Rechtsprechung
| LG Berlin, 05.02.2002 - 63 S 268/01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Staffelmiete ungültig - Geld zurück?
Papierfundstellen
- GE 2002, 804
Wird zitiert von ...
- LG Berlin, 09.11.2010 - 63 S 138/10
Unwirksame Staffelmiete: Vorbehaltlose Zahlung schließt Rückforderung aus
Jedoch hat der Beklagte nicht ohne Rechtgrund geleistet, denn durch die vorbehaltlose Zahlung der erhöhten Mieten über Jahre hinweg hat er nach der Auffassung der Kammer konkludent die jeweilige Mietzinsvereinbarung für den jeweiligen Monat bestätigt (vgl. LG Berlin, Urteil vom 5.5.2002, 63 S 268/01, GE 2002, 804).Einer Annahme dieser Erklärung durch den Kläger bedurfte es hierzu gemäß § 151 BGB nach der Verkehrssitte nicht, weil dies für ihn nur vorteilhaft war (vgl. LG Berlin, Urteil vom 5.5.2002, 63 S 268/01, GE 2002, 804).
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Rechtsprechung
| AG Berlin-Charlottenburg, 23.04.2002 - 228 C 10/02 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- grundeigentum-verlag.de
BGB § 573 c
Fortgeltung von vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen - juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZM 2002, 697
- GE 2002, 804
Wird zitiert von ... (2)
- LG Berlin, 09.11.2010 - 63 S 138/10
Unwirksame Staffelmiete: Vorbehaltlose Zahlung schließt Rückforderung aus
Jedoch hat der Beklagte nicht ohne Rechtgrund geleistet, denn durch die vorbehaltlose Zahlung der erhöhten Mieten über Jahre hinweg hat er nach der Auffassung der Kammer konkludent die jeweilige Mietzinsvereinbarung für den jeweiligen Monat bestätigt (vgl. LG Berlin, Urteil vom 5.5.2002, 63 S 268/01, GE 2002, 804).Einer Annahme dieser Erklärung durch den Kläger bedurfte es hierzu gemäß § 151 BGB nach der Verkehrssitte nicht, weil dies für ihn nur vorteilhaft war (vgl. LG Berlin, Urteil vom 5.5.2002, 63 S 268/01, GE 2002, 804).
- AG Berlin-Wedding, 23.02.2009 - 22b C 276/08
Rückzahlungsanspruch wegen unwirksamer Staffelmietvereinbarung
Insbesondere ist der Grundsatz, dass eine Willenserklärung - hier in Form einer Bestätigung der Miethöhe durch vorbehaltlose Zahlung der geforderten Miete - vorliegt, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGHZ 91, 324; LG Berlin GE 2002, 804), hier nicht anwendbar.
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