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Rechtsprechung
   BGH, 27.09.2017 - XII ZB 330/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,41782
BGH, 27.09.2017 - XII ZB 330/17 (https://dejure.org/2017,41782)
BGH, Entscheidung vom 27.09.2017 - XII ZB 330/17 (https://dejure.org/2017,41782)
BGH, Entscheidung vom 27. September 2017 - XII ZB 330/17 (https://dejure.org/2017,41782)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Betreuungssache: Voraussetzung eines Betreuungsbedarfs für einen bestimmten Aufgabenkreis; Vorliegen einer "Unbetreubarkeit"; Wegfall der Erforderlichkeit einer Betreuung bei der Möglichkeit einer Bevollmächtigung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1896 Abs 2 S 2 BGB, § 26 FamFG
    Betreuungssache: Voraussetzung eines Betreuungsbedarfs für einen bestimmten Aufgabenkreis; Vorliegen einer "Unbetreubarkeit"; Wegfall der Erforderlichkeit einer Betreuung bei der Möglichkeit einer Bevollmächtigung

  • IWW

    § 1908 d BGB, § 1896 BGB, § 1896 Abs. 2 BGB, § 1903 BGB, § 26 FamFG, § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1826 Abs. 2 S. 2, 1903, 1908d; FamFG §§ 26, 74 Abs. 7
    Fehlende Erforderlichkeit einer Betreuung bei Unbetreubarkeit

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung des Betreuungsbedarfs für bestimmte Aufgabenkreise aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen; Jederzeitiges Auftreten eines Handlungsbedarfs in dem betreffenden Aufgabenkreis; Fehlen der Erforderlichkeit einer Betreuung im ...

  • rabüro.de

    Zum Vorliegen einer "Unbetreubarkeit" des Betreuten

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreuungsbedarf, Aufgabenkreise, Kontaktverweigerung, Unbetreubarkeit, Alternativen zur Betreuung, Bevollmächtigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1896 Abs. 2 ; FamFG § 26
    Beurteilung des Betreuungsbedarfs für bestimmte Aufgabenkreise aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen; Jederzeitiges Auftreten eines Handlungsbedarfs in dem betreffenden Aufgabenkreis; Fehlen der Erforderlichkeit einer Betreuung im ...

  • datenbank.nwb.de

    Betreuungssache: Voraussetzung eines Betreuungsbedarfs für einen bestimmten Aufgabenkreis; Vorliegen einer "Unbetreubarkeit"; Wegfall der Erforderlichkeit einer Betreuung bei der Möglichkeit einer Bevollmächtigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betreuungsbedarf für einen bestimmten Aufgabenkreis und "Unbetreubarkeit"

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beurteilung des Betreuungsbedarfs für bestimmte Aufgabenkreise

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1474
  • FGPrax 2018, 28
  • FamRZ 2018, 54
  • Rpfleger 2018, 81
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.01.2015 - XII ZB 520/14

    Betreuung: Aufhebung wegen "Unbetreubarkeit" des Betroffenen

    Auszug aus BGH, 27.09.2017 - XII ZB 330/17
    Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist allerdings Zurückhaltung geboten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016, XII ZB 363/15, FamRZ 2016, 1350 und vom 28. Januar 2015, XII ZB 520/14, FamRZ 2015, 650).

    Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit ein Betreuer durch rechtliche Entscheidungen einen für den Betroffenen positiven Einfluss nehmen könnte (…Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15 - FamRZ 2016, 1350 Rn. 19 mwN und vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 11 ff. mwN).

    Gegebenenfalls ist auch ein Betreuerwechsel erforderlich, um eine Person zu bestellen, die Zugang zum Betroffenen findet (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 15).

  • BGH, 11.05.2016 - XII ZB 363/15

    Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung: Erneute Anhörung des Betroffenen im …

    Auszug aus BGH, 27.09.2017 - XII ZB 330/17
    Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist allerdings Zurückhaltung geboten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016, XII ZB 363/15, FamRZ 2016, 1350 und vom 28. Januar 2015, XII ZB 520/14, FamRZ 2015, 650).

    Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit ein Betreuer durch rechtliche Entscheidungen einen für den Betroffenen positiven Einfluss nehmen könnte (Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15 - FamRZ 2016, 1350 Rn. 19 mwN …und vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 11 ff. mwN).

  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 131/16

    Betreuungssache: Einheftung einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses in die …

    Auszug aus BGH, 27.09.2017 - XII ZB 330/17
    Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017, XII ZB 260/16, FamRZ 2017, 995 und vom 6. Juli 2016, XII ZB 131/16, FamRZ 2016, 1668).

    Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (…Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 - XII ZB 260/16 - FamRZ 2017, 995 Rn. 7 und vom 6. Juli 2016 - XII ZB 131/16 - FamRZ 2016, 1668 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 260/16

    Betreuerbestellung für bestimmte Aufgabenkreise: Beurteilung des …

    Auszug aus BGH, 27.09.2017 - XII ZB 330/17
    Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017, XII ZB 260/16, FamRZ 2017, 995 und vom 6. Juli 2016, XII ZB 131/16, FamRZ 2016, 1668).

    Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 - XII ZB 260/16 - FamRZ 2017, 995 Rn. 7 …und vom 6. Juli 2016 - XII ZB 131/16 - FamRZ 2016, 1668 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 23.09.2015 - XII ZB 225/15

    Betreuungssache: Voraussetzungen der Erteilung einer Vorsorgevollmacht anstelle …

    Auszug aus BGH, 27.09.2017 - XII ZB 330/17
    Die Möglichkeit einer Bevollmächtigung steht der Erforderlichkeit der Betreuung daher nur entgegen, wenn es tatsächlich mindestens eine Person gibt, welcher der Betroffene das für eine Vollmachterteilung erforderliche Vertrauen entgegen bringt und die zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächtigter bereit und in der Lage ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. September 2015, XII ZB 225/15, FamRZ 2015, 2049).

    Vielmehr muss es auch tatsächlich mindestens eine Person geben, welcher der Betroffene das für eine Vollmachterteilung erforderliche Vertrauen entgegen bringt und die zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächtigter bereit und in der Lage ist (Senatsbeschluss vom 23. September 2015 - XII ZB 225/15 - FamRZ 2015, 2049 Rn. 13).

  • BGH, 18.11.2015 - XII ZB 16/15

    Aufhebung einer Betreuerbestellung: Wegfall der Erforderlichkeit einer Betreuung …

    Auszug aus BGH, 27.09.2017 - XII ZB 330/17
    Hierfür genügt es, wenn eines der die Betreuung begründenden Tatbestandsmerkmale des § 1896 BGB weggefallen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 2015 - XII ZB 16/15 - FamRZ 2016, 291 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 23.01.2019 - XII ZB 397/18

    Betreuungssache: Voraussetzung eines Betreuungsbedarfs für einen bestimmten …

    Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. September 2017, XII ZB 330/17, FamRZ 2018, 54).

    Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist allerdings Zurückhaltung geboten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. September 2017, XII ZB 330/17, FamRZ 2018, 54).

    Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (Senatsbeschluss vom 27. September 2017 - XII ZB 330/17 - FamRZ 2018, 54 Rn. 12).

    Davon kann im Einzelfall ausgegangen werden, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt (Senatsbeschluss vom 27. September 2017 - XII ZB 330/17 - FamRZ 2018, 54 Rn. 13).

    Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit ein Betreuer durch rechtliche Entscheidungen einen für den Betroffenen positiven Einfluss nehmen könnte (Senatsbeschluss vom 27. September 2017 - XII ZB 330/17 - FamRZ 2018, 54 Rn. 13 mwN).

    Gegebenenfalls ist auch ein Betreuerwechsel erforderlich, um eine Person zu bestellen, die Zugang zum Betroffenen findet (Senatsbeschluss vom 27. September 2017 - XII ZB 330/17 - FamRZ 2018, 54 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 09.05.2018 - XII ZB 625/17

    Betreuerbestellung: Zuweisung des Aufgabenkreises "Aufenthaltsbestimmung" zur …

    Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (…st. Senatsrspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14 - FamRZ 2015, 649 Rn. 7 und vom 27. September 2017 - XII ZB 330/17 - FamRZ 2018, 54 Rn. 12 mwN).

    Das kommt nach der Senatsrechtsprechung unter engen Voraussetzungen etwa dann in Betracht, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2017 - XII ZB 330/17 - FamRZ 2018, 54 Rn. 13 mwN).

  • BSG, 27.07.2021 - B 8 SO 10/19 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Untätigkeitsklage - Klagebefugnis - …

    In einem Fall, in dem die Behörde nicht positive Kenntnis davon hat, dass der existenznotwendige Lebensunterhalt anderweitig gesichert ist, erscheint es gegenüber den sich für den Betroffenen aus der Krankheit oder Behinderung ergebenden Nachteilen unverhältnismäßig, von der Stellung eines Ersuchens nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X abzusehen (zum entsprechenden Maßstab im Betreuungsrecht vgl Bundesgerichtshof <BGH> vom 27.9.2017 - XII ZB 330/17 - FamRZ 2018, 54 RdNr 13 f; BGH vom 23.1.2019 - XII ZB 397/18 - NJW 2019, 1153 RdNr 16).
  • BGH, 09.04.2025 - XII ZB 235/24

    Bestellung eines Betreuers bei unbekanntem Aufenthalt des Betroffenen; …

    Davon kann im Einzelfall ausgegangen werden, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2017 - XII ZB 330/17 - FamRZ 2018, 54 Rn. 13).

    Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit ein Betreuer durch rechtliche Entscheidungen einen für den Betroffenen positiven Einfluss nehmen könnte (Senatsbeschlüsse vom 27. September 2017 - XII ZB 330/17 - FamRZ 2018, 54 Rn. 13 …und vom 23. Januar 2019 - XII ZB 397/18 - FamRZ 2019, 638 Rn. 17 mwN).

  • BGH, 25.04.2018 - XII ZB 528/17

    Betreuungssache: Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers

    Rn. 12 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Bei seiner Entscheidung wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, dass ein Betreuer nur für einen Aufgabenkreis bestellt werden darf, in dem die Betreuung erforderlich ist, was wiederum aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen ist (Senatsbeschluss vom 27. September 2017 - XII ZB 330/17 - FamRZ 2018, 54 Rn. 12 mwN).
  • LG München II, 15.11.2021 - 6 T 1572/19

    Anforderungen an eine gutachterliche Stellungnahme im Betreuungsverfahren

    Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit ein Betreuer durch rechtliche Entscheidungen einen für den Betroffenen positiven Einfluss nehmen könnte (BGH, NJW-RR 2017, 1474 = FamRZ 2018, 54 Rn. 13 mwN).

    Gegebenenfalls mag zu einem späteren Zeitpunkt auch ein Betreuerwechsel erforderlich werden, um eine Person zu bestellen, die Zugang zum Betroffenen findet (Senat, NJW-RR 2017, 1474 = FamRZ 2018, 54 Rn. 14 mwN, im Einzelnen: BGH, NJW 2019, 1153, beck-online), falls die Betroffene eine glaubhafte Bereitschaft an den Tag legen würde, mit dieser Person zusammenzuarbeiten.

  • LG Memmingen, 30.09.2019 - 41 T 991/19

    Betreuungsverfahren, Rechtskraft, Anhörung, Betreuungsbedürftigkeit, Wille

    Vielmehr muss es auch tatsächlich mindestens eine Person geben, welcher der Betroffene das für eine Vollmachtserteilung nötige Vertrauen entgegenbringt und die zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächtigter bereit und in der Lage ist (BGH, FamRZ 2018, 54 Tz. 21).
  • LG Lüneburg, 09.05.2025 - 8 T 6/25

    Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers

    Denn die Erforderlichkeit einer Betreuung entfällt nur dann, wenn es eine Person gibt, welcher der Betroffene das für eine Vollmachterteilung notwendige Vertrauen entgegenbringt und die bereit und in der Lage ist, die Aufgaben als Bevollmächtigter zu übernehmen (BGH, XII ZB 330/17, Beschluss v. 27.09.2017, Rn 21).
  • LG Regensburg, 13.12.2024 - 53 T 324/24

    Privatgutachten, Einholung eines Sachverständigengutachtens, Begründung der …

    Die Möglichkeit einer Bevollmächtigung steht der Erforderlichkeit der Betreuung daher nur entgegen, wenn es tatsächlich mindestens eine Person gibt, welcher die Betroffene das für eine Vollmachterteilung erforderliche Vertrauen entgegenbringt und die zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächtigter bereit und in der Lage ist (BGH, Beschluss vom 27.9.2017, XII ZB 330/17, NJW-RR 2017, 1474, mit weiteren Nachweisen;… Jurgeleit, Betreuungsrecht, 5. Auflage 2023, Rz. 104 zu § 1814).
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