburg 13.07.2005 - 3 W 31/05] ; OLG Frankfurt MittBayNot 2007, 344; Bund JurBüro 2005, 622; Tiedtke, MittBayNot 2006, 397;… Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 17. Aufl., § 39 Rdnr. 4;… Streifzug durch die Kostenordnung 7. Aufl., Rdnr. 1904).
- LG Paderborn, 03.11.2009 - 3 T 5/09
Anforderungen an die Bestimmung des Wertes einer allgemeinen Vollmacht nach …
Dagegen ist die hier vom Beteiligten zu 1.) beurkundete Vollmacht eher mit der Fallgestaltung vergleichbar, wie sie einer Entscheidung des OLG Oldenburg vom 13.07.2005, Az. 3 W 31/05, FGPrax 2005, 274 und einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 22.01.2007, Az. 20 W 397/04, ZNotP 2007, 237 zugrunde lag.