Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 09.07.1981 - 16 UF 23/81 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- FamRZ 1981, 982
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BGH, 14.03.1979 - IV ZR 98/78
Zulässigkeit einer Klage auf Prozesskostenvorschuss bei Möglichkeit der Erwirkung …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.07.1981 - 16 UF 23/81
Es entspricht allerdings ebenso eindeutig herrschender Meinung, daß eine einstweilige Verfügung über die Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses in Unterhaltssachen grundsätzlich dann nicht mehr statthaft ist, wenn der Unterhaltsrechtsstreit anhängig gemacht ist, und die Prozeßkostenvorschußverpflichtung durch einstweilige Anordnung nach § 127a ZPO geregelt werden kann (vgl. BGH FamRZ 1979, 472 = BGHF 1, 376; OLG Düsseldorf [2. FamS] FamRZ 1978, 526; OLG Oldenburg FamRZ 1978, 526; OLG Hamm NJW 1978, 2515; OLG Düsseldorf [3.Der Senat schließt sich der zuerst genannten Auffassung an, der auch der Bundesgerichtshof zuzuneigen scheint (vgl. BGH FamRZ 1979, 472, 473 = BGHF 1, 376).
- BGH, 18.10.1967 - VIII ZR 9/66
Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Holzimport - Anfechtung wegen arglistiger …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.07.1981 - 16 UF 23/81
In die gleiche Richtung weist die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18. Oktober 1967 (NJW 1968, 50), wonach das Feststellungsinteresse für eine leugnende Feststellungsklage mit der Erhebung der auf Erfüllung der Forderung, deren Nichtbestehen festgestellt werden soll, gerichteten Leistungsklage nur dann entfällt, wenn die Leistungsklage das streitige Rechtsverhältnis in einer prozeßwirtschaftlich ebenso geeigneten Weise zu klären vermag wie die Feststellungsklage.
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Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 20.07.1981 - 15 WF 140/81 U |
Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- FamRZ 1981, 982
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 14.01.1981 - IVb ZR 575/80
Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts
Auszug aus OLG Hamburg, 20.07.1981 - 15 WF 140/81
Die Gründe des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen aber eine Einstellung der Zwangsvollstreckung auch nicht für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung: Zu Unrecht stellt der angefochtene Beschluß im Rahmen der Überprüfung der Erfolgsaussicht der erhobenen Klage allein darauf ab, daß der Unterhaltsanspruch der getrennt lebenden Ehefrau gemäß § 1361 BGB mit deren Unterhaltsanspruch nach rechtskräftiger Scheidung gemäß §§ 1569 ff BGB nicht identisch sei (vgl. hierzu BGH FamRZ 1981, 242 f = BGHF 2, 423).Die fortbestehende Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung gemäß § 620f ZPO ist nicht an das Weiterbestehen des ursprünglichen Regelungsgegenstands, des Anspruchs auf Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens, gebunden; vielmehr ist die Vorschrift, wie die Begründung des Regierungsentwurfs zum 1. Eherechtsreformgesetz ergibt (BT-Dr. 7/650 S. 202), aus der Zweckmäßigkeitserwägung geschaffen worden, daß eine Fortgeltung der vorläufigen Regelung dem vorübergehenden Eintritt eines regelungslosen Zustands vorzuziehen sei (vgl. BGH FamRZ 1981, 242, 243 = BGHF 2, 423).
- OLG Hamburg, 20.05.1980 - 15 WF 66/80
Auszug aus OLG Hamburg, 20.07.1981 - 15 WF 140/81
Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 20. Mai 1980 (FamRZ 1980, 904) ausgeführt hat, kann der Unterhaltspflichtige eine anderweitige Regelung, die eine einstweilige Anordnung zur Regelung des Unterhalts außer Kraft setzt (§ 620f ZPO), nicht durch eine Vollstreckungsabwehr- oder Abänderungsklage, sondern nur durch eine Klage auf Feststellung dahin erreichen, daß er keinen Unterhalt (mehr) schuldet.Wird eine solche leugnende Feststellungsklage erhoben, so kann die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung analog § 769 ZPO einstweilen eingestellt werden (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1980, 904).
- OLG Stuttgart, 10.11.1981 - 17 WF 341/81 Entgegen der Auffassung der Beschwerde sind die Voraussetzungen des Anspruchsübergangs nicht schon mit dem Ergehen des Bewilligungsbescheides erfüllt (was gemäß § 417 ZPO durch Vorlage des Bescheides bewiesen werden kann); der Anspruch geht vielmehr erst dann auf das Land über, wenn die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschußgesetz tatsächlich an den Berechtigten erbracht wird (ebenso 15. ZS, Beschluß vom 27. August 1981 - 15 WF 140/81 - n.v.; OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 721).
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