Rechtsprechung
| OLG Köln, 19.12.1980 - 4 UF 164/80 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- familienrecht-deutschland.de
BGB §§ 1356, 1587b, 1587c
Versorgungsausgleich; Anforderungen an die Durchführung des Versorgungsausgleichs; Voraussetzungen für die Erlangung von Versorgungsanwartschaften; Auslegung des Begriffs »grobe Unbilligkeit« in § 1587c Nr. 1 BGB; Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei Studentenehen. - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die Durchführung des Versorgungsausgleichs ; Voraussetzungen für die Erlangung von Versorgungsanwartschaften
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1981, 995 (Ls.)
- FamRZ 1981, 574
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78
Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften
Auszug aus OLG Köln, 19.12.1980 - 4 UF 164/80
Diese kann nur entwickelt werden und wachsen an den jeweils zu entscheidenden Einzelfällen (vgl. auch BGH NJW 1979, 1289, 1293 = BGHF 1, 399).Auf bisher von der Rechtsprechung erarbeitete Anwendungskriterien des § 1587c Nr. 1 BGB (vgl. BGH FamRZ 1979, 477 = BGHF 1, 399; 1980, 29, 37 = BGHF 1, 621) kann zu der Entscheidung des vorliegenden Sachverhalts nicht zurückgegriffen werden.
Bei der Auslegung der familienrechtlichen Generalklausel des Begriffs der groben Unbilligkeit in § 1587c Nr. 1 BGB ist unter Beachtung der grundgesetzlichen Wertmaßstäbe, insbesondere der Art. 6 Abs. 1, Art. 2, Art. 3 GG, ein dem Zweck des Versorgungsausgleichs entsprechendes Ergebnis zu erstreben (BGH FamRZ 1979, 477 = BGHF 1, 399).
Der Versorgungsausgleich ist letztlich allein zu rechtfertigen aus der auf Lebenszeit angelegten ehelichen Lebensgemeinschaft, und nicht daraus, daß die Versorgungsanwartschaften, die ein erwerbstätiger Ehegatte während der Ehe erworben hat, auf der gemeinsamen Leistung von Ehegatten entsprechend einer vereinbarten Arbeitsteilung beruhen können (BGH NJW 1979, 1289, 1293).
Es braucht hier nicht darauf eingegangen zu werden, wieweit diese Störung der ehelichen Lebensgemeinschaft bei der Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB relevant ist, soweit sie auf Umständen beruht, die die Zerrüttung der Ehe verursacht haben (dazu vgl. BGH FamRZ 1979, 477 = BGHF 1, 399).
- BGH, 07.11.1979 - IV ZB 159/78
Ausschluß des Versorgungsausgleichs
Auszug aus OLG Köln, 19.12.1980 - 4 UF 164/80
Auf bisher von der Rechtsprechung erarbeitete Anwendungskriterien des § 1587c Nr. 1 BGB (vgl. BGH FamRZ 1979, 477 = BGHF 1, 399; 1980, 29, 37 = BGHF 1, 621) kann zu der Entscheidung des vorliegenden Sachverhalts nicht zurückgegriffen werden.Ein Getrenntleben, das diesen Zeitraum nicht überschreitet, kann daher in der Regel nicht außerordentliche Verhältnisse iSd § 1587c Nr. 1 BGB begründen; dies steht auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 7. November 1979 (FamRZ 1980, 29, 36 = BGHF 1, 621), wo ein 10-jähriges Getrenntleben als denkbarer relevanter Umstand bei der Abwägung nach § 1587c Nr. 1 BGB angesehen wurde.
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Rechtsprechung
| OLG Hamm, 05.01.1981 - 1 UF 345/80 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- familienrecht-deutschland.de
BGB § 1587c
Versorgungsausgleich in einer Doppelverdienerehe; keine Herabsetzung des Ausgleichsbetrages. - juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1981, 574
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- AG Düsseldorf, 19.07.1978 - 259 F 59/78
Auszug aus OLG Hamm, 05.01.1981 - 1 UF 345/80
471; a.A. AmtsG München NJW 1978, 1011; AmtsG Düsseldorf NJW 1978, 2039).
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