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   OLG Düsseldorf, 19.07.2007 - I-24 U 46/06   

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https://dejure.org/2007,3263
OLG Düsseldorf, 19.07.2007 - I-24 U 46/06 (https://dejure.org/2007,3263)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.07.2007 - I-24 U 46/06 (https://dejure.org/2007,3263)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Juli 2007 - I-24 U 46/06 (https://dejure.org/2007,3263)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Im Urkundsverfahren auf reine Rechtsfragen bezogene Verteidigung als ausgeschlossene Einwendung im Nachverfahren; Auf Gebührenbefreiung gerichteter Schadensersatzanspruch als Rechtsfolge einer unterbliebenen Aufklärungüber das Verhältnis der vereinbarten ...

  • Judicialis

    BGB § 241 Abs. 2; ; BGB § 311 Abs. 1 Nr. 1; ; BRAGO a.F. § 3 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebühren des Rechtsanwalts - zur Wirksamkeit und Angemessenheit einer Honorarvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 473
  • FamRZ 2008, 622
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Düsseldorf, 23.11.1999 - 24 U 213/98

    Pflicht des Verkehrsanwalts zur Aufklärung über die Höhe und das Entstehen der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.07.2007 - 24 U 46/06
    Zur Honorarhöhe muss der Rechtsanwalt in der Regel nicht aufklären, weil der Rechtsanwaltsdienstvertrag ohne besondere Absprachen stets zu den Bedingungen der gesetzlichen Gebühren (bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung -BRAGO-, seither nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz -RVG-) zustande kommt, die typischerweise als angemessen gelten (vgl. BGH FamRZ 2006, 478; Senat NJW 2000, 1650; vgl aber die ab 01.07.2004 geltende Hinweispflicht des § 49b Abs. 5 BRAO).

    Denn die §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F. geben nur das wieder, was schon vorher als selbständige vertragliche Anspruchsgrundlage unter dem Namen "positive Vertragsverletzung" (pVV) geltendes Recht gewesen ist (Palandt/Heinrichs, aaO, § 280 Rn 5; vgl. Senat NJW 2000, 1650).

    cc) Die Aufklärungspflichtverletzung führt gemäß §§ 241 Abs. 2, 276, 280 Abs. 1 BGB n. F. bzw. pVV zu einem Schadensersatzanspruch der Beklagten mit dem Inhalt, von dem im Januar 2002 vereinbarten Honorar befreit zu werden (vgl. allg. Palandt/Heinrichs, aaO, § 280 Rn 32 m.w.N.; für den Fall der Aufklärungspflichtverletzung durch den Rechtsanwalt Senat NJW 2000, 1650).

  • BGH, 30.09.2004 - I ZR 261/02

    Telekanzlei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.07.2007 - 24 U 46/06
    Allerdings wird auch hier die Aufklärung des Mandanten über die Tatsache der gesetzlichen Gebührenüberschreitung und deren Maß nicht kraft Gesetzes zur Wirksamkeitsbedingung des Gebührenversprechens gemacht (vgl. BGH NJW 2005, 1266 sub Nr. 11.4c,cc).

    Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt von den für den Rechtsanwalt erkennbaren Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Rechtsverkehr ab (vgl. BGH NJW 1998, 136, 137; 2005, 1266; FamRZ 2006, 478 m. w. N.).

  • BGH, 14.12.2005 - IX ZR 210/03

    Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Aufklärung des Mandanten über die Höhe des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.07.2007 - 24 U 46/06
    Zur Honorarhöhe muss der Rechtsanwalt in der Regel nicht aufklären, weil der Rechtsanwaltsdienstvertrag ohne besondere Absprachen stets zu den Bedingungen der gesetzlichen Gebühren (bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung -BRAGO-, seither nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz -RVG-) zustande kommt, die typischerweise als angemessen gelten (vgl. BGH FamRZ 2006, 478; Senat NJW 2000, 1650; vgl aber die ab 01.07.2004 geltende Hinweispflicht des § 49b Abs. 5 BRAO).

    Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt von den für den Rechtsanwalt erkennbaren Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Rechtsverkehr ab (vgl. BGH NJW 1998, 136, 137; 2005, 1266; FamRZ 2006, 478 m. w. N.).

  • LG Ravensburg, 13.03.2003 - 6 O 389/02

    Kapitalanlagegeschäft: Nichtigkeit eines zur Abwicklung eines finanzierten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.07.2007 - 24 U 46/06
    - Klageverfahren 6 O 389/02 LG Düsseldorf,.

    a) Der Ehemann ist außergerichtlich auf die Erteilung der Zustimmung zum Grundstücksverkauf W. in Anspruch genommen worden, die er zunächst verweigert, dann aber doch erteilt hatte, so dass das von der Zedentin eingeleitete Zivilprozessverfahren (6 O 389/02 LG Düsseldorf ) nicht fortgesetzt werden musste.

  • BGH, 14.03.2007 - VIII ZR 184/06

    Geschäftswert für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.07.2007 - 24 U 46/06
    Vielmehr bewegen sich diese Tätigkeiten im Rahmen der Angelegenheit Scheidungsfolgesachen mit den Gegenständen Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt (vgl. dazu auch BGH AGS 2007, 289 und Senat OLGR 2005, 651 jew. m.w.N.), die, weil sie als Folgesachen im Ehescheidungsverfahren rechtshängig geworden sind, dort gemäß § 7 Abs. 3 BRAGO auch abzurechnen sind.
  • OLG Düsseldorf, 12.04.2005 - 24 U 66/04

    Rechtsanwaltsvergütung - Wert der außergerichtlichen Beratungs- und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.07.2007 - 24 U 46/06
    Vielmehr bewegen sich diese Tätigkeiten im Rahmen der Angelegenheit Scheidungsfolgesachen mit den Gegenständen Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt (vgl. dazu auch BGH AGS 2007, 289 und Senat OLGR 2005, 651 jew. m.w.N.), die, weil sie als Folgesachen im Ehescheidungsverfahren rechtshängig geworden sind, dort gemäß § 7 Abs. 3 BRAGO auch abzurechnen sind.
  • BGH, 18.09.1997 - IX ZR 49/97

    Umfang der Beratungspflicht eines Rechtsanwalts bei beurkundungsbedürftigen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.07.2007 - 24 U 46/06
    Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt von den für den Rechtsanwalt erkennbaren Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Rechtsverkehr ab (vgl. BGH NJW 1998, 136, 137; 2005, 1266; FamRZ 2006, 478 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 25.01.2005 - 24 U 43/04

    Fehlerhafte Beratung des Rechtsanwalts hinsichtlich Arrestverfahren zur Sicherung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.07.2007 - 24 U 46/06
    Sollte die Zedentin, wie der Kläger behauptet, in dieser Lage tatsächlich ernsthaft und nicht nur aus taktischen Erwägungen einen Zugewinnausgleich von 10 Mio DM namens der Beklagten gefordert haben (ein Wert, den auch der Zeuge K. nicht als realistisch bestätigt hat), hätte die Beklagte gegen die Zedentin einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung, der auf Freihaltung von dem dadurch ausgelösten Gebührenanspruch gerichtet wäre (vgl. Senat MDR 2005, 1140 = FamRZ 2006, 356 sub B.II.2b,dd).
  • BGH, 18.06.1996 - VI ZR 121/95

    Darlegungs- und Beweislast bei arglistiger Täuschung im Rahmen von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.07.2007 - 24 U 46/06
    Es kann nämlich bei festgestellter Pflichtverletzung (haftungsbegründende Kausalität, § 286 ZPO) auf der jetzt maßgeblichen Ebene der haftungsausfüllenden Kausalität (§ 287 ZPO) vermutet werden, dass die Beklagte bei zutreffender Aufklärung die Honorarvereinbarung 2002 nicht unterzeichnet hätte (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO Rn 39 m.w.N.; BGH NJW 1996, 2503).
  • OLG Düsseldorf, 18.04.2000 - 24 U 191/99

    Voraussetzungen der Vergleichsgebühr; Streitwert bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.07.2007 - 24 U 46/06
    Ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB, dessen Zustandekommen im materiellen Sinne das Entstehen einer Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO voraussetzt (Senat OLGR Düsseldorf 2001, 259 und 2003, 242 m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 33 Aufl., § 23 BRAGO Rn 4 m.w.N.), ist von dem Kläger nicht dargelegt worden.
  • BGH, 22.03.1979 - VII ZR 259/77

    nachhaltig empfohlenes Abschreibungsmodell - Anlagevermittler, § 676 BGB aF (§

  • BGH, 10.02.2004 - XI ZR 36/03

    Wirkung eines Urkunden-Vorbehaltsurteils; Zulässigkeit des Bestreitens der

  • BGH, 20.09.1996 - V ZR 173/95

    Wirksamkeit eines Grundstückkaufvertrages in Bezug auf nicht vollständige

  • BGH, 13.03.1980 - III ZR 145/78

    Zum Schadensersatzanspruch des Mandanten bei mangelnder Aufklärung des

  • OLG Düsseldorf, 04.04.2011 - 24 U 214/09

    Anforderungen an die Form des Verzichts eines Rechtsanwalts auf sein Honorar;

    Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu der Aufklärungspflicht eines Rechtsanwalts betreffend sein Honorar (vgl. nur BGH NJW 2007, 2332 ff. m.w.N., Senat OLGR Düsseldorf 2008, 130 = FamRZ 2008, 622) greifen ersichtlich nicht ein.
  • OLG Düsseldorf, 04.06.2009 - 24 U 136/08

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung von Anwaltshonorar; Zustandekommen

    Mit Blick darauf, dass der Rechtsanwalt beruflich Rechtsrat erteilt und deshalb regelmäßig nicht honorarfrei und mangels besonderer Absprache stets zu den Bedingungen der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) tätig wird, ist eine ausdrückliche Entgeltabrede nicht erforderlich (vgl. BGH FamRZ 2006, 478; Senat OLGR Düsseldorf 2008, 130 = FamRZ 2008, 622 m. w. N.; NJW 2000, 1650).

    Die Klägerin verkennt, dass ein wesentlicher und wichtiger Teil der vergütungspflichtigen anwaltlichen Tätigkeit darin besteht, die Informationen des Mandanten entgegen- und aufzunehmen sowie Fragen zum Verständnis und zur Schließung von Sachverhaltslücken zu stellen (vgl. Vorbem. 2.4 Abs. 3 VV RVG Nr. 2400 a.F., jetzt Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG Nr. 2300; vgl. auch BGH NJW 1981, 2741, 2743; NJW 1996, 2648, 2649; NJW 2006, 501, BGH NJW-RR 2006, 923; Senat OLGR Düsseldorf 2008, 130 = FamRZ 2008, 622 sub III.1).

  • OLG Düsseldorf, 21.06.2011 - 24 U 155/10

    Keine Hinweispflicht auf Honorarhöhe!

    Denn die Beklagte hat es bei Abschluss des Anwaltsdienstvertrags schuldhaft unterlassen, die Klägerin darüber aufzuklären, dass die Höhe des zu vereinbarenden Honorars das zu erwartende gesetzliche Maß wesentlich überstieg, woraus der Klägerin ein auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit gerichteter Schadensersatzanspruch erwachsen ist (vgl. Senat, FamRZ 2008, 622; NJW 2000, 1650).

    Denn der rechtliche Beratung suchende Mandant weiß oder muss jedenfalls wissen, dass der Rechtsanwalt seinen Beruf zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ausübt und deshalb nicht honorarfrei tätig wird (vgl. BGH FamRZ 2006, 478; Senat, NJW 2000, 1650; FamRZ 2008, 622).

    Eine hinreichende Aufklärung der Klägerin (vgl. hierzu Senat, FamRZ 2008, 622) hat die Beklagte nicht geleistet.

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2009 - 24 U 169/08

    Befugnis des Rechtsanwalts zur Aufrechnung mit Honoraransprüchen gegen den

    Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, ungefragt darauf hinzuweisen, dass er eine Vergütung fordern und diese in ihrer Höhe nach der BRAGO berechnen will (vgl. BGH NJW 1998, 136; Senat OLGR Düsseldorf 2008, 130 sub B.I. 2b, aa; Gerold/Schmidt/v. Eicken/ Madert, a.a.O., § 1 Rdnr. 9 a).
  • LG Düsseldorf, 08.12.2017 - 20 S 76/17
    Da sich die Vergütungspflichtigkeit sowie deren Höhe aus dem RVG ergibt, muss ein Mandant regelmäßig wissen, dass entsprechende Kosten auf ihn zukommen (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 19.07.2007, 24 U 46/06).
  • LG Duisburg, 12.02.2020 - 3 O 59/13

    Rechtsanwaltsvergütung für Antragstellung Prozesskostenhilfe

    Über die Honorarhöhe muss der S3 in der Regel nicht aufklären, weil der Rechtsanwaltsdienstvertrag ohne besondere Absprachen stets zu den Bedingungen der gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustande kommt, die typischerweise als angemessen gelten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.7.2007 - I-24 U 46/06, juris, Rn. 42 m.w.N).
  • OLG Düsseldorf, 16.12.2010 - 24 U 96/10

    Verrechnungsvereinbarung = Honorarvereinbarung?

    Geschieht das aber nicht aus sachlichen Gründen, sondern ausschließlich im gebührenrechtlichen Interesse des Rechtsanwalts und wird der Mandant darüber nicht aufgeklärt, macht sich der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten schadensersatzpflichtig aus §§ 611, 675, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB (BGH NJW 2004, 1043, 1045 sub Nr. 11.1b; vgl. auch Senat OLGR Düsseldorf 2008, 130 [= juris Tz 42, 59 ] = FamRZ 2008, 622 = AGS 2008, 12 m. abl.
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