Rechtsprechung
| OLG Hamm, 13.02.1986 - 7 WF 56/86 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- FamRZ 1986, 488
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- LAG Hamm, 14.01.1971 - 8 Ta 65/70
Auszug aus OLG Hamm, 13.02.1986 - 7 WF 56/86
"Das Gesetz will die verbreitete Befürchtung, daß der anwaltlich vertretene Prozeßgegner die größere Erfolgsaussicht habe, gegenstandslos machen, indem es der mittellosen Partei ein Recht auf Anwaltsbeiordnung einräumt« (LAG Hamm MDR 1971, 336). - OLG Hamm, 22.10.1982 - 7 WF 491/82
Auszug aus OLG Hamm, 13.02.1986 - 7 WF 56/86
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zur Begründung AnwBl 1983, 34) ist auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 14 FGG, § 121 Abs. 2 ZPO bei der Gewährung von Prozeßkostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn ein anderer Beteiligter in Gegnerstellung anwaltlich vertreten wird (vgl. zu dieser überwiegend vertretenen Meinung die Nachweise bei Baumbach/Hartmann, ZPO 44. Aufl.
- OLG Hamm, 18.12.1986 - 3 WF 388/86 Auch wenn es sich bei den Verfahren der vorliegenden Art nicht um echte kontradiktorische Verfahren handelt, so zeigt die Praxis doch oft, daß gerade der Streit um die Kinder sehr oft ausgesprochen heftig geführt wird, und sich von den typischen kontradiktorischen ZPO-Verfahren nicht unterscheidet, zumal die Kindeseltern sich regelmäßig als Verfahrensgegner betrachten (so insbesondere der hiesige 2. Familiensenat - FamRZ 1985, 623; zustimmend auch der hiesige 7. Familiensenat - FamRZ 1986, 488; OLG Koblenz FamRZ 1985, 624; OLG Köln FamRZ 1986, 1015 ff).
Nach Auffassung des Senats ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts auch nicht mit der Erwägung zu verweigern, § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO greife dann nicht ein, wenn beide Seiten wegen wirtschaftlicher Bedürftigkeit Prozeßkostenhilfe beantragen (so aber wohl der hiesige 7. Familiensenat - FamRZ 1986, 488; beschränkend auf das Prozeßkostenhilfeverfahren der hiesige 2. Familiensenat - FamRZ 1986, 82 ff).
- OLG Köln, 03.11.1986 - 14 WF 208/86 Auch der 2. Zivilsenat - FamSenat - des OLG Hamm (Beschluß - 2 WF 616/84 _ v. 20.12.84, m FamRZ 1985 Heft 6 S. 623) hat zunächst die vorst. wiedergegebene Ansicht vertreten, jedoch in einer späteren Entscheidung (Beschluß - 2 WF 544 u. 545/85 Ä v. 24.10.85, in FamRZ 1986 Heft 1 S. 82) ausgeführt, der Grundsatz der "Waffengleichheit« greife nur dann ein, wenn der mittellosen Partei eine vermögende Partei gegenüberstehe; dem ist der 7. Zivilsenat des OLG Hamm (Beschluß - 7 WF 56/86 - v. 13.2.86, in FamRZ 1986 Heft 5 S. 488) ausdrücklich entgegengetreten.
- OLG Nürnberg, 11.03.1987 - 11 WF 443/87 Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist hier nicht obligatorisch immer dann vorzunehmen, wenn der Gegner seinerseits durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, sondern nur dann, wenn es von der Sache oder der Fähigkeit der Partei her im Einzelfall geboten ist (im Ergebnis ebenso OLG Hamm FamRZ 1982, 1095; 1984, 1245; 1986, 82; OLG Zweibrücken FamRZ 1985, 829; 1985, 1069; OLG Bamberg JurBüro 1985, 1419; a.A. OLG Hamm FamRZ 1985, 623; 1986, 488; OLG Koblenz FamRZ 1985, 624).
- OLG Oldenburg, 09.07.1987 - 12 WF 55/87
Pkh, Beiordnung, Rechtsanwalt, Streitfreiheit, Prozeßkostenhilfe
Dabei braucht hier nicht entschieden zu werden, ob der Ansicht zu folgen ist, daß die Vorschrift des § 121 Abs. 2 ZPO auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Verfahren wie dem vorliegenden uneingeschränkt Anwendung findet (vgl. dazu die gegensätzlichen Entscheidungen der Familiensenate des OLG Hamm: 2. FamS: FamRZ 85, 623 und FamRZ 86, 82; 6. FamS: MDR 83, 409; 7. FamS: AnwBl. 83, 34 und FamRZ 86, 488; 10. FaS: FamRZ 84, 1245; ferner OLG Koblenz FamRZ 85, 624; OLG Köln, FamRZ 86, 1015; OLG Zweibrücken, FamRZ 85, 829 und RPfl85, 505; Lemke, JurBüro 1985, 1602 f.).
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Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 03.12.1985 - 10 WF 211/85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- FamRZ 1986, 488
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 22.03.2017 - XII ZB 56/16
Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters
Mit Recht weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung darauf hin, dass der Leistungsantrag in der letzten Stufe in einer - mit Ausnahme der Bezifferung - den Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Form uneingeschränkt gestellt sein muss und nicht nur angekündigt werden darf (vgl. OLG Celle NJW-RR 1995, 1411; OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 488;… Musielak/Foerste ZPO 13. Aufl. § 254 ZPO Rn. 3). - OLG Köln, 06.12.2024 - 15 U 300/24
Anspruch des Erben auf Herausgabe von Vervielfältigungen von Tonbandaufnahmen aus …
Auch ist selbst bei einer Bezeichnung als "Stufenklage" denkbar, dass eine solche wegen weitreichender Folgen bei verständiger Würdigung zur Zeit als noch nicht erhoben anzusehen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Dezember 1985 - 10 WF 211/85, FamRZ 1986, 486 für rückwirkenden Unterhalt ohne nähere Angaben). - OLG Celle, 03.03.1995 - 15 UF 222/94 Eine solche Ankündigung, den Leistungsantrag nach Erteilung der Auskunft stellen zu wollen, ist aber nicht die Leistungsklage selbst, so daß die Klage auf der letzten Stufe hier nicht erhoben ist, vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1986, 488, Münchener Kommentar zur ZPO/Luke, zu § 254 ZPO Rdnr. 8.
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