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   BGH, 10.10.1985 - I ZR 135/83   

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BGH, 10.10.1985 - I ZR 135/83 (https://dejure.org/1985,705)
BGH, Entscheidung vom 10.10.1985 - I ZR 135/83 (https://dejure.org/1985,705)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 1985 - I ZR 135/83 (https://dejure.org/1985,705)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Warenzeichen - Gebrauch - Messestand - Nationales Symbol - Löschung - Sittenwidrigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 826; UWG § 1; WZG § 15, § 24
    "Shamrock III"; Löschung eines Warenzeichens wegen sittenwidriger Behinderung; Voraussetzungen des warenzeichenmäßigen Gebrauchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 435 (Ls.)
  • NJW-RR 1986, 118
  • MDR 1986, 118
  • GRUR 1986, 74
  • GRUR 1986, 79
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 28.03.1985 - I ZR 111/82

    "Shamrock I"; Verwechslungsgefahr zweier Warenzeichen

    Auszug aus BGH, 10.10.1985 - I ZR 135/83
    In der Sache I ZR 111/82 wurde die Feststellung des Berufungsgerichts, die Verwendung des Symbols auf einem Deckenfries, abwechselnd jeweils mit einer Firmenmarke, könne als warenzeichenmäßiger Gebrauch im Sinne eines Verbandszeichens wirken, nicht beanstandet, aber vom Senat in Anwendung eines in der Terranova-Terrapin-Entscheidung aufgestellten Grundsatzes (GRUR 1977, 719, 724) die Verwechslungsgefahr verneint, weil beim konkreten Gebrauch, nämlich auf als solchen unübersehbar bezeichneten irischen Messeständen und bei "Irischen Wochen", die Herkunft hinreichend klargestellt worden sei.

    Soweit das Berufungsgericht dazu ausführt, dieser Kampf richte sich gegen Eingriffe der irischen Organisation in die der Beklagten zustehenden Zeichenrechte, bezieht es sich ersichtlich auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf in der Parallelsache I ZR 111/82, soweit dort eine andere irische Organisation zur Unterlassung des Gebrauchs des grünen Kleeblatts verurteilt worden ist.

    Das Berufungsgericht hätte daher auch insoweit berücksichtigen müssen, daß die irischen Außenhandelsorganisationen, wie der Senat in dem Parallelverfahren I ZR 111/82 anerkannt hat, ein schutzwürdiges Interesse daran haben, im Rahmen des warenzeichenrechtlich verbleibenden Spielraums, also für den nichtwarenzeichenmäßigen Gebrauch auf Messen und irischen Wochen, ihr nationales Symbol, das "Shamrock"-Kleeblatt, zur Präsentation irischer Waren einzusetzen, und daß eine Behinderung und Störung dieses Gebrauchs durch Eintragung einengender Warenzeichen daher nicht als Abwehr zum Schutz einer eigenen rechtswidrig angegriffenen Position, sondern selbst als Angriff auf den schutzwürdigen Besitzstand der Klägerin zu werten ist.

    Der Senat hat zwar im Parallel-Prozeß I ZR 111/82 für den Fall, daß das Shamrock-Symbol auf einem irischen Gemeinschaftsstand, auf einer Fachmesse oder im Rahmen einer Verkaufsveranstaltung der hier erörterten Art verwendet wird, die Verwechslungsgefahr verneint, soweit das Symbol dabei mit weiteren unübersehbaren Hinweisen auf Irland verwendet wird.

  • BGH, 23.03.1966 - Ib ZR 120/63

    Zeichenmißbrauch gegenüber einer Auslandsmarke

    Auszug aus BGH, 10.10.1985 - I ZR 135/83
    Ebenso entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß ein solcher Anspruch dann gegeben sein kann, wenn auf Seiten des Zeicheninhabers besondere Umstände vorliegen, die die Erwirkung der Zeicheneintragung als sittenwidrig im Sinne der genannten Vorschriften erscheinen lassen (vgl. u.a. BGH GRUR 1967, 304, 305 - Siroset; 1967, 298, 301 - Modess).

    Als solche Umstände hat es die Rechtsprechung insbesondere angesehen, wenn der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Warenzeichen hat eintragen lassen (vgl. BGH GRUR 1967, 490, 492 - Pudelzeichen; 1967, 298, 301 f - Modess; 1980, 110, 112 - Torch).

  • BGH, 28.03.1985 - I ZR 127/82

    "Shamrock II"; Sittenwidrigkeit der nicht-warenzeichenmäßigen Benutzung des

    Auszug aus BGH, 10.10.1985 - I ZR 135/83
    In der Sache I ZR 127/82 richtete sich der Klageantrag unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG gegen den nichtwarenzeichenmäßigen Gebrauch des Shamrock-Symbols.

    Diese Verurteilung hat der Senat jedoch, wie bereits dargelegt, zwischenzeitlich aufgehoben und die Klage, ebenso wie in der Sache I ZR 127/82, in vollem Umfang abgewiesen.

  • BGH, 27.10.1983 - I ZR 146/81

    Voraussetzungen und Umfang des wettbewerbsrechtlichen Schutzes -

    Auszug aus BGH, 10.10.1985 - I ZR 135/83
    Das Berufungsgericht geht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zutreffend davon aus, daß ein auf die §§ 826 BGB, 1 UWG gestützter Anspruch auf Löschung eines eingetragenen Warenzeichens nicht schon damit begründet werden kann, daß der Kläger das Zeichen schon vor der Eintragung des Gegenzeichens des Beklagten benutzt habe (vgl. BGH GRUR 1961, 413, 416 - Dolex; st. Rspr., zul. BGH GRUR 1984, 210, 211 - AROSTAR).

    Wie der Senat anerkannt hat, kann der Vorbenutzer unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes je nach den gegebenen Umständen auch die Einwilligung zur Löschung des eingetragenen Zeichens verlangen (BGH GRUR 1984, 210, 211 - AROSTAR).

  • BGH, 08.07.1964 - Ib ZR 177/62

    Pudelzeichen

    Auszug aus BGH, 10.10.1985 - I ZR 135/83
    Als solche Umstände hat es die Rechtsprechung insbesondere angesehen, wenn der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Warenzeichen hat eintragen lassen (vgl. BGH GRUR 1967, 490, 492 - Pudelzeichen; 1967, 298, 301 f - Modess; 1980, 110, 112 - Torch).
  • BGH, 28.09.1979 - I ZR 125/75

    Torch

    Auszug aus BGH, 10.10.1985 - I ZR 135/83
    Als solche Umstände hat es die Rechtsprechung insbesondere angesehen, wenn der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Warenzeichen hat eintragen lassen (vgl. BGH GRUR 1967, 490, 492 - Pudelzeichen; 1967, 298, 301 f - Modess; 1980, 110, 112 - Torch).
  • BGH, 24.02.1961 - I ZR 15/60
    Auszug aus BGH, 10.10.1985 - I ZR 135/83
    Das Berufungsgericht geht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zutreffend davon aus, daß ein auf die §§ 826 BGB, 1 UWG gestützter Anspruch auf Löschung eines eingetragenen Warenzeichens nicht schon damit begründet werden kann, daß der Kläger das Zeichen schon vor der Eintragung des Gegenzeichens des Beklagten benutzt habe (vgl. BGH GRUR 1961, 413, 416 - Dolex; st. Rspr., zul. BGH GRUR 1984, 210, 211 - AROSTAR).
  • BGH, 11.11.1966 - Ib ZR 91/64
    Auszug aus BGH, 10.10.1985 - I ZR 135/83
    Ebenso entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß ein solcher Anspruch dann gegeben sein kann, wenn auf Seiten des Zeicheninhabers besondere Umstände vorliegen, die die Erwirkung der Zeicheneintragung als sittenwidrig im Sinne der genannten Vorschriften erscheinen lassen (vgl. u.a. BGH GRUR 1967, 304, 305 - Siroset; 1967, 298, 301 - Modess).
  • BGH, 03.06.1977 - I ZR 114/73

    Angriff auf ein Unternehmen durch Kennzeichnungsverletzung - Firmenrechte und

    Auszug aus BGH, 10.10.1985 - I ZR 135/83
    In der Sache I ZR 111/82 wurde die Feststellung des Berufungsgerichts, die Verwendung des Symbols auf einem Deckenfries, abwechselnd jeweils mit einer Firmenmarke, könne als warenzeichenmäßiger Gebrauch im Sinne eines Verbandszeichens wirken, nicht beanstandet, aber vom Senat in Anwendung eines in der Terranova-Terrapin-Entscheidung aufgestellten Grundsatzes (GRUR 1977, 719, 724) die Verwechslungsgefahr verneint, weil beim konkreten Gebrauch, nämlich auf als solchen unübersehbar bezeichneten irischen Messeständen und bei "Irischen Wochen", die Herkunft hinreichend klargestellt worden sei.
  • RG, 20.12.1939 - II 101/39

    1. Zur Verwendung fremdsprachlicher Urkunden. 2. Ist das für einen

    Auszug aus BGH, 10.10.1985 - I ZR 135/83
    Zwar lag der Abdruck nur in irischer und englischer Sprache vor, was die Revisionserwiderung im Hinblick auf § 184 GVG rügt, doch war dies, da das Berufungsgericht keine Anordnung im Sinne des § 142 Abs. 3 ZPO getroffen hat und auch die Beklagte auf einer Übersetzung nicht bestanden hat, prozeßrechtlich unschädlich (vgl. RGZ 162, 282 ff.).
  • BGH, 10.08.2000 - I ZR 283/97

    EQUI 2000

    Die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen, braucht jedoch nicht der einzige Beweggrund zu sein; vielmehr reicht es aus, wenn diese Absicht das wesentliche Motiv war (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1985 - I ZR 135/83, GRUR 1986, 74, 76 f. = WRP 1986, 142 - Shamrock III; GRUR 1998, 412, 414 - Analgin, m.w.N.).

    Unter der Geltung des Warenzeichengesetzes entsprach es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß ein Anspruch auf Löschung eines eingetragenen Warenzeichens nach § 1 UWG, § 826 BGB gegeben sein konnte (vgl. BGH GRUR 1986, 74 - Shamrock III).

  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 29/02

    The Colour of Elégance

    Dieser Tatbestand erfordert neben einer objektiven Eignung des Zeichens, eine Sperrwirkung zu entfalten und als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt zu werden, eine entsprechende Absicht des Anmeldenden (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1985 - I ZR 135/83, GRUR 1986, 74, 76 f. = WRP 1986, 142 - Shamrock III).
  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 297/88

    "SL"; Verkehrsgeltung eines aus zwei Buchstaben bestehenden Warenzeichens;

    Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt - wenngleich in anderem rechtlichem Zusammenhang - entschieden, daß in der Beeinträchtigung eines im Zusammenhang mit einer Bezeichnung erworbenen wertvollen Besitzstands eine wettbewerbswidrige Behinderung zu sehen ist, wenn sie seitens des Verletzers in Kenntnis der Umstände und ohne zwingende Notwendigkeit vorgenommen wird (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1983 - I ZR 146/81, GRUR 1984, 210, 211 - AROSTAR; BGH, Urt. v. 10.10.1985 - I ZR 135/83, GRUR 1986, 74, 76 f. - Shamrock III).
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