Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 19.12.1980 - 16 UF 271/80 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- familienrecht-deutschland.de
BGB §§ 1569 ff, 1581; ZPO §§ 256, 323, 620, 620c, 620f
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Unterhaltsverfahrensrecht; Vorgehen gegen eine einstweilige Unterhaltsanordnung; Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners durch monatliche Zins- und Tilgungsverpflichtungen. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1981, 295 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (9)
- OLG Hamburg, 20.05.1980 - 15 WF 66/80
Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.12.1980 - 16 UF 271/80
Das Gesetz sieht zwar für eine negative Feststellungsklage gegen eine einstweilige Anordnung in Ehesachen nach § 620 ZPO keine dem § 769 ZPO entsprechende einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vor; es handelt sich jedoch insoweit um eine Gesetzeslücke, die durch eine entsprechende Anwendung des § 769 ZPO auf das Verfahren der negativen Feststellungsklage geschlossen werden kann und muß (vgl. für den Fall negativer Feststellungsklage nach der Rechtskraft der Scheidung OLG Hamburg FamRZ 1980, 904; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 1046), denn läßt man die negative Feststellungsklage gegen eine einstweilige Anordnung nach § 620 ZPO zu, so erfordert die sachgerechte Ausgestaltung dieses gegenüber dem Verfahren der einstweiligen Anordnung selbständigen Klageverfahrens, daß die Möglichkeit einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung eröffnet wird.a) Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß der richtige Weg für den Unterhaltsverpflichteten, nach rechtskräftiger Scheidung gegen eine einstweilige Anordnung vorzugehen, die negative Feststellungsklage ist (FamRZ 1980, 608; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1979, 916; 1980, 1046; OLG Saarbrücken FamRZ 1980, 277; OLG Hamburg FamRZ 1980, 904).
Dem Unterhaltsberechtigten wie dem Unterhaltspflichtigen kann deshalb das Recht, die gründlichere Prüfung der Unterhaltsverpflichtung im normalen Zivilprozeß vornehmen zu lassen und ein der vollen materiellen und formellen Rechtskraft fähiges Urteil zu erwirken, nicht abgesprochen werden (BGH FamRZ 1979, 472 = BGHF 1, 376; OLG Bremen NJW 1978, 2103; KG FamRZ 1978, 718; OLG Saarbrücken FamRZ 1980, 277; OLG Hamburg FamRZ 1980, 904; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 1044).
- OLG Düsseldorf, 12.06.1980 - 6 WF 67/80
Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.12.1980 - 16 UF 271/80
Das Gesetz sieht zwar für eine negative Feststellungsklage gegen eine einstweilige Anordnung in Ehesachen nach § 620 ZPO keine dem § 769 ZPO entsprechende einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vor; es handelt sich jedoch insoweit um eine Gesetzeslücke, die durch eine entsprechende Anwendung des § 769 ZPO auf das Verfahren der negativen Feststellungsklage geschlossen werden kann und muß (vgl. für den Fall negativer Feststellungsklage nach der Rechtskraft der Scheidung OLG Hamburg FamRZ 1980, 904; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 1046), denn läßt man die negative Feststellungsklage gegen eine einstweilige Anordnung nach § 620 ZPO zu, so erfordert die sachgerechte Ausgestaltung dieses gegenüber dem Verfahren der einstweiligen Anordnung selbständigen Klageverfahrens, daß die Möglichkeit einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung eröffnet wird.a) Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß der richtige Weg für den Unterhaltsverpflichteten, nach rechtskräftiger Scheidung gegen eine einstweilige Anordnung vorzugehen, die negative Feststellungsklage ist (FamRZ 1980, 608; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1979, 916; 1980, 1046; OLG Saarbrücken FamRZ 1980, 277; OLG Hamburg FamRZ 1980, 904).
Durch die Beschwerdemöglichkeit gegenüber einer in erster Instanz versagten einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung wird auch der mit dem Ausschluß der Anfechtung (§ 620c ZPO) in dem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes verfolgte Zweck - jedenfalls entscheidend - nicht berührt, denn auch eine auf die entsprechende Anwendung von § 769 ZPO gestützte Entscheidung ist nicht schrankenlos nachprüfbar; das Beschwerdegericht ist vielmehr darauf beschränkt, sie auf Ermessensfehler, zum Beispiel das Vorliegen einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit, das Überschreiten der Ermessensgrenzen oder die Nichtausübung von Ermessen, zu überprüfen (OLG Frankfurt FamRZ 1978, 529; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 1046, 1047).
- BGH, 14.03.1979 - IV ZR 98/78
Zulässigkeit einer Klage auf Prozesskostenvorschuss bei Möglichkeit der Erwirkung …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.12.1980 - 16 UF 271/80
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1979, 1508 = BGHF 1, 376) wird das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterhaltsklage durch die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung nach § 620 ZPO zu erwirken, nicht beeinträchtigt, denn diese Vorschrift verdrängt für den Bereich anhängiger Ehesachen lediglich die Vorschriften über den einstweiligen Rechtsschutz durch einstweilige Verfügung.Dem Unterhaltsberechtigten wie dem Unterhaltspflichtigen kann deshalb das Recht, die gründlichere Prüfung der Unterhaltsverpflichtung im normalen Zivilprozeß vornehmen zu lassen und ein der vollen materiellen und formellen Rechtskraft fähiges Urteil zu erwirken, nicht abgesprochen werden (BGH FamRZ 1979, 472 = BGHF 1, 376; OLG Bremen NJW 1978, 2103; KG FamRZ 1978, 718; OLG Saarbrücken FamRZ 1980, 277; OLG Hamburg FamRZ 1980, 904; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 1044).
- OLG Düsseldorf, 10.06.1980 - 6 UF 158/79
Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.12.1980 - 16 UF 271/80
Dem Unterhaltsberechtigten wie dem Unterhaltspflichtigen kann deshalb das Recht, die gründlichere Prüfung der Unterhaltsverpflichtung im normalen Zivilprozeß vornehmen zu lassen und ein der vollen materiellen und formellen Rechtskraft fähiges Urteil zu erwirken, nicht abgesprochen werden (BGH FamRZ 1979, 472 = BGHF 1, 376; OLG Bremen NJW 1978, 2103; KG FamRZ 1978, 718; OLG Saarbrücken FamRZ 1980, 277; OLG Hamburg FamRZ 1980, 904; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 1044).Auch die Vorschriften der § 620b und § 620c ZPO über die Abänderung bzw. Anfechtung einer einstweiligen Anordnung stehen der Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage im ordentlichen Klagverfahren nicht entgegen (OLG Düsseldorf FamRZ 1979, 916; 1980, 1044), denn diese betreffen lediglich das Verfahren der einstweiligen Anordnung, und haben für das Verfahren der negativen Feststellungsklage, und damit für das im Vergleich zu dem einstweiligen Verfahren auf ganz anderer prozessualer Ebene zu führende ordentliche Klagverfahren keinen Einfluß.
- BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 530/80
Berücksichtigung von Überstundenvergütungen bei der Unterhaltsbemessung; …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.12.1980 - 16 UF 271/80
Abschläge für Überstunden und Schichtarbeit können hierbei aber selbst dann nicht gemacht werden, wenn diese nach der beruflichen Stellung des Beklagten weder üblich, noch geringfügig sein sollten (BGH NJW 1980, 2251 = BGHF 2, 183), denn der erwerbstätige Teil ist unter den Umständen des vorliegenden Falles verpflichtet, seine Arbeitskraft auch zu dem Ableisten von Überstunden einzusetzen, um dadurch die Verbindlichkeiten aus einer über die finanziellen Verhältnisse hinausgehenden Lebensführung zurückzuführen. - BGH, 21.12.1977 - IV ZR 4/77
Anspruch unterhaltspflichtiger geschiedener Eltern auf das Kindergeld
Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.12.1980 - 16 UF 271/80
Hierauf muß sich der Ehemann allerdings das volle von ihm für die Kinder bezogene Kindergeld von insgesamt 150 DM monatlich anrechnen lassen, denn die Gründe, welche für eine hälftige Anrechnung des Kindergeldes auf die Barleistung des getrennt lebenden Ehegatten maßgebend sind (BGH FamRZ 1978, 177), gelten dann nicht, wenn der Unterhaltspflichtige selbst auch die volle Personensorge wahrnimmt oder wahrnehmen läßt: Dieser ist dann in einer Person zur Barleistung und zur Personensorge verpflichtet. - BGH, 24.09.1980 - IVb ZR 545/80
Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils
Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.12.1980 - 16 UF 271/80
Dies gilt jedenfalls für den Fall, daß mit der negativen Feststellungsklage für den Fall rechtskräftiger Scheidung geltend gemacht wird, der mit nachehelichem Unterhalt nicht identische eheliche Unterhaltsanspruch (vgl. BGH NJW 1980, 2811 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 1 = BGHF 2, 274) sei weggefallen, oder aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse herabzusetzen. - OLG Hamm, 21.02.1980 - 3 WF 51/80
Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.12.1980 - 16 UF 271/80
a) Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß der richtige Weg für den Unterhaltsverpflichteten, nach rechtskräftiger Scheidung gegen eine einstweilige Anordnung vorzugehen, die negative Feststellungsklage ist (FamRZ 1980, 608; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1979, 916; 1980, 1046; OLG Saarbrücken FamRZ 1980, 277; OLG Hamburg FamRZ 1980, 904). - OLG Saarbrücken, 09.01.1980 - 9 UF 192/79
Beschwerdeverfahren; Verfahrenskosten nach beiderseitiger Erledigungserklärung; …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.12.1980 - 16 UF 271/80
Es kann hier offen bleiben, ob für den Fall, daß der Schuldner allein den Einwand der Erfüllung erhebt, und nur um diese Frage gestritten wird, eine Vollstreckungsabwehrklage zulässig sein kann (OLG Saarbrücken FamRZ 1980, 385).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 18.12.1980 - 6 WF 157/80 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- familienrecht-deutschland.de
ZPO §§ 620, 620f
Verfahrensrecht; summarischer Rechtsschutz; kein Außerkrafttreten einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses an einen Ehegatten durch das spätere Scheidungsurteil mit Kostenaufhebung. - juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1981, 295
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.04.1971 - IV ZR 16/70
Rückforderung des Prozeßkostenvorschusses
Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.12.1980 - 6 WF 157/80
Dagegen betrifft die in dem Scheidungsurteil erlassene Kostenentscheidung nur die prozessuale Kostentragungspflicht nach § 93a ZPO (vgl. BGHZ 56, 92, 95 f).Wenn der Empfänger als Beitrag zu seinem Unterhalt Anspruch auf den Vorschuß habe, könne ihm dieser bei gleichbleibender wirtschaftlicher Lage grundsätzlich nicht wieder entzogen werden; daher brauche er die vorgeschossenen Mittel nur dann zurückzuzahlen, wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse inzwischen wesentlich gebessert hätten, oder die Rückforderung aus anderen Gründen der Billigkeit entspreche (BGHZ 56, 92, 95).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".