Weitere Entscheidung unten: OLG Oldenburg, 13.07.2005

Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 08.11.2005 - 2 WF 204/05   

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https://dejure.org/2005,3990
OLG Oldenburg, 08.11.2005 - 2 WF 204/05 (https://dejure.org/2005,3990)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.11.2005 - 2 WF 204/05 (https://dejure.org/2005,3990)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08. November 2005 - 2 WF 204/05 (https://dejure.org/2005,3990)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Rechtsanwaltsgebühren: Gebühr für einen Zurückweisungsantrag im Berufungsverfahren bei Berufungsrücknahme innerhalb der Begründungsfrist

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Nr. 3201 VV RVG; § 32 Abs. 1 BRAGO
    1,1-fache Gebühr bei Zurücknahme einer Berufung innerhalb der Begründungsfrist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    1,1-fache Gebühr bei Zurücknahme einer Berufung innerhalb der Begründungsfrist

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ; ZPO § 516 Abs. 3 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattung - Rechtsanwaltsgebühr bei Berufungsrücknahme

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rücknahme der Berufung: Gebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 418
  • MDR 2006, 418 (Volltext mit red. LS)
  • FamRZ 2006, 499
  • FamRZ 2006, 499 (Volltext mit amtl. LS)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Oldenburg, 08.11.2005 - 2 WF 204/05
    Durch Beschluss vom 17.12.2002 (NJW 2003, 756) hat der BGH für eine vergleichbare Konstellation - nur zur Fristwahrung eingelegte Berufung verbunden mit der Bitte an die Gegenseite zunächst noch keinen Anwalt für die zweite Instanz zu bestellen - ausgesprochen, dass Rechtsanwaltskosten auch in derartigen Fällen grundsätzlich erstattungsfähig sind.

    Im Unterschied zu § 32 BRAGO, der zwar in der Entscheidung vom 3. Juni 2003 nicht ausdrücklich erwähnt worden ist, auf den allerdings bereits der BGH in seinem Beschluss vom 17.12.2002 (NJW 2003, 756) abgestellt hatte, sieht Nr. 3201 VV RVG nicht nur eine halbe Gebühr vor, sondern eine 1, 1-fache Verfahrensgebühr.

  • BGH, 03.06.2003 - VIII ZB 19/03

    Erstattung von Anwaltskosten der Gegenpartei bei Zurücknahme der Berufung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 08.11.2005 - 2 WF 204/05
    Durch Beschluss vom 3. Juni 2003 (NJW 2003, 2992 f) hat der BGH diese Frage dann dahingehend geklärt, dass die Erstattungsfähigkeit der weiteren Gebührenhälfte nicht in Betracht komme.
  • OLG Hamburg, 14.07.2003 - 8 W 152/03

    Rechtsanwaltsvergütung bei Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus OLG Oldenburg, 08.11.2005 - 2 WF 204/05
    Der von den Klägerinnen neben dem Zurückweisungsantrag gestellte Kostenantrag löst keine Gebühren (mehr) aus, da über die Kostentragungspflicht (nunmehr) von Amts wegen zu entscheiden ist ( § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO ) (Zöller-Gummer/Heßler ZPO § 516 RN 30, vgl. auch OLG Hamburg MDR 03, 1261 betr.
  • OVG Saarland, 19.07.2006 - 1 R 20/05

    Zur Frage, in welchem Umfang Zuvielarbeit eines Brandmeisters bei der

    Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist für die außergerichtlichen Kosten hinsichtlich der Verfahrensgebühr für die Berufung der Beklagten und des Klägers getrennt auszuweisen, da für die zurückgenommene Berufung lediglich die reduzierte Gebühr (RVG/VV-3201) anfällt vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 8.11.2005 - 2 WF 204/05 -, juris; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 8.11.2005 - ,16 Ta 596/05 -, juris; OLG München, Beschluss vom 18.7.2005 - 11 W 1911/05 -, juris.
  • OLG Brandenburg, 04.01.2006 - 6 W 228/05

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten des nicht beim BGH

    Für die Stellung des Kostenantrages beim Bundesgerichtshof können Gebühren nicht erstattet verlangt werden, weil über die Kostentragungspflicht von Amts wegen zu entscheiden ist (OLG Oldenburg, Beschluss vom 8.11.2005, 2 WF 204/05 und Hanseatisches OLG, Beschluss vom 14.7.2003, 8 W 152/03, jeweils zitiert nach Juris).
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 13.07.2005 - 3 W 31/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,10677
OLG Oldenburg, 13.07.2005 - 3 W 31/05 (https://dejure.org/2005,10677)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.07.2005 - 3 W 31/05 (https://dejure.org/2005,10677)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13. Juli 2005 - 3 W 31/05 (https://dejure.org/2005,10677)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Notare Bayern PDF, S. 74

    KostO § 30 Abs. 2, 3, § 41 Abs. 2, § 44 Abs. 1
    Geschäftswert bei Vorsorgevollmacht ohne Abschlag

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 32 KostO; § 36 Abs. 1 KostO; § 38 Abs. 2 Nr. 4 KostO; § 44 Abs. 1 S. 2 HS. 2 KostO; § 156 Abs. 6 KostO
    Notargebühr für die Beurkundung einer Betreuungsverfügung; Unterschiedliche Behandlung von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung; Vorliegen einer vermögensrechtlichen Angelegenheit

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO §§ 30 Abs. 3; 41 Abs. 2; 44 Abs. 1 S. 2
    Geschäftswert und Beurkundungskosten einer General- und Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung

  • Wolters Kluwer

    Notargebühr für die Beurkundung einer Betreuungsverfügung; Unterschiedliche Behandlung von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung; Vorliegen einer vermögensrechtlichen Angelegenheit

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beurkundung von Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht, Notargebühren

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2005, 274
  • FamRZ 2006, 499
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Frankfurt, 22.01.2007 - 20 W 397/04

    Notarkosten: Bemessung des Geschäftswerts für eine General- und Vorsorgevollmacht

    Dagegen ist die hier vom Kostengläubiger beurkundete Vollmacht mit der Fallgestaltung vergleichbar, wie sie der Entscheidung des OLG Oldenburg vom 13.07.2005 -3 W 31/05- (FGPrax 2005, 274) zu Grunde lag, da auch dort die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt gelten sollte und nur im Innenverhältnis die Anweisung enthielt, dass die Vollmacht insbesondere dann gelten sollte, wenn die Vollmachtgeberin nicht mehr selbst für sich sorgen konnte.
  • OLG Zweibrücken, 28.04.2008 - 3 W 250/07
    Folglich ist die Beurkundung mit dem vollen Aktivvermögen der Vollmachtgeberin zu bewerten ( OLG Oldenburg JurBüro 2005, 548 [OLG Oldenburg 13.07.2005 - 3 W 31/05] ; OLG Frankfurt MittBayNot 2007, 344; Bund JurBüro 2005, 622; Tiedtke, MittBayNot 2006, 397; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 17. Aufl., § 39 Rdnr. 4; Streifzug durch die Kostenordnung 7. Aufl., Rdnr. 1904).
  • LG Paderborn, 03.11.2009 - 3 T 5/09

    Anforderungen an die Bestimmung des Wertes einer allgemeinen Vollmacht nach

    Dagegen ist die hier vom Beteiligten zu 1.) beurkundete Vollmacht eher mit der Fallgestaltung vergleichbar, wie sie einer Entscheidung des OLG Oldenburg vom 13.07.2005, Az. 3 W 31/05, FGPrax 2005, 274 und einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 22.01.2007, Az. 20 W 397/04, ZNotP 2007, 237 zugrunde lag.
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