Rechtsprechung
| OLG Oldenburg, 21.09.1978 - 4 WF 204/78 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)
§ 1601 BGB ; § 17 Abs. 1 GKG; § 17 Abs. 4 GKG; § 93 ZPO
Unterhaltsberechtigter; Titulierung des Unterhalts; Freiwillige Leistung; Kosten des Rechtsstreits; Streitwert der Klage; Unterhaltsrückstände; Jahreswert der Unterhaltsschuld - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Unterhaltsberechtigter; Titulierung des Unterhalts; Freiwillige Leistung; Kosten des Rechtsstreits; Streitwert der Klage; Unterhaltsrückstände; Jahreswert der Unterhaltsschuld
Papierfundstellen
- FamRZ 1979, 64
- Rpfleger 1979, 72
Wird zitiert von ... (28)
- OLG Brandenburg, 18.10.2007 - 9 WF 288/07
Art der Unterhaltsgewährung: Ausübung des elterlichen Bestimmungsrechts durch ein …
Die gleichwohl durch das Kind auf Zahlung von Barunterhalt gerichtete Klage ist dann unbegründet (OLG Zweibrücken, FamRZ 1979, 64). - BGH, 03.12.1980 - IVb ZR 537/80
Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern gegenüber unverheirateten Kindern
Solange eine solche Änderung nicht erfolgt ist, muß das Prozeßgericht im Unterhaltsrechtsstreit die elterliche Bestimmung als bindend behandeln (ebenso OLG Zweibrücken FamRZ 1979, 64). - KG, 11.09.1984 - 17 UF 2474/84
Anspruch; Unterhalt; Schulabschluss; Jugendlicher; Eltern; Ausbildung
Dies stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Senats überein (vgl. FamRZ 1979, 64; FamRZ 1982, 516).Anzumerken ist im übrigen noch, daß Göppinger-Wenz an anderer Stelle ihres Werkes (…Rdnr. 921, Anm. 10) die Auffassung vertreten, volljährige Auszubildende und Studenten stellten eine weitgehend von den Eltern gelöste und einheitliche soziale Gruppe dar; ihr angemessener Lebensbedarf sei bei auswärtiger Unterbringung einschließlich ausbildungsbedingter Aufwendungen in Anlehnung an den notwendigen Bedarf Erwachsener mit insgesamt 700,- DM bis 800,- DM anzunehmen; dabei haben Göppinger-Wenz ausdrücklich auf die an anderer Stelle von Göppinger abgelehnte Rechtsprechung des Senats (FamRZ 1979, 64) Bezug genommen.
Zu beanstanden ist vor allem, daß Gernhuber einen Satz aus dem zuerst veröffentlichten Urteil des Senats (FamRZ 1979, 64) herausgreift, ohne sich mit den Erläuterungen, die der Senat gegeben hat (vor allem in FamRZ 1982, 516), sachlich auseinanderzusetzen.
- KG, 11.08.1981 - 17 UF 1099/81 Der Senat hält im Grundsatz an seiner Rechtsprechung fest, daß der Unterhaltsbedarf eines noch in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes, dessen Eltern über ein durchschnittliches bis gutes Einkommen verfügen, in der Regel auf einen bestimmten monatlichen Betrag festzusetzen ist (KG FamRZ 1979, 64); wegen der inzwischen eingetretenen Preissteigerungen veranschlagt er den Bedarf jetzt mit 750 DM.
Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 6. Oktober 1978 (FamRZ 1979, 64) im einzelnen ausgeführt.
Auch bei der Prüfung der Frage, welcher Betrag für den Normalfall als zur Bedarfsdeckung ausreichend anzusehen ist, hält der Senat im Grundsatz an den Erwägungen fest, die ihn in dem genannten Urteil (FamRZ 1979, 64) veranlaßt haben, einen Betrag in Höhe von 700 DM in Ansatz zu bringen.
- OLG Köln, 22.05.1981 - 25 UF 37/81
Unterhaltsrecht; Unterhaltszahlungen; Reduzierung; Verhalten des …
Nicht jedes in Berufsausbildung befindliche Kind teilt damit zwangsläufig die Lebensstellung der Eltern (so aber beiläufig KG FamRZ 1979, 64).Wenn auch eine soziologisch motivierte Gleichbehandlung aller Studenten (so in etwa KG FamRZ 1979, 64) zweifelhaft ist, so ist andererseits eine Begrenzung des Unterhalts auf ein der konkreten Lebenssituation des Studenten angemessenes Maß zulässig, denn der nach § 1610 Abs. 2 BGB geschuldete Unterhalt dient der Finanzierung einer angemessenen Ausbildung; es ist nicht seine Aufgabe, dem Auszubildenden bis zur Beendigung der Ausbildung einen den Verhältnissen der Eltern entsprechenden "Lebenszuschnitt« zu ermöglichen.
- OLG Düsseldorf, 14.12.1982 - 6 WF 121/82 Unerheblich ist, daß der Beklagte nach wie vor bereit war, die außergerichtlich vereinbarte Unterhaltsrente von 700 DM weiter zu entrichten, und daß daher der eigentliche Streit der Parteien nur die Spitze zwischen 700 DM und 1.170 DM monatlich betraf, denn für die Streitwertbestimmung im Zivilprozeß ist der Klageantrag auch dann maßgeblich, wenn die beantragte Unterhaltsrente von dem Beklagten ganz oder teilweise schon freiwillig gezahlt wird (allg. Ansicht; vgl. OLG Schleswig SchlHA 1978, 212 mwN; OLG Oldenburg FamRZ 1979, 64; OLG München AnwBl 1980, 293;… Hartmann, Kostengesetze 20. Aufl. § 17 GKG Anm. 2;… Lappe, Kosten in Familiensachen 3. Aufl. Rdn. 192 mwN).
Die Abgrenzung der Rückstände von dem Anspruch auf Erfüllung der laufenden und zukünftigen gesetzlichen Unterhaltspflichten (iSd § 17 Abs. 1 GKG) richtet sich nach der Fälligkeit: Zum Unterhaltsrückstand iSd § 17 Abs. 4 GKG zählen nämlich alle diejenigen Monatsraten, die an dem Tage der Klageeinreichung vom Datum her bereits fällig waren (ebenso OLG Oldenburg FamRZ 1979, 64; OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 917, 919;… Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 3122;… Lappe, aaO Rdn. 190; Mümmler, JurBüro 1981, 737, und 1981, 1049 f).
- OLG Bamberg, 29.04.1992 - 2 WF 50/92
Gebührenstreitwert im Unterhaltsrechtsstreit; Unterscheidung zweier …
OLG Oldenburg, Rpfleger 1979, 72 (LS). - OLG Karlsruhe, 22.11.1985 - 2 UF 123/85
Klageerweiterung; Unterhaltsrückstände; Streitwert; Unterhalt
Die von dem Senat geteilte Auffassung stellt auf die Fälligkeit nach §§ 1612 Abs. 3, 1585 Abs. 1 BGB ab, und behandelt demgemäß die vor dem Tag der Klageeinreichung fällig gewordenen Beträge als Rückstand (so OLG Oldenburg FamRZ 1979, 64;… Lappe, GKG 1975 § 17 Rdn. 24; Anm. Mümmler in JurBüro 1981, 737, und 1981, 1049; KostRspr, Anm. Lappe zu § 17 GKG Nr. 51;… E. Schneider, Streitwert 5. Aufl. Stichwort Rückstände Nr. 2). - OLG Stuttgart, 21.07.1981 - 17 UF 91/81
Unterhaltsanspruch des Kindes in Ausbildung; Festlegung des Unterhaltsbedarfs; …
Der angemessene Lebensbedarf in Ausbildung befindlicher volljähriger Personen wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zunehmend und auch von dem Senat in Anlehnung an die - inzwischen jedoch auf 750 DM erhöhten - Mindestselbstbehaltssätze regelmäßig nicht unter 700 DM monatlich bemessen (eingehend KG FamRZ 1979, 64; OLG Hamburg FamRZ 1981, 71; für Studierende vgl. Düsseldorfer Tabelle 1980 Anm. 7). - KG, 10.12.1982 - 17 WF 5170/82 Andere meinen, daß die Ausurteilung des gesamten Kindesunterhalts durch alle Lebensaltersstufen des Kindes hindurch dem sich aus § 258 ZPO ergebenden Grundsatz der allumfassenden Entscheidungssicht entspreche (OLG Stuttgart FamRZ 1979, 64;… Köhler in MünchKomm, BGB Ergänzungsband § 1610 Rdn. 27;… ders. in Handbuch des Unterhaltsrechts 5. Aufl. Rdn. 767).
- OLG Hamm, 08.04.1982 - 7 WF 477/81
- OLG Karlsruhe, 22.09.1981 - 18 UF 133/81
- OLG Düsseldorf, 18.12.1980 - 4 UF 117/80
- OLG Stuttgart, 25.09.1979 - 18 UF 161/79
Änderung eines Bemessungsfaktors; Berücksichtigung im voraus; Erreichen der …
- KG, 15.02.1985 - 17 UF 2193/84
- OLG Düsseldorf, 11.08.1982 - 1 UF 138/82
- OLG Bremen, 20.11.1981 - 5 UF 92/81
- OLG Stuttgart, 16.12.1980 - 16 WF 188/80
Unterhaltsklage; Rechtsschutzbedürfnis; Zahlung des Kindesunterhalts; …
- OLG Karlsruhe, 26.03.1980 - 2 WF 14/80
- KG, 29.12.1982 - 17 WF 3864/82
- OLG Düsseldorf, 08.02.1982 - 7 WF 27/82
- KG, 04.11.1981 - 18 UF 2246/81
Unterhalt; Kind; Barunterhalt; Natura; Volljährig; Volljährigkeit
- OLG München, 09.10.1981 - 4 UF 274/81
- OLG Frankfurt, 21.09.1981 - 4 WF 86/81
- OLG München, 10.04.1980 - 13 UF 1530/79
- OLG Nürnberg, 07.01.1985 - 10 WF 2855/84
- KG, 25.03.1982 - 16 UF 5805/81
- OLG Düsseldorf, 27.04.1981 - 5 UF 71/81
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