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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 24.05.1982 - 2 UF 232/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,19488
OLG Düsseldorf, 24.05.1982 - 2 UF 232/81 (https://dejure.org/1982,19488)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.05.1982 - 2 UF 232/81 (https://dejure.org/1982,19488)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Mai 1982 - 2 UF 232/81 (https://dejure.org/1982,19488)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 1601, 1603
    Unterhaltspflicht unter Verwandten; Barunterhaltspflicht einer geschiedenen, wiederverheirateten und voll erwerbstätigen Mutter für ein bei seinem Vater lebendes Kind aus erster Ehe.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1982, 951
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 667/80

    Rechtliche Grundlage der Nebenerwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.05.1982 - 2 UF 232/81
    Freilich mag zweifelhaft erscheinen, ob die Beklagte sich hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit mit Erfolg darauf berufen kann, daß sie nur den ihren notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) übersteigenden Betrag ihres Arbeitseinkommens für den Unterhalt der Kläger einsetzen müsse: Der Bundesgerichtshof hat nämlich in seiner Entscheidung vom 31. März 1982 (FamRZ 1982, 590 ff = BGHF 3, 173), in welchem die Kinder von dem wiederverheirateten, nur noch als "Hausmann« tätigen Vater Unterhalt verlangten, ausgeführt, der die Leistungsfähigkeit begrenzende Selbstbehalt diene im Unterhaltsrecht dazu, den Eigenbedarf des Pflichtigen zu sichern, welcher in jenem Fall bereits durch den Unterhalt gesichert sei, den die gut verdienende Ehefrau des Vaters ihm schulde und leiste.

    Auch in der zuvor erwähnten Entscheidung vom 31. März 1982 (FamRZ 1982, 590 ff = BGHF 3, 173) hat der Bundesgerichtshof zwar die Begründung zu der Nebenerwerbspflicht des wieder verheirateten Unterhaltspflichtigen im Gleichrang der Kinder aus erster und zweiter Ehe (§ 1609 BGB) gesehen, zu der oberen Grenze der Nebenerwerbsobliegenheit dann aber ausgeführt, sie könne nur so weit reichen, daß die unterhaltsberechtigten Kinder aus der früheren Ehe nicht schlechter gestellt würden, als sie ständen, wenn der Unterhaltspflichtige sich nicht auf die Rolle des Hausmannes zurückgezogen hätte, sondern erwerbstätig geblieben wäre.

  • BGH, 23.01.1980 - IV ZR 2/78

    Rangverhältnis mehrerer Unterhaltsgläubiger

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.05.1982 - 2 UF 232/81
    Diese Aufklärung hält der Senat jedoch aus rechtlichen Gründen nicht für geboten: Der Bundesgerichtshof hat nämlich in einer anderen Entscheidung bereits ausgesprochen (BGH FamRZ 1980, 555, 556 = BGHF 2, 10), daß zwar grundsätzlich ein Elternteil im Rahmen seiner nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB erweiterten Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind auch empfangene oder ihm zustehende Unterhaltsleistungen einsetzen müsse, daß dies jedoch dann gemäß § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB nicht gelte, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger und leistungsfähiger Verwandter vorhanden ist.
  • BGH, 07.11.1979 - IV ZR 96/78

    Unterhaltspflicht eines geschiedenen und wiederverheirateten Elternteils …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.05.1982 - 2 UF 232/81
    Sie muß freilich trotz ihrer Wiederverheiratung auch bei Übernahme der Aufgabe der Haushaltsführung in der neuen Ehe grundsätzlich ihre Arbeitskraft einsetzen, um die Unterhaltsansprüche der Kläger zu befriedigen (BGH FamRZ 1982, 25, 26 = BGHF 2, 818, im Anschluß an BGH FamRZ 1980, 43 ff = BGHF 1, 616).
  • BGH, 07.10.1981 - IVb ZR 610/80

    Berücksichtigung der Folgen einer Fehlreaktion auf Trennung und Ehescheidung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.05.1982 - 2 UF 232/81
    Sie muß freilich trotz ihrer Wiederverheiratung auch bei Übernahme der Aufgabe der Haushaltsführung in der neuen Ehe grundsätzlich ihre Arbeitskraft einsetzen, um die Unterhaltsansprüche der Kläger zu befriedigen (BGH FamRZ 1982, 25, 26 = BGHF 2, 818, im Anschluß an BGH FamRZ 1980, 43 ff = BGHF 1, 616).
  • OLG Karlsruhe, 26.11.2001 - 3A W 62/01

    Antrag auf Feststellung der Erledigung eines Rechtsmittels unbegründet bei …

    Die Erledigung eines Rechtsmittels in analoger Anwendung von § 91 a ZPO ist grundsätzlich anerkannt (…siehe Lindacher in Münch. Komm. zur ZPO, 2. Aufl., § 91 a Rdn. 126 ff.; BGHZ 127, 76; OLG Karlsruhe JurBüro 2000, 477; OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 63; OLG Stuttgart ZZP 1976, 473; KG FamRZ 1982, 951; Bergerfurth, Erledigung der Hauptsache im Zivilprozess, NJW 1992, 1656).
  • OLG Hamm, 11.04.1986 - 5 UF 493/85

    Kontinuitätsgrundsatz; Sorgerechtsentscheidung; Erziehung des Kindes; Übergang …

    Zwar wird in der Rechtsprechung (OLG Bremen MDR 1963, 355; OLG Saarbrücken NJW 1971, 386; KG FamRZ 1982, 951; LG Hannover NJW 1967, 791) sowie im Schrifttum (Blomeyer, ZPR 1963, 525 ff;… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 44. Aufl. § 91a Anm. 4 B; Heintzmann, ZZP 87, 212) die Auffassung vertreten, daß in Einzelfällen auch eine Erledigung des Rechtsmittels als solche möglich sein müsse, nämlich wenn ein Ereignis eintrete, welches den Streit in der Rechtsmittelinstanz gegenstandslos mache, ohne daß durch dieses Ereignis das materiell-rechtliche Rechtsverhältnis bzw. das Prozeßrechtsverhältnis insgesamt erledigt werde.
  • OLG Düsseldorf, 08.08.1991 - VI UF 237/90
    Es kommt insoweit also nicht darauf an, ob der betreuende Elternteil den Barunterhalt der Kinder aus erster Ehe ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts leisten könnte (BGH, FamRZ 1982, 590;… Soergel-Häberle, BGB , 1987, 12. Aufl., § 1603 Rdn. 10; aA. OLG Düsseldorf, FamRZ 1982, 951).
  • KG, 17.09.1982 - 13 WF 4235/82
    Ob in dieser Situation - die rechtlich derjenigen vergleichbar ist, die sich ergibt, wenn der gegenüber einem erstehelichen Kinde unterhaltspflichtige Elternteil in einer neuen Ehe unter Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit die Aufgaben der Haushaltsführung übernimmt (s. BGH FamRZ 1982, 590, 592 = BGHF 3, 173) die Selbstbehaltgrenze wegen der Unterhaltspflicht der Ehefrau gemäß §§ 1360, 1360a BGB überhaupt außer Betracht zu lassen, oder - wie das Amtsgericht angenommen hat, erheblich zu senken ist, bedarf keiner abschließenden Erörterung, denn wenn die Unterhaltsvorteile, die der Antragsteller aus seiner jetzigen Ehe bezieht, in dem vorliegenden Zusammenhang nicht über Ansatz oder Bemessung des Selbstbehalts zur Geltung zu bringen sein sollten, so sind sie jedenfalls im Rahmen der Einkünfte des Antragstellers zu berücksichtigen: Es entspricht zutreffender Rechtsauffassung (BGH FamRZ 1980, 555, 556 = BGHF 2, 10; OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 951, 952), daß ein gegenüber einem minderjährigen Kinde in Gemäßheit des § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB verpflichteter Elternteil auch empfangene oder ihm zustehende Unterhaltsleistungen Dritter zu der Erfüllung seiner Unterhaltsschuld einsetzen muß.
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