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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 08.10.1981 - 4 UF 262/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,19732
OLG Hamm, 08.10.1981 - 4 UF 262/81 (https://dejure.org/1981,19732)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.10.1981 - 4 UF 262/81 (https://dejure.org/1981,19732)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Oktober 1981 - 4 UF 262/81 (https://dejure.org/1981,19732)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB § 1582; GG Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 6
    Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Verfassungsmäßigkeit des Vorrangs der ersten Ehefrau.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1982, 69
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Frankfurt, 14.10.1983 - 1 WF 115/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 1582 I BGB - Paritätsgrundsatz

    Der in BGB § 1582 Abs. 1 ausgesprochene Vorrang des geschiedenen Ehegatten gegenüber dem neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen ist jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der geschiedene Ehegatte nicht für die Zerrüttung der Ehe verantwortlich war (Anschluss OLG Hamm, 1981-10-08, 4 UF 262/81, FamRZ 1982, 69).

    Rn. 5 Gegen § 1582 werden allerdings verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht (z.B. von dem 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 8.9.1982 in 2 UF 287/81, ferner von dem OLG Schleswig in FamRZ 1982, 705 und FamRZ 1983, 282 sowie von dem OLG Hamm in FamRZ 1982, 69).

  • OLG Stuttgart, 17.09.1982 - 15 UF 199/81

    Unterhaltsansprüche bei einer Halbtagsbeschäftigung aus Gründen des …

    Darüber hinaus ist jedenfalls unter den Parteien zu berücksichtigen, daß auch gleichrangig zu berücksichtigende Unterhaltsgläubiger in den Verhältnissen des Beklagten immer miteinander teilen müssen und die nachstehend vorzunehmende Berechnung der Verteilung zeigt, daß der Beklagte auch Mittel für die Deckung des Bedarfs seiner zweiten Ehefrau übrig behält (vgl. zu diesem Problem auch OLG Hamm FamRZ 1982, 69).
  • OLG Düsseldorf, 18.06.1982 - 3 UF 245/81
    Diese Privilegierung des geschiedenen Ehegatten ist nicht verfassungswidrig (vgl. u.a. OLG Hamburg FamRZ 1981, 1181; OLG Hamm FamRZ 1982, 69).
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