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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 01.08.1994 - 2 W 118/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,1952
OLG Schleswig, 01.08.1994 - 2 W 118/93 (https://dejure.org/1994,1952)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 01.08.1994 - 2 W 118/93 (https://dejure.org/1994,1952)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 01. August 1994 - 2 W 118/93 (https://dejure.org/1994,1952)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Vergütung Rechtsanwalts als Betreuer bei vermögendem Betroffenen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1836 Abs. 1 S. 2, Abs. 2; FGG § 27, § 29

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einzelbetreuer; Berufsbetreuer; Abgrenzung; Zahl der Betreuungen ; Vergütung ; Anwaltlicher Betreuer ; Vermögender Betreuter; Abgemessenes Honorar; Berufsgruppe; Vergleichbarkeit ; Stundensatz; Angemessenheit; Ermessensfehler; Gericht; Beschwerde; Rechtsbeschwerde

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 1048
  • FamRZ 1995, 46
  • Rpfleger 1995, 109
 
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Wird zitiert von ... (23)

  • KG, 18.07.1996 - 1 W 445/96

    Festsetzung einer Rechtsanwaltsvergütung; Vergütungsanspruch als bestellter …

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  • KG, 13.03.2001 - 1 W 10448/99

    Umfang einer angemessenen Vergütung für einen anwaltlichen Berufsbetreuer; …

    In der Rechtsprechung des Senats (BtPrax 1996, 184 ff.) und der anderen Oberlandesgerichte (vgl. etwa: BayObLG FamRZ 1996, 1168 [1169]; OLG Hamm BtPrax 1999, 197 [198]; OLG Karlsruhe NJWE-FER 1998, 202; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46 f.) ist die Vorschrift des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB daraufhin so ausgelegt worden, dass - jedenfalls bei vermögenden Betreuten- die Abgeltung des Zeitaufwands des Berufsbetreuers durch Ersatz seiner anteiligen Bürokosten sowie ein angemessenes Honorar sicherzustellen sind.

    Zur Höhe der Bürokosten ist dabei auf die Kosten abgestellt worden, die ein Berufsbetreuer mit entsprechender beruflicher Qualifikation üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwenden muß, und zwar einschließlich der Personalkosten und der Umsatzsteuer (Senat, BtPrax 1996, 184 [186]; BayObLGZ 1997, 578 [579] m.w.Nw.; FamRZ 1996, 1168 [1169]; OLG Hamm BtPrax 1999, 197 [198]; OLG Karlsruhe NJWE-FER 1998, 202; OLG Köln FamRZ 1997, 1303; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46 f.).

    Die Höhe des dem Berufsbetreuer daneben zu gewährenden Honorars ist danach bemessen worden, welches Honorar üblicherweise in der Berufsgruppe des Betreuers bezahlt wird (Senat, BtPrax 1996, 184 [186]; BayObLGZ 1988, 275 [278]; OLG Hamm BtPrax 1999, 197 [198]; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46 [47]).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (BtPrax 1996, 184 [186]), der anderer Oberlandesgerichte (etwa BayObLG FamRZ 1996, 1168 [1169] und FamRZ 1995, 35 [39]; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46) und ist auch mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 15. Dezember 1999 (BtPrax 2000, 77 [79]) vereinbar: Dass für ein Betreuerbüro mittleren Zuschnitts ein aus einem Berufsbetreuer und einer Verwaltungskraft bestehendes Büro mit einer nicht auf repräsentative Zwecke ausgerichteten Raum- und Sachausstattung zugrundegelegt worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden: Betreuer benötigen nicht in gleicher Weise wie Rechtsanwälte Hilfskräfte für Organisations-, Schreib- und Verwaltungsarbeiten (BVerfG BtPrax 2000, 77 [79]).

  • LG Aachen, 10.07.2000 - 10 XVIII 2383
    Bei der Vergütung eines Berufs betreuers ( und als ein solcher ist der Beteiligte zu 3 unbestritten anzusehen) eines vermögenden Betreuten bilden jedoch der Zeitaufwand sowie die beim Berufsbetreuer anfallenden Bürokosten einschließlich der Personalkosten und die abzuführende Mehrwertsteuer ( als Bemessungsfaktor im Rahmen der Vergütungsbemessung) die Untergrenze der nach § 1836 Abs. 1 BGB a.F. bzw. n.F. zu bewilligenden Vergütung ( Bay JurBüro 1993, 49, 50; OLGSchleswig FamRZ 1995, 46; OLG Frankfurt RamRZ 1994, 1333; KG BtPrax 1996, 184 186).

    Für die Bemessung der Vergütung ist nicht auf die konkret entstandenen Bürokosten des Betreuers abzustellen, sondern auf die Kosten, die ein Berufsbetreuer mit entsprechender beruflicher Qualifikation üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwenden muß ( BayObLGZ 1995.35, 39; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46, 47; KG BtPrax 1996, 184, 186).

    ( vgl. KG BtPrax 1996, 184, 186; BayObLGZ 1995, 35, 39; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 1333).

    ( vgl. zur alten Rechtslage: BayObLG FamRZ 1995, 692, 694; BtPrax 1996, 104, 105; KGBtPrax 1996, 184, 185, 186; OLG Schlewig FamRZ 1995, 46, 47 sowie zur Rechtslage nach dem 1.1.1999: Beschluß der Kammer vom 15.2.2000 - 3 T 193/99 - mit weiteren Nachweisen).

  • AG Husum, 20.02.1995 - 10 XVII K 074
    Ferner muß die Vergütung über den Ersatz der Kosten hinaus ein angemessenes Honorar erbringen (vgl. OLG Schleswig in SchlHA 1994, 269).

    Ferner muß die Vergütung über den Ersatz der Kosten hinaus ein angemessenes Honorar erbringen (vgl. OLG Schleswig in SchlHA 1994, 269).

    Der Gesetzgeber hat aufgrund des oben bezeichneten Urteils des Bundesverfassungsgerichts die Aufgabe gehabt, einerseits eine verfassungsmäßige Vergütung der Berufsbetreuer zu gewährleisten, andererseits aber auch die Interessen der Staatskasse zu wahren (OLG Schleswig in SchlHA 1994, 269, rechte Spalte und oben).

  • BayObLG, 01.02.1995 - 3Z BR 186/94

    Vergütung eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers

    Gibt es solche Vergleichsbeträge nicht, kann auf die Honorierung ähnlicher Berufsgruppen mit gleicher Ausbildung zurückgegriffen werden (BayObLGZ 1993, 323/324; OLG Schleswig MDR 1994, 1048/1049).

    Eine konkrete, auf die Praxis des jeweiligen Betreuers abgestellte Berechnung, hat sich schon wegen des mit ihr verbundenen Aufwands als nicht praktikabel erwiesen (vgl. auch OLG Schleswig, MDR 1994, 1048 /1049).

  • BGH, 01.07.1998 - XII ZB 181/97

    Vergütung für Betreuungstätigkeit - Bemessung des Stundensatzes für einen …

    Das entspreche der von dem vorlegenden Oberlandesgericht bereits in seinen Entscheidungen vom 1. August 1994 (FamRZ 1995, 46) und vom 12. Juni 1996 (OLG-Report 1997, 355) vertretenen Auffassung.

    Das Oberlandesgericht führt aus, es wolle verbindlich entscheiden, daß es bei der Bestimmung des Stundensatzes keine Rolle spiele, wie lange und bei welchen Arbeitsschritten die besonderen Fachkenntnisse des Betreuers tatsächlich Anwendung gefunden hätten, "wenn bei der Bestellung zum Betreuer solche Fachkenntnisse für erforderlich gehalten werden durften." Zur Erläuterung dieser die Vorlagefrage darstellenden Rechtsansicht verweist es ausdrücklich auf zwei frühere Entscheidungen, und zwar auf seine Beschlüsse vom 1. August 1994 (FamRZ 1995, 46) und vom 12. Juni 1996 (OLG-Report 1997, 355).

  • BayObLG, 10.04.1996 - 3Z BR 56/96

    Aus dem Nachlass eines Betreuten zu erstattende Vergütung; Angemessene Vergütung …

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  • OLG Schleswig, 24.01.2000 - 2 W 8/00

    Vergütung des Abwesenheitspflegers - Anforderungen an Tätigkeitsbericht

    Allerdings ist zweifelhaft, ob die Senatsentscheidung vom 1.08.1994 (FamRZ 1995, 46; vgl. auch Senat vom 12.06.1996 - 2 W 122/95), welche als Ausgangspunkt bei der Errechnung des Stundensatzes annimmt, ein Zivilprozeßanwalt aus einer mittelgroßen reinen Zivilprozeßpraxis müsse je Leistungsstunde 300 DM einnehmen, wenn er wirtschaftlich den Status eines Richters am Landgericht einnehmen wolle, für einen zum Berufsvormund (-betreuer, - pfleger) bestellten Rechtsanwalt nach der den Beteiligten bekannt gegebenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.08.2000 (XII ZB 217/99) auf der Grundlage des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25.06.1998 noch generell aufrechterhalten werden kann.
  • OLG Schleswig, 12.06.1996 - 2 W 122/95

    Stundensatz für anwaltlichen Berufsbetreuer

    Zur Begründung hat es ausgeführt, die - vom Beteiligten genannten - Gesichtspunkte im Beschluß des erkennenden Senats vom 01.08.1994 (SchlHA 1994, 269 f.) für einen Stundensatz von 300,- DM seien vorliegend nicht einschlägig.

    Ebenfalls rechtsfehlerfrei sind die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses dazu, daß hier eine Vergütung in Höhe des vom Senat im Beschluß vom 01.08.1994 (a.a.O.) für typische Anwaltsbetreuungen für angemessen gehaltenen Stundensatzes nicht gerechtfertigt ist.

  • BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 279/96

    Vergütung des Rechtsanwaltes bei Betreuung des nicht mittellosen Betreuten

    Der dieser Vergütung zugrunde liegende Stundensatz von 200 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) hält sich im Rahmen der vom Senat in diesem Jahr bestätigten Stundensätze von 200 DM (FamRZ 1996, 1171 ) und 230 DM (BtPrax 1996, 151 ) und der Stundensätze, die in der Literatur vertreten werden (Traulsen/Fölster AnwBl 1982, 46/48: 221, 68 DM; Knief AnwBl. 1989, 258/262: 175 DM - 495 DM; Franzen/Apel NJW 1988, 1059/1066: 164 DM - 307 DM) und liegt deutlich unter dem Stundensatz von 300 DM, der vom OLG Schleswig (FamRZ 1995, 46 ) dem Kammergericht (BtPrax 1996, 184) und der Rechtsanwaltskammer (ähnlich Franzen NJW 1993, 438) für angemessen angesehen wird.
  • OLG Zweibrücken, 08.12.1998 - 3 W 254/98

    Streit über die Höhe der Vergütung eines Betreuers

  • BayObLG, 10.10.1995 - 3Z BR 217/95

    Anerkennung als Berufsbetreuer

  • OLG Köln, 19.06.1995 - 16 Wx 74/95

    Vergütungsanspruch eines Betreuers bei vorhandenem Barvermögen des Betreuten

  • BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 104/95

    Vergütung eines Rechtsanwalts als Betreuer eines vermögenden Betreuten

  • OLG Köln, 15.06.1998 - 16 Wx 87/98

    Anforderungen an das Vorliegen einer Berufsbetreuung

  • BayObLG, 27.12.1996 - 3Z BR 266/96
  • AG Augsburg, 22.11.1996 - XVII 110/96
  • OLG Zweibrücken, 16.12.1998 - 3 W 234/98

    Streit über die Höhe der Vergütung eines Betreuers

  • OLG Schleswig, 17.11.1997 - 2 W 40/97
  • OLG Köln, 25.07.1997 - 16 Wx 176/97

    Geltendmachung von materiellrechtlichen Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch …

  • BayObLG, 09.04.1997 - 3Z BR 352/96

    Vergütung des Betreuers bei mehreren Qualifikationen - Sozialpädagoge und …

  • LG Berlin, 07.05.2001 - 87 T 681/00
  • OLG Zweibrücken, 11.11.1996 - 3 W 183/96
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