Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 26.01.2011 - II-5 UF 129/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VersAusglG § 19 Abs. 2; VersAusglG § 19 Abs. 3
Rechtsfolgen der Nichterteilung eine Auskunft durch einen im Ausland ansässigen Versorgungsträger - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Kein Ausgleich der Versorgungsrechte nach § 19 Abs. 3 VersAusglG bei fehlender Auskunft eines ausländischen Träger über die Höhe von Versorgungsanrechten; Rechtsfolgen der Nichterteilung einer Auskunft über Versorgungsrechte durch einen im Ausland ansässigen ...
Verfahrensgang
- AG Grevenbroich, 14.07.2010 - 8 F 290/09
- OLG Düsseldorf, 26.01.2011 - II-5 UF 129/10
Papierfundstellen
- FamRZ 2011, 1734
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Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 18.07.2011 - 11 UF 147/09 VA |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Versorgungsausgleich: Verfahrensaussetzung hinsichtlich des Wertausgleichs von bei der VBL erworbener Anwartschaften rentenferner Versicherter bis zur Neufassung der Satzung des Versorgungsträgers
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Schorndorf, 02.07.2009 - 5 F 440/08
- OLG Stuttgart, 18.07.2011 - 11 UF 147/09 VA
Papierfundstellen
- FamRZ 2011, 1734
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (9)
- OLG Karlsruhe, 23.12.2010 - 18 UF 246/10
Entscheidung des Beschwerdegerichts bei fehlerhafter Durchführung des …
Auszug aus OLG Stuttgart, 18.07.2011 - 11 UF 147/09
Ein wichtiger Grund im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 FamFG liegt damit vor (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.03.2011, 18 WF 18/11; OLG Celle, Beschluss vom 15.11.2010, 10 UF 182/10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2010, 18 UF 246/10;Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 25.01.2011, 1 UF 467/10).Rn. 27 Dies trifft auf das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die nach Auskunft des Versorgungsträgers die Wartezeit erfüllt hat und der ein gesicherter Versorgungswert zusteht, nicht zu, denn derartige Anrechte mit Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge sind dem Grunde und der Höhe nach unverfallbar und damit verfestigt, lediglich ihre Höhe kann noch nicht abschließend festgestellt werden (Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 25.01.2011, 1 UF 467/10; OLG Celle, Beschl. v. 15.11.2010, 10 UF 182/10; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.12.2010, 18 UF 246/10).
Rn. 28 Eine Ausweitung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die bisher dem Wertausgleich unterlagen, widerspricht auch dem in § 9 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz normierten Willen des Gesetzgebers, dass der Wertausgleich grundsätzlich bei der Scheidung vorzunehmen ist und bürdet zudem sämtliche mit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verbundenen Risiken dem ausgleichsberechtigten Ehegatten auf (so auch OLG Celle, Beschl. v. 15.11.2010, 10 UF 182/10; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.12.2010, 18 UF 246/10).
Rn. 30 Das Versorgungsausgleichsverfahren betreffend die Zusatzversorgung der Antragsgegnerin bei der VBL ist weiterhin beim Amtsgericht anhängig, dadurch bleibt den Beteiligten die erste Tatsacheninstanz erhalten (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.12.2010, 18 UF 246/10).
- OLG Celle, 15.11.2010 - 10 UF 182/10
Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich bis zur Neufassung der …
Auszug aus OLG Stuttgart, 18.07.2011 - 11 UF 147/09
Ein wichtiger Grund im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 FamFG liegt damit vor (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.03.2011, 18 WF 18/11; OLG Celle, Beschluss vom 15.11.2010, 10 UF 182/10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2010, 18 UF 246/10;Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 25.01.2011, 1 UF 467/10).Rn. 27 Dies trifft auf das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die nach Auskunft des Versorgungsträgers die Wartezeit erfüllt hat und der ein gesicherter Versorgungswert zusteht, nicht zu, denn derartige Anrechte mit Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge sind dem Grunde und der Höhe nach unverfallbar und damit verfestigt, lediglich ihre Höhe kann noch nicht abschließend festgestellt werden (Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 25.01.2011, 1 UF 467/10; OLG Celle, Beschl. v. 15.11.2010, 10 UF 182/10; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.12.2010, 18 UF 246/10).
Rn. 28 Eine Ausweitung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die bisher dem Wertausgleich unterlagen, widerspricht auch dem in § 9 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz normierten Willen des Gesetzgebers, dass der Wertausgleich grundsätzlich bei der Scheidung vorzunehmen ist und bürdet zudem sämtliche mit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verbundenen Risiken dem ausgleichsberechtigten Ehegatten auf (so auch OLG Celle, Beschl. v. 15.11.2010, 10 UF 182/10; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.12.2010, 18 UF 246/10).
- BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06
BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - …
Auszug aus OLG Stuttgart, 18.07.2011 - 11 UF 147/09
Rn. 3 Mit Beschluss des Senats vom 08.12.2009 wurde das Beschwerdeverfahren entsprechend § 148 ZPO ausgesetzt, nachdem der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 14.11.2007 (FamRZ 2008, 395) entschieden hatte, dass die Regelungen über die Startgutschriften rentenferner Versicherter in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder unwirksam und neu zu fassen sind, die Antragsgegnerin zum betroffenen Personenkreis gehört und nicht absehbar war, wann eine verfassungskonforme Neugestaltung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vorliegt.
- BGH, 05.11.2008 - XII ZB 53/06
Ein mitgeteilter, anhand von unwirksamen Regelungen ermittelter Wert einer …
Auszug aus OLG Stuttgart, 18.07.2011 - 11 UF 147/09
Wenn jedoch eine Sachentscheidung nicht ergehen kann, weil wie hier dem für die Berechnung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder eine rechtliche Grundlage fehlt, reduziert sich das richterliche Ermessen und es muss ausgesetzt werden (BGH FamRZ 2009, 954; FamRZ 2009, 211; FamRZ 2009, 303). - BGH, 05.11.2008 - XII ZB 87/06
Grundlagen zur Durchführung eines öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs …
Auszug aus OLG Stuttgart, 18.07.2011 - 11 UF 147/09
Wenn jedoch eine Sachentscheidung nicht ergehen kann, weil wie hier dem für die Berechnung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder eine rechtliche Grundlage fehlt, reduziert sich das richterliche Ermessen und es muss ausgesetzt werden (BGH FamRZ 2009, 954; FamRZ 2009, 211; FamRZ 2009, 303). - BGH, 18.03.2009 - XII ZB 188/05
Dynamik von Anrechten bei der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und …
Auszug aus OLG Stuttgart, 18.07.2011 - 11 UF 147/09
Wenn jedoch eine Sachentscheidung nicht ergehen kann, weil wie hier dem für die Berechnung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder eine rechtliche Grundlage fehlt, reduziert sich das richterliche Ermessen und es muss ausgesetzt werden (BGH FamRZ 2009, 954; FamRZ 2009, 211; FamRZ 2009, 303). - OLG Köln, 29.11.2010 - 27 UF 148/10
Behandlung von Versorgungsanwartschaften in der Zusatzversorgung des Bundes und …
Auszug aus OLG Stuttgart, 18.07.2011 - 11 UF 147/09
Rn. 24 Ein Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bezüglich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der VBL, wie vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers unter Hinweis auf OLG Köln, Beschl. v. 29.11.2010, 27 UF 148/10, angeregt, kommt nicht in Betracht. - OLG Karlsruhe, 10.03.2011 - 18 WF 18/11
Aussetzung des Versorgungsausgleichs über Anwartschaften in der Zusatzversorgung …
Auszug aus OLG Stuttgart, 18.07.2011 - 11 UF 147/09
Ein wichtiger Grund im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 FamFG liegt damit vor (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.03.2011, 18 WF 18/11; OLG Celle, Beschluss vom 15.11.2010, 10 UF 182/10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2010, 18 UF 246/10;Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 25.01.2011, 1 UF 467/10). - BayObLG, 07.12.1995 - 2Z BR 125/95
Ansprüche auf Zahlung rückständigen Wohngelds gegen einen Wohnungseigentümer, der …
Auszug aus OLG Stuttgart, 18.07.2011 - 11 UF 147/09
In der Regel besteht für das Gericht keine Aussetzungspflicht (BayObLG NJWE-MietR 1996, 256).
- OLG Bremen, 16.12.2016 - 4 UF 84/16
Versorgungsausgleich: Abänderung der erstinstanzlichen Sachentscheidung in einen …
Denn die interne Teilung des bei dem Versorgungsträger bestehenden Anrechts setzt eine verbindliche Bewertung voraus (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 727 und 1233; OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.7.2011 - 11 UF 147/09 m.w.N.).Der Senat folgt auch der vom OLG Karlsruhe (FamRZ 2011, 727) und vom OLG Stuttgart (Beschl. v. 18.7.2011 - 11 UF 147/09) vertretenen Auffassung, dass die Aussetzungsentscheidung des Senats die in erster Instanz - wegen der unterbliebenen Aussetzung - getroffene Sachentscheidung zum Versorgungsausgleich ersetzt.
- OLG Frankfurt, 21.05.2015 - 20 W 268/14
Handelsregister: Kein Abstellen auf vorläufig vollstreckbare Entscheidung bei …
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Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 10.05.2011 - 11 UF 2/11 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Versorgungsausgleich: Einbeziehung eines Anrechts mit geringem Ausgleichswert
- ra.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Ulm, 16.11.2010 - 1 F 834/10
- OLG Stuttgart, 10.05.2011 - 11 UF 2/11
Papierfundstellen
- FamRZ 2011, 1734
Wird zitiert von ...
- OLG Frankfurt, 10.12.2015 - 6 UF 297/13 Allerdings sind mehrere geringwertige Anrechte jedenfalls eher nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich auszuschließen, wenn ihr kumulierter Wert - wie hier - nur wenig über der Geringfügigkeitsgrenze liegt und der Ausschluss auch nicht aus anderen Gründen zu einer Unbilligkeit oder Härte führen würde (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Mai 2011 zu Az. 11 UF 2/11, zit. n. juris = FamRZ 2011, 1734 LS; KG, Beschluss vom 25. März 2011 zu Az. 13 UF 229/10, zit. n. juris = FamRZ 2011, 1733 LS).
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