Rechtsprechung
| BGH, 15.10.2003 - XII ZR 23/01 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
BGB § 1371 Abs. 2; ; BGB § 1376 Abs. 2; ; BGB § 1378; ; BGB § 1384; ; BGB § 1967
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 1371 Abs. 2, 1376 Abs. 2, 1378, 1384, 1967
Bewertungsstichtag für Zugewinnausgleich; Bewertung eines Nießbrauchs und mit Wohnungsrechten belasteter Miteigentumsanteile - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch gegen den Erben auf Zugewinnausgleich bei Versterben des Ehegatten während des Scheidungsverfahrens - Berücksichtigung eines Nießbrauchs mit seinem zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorhandenen objektiven Wert - Bewertung eines mit ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1371 Abs. 2 § 1376 Abs. 2 §§ 1378 1384 1967
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Endvermögens; Berücksichtigung eines Nießbrauchs und von Wohn- und Wohnnutzungsrechten; Zeitwert zukünftiger Leistungen - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Erbrecht - Berechnung des Endvermögens eines Ehegatten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Zugewinnausgleich - Stichtagsproblematik und Bewertung
Papierfundstellen
- NJW 2004, 1321
- MDR 2004, 512
- FamRZ 2004, 527
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 69/85
Bewertung eines GmbH-Anteils beim Zugewinnausgleich unter Lebenden
Auszug aus BGH, 15.10.2003 - XII ZR 23/01
b) Der einem Ehegatten zustehende Nießbrauch an einem Grundstück ist mit seinem zum Bewertungsstichtag gemäß § 1384 BGB gegebenen objektiven Wert im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen (im Anschluß an Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 69/85 - FamRZ 1986, 1196).Wie der Senat entschieden hat, ist es nicht gerechtfertigt, Nutzungsrechte, die dem Berechtigten auf Lebenszeit zustehen und daher nicht vererbbar sind, aber einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellen, in der Ausgleichsbilanz unberücksichtigt zu lassen (Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 69/85 - FamRZ 1986, 1196, 1197 betr. GmbH-Anteil mit Abfindungsmöglichkeit im Erbfall; vgl. auch BGHZ 117, 70, 72 f. betr. Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung).
- BGH, 23.07.2003 - XII ZB 152/01
Ermittlung des Barwertes von Anwartschaften in der Bayerischen …
Auszug aus BGH, 15.10.2003 - XII ZR 23/01
d) Zur Ermittlung des Zeitwerts künftiger Leistungen (hier: aus Nießbrauch und Wohnrecht) ist auf einen Zinssatz abzustellen, der aus einer langfristigen Beobachtung der maßgebenden wirtschaftlichen Orientierungsgrößen gewonnen ist (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003, FamRZ 2003, 1639).Soweit in die vom Oberlandesgericht getroffene Wertbestimmung von Nießbrauch und Wohnrecht ein von den Rechnungsgrundlagen des Bewertungsgesetzes abweichender ("Basis-")Zinssatz ("in 1993") Eingang gefunden hat, wird das Oberlandesgericht bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung Folgendes zu bedenken haben: Bei der Bemessung des Rechnungszinses für die Bewertung künftiger Leistungen ist, wie der Senat in anderem Zusammenhang dargelegt hat, nicht von einer punktuellen und auf die aktuellen Verhältnisse bezogenen Betrachtung auszugehen; vielmehr erscheint es sachgerecht, den Zeitwert künftiger Leistungen mittels eines Zinssatzes zu bestimmen, der aus einer langfristigen Beobachtung der maßgebenden volkswirtschaftlichen Orientierungsgrößen gewonnen ist (Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639 ff.).
- BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 46/85
Maßgeblicher Zeitpunkt für Berechnung des Zugewinns bei Tod eines Ehegatten
Auszug aus BGH, 15.10.2003 - XII ZR 23/01
a) Das Endvermögen eines Ehegatten, der während eines rechtshängigen Scheidungsverfahrens, in dem die Ehe voraussichtlich geschieden worden wäre, verstorben ist, ist auch dann nach dem Berechnungsstichtag des § 1384 BGB zu ermitteln, wenn der überlebende Ehegatte durch Testament als Erbe ausgeschlossen wurde und den güterrechtlichen Zugewinnausgleich verlangt (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 99, 304).Diese Vorverlagerung des für die Ermittlung des Zugewinns maßgebenden Stichtags hat der Senat bereits - unter analoger Heranziehung des § 1384 BGB - für den Fall bejaht, daß der überlebende Ehegatte gemäß § 1933 BGB nicht Erbe des vorverstorbenen Ehegatten geworden und der Zugewinn güterrechtlich auszugleichen ist, weil der vorverstorbene Ehegatte selbst die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (BGHZ 99, 304, 307 ff.).
- BGH, 15.01.1992 - XII ZR 247/90
Berücksichtigung unverfallbarer Anwartschaft aus Kapitallebensversicherung bei …
Auszug aus BGH, 15.10.2003 - XII ZR 23/01
Wie der Senat entschieden hat, ist es nicht gerechtfertigt, Nutzungsrechte, die dem Berechtigten auf Lebenszeit zustehen und daher nicht vererbbar sind, aber einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellen, in der Ausgleichsbilanz unberücksichtigt zu lassen (Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 69/85 - FamRZ 1986, 1196, 1197 betr. GmbH-Anteil mit Abfindungsmöglichkeit im Erbfall; vgl. auch BGHZ 117, 70, 72 f. betr. Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung). - BGH, 02.11.1966 - IV ZR 229/65
Maßgeblicher Zeitpunkt für Berechnung des Zugewinns
Auszug aus BGH, 15.10.2003 - XII ZR 23/01
Der Grund hierfür liegt darin, daß die Eheleute gehindert werden sollen, ihren bisherigen Zugewinn im Hinblick auf den bevorstehenden Ausgleich planmäßig zu verschleiern oder zu vermindern, jedenfalls aber, daß der Ausgleichsberechtigte vor Nachteilen durch solche Maßnahmen geschützt werden soll (BGHZ 46, 215, 217 ff. unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).
- OLG Köln, 09.03.2017 - 7 U 119/16
Rückforderung des schenkweise erklärten Verzichts auf einen anlässlich der …
In Rechtsprechung und Schrifttum ist allgemein erkannt, dass der nach diesen Faktoren festgesetzte Vervielfältiger zu § 14 BewG eine geeignete Grundlage für die Kapitalisierung des Nießbrauchswertes darstellt (so zum Zugewinnausgleich: BGH FamRZ 2004, 527 = FPR 2004, 217;… Münchener Kommentar/Koch § 1376 Rdn. 22; zu § 2325 BGB: OLG Koblenz ZEV 2002, 460 = NJW-RR 2002, 512;… Münchener Kommentar/Lange, BGB, 7. Aufl., § 2325 Rdn. 5;…, BeckOK BGB/J. Mayer, Stand 1.8.2015, § 2325 Rdn. 26;… Damrau/Tanck/Riedel, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl., § 2325 Rdn.m 117; Blum/Melwitz ZEV 2010, 77, 78;… zum Altenteil im Höferecht: Lange/Wullf/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 14 Rdn. 78;… Lange/Wullf/Lüdtke-Handjery/Haarstrich, HöfeO, 11. Aufl., § 14 Rdn. 45). - BGH, 08.01.2025 - XII ZB 477/22
Verfahrenspflegschaft für eine betreuungsgerichtliche Genehmigung: Vergütung des …
Andererseits handelt es sich hierbei um Tätigkeiten, für die auch ein nichtanwaltlich tätiger Verfahrenspfleger Rechtsrat dazu eingeholt hätte, nach welchen rechtlichen Maßstäben ein Nießbrauch zu bewerten (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 23/01 - FamRZ 2004, 527, 529) ist, wenn die Kompensation für eine freiwillige Aufgabe des Rechts bestimmt werden muss. - OLG Köln, 28.02.2012 - 4 UF 186/11
Berechnung des Zugewinnausgleichs; Ermittlung des Firmenwerts eines …
Rn. 11 So hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung 15.10.2003 - XII ZR 23/01 (FamRZ 2004, 527-529) ausgeführt, dass ein am Stichtag bestehendes Wohnrecht keine Verbindlichkeit des "belasteten Ehegatten" sei, die bei der Ermittlung des Endvermögens auf der Passivseite anzusetzen wäre, auch wenn dieser in der Ausübung seines Eigentums durch das Wohnrecht beeinträchtigt werde. - LAG Köln, 22.05.2019 - 11 Sa 691/18
Anspruch der Witwe eines Arbeitnehmers auf Auszahlung eines Versorgungsguthabens …
Es verbleibt der güterrechtliche Zugewinnausgleich des § 1371 Abs. 2 BGB, der gegen den Sohn als Erben gelten zu machen ist, wobei für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung entsprechend § 1384 BGB der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgebend ist (vgl.: BGH, Urt. v. 14.01.1987- IVb ZR 46/85 - BGH, Urt. v. 15.10.2003 - XII ZR 23/01;… MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl. 2017, BGB § 1933 Rd. 23).
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