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Rechtsprechung
   BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,15
BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93 (https://dejure.org/1997,15)
BVerfG, Entscheidung vom 14.10.1997 - 1 BvL 5/93 (https://dejure.org/1997,15)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 (https://dejure.org/1997,15)
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BAFöG-Volldarlehensregelung

Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG, Sozialstaatsprinzip, unechte Rückwirkung, Vertrauensschutz

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com
  • DFR

    BAföG-Volldarlehen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Gewährung von "BAföG" als Volldarlehen ist verfassungsgemäß

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Gewährung von "BAföG" als Volldarlehen ist verfassungsgemäß

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Ausbildungsförderung; Gewährung von Leistungen als Darlehen

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 96, 330
  • NJW 1998, 973
  • NVwZ 1998, 495 (Ls.)
  • FamRZ 1998, 413
  • DVBl 1998, 286 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (123)Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93
    Es stand dem Gesetzgeber angesichts begrenzter finanzieller Mittel frei, diese ausschließlich einzusetzen, um das von ihm für die Zukunft angestrebte Ziel einer Steigerung der Förderzahlen wirksam zu erreichen (vgl. auch BVerfGE 95, 267 ).
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93
    Jedoch ist diese Ungleichbehandlung auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs (vgl. BVerfGE 88, 87 ; stRspr) gerechtfertigt.
  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82

    Staatsverschuldung

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93
    Ob der Gesetzgeber beim Erlaß des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 die Situation in jeder Hinsicht zutreffend eingeschätzt und die einzelnen Sparmaßnahmen ausgewogen vorgenommen hat, entzieht sich einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. auch BVerfGE 79, 311 ).
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93
    Das ist dann der Fall, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64 ; stRspr).
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93
    Jedoch sind Regelungen, die eine solche unechte Rückwirkung herbeiführen, verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 30, 392 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93
    Er konnte, ohne Art. 3 Abs. 1 GG zu verletzen, bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie die staatliche Ausbildungsförderung darstellt, typisierende Regelungen treffen (BVerfGE 63, 119 ; 71, 146 ; stRspr).
  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 47/83

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt …

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93
    Er konnte, ohne Art. 3 Abs. 1 GG zu verletzen, bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie die staatliche Ausbildungsförderung darstellt, typisierende Regelungen treffen (BVerfGE 63, 119 ; 71, 146 ; stRspr).
  • BVerwG, 20.05.2021 - 5 C 11.18

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des …

    Mit Blick auf die Ausbildungsförderung hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass der Gesetzgeber beispielsweise ein bestehendes Förderkonzept unter Berufung auf gewichtige Gründe des Gemeinwohls zum Nachteil der Studierenden ändern kann (BVerfG, Beschlüsse vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - BVerfGE 96, 330 und vom 17. Juni 2002 - 1 BvR 1594/99 - NVwZ-RR 2002, 838).
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Fremdrentengesetz

    Diese sind allerdings erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszweckes nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn - was hier nach den oben unter C I 2 getroffenen Feststellungen allein in Betracht kommt - die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 96, 330 ; 101, 239 ; stRspr).
  • BVerfG, 13.12.2016 - 1 BvR 713/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung der gesetzlichen Bewertung von in der …

    Diese sind allerdings erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 96, 330 ; 101, 239 ).
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