Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 07.08.2013 - 11 Wx 7/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 BGBEG, Art 10 Abs 1 BGBEG, Art 10 Abs 3 BGBEG, § 1617 BGB
Vornamenswahl für ein Kind: Wahl des Familiennamens der Mutter als dritter Vorname - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit des Nachnamens der Mutter als dritter Vorname eines Kindes mit deutscher und amerikanischer Staatsangehörigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Bank muss als Kaufkommissionärin mit Vertriebsvergütung den Kunden über Doppelrolle aufklären
- iprspr.mpipriv.de (Auszüge)
EGBGB Art. 5; EGBGB Art. 10
Natürliche Personen --> Namensrecht - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Zulässigkeit des Nachnamens der Mutter als dritter Vorname eines Kindes mit deutscher und amerikanischer Staatsangehörigkeit
Verfahrensgang
- AG Baden-Baden, 07.11.2012 - UR III 11/12
- OLG Karlsruhe, 07.08.2013 - 11 Wx 7/13
Papierfundstellen
- FamRZ 2014, 490
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96
Ausschluß vom Doppelnamen
Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.08.2013 - 11 Wx 7/13
Rn. 14 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, auch das Recht, diesem einen Namen zu geben (vgl. BVerfGE 104, 373 ff.; BVerfGK 6, 316 [319].Der Entscheidung der Eltern kommt für die Persönlichkeit des Kindes deswegen Bedeutung zu, weil der Name ihm verhilft, seine Identität zu finden und seine Individualität zu entwickeln (vgl. BVerfGE 104, 373 ff.; BVerfGK 6, 316 ff.).
- BVerfG, 03.11.2005 - 1 BvR 691/03
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Vornamens "Anderson"
Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.08.2013 - 11 Wx 7/13
Rn. 14 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, auch das Recht, diesem einen Namen zu geben (vgl. BVerfGE 104, 373 ff.; BVerfGK 6, 316 [319].Der Entscheidung der Eltern kommt für die Persönlichkeit des Kindes deswegen Bedeutung zu, weil der Name ihm verhilft, seine Identität zu finden und seine Individualität zu entwickeln (vgl. BVerfGE 104, 373 ff.; BVerfGK 6, 316 ff.).
- BGH, 30.04.2008 - XII ZB 5/08
Eignung eines bisher nur als Familienname gebräuchlichen Namens als Vorname eines …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.08.2013 - 11 Wx 7/13
Unter Orientierung an den vom Bundesgerichtshof im Beschluss vom 30.04.2008 - XII ZB 5/08 -, NJW 2008, 2500 "Lütke") entwickelten Grundsätzen werde eine Gefährdung des Kindeswohles durch diese Namenswahl verneint.Rn. 19 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH-Beschluss vom 30.04.2008 - XII ZB 5/08 NJW 2008, 2005 "Lütke"), die das Amtsgericht zu Recht für maßgeblich erachtet hat, beschränkt das geltende Recht die Eltern nicht auf einen vorgegebenen Kanon von Vornamen, sondern ihr Namenswahlrecht umfasst auch die Befugnis zur Bestimmung von im deutschen Rechtskreis ungebräuchlichen oder der Phantasie entstammenden Namen; auch für Namen, die nur als Familiennamen gebräuchlich sind, kann nichts anderes gelten.
- OLG Karlsruhe, 21.02.2003 - 11 Wx 101/02
Rechtliche Beschränkungen bei der Wahl des Vornamens eines Kindes
Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.08.2013 - 11 Wx 7/13
Rn. 17 In der Rechtsprechung waren aber Ausnahmen anerkannt, wenn ein Name in Deutschland beispielsweise sowohl als Familienname wie auch als Vorname gebräuchlich war, wenn es einem althergebrachten Brauch entsprach, die Familie in diesem Brauchtum verwurzelt war und die Wahl auf lauteren Beweggründen, etwa dem Motiv, einen Vorfahren zu ehren beruhte oder es konnte der Geburtsname eines Elternteils, der nicht als Familienname gewählt wurde, als weiterer Vorname eines Kindes eingetragen werden, wenn eine der Elternteile Ausländer war und es in dessen Herkunftsland eine entsprechende Übung gab (vgl. dazu nur Senat, Beschluss v. 21.02.2003 - 11 Wx 101/02, BeckRS 2003, 30308310 m.w.N. für die jeweilige Rechtsprechung). - OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 20 W 284/10
Zulässigkeit des weiblichen Vornamens "Bock"
Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.08.2013 - 11 Wx 7/13
Rn. 21 Für die Individualisierung und Identitätsbildung ist auch keine phonetische Nähe zu einem gebräuchlichen Vornamen erforderlich (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2011, 1013 "Bock"), solange der Name an sich nicht dazu geeignet ist, Beeinträchtigungen des Kindes wie Hänseleien oder Verächtlichmachung in besonderem Maße zu provozieren. - OLG Frankfurt, 17.02.2000 - 20 W 450/98
Zur Erteilung eines Vornamens bei Anwendung türkischen Rechts
Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.08.2013 - 11 Wx 7/13
Es ist allerdings bekannt, dass in den Vereinigten Staaten häufig Familiennamen als sogenannte "middle names" gewählt werden, um traditionelle Familiennamen zu ehren oder der verbreiteten Praxis zu folgen, die Familie der Mutter oder der Großmutter zu ehren, in dem deren Familienname als "middle name" gewählt wird (…vgl. dazu nur Hepting in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2007 § 10 EGBGB Rn. 20; OLG Frankfurt OLGZ 1976, 423 "Westveer"; OLG Frankfurt OLGR 2000, 140 f. "Neukirchen").
- AG Weiden/Oberpfalz, 18.10.2017 - UR III 4/17
Berichtigung des Geburtseintrages im Geburtenregister (Schreibfehler bei …
Für die Vornamensführung sind daher grundsätzlich alle Namen und alle Schreibweisen zulässig, die die Eftern wünschen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.08.2013, AZ: 11 Wx 7/13). - OLG Hamm, 28.05.2020 - 15 W 374/19
Vorname, Nachname, Häufigkeit
In Rechtsprechung und Literatur ist diese nicht tragende Anmerkung wohl überwiegend dahingehend verstanden worden, der Bundesgerichtshof habe damit sog. "Allerweltsnachnamen" die Eignung als potentielle Vornamen abgesprochen (OLG Frankfurt NJW-RR 2011, 1013; OLG Karlsruhe BeckRs 2013, 18006 = StAZ 2014, 51; MK-BGB/v.Sachsen Gessaphe, 8.Aufl., Anh. § 1618 Rdn.13;… Döll in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1616 BGB Rdn.20; Staudinger/Lugani (2015) BGB § 1616 Rn.65).
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Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 20.06.2013 - 18 UF 38/13 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2014, 490
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Karlsruhe, 02.04.2015 - 18 UF 253/14
Elterliche Sorge: Voraussetzungen für die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts
Für die dafür durchzuführende (negative) Kindeswohlprüfung kann auf im Rahmen der Rechtsprechung zu § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB entwickelte Maßstäbe zurückgegriffen werden (OLG Karlsruhe v. 20.06.2013 - 18 UF 38/13, FamRZ 2014, 490 ;… Völker/Clausius, Das familienrechtliche Mandat, 6. Auflage 2014, Rn. 40 a.E., 41 m.w.N.). - OLG Stuttgart, 02.12.2014 - 11 UF 173/14
Gemeinsame elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern
Rn. 11 Die gemeinsame Sorge ist dann zu verweigern, wenn bei bestehender gemeinsamer Sorge nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ein Antrag auf Alleinsorge Erfolg hätte (OLG München FamRZ 2013, 1747; OLG Koblenz FamRZ 2014, 319; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 490 ), was beispielsweise dann naheliegt, wenn mehrfach eine Einigung über eine Umgangsregelung nicht ohne gerichtliche Entscheidung möglich ist (OLG Brandenburg NJW 2014, 233; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 1120; KG FamRZ 2014, 1375). - OLG Hamm, 09.03.2016 - 2 WF 38/16
Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung; gemeinsame Sorgeerklärung; tragfähige soziale …
Denn für die negative Kindeswohlprüfung kann auf im Rahmen der Rechtsprechung zu § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB entwickelte Maßstäbe zurückgegriffen werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02. April 2015 - 18 UF 253/14 -zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 18 UF 38/13 - FamRZ 2014, 490). - OLG Karlsruhe, 26.03.2015 - 18 UF 304/14
Elterliche Sorge: Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts bei …
Für die dafür durchzuführende (negative) Kindeswohlprüfung kann auf im Rahmen der Rechtsprechung zu § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB entwickelte Maßstäbe zurückgegriffen werden (OLG Karlsruhe v. 20.06.2013 - 18 UF 38/13, FamRZ 2014, 490 ;… Völker/Clausius, Das familienrechtliche Mandat, 6. Auflage 2014, Rn. 40 a.E., 41 m.w.N.).
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