Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   BGH, 22.06.2016 - XII ZB 490/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,22518
BGH, 22.06.2016 - XII ZB 490/15 (https://dejure.org/2016,22518)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2016 - XII ZB 490/15 (https://dejure.org/2016,22518)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 (https://dejure.org/2016,22518)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,22518) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    VersAusglG § 18 Abs. 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Versorgungsausgleichssache: Ermessensausübung bei externer Teilung von Anrechten mit einem geringen Ausgleichswert

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 2 VersAusglG
    Versorgungsausgleichssache: Ermessensausübung bei externer Teilung von Anrechten mit einem geringen Ausgleichswert

  • IWW

    § 3 Abs. 1 VersAusglG, § ... 18 Abs. 2 VersAusglG, § 5 Abs. 1 Satz 3 VersAusglKassG, § 187 b SGB VI, § 13 VersAusglG, § 18 VersAusglG, § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, § 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG, § 5 Abs. 1 VersAusglKassG, § 187 b Abs. 1a SGB VI

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ermessensausübung bei externer Teilung von Anrechten mit einem geringen Ausgleichswert; Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger

  • ra.de
  • Deutsche Rentenversicherung
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 18 Abs. 2
    Ermessensausübung bei externer Teilung von Anrechten mit einem geringen Ausgleichswert; Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger

  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 3 Abs. 1 ; VersAusglG § 18 Abs. 2
    Ermessensausübung bei externer Teilung von Anrechten mit einem geringen Ausgleichswert; Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich: Ermessensausübung bei externer Teilung und geringem Ausgleichswert

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Ermessensausübung bei externer Teilung von Anrechten

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 967
  • MDR 2016, 1268
  • FamRZ 2016, 1658
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (37)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.09.2015 - XII ZB 33/13

    Versorgungsausgleich: Ausübungskriterien für das richterliche Ermessen …

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 490/15
    Ferner ist nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 22 mwN).

    Daneben soll § 18 Abs. 2 VersAusglG auch die Entstehung sogenannter Splitterversorgungen vermeiden, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 23 f. mwN).

    Dass sich dieser Rentenbetrag aus Anteilen zusammensetzt, die in der Ansparphase auf verschiedene Art erworben werden, ändert daran nichts (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 25 f. mwN).

  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 79/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung einer betrieblichen Altersversorgung …

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 490/15
    Rn. 9 c) Zur Abwägung mit dem beim Versorgungsträger anfallenden Teilungsaufwand hat der Senat - auch bereits für die hier beteiligte Volkswagen AG - entschieden, dass der Tatrichter sein im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG auszuübendes Ermessen letztlich tragend darauf stützten darf, dass ein wesentlicher Teil des vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Verwaltungsaufwands von vornherein nicht anfällt, wenn der Versorgungsträger - wie wiederum hier - die externe Teilung wählt (Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 Rn. 22).

    Gegen diese Erwägung, mit der das Oberlandesgericht fallbezogen einer Normzweckverfehlung vorbeugt, ist rechtlich nichts zu erinnern (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 Rn. 22).

  • OLG Frankfurt, 03.04.2020 - 4 UF 251/19

    Ausnahmsweises Absehen vom Ausgleich eines Versorgungsanrechts

    Primäres Ziel der gesetzlichen Regelung ist die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger, der mit der Teilung eines Anrechts und der Aufnahme eines Anwärters in sein Versorgungssystem verbunden sein kann (BGH FamRZ 2016, 1658 Rn. 7).

    Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zur Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes, von der auszugehen ist, wenn ein Ausgleich unterbleibt, obwohl bei der Teilung kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand zu betreiben ist oder andere mit § 18 Abs. 2 VersAusglG verfolgte Ziele nicht erreicht werden können (BGH FamRZ 2016, 1658 Rn. 8).

    Hinsichtlich der Bemessung des beim Versorgungsträger anfallenden Teilungsaufwands kann das nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auszuübende Ermessen grundsätzlich zwar darauf gestützt werden, dass ein wesentlicher Teil des Verwaltungsaufwands von vornherein nicht anfällt, wenn - wie hier - die externe Teilung durchgeführt wird (BGH FamRZ 2016, 1658 Rn. 9;… FamRZ 2012, 189 Rn. 22; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 07. September 2016 - 10 UF 95/15 -, juris).

    Andere Gesichtspunkte, die für einen Ausgleich sprechen könnten (vgl. BGH FamRZ 2016, 1658 Rn. 8), liegen nicht vor.

  • BGH, 12.10.2016 - XII ZB 372/16

    Versorgungsausgleichssache: Eigene Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts …

    Es sind aus diesem Grunde in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 7 mwN zu § 18 Abs. 2 VersAusglG).

    Im Rahmen der Abwägung spricht deshalb unter anderem für einen Ausgleich, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder dass ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 28.09.2016 - XII ZB 325/16

    Versorgungsausgleich: Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher …

    Ferner ist nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 6 mwN, zu § 18 Abs. 2 VersAusglG).

    Es sind aus diesem Grunde in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 7 mwN, zu § 18 Abs. 2 VersAusglG).

    Im Rahmen der Abwägung spricht deshalb unter anderem für einen Ausgleich, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder dass ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 8 mwN).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BGH
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht