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Rechtsprechung
   BGH, 14.12.2022 - XII ZB 417/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,40373
BGH, 14.12.2022 - XII ZB 417/22 (https://dejure.org/2022,40373)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2022 - XII ZB 417/22 (https://dejure.org/2022,40373)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2022 - XII ZB 417/22 (https://dejure.org/2022,40373)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Unterbringungssache: Verfahrensmangel aufgrund der Nichtüberlassung des Sachverständigengutachtens vor dem Anhörungstermin

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 37 Abs 2 FamFG, § 62 Abs 1 FamFG, § 68 Abs 3 S 1 FamFG, § 68 Abs 3 S 2 FamFG
    Unterbringungssache: Verfahrensmangel aufgrund der Nichtüberlassung des Sachverständigengutachtens vor dem Anhörungstermin

  • IWW

    § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG, § ... 62 Abs. 1 FamFG, § 32 Abs. 3 Satz 4 StrUG NRW, §§ 121 a, 121 b Abs. 1 StVollzG, § 37 Abs. 2 FamFG, § 316 FamFG, § 325 Abs. 1 FamFG, Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GG, § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, § 62 FamFG, § 321 Abs. 1 FamFG, § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeschwerde gegen die durch Zeitablauf erledigte Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen; Verfahrensmangel durch Unterbleiben einer verfahrensordnungsgemäßen persönlichen Anhörung eines Betroffenen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    A) Wurde in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben, liegt eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör vor (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsbeschwerde gegen die durch Zeitablauf erledigte Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen; Verfahrensmangel durch Unterbleiben einer verfahrensordnungsgemäßen persönlichen Anhörung eines Betroffenen

  • datenbank.nwb.de

    Unterbringungssache: Verfahrensmangel aufgrund der Nichtüberlassung des Sachverständigengutachtens vor dem Anhörungstermin

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Unterbringung ohne persönliche Anhörung des Betroffenen?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Durch Zeitablauf erledigte Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 361
  • MDR 2023, 314
  • FGPrax 2023, 32
  • FamRZ 2023, 474
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.12.2020 - XII ZB 291/20

    Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an den Betroffenen in einer durch …

    Auszug aus BGH, 14.12.2022 - XII ZB 417/22
    Wurde in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben, liegt eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör vor (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 291/20, FamRZ 2021, 462).

    Das Unterbleiben einer verfahrensordnungsgemäßen persönlichen Anhörung des Betroffenen stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der genehmigten Unterbringungsmaßnahme insgesamt der Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung anhaftet (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 291/20, FamRZ 2021, 462).

    Rn. 5 1. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der - hier vorliegenden - Erledigung der Unterbringungsmaßnahme aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 291/20 - FamRZ 2021, 462 Rn. 5 mwN).

    Rn. 6 2. Die Entscheidungen von Amts- und Landgericht haben den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, was nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 291/20 - FamRZ 2021, 462 Rn. 6 mwN) iVm § 32 Abs. 3 Satz 4 StrUG NRW, §§ 121 a, 121 b Abs. 1 StVollzG festzustellen ist.

    Wird das Gutachten dem Betroffenen nicht diesen Maßgaben entsprechend ausgehändigt, verletzt das Verfahren ihn grundsätzlich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GG (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 291/20 - FamRZ 2021, 462 Rn. 8 mwN).

    Die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger ersetzt eine Bekanntgabe an den Betroffenen nicht, denn der Verfahrenspfleger ist - anders als ein Verfahrensbevollmächtigter - nicht Vertreter des Betroffenen im Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 291/20 - FamRZ 2021, 462 Rn. 12 mwN).

    Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 291/20 - FamRZ 2021, 462 Rn. 15 mwN).

    Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 291/20 - FamRZ 2021, 462 Rn. 18 mwN).

    Schon allein dieser Verfahrensfehler ist so gewichtig, dass er die Feststellung nach § 62 FamFG zu rechtfertigen vermag, weil er einer Verwertung des gemäß § 321 Abs. 1 FamFG unabdingbaren Sachverständigengutachtens entgegensteht (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 291/20 - FamRZ 2021, 462 Rn. 19 mwN).

    Die durch § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG angeordnete persönliche Anhörung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Verletzung die Feststellung nach § 62 FamFG rechtfertigt (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 291/20 - FamRZ 2021, 462 Rn. 20 mwN).

    Die gerichtliche Anordnung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 291/20 - FamRZ 2021, 462 Rn. 21 mwN).

  • BGH, 28.08.2024 - XII ZB 206/24

    Strafrechtliche Unterbringung in Nordrhein-Westfallen: Gehörsverletzung durch …

    Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der - hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen - Erledigung der Unterbringungsmaßnahme aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2022 - XII ZB 417/22 - FamRZ 2023, 474 Rn. 5 mwN).

    Rn. 7 2. Die Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts haben den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, was nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2022 - XII ZB 417/22 - FamRZ 2023, 474 Rn. 6 mwN) iVm § 10 Abs. 5 Satz 2 StrUG NRW, §§ 138 Abs. 4, 121 a, 121 b Abs. 1 StVollzG festzustellen ist.

    Wird das Gutachten dem Betroffenen nicht diesen Maßgaben entsprechend ausgehändigt, verletzt das Verfahren ihn grundsätzlich in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2022 - XII ZB 417/22 - FamRZ 2023, 474 Rn. 8 mwN) und zugleich liegt darin auch ein Mangel der nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderlichen persönlichen Anhörung des Betroffenen (…Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 183/20 - NJW-RR 2021, 3 Rn. 7 f. mwN).

    Wurde in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen - wie hier - nicht bekannt gegeben, liegt eine Gehörsverletzung vor, die so gewichtig ist, dass sie die Feststellung nach § 62 FamFG zu rechtfertigen vermag, weil sie einer Verwertung des gemäß § 321 Abs. 1 FamFG unabdingbaren Sachverständigengutachtens entgegensteht (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2022 - XII ZB 417/22 - FamRZ 2023, 474 Rn. 17 mwN).

    Denn die durch § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG angeordnete persönliche Anhörung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Verletzung die Feststellung nach § 62 FamFG rechtfertigt (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2022 - XII ZB 417/22 - FamRZ 2023, 474 Rn. 18 mwN).

  • BGH, 25.09.2024 - XII ZB 327/24

    Beachtung einer Patientenverfügung vor Zustimmung zu ärztlicher Zwangsmaßnahme

    Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Falle der - hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen - Erledigung der Unterbringungsmaßnahme aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2022 - XII ZB 417/22 - FamRZ 2023, 474 Rn. 5 mwN).

    Rn. 6 2. Die Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts haben den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, was nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2022 - XII ZB 417/22 - FamRZ 2023, 474 Rn. 6 mwN) iVm § 10 Abs. 5 Satz 2 StrUG NRW, §§ 138 Abs. 4, 121 a, 121 b Abs. 1 StVollzG festzustellen ist.

  • BGH, 22.01.2025 - XII ZB 365/24

    Wirkung der nicht rechtzeitigen Aushändigung eines Sachverständigengutachtens im …

    Wird das Gutachten dem Betroffenen nicht diesen Maßgaben entsprechend ausgehändigt, verletzt das Verfahren ihn grundsätzlich in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2022 - XII ZB 417/22 - FamRZ 2023, 474 Rn. 8 mwN).

    Wurde in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen - wie hier - nicht rechtzeitig bekannt gegeben, liegt eine Gehörsverletzung vor, die so gewichtig ist, dass sie die Feststellung nach § 62 FamFG zu rechtfertigen vermag, weil sie einer Verwertung des gemäß § 321 Abs. 1 FamFG unabdingbaren Sachverständigengutachtens entgegensteht (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2022 - XII ZB 417/22 - FamRZ 2023, 474 Rn. 17 mwN).

    Denn die durch § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG angeordnete persönliche Anhörung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Verletzung die Feststellung nach § 62 FamFG rechtfertigt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2022 - XII ZB 417/22 - FamRZ 2023, 474 Rn. 18 mwN).

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