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   BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04   

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https://dejure.org/2006,1107
BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04 (https://dejure.org/2006,1107)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2006 - I ZR 6/04 (https://dejure.org/2006,1107)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2006 - I ZR 6/04 (https://dejure.org/2006,1107)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der Grundsätze der Gemeinkostenanteil-Entscheidung für die Bemessung des Verletzergewinns in Fällen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes; Ermittlung des Umfangs des Schadensersatzes im Wettbewerbsrecht für die Fälle des ergänzenden ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Steckverbindergehäuse

    §§ 4 Nr. 9, 9 UWG

  • Judicialis

    UWG § 4 Nr. 9; ; UWG § 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 4 Nr. 9 § 9
    "Steckverbindergehäuse"; Bemessung des Schadensersatzes bei einer Wettbewerbsverletzung

  • rechtsportal.de

    UWG § 4 Nr. 9 § 9
    "Steckverbindergehäuse"; Bemessung des Schadensersatzes bei einer Wettbewerbsverletzung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steckverbindergehäuse

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bemessung des sog. Verletzergewinns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Steckverbindergehäuse: Fortführung des Gemeinkosten-Urteils

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1524
  • MDR 2007, 732
  • GRUR 2007, 431
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 02.11.2000 - I ZR 246/98

    Gemeinkostenanteil; Herausgabe des Verletzergewinns

    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04
    a) Die Grundsätze der Gemeinkostenanteil-Entscheidung (BGHZ 145, 366) sind auch für die Bemessung des sog. Verletzergewinns in Fällen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes anzuwenden.

    Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit soll der Verletzte auch schon bei fahrlässigem Verhalten wie der Geschäftsherr bei der angemaßten Geschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB gestellt werden (vgl. BGHZ 145, 366, 371 f. - Gemeinkostenanteil, m.w.N.).

    Um dem Ausgleichsgedanken Rechnung zu tragen, wird dabei fingiert, dass der Verletzte ohne die Rechtsverletzung unter Ausnutzung der ihm ausschließlich zugewiesenen Rechtsposition in gleicher Weise Gewinn erzielt hätte wie der Verletzer (frühere Entscheidungen sprechen von der Annahme, dass der Verletzte "den gleichen Gewinn" erzielt hätte: BGHZ 60, 168, 173 - Modeneuheit; 68, 90, 94 - Kunststoffhohlprofil; 145, 366, 372 f. - Gemeinkostenanteil; 150, 32, 44 - Unikatrahmen).

    Fixkosten sind nur abzuziehen, wenn sie ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können, wobei die Darlegungs- und Beweislast beim Verletzer liegt (vgl. BGHZ 145, 366, 372 f. - Gemeinkostenanteil).

    Dies stünde im Widerspruch zu Sinn und Zweck des Schadensausgleichs in der Form der Herausgabe des sog. Verletzergewinns und zu dem Gedanken, dass der Verletzte bei dem Einsatz des eigenen Unternehmens für die Herstellung und den Vertrieb einen Deckungsbeitrag zu seinen eigenen Gemeinkosten hätte erwirtschaften können (vgl. BGHZ 145, 366, 373 - Gemeinkostenanteil).

    Den Gemeinkosten, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechtsverletzung hätten, stehe keine entsprechende Bereicherung des Verletzten gegenüber (BGHZ 145, 366, 373 f. - Gemeinkostenanteil; vgl. auch BGHZ 150, 32, 44 - Unikatrahmen).

    (1) Ausgangspunkt für die Unterscheidung der anzurechnenden und der nicht anzurechnenden Kosten ist der Rechtsgedanke, dass für die Ermittlung des Schadensersatzes nach dem Verletzergewinn zu unterstellen ist, dass der Verletzte einen entsprechenden Betrieb unterhält, der dieselben Produktions- und Vertriebsleistungen wie der Betrieb des Verletzers hätte erbringen können (vgl. BGHZ 145, 366, 374 - Gemeinkostenanteil).

    Sie können der Produktion des Nachahmungsgegenstandes unmittelbar zugerechnet werden (vgl. dazu auch BGHZ 145, 366, 372 - Gemeinkostenanteil), weil davon auszugehen ist, dass diese Kosten beim Verletzten ebenso angefallen wären.

    aa) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Verletzergewinn nur insoweit herauszugeben ist, als er auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. BGHZ 119, 20, 29 - Tchibo/Rolex II; für das Markenrecht BGH GRUR 2006, 419 Tz 15 - Noblesse; für das Geschmacksmusterrecht BGHZ 145, 366, 375 - Gemeinkostenanteil; vgl. auch Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 9 UWG Rdn. 1.45; Ullmann/Koch aaO § 9 Rdn. 70).

    Zwar macht die Anschlussrevision zu Recht geltend, dass bei der Bemessung der Kausalitätsquote der Einwand unbeachtlich ist, der Verletzte hätte den Gewinn, der durch die Rechtsverletzung erzielt worden ist, selbst nicht erreicht (BGHZ 145, 366, 375 - Gemeinkostenanteil; vgl. auch BGHZ 60, 168, 173 - Modeneuheit).

    Der Verletzergewinn ist aber - wie oben dargelegt - nur insoweit herauszugeben, als er auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. auch BGHZ 145, 366, 375 - Gemeinkostenanteil).

  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 107/90

    Tchibo/Rolex II - Nachahmen; Schadensberechnung

    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04
    Diese Methode zur Ermittlung des Umfangs des Schadensersatzes ist im Wettbewerbsrecht für die Fälle des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes anerkannt (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.1992 - I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 57 = WRP 1992, 700 - Tchibo/Rolex II, insoweit nicht in BGHZ 119, 20; BGHZ 122, 262, 266 f. - Kollektion Holiday).

    aa) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Verletzergewinn nur insoweit herauszugeben ist, als er auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. BGHZ 119, 20, 29 - Tchibo/Rolex II; für das Markenrecht BGH GRUR 2006, 419 Tz 15 - Noblesse; für das Geschmacksmusterrecht BGHZ 145, 366, 375 - Gemeinkostenanteil; vgl. auch Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 9 UWG Rdn. 1.45; Ullmann/Koch aaO § 9 Rdn. 70).

    Maßgeblich ist dabei, inwieweit beim Vertrieb der nachgeahmten Produkte die Gestaltung als Imitat für die Kaufentschlüsse ursächlich gewesen ist oder ob andere Umstände eine wesentliche Rolle gespielt haben (BGHZ 119, 20, 29 - Tchibo/Rolex II).

    (BGHZ 119, 20, 29 f. - Tchibo/Rolex II; Ullmann/Koch aaO § 9 Rdn. 71).

    Etwas anderes kann auch der Entscheidung "Tchibo/Rolex II" (BGH GRUR 1993, 55, 59) nicht entnommen werden.

  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 304/99

    Unikatrahmen

    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04
    Um dem Ausgleichsgedanken Rechnung zu tragen, wird dabei fingiert, dass der Verletzte ohne die Rechtsverletzung unter Ausnutzung der ihm ausschließlich zugewiesenen Rechtsposition in gleicher Weise Gewinn erzielt hätte wie der Verletzer (frühere Entscheidungen sprechen von der Annahme, dass der Verletzte "den gleichen Gewinn" erzielt hätte: BGHZ 60, 168, 173 - Modeneuheit; 68, 90, 94 - Kunststoffhohlprofil; 145, 366, 372 f. - Gemeinkostenanteil; 150, 32, 44 - Unikatrahmen).

    Den Gemeinkosten, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechtsverletzung hätten, stehe keine entsprechende Bereicherung des Verletzten gegenüber (BGHZ 145, 366, 373 f. - Gemeinkostenanteil; vgl. auch BGHZ 150, 32, 44 - Unikatrahmen).

    Nicht anrechenbar sind ferner Anlauf- und Entwicklungskosten sowie Kosten für die - etwa in Folge der Unterlassungsverpflichtung - nicht mehr veräußerbaren Produkte (für Schadensersatzleistungen an Abnehmer: BGHZ 150, 32, 44 - Unikatrahmen).

  • BGH, 19.01.1973 - I ZR 39/71

    Modeneuheit

    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04
    Um dem Ausgleichsgedanken Rechnung zu tragen, wird dabei fingiert, dass der Verletzte ohne die Rechtsverletzung unter Ausnutzung der ihm ausschließlich zugewiesenen Rechtsposition in gleicher Weise Gewinn erzielt hätte wie der Verletzer (frühere Entscheidungen sprechen von der Annahme, dass der Verletzte "den gleichen Gewinn" erzielt hätte: BGHZ 60, 168, 173 - Modeneuheit; 68, 90, 94 - Kunststoffhohlprofil; 145, 366, 372 f. - Gemeinkostenanteil; 150, 32, 44 - Unikatrahmen).

    Zwar macht die Anschlussrevision zu Recht geltend, dass bei der Bemessung der Kausalitätsquote der Einwand unbeachtlich ist, der Verletzte hätte den Gewinn, der durch die Rechtsverletzung erzielt worden ist, selbst nicht erreicht (BGHZ 145, 366, 375 - Gemeinkostenanteil; vgl. auch BGHZ 60, 168, 173 - Modeneuheit).

  • BGH, 06.10.2005 - I ZR 322/02

    Noblesse

    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04
    Die Anwendung der Grundsätze der Entscheidung "Gemeinkostenanteil" auf das Kennzeichenrecht entspricht bereits der Senatsrechtsprechung (BGH, Urt. v. 6.10.2005 - I ZR 322/02, GRUR 2006, 419 Tz 14 f. = WRP 2006, 587 - Noblesse).

    aa) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Verletzergewinn nur insoweit herauszugeben ist, als er auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. BGHZ 119, 20, 29 - Tchibo/Rolex II; für das Markenrecht BGH GRUR 2006, 419 Tz 15 - Noblesse; für das Geschmacksmusterrecht BGHZ 145, 366, 375 - Gemeinkostenanteil; vgl. auch Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 9 UWG Rdn. 1.45; Ullmann/Koch aaO § 9 Rdn. 70).

  • OLG Frankfurt, 13.03.2003 - 6 U 3/02

    Markenrechtsverletzung: Berechnung des Schadensersatzes; Rechtskraftwirkung eines

    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04
    Dies ist - wie zu Recht bemerkt worden ist - nicht im Sinne einer adäquaten Kausalität, sondern - vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB - wertend zu verstehen (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 274, 278; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 9 UWG Rdn. 1.45).
  • BGH, 06.10.2005 - I ZR 266/02

    Pressefotos

    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04
    Im Revisionsverfahren ist nur zu prüfen, ob die tatrichterliche Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen worden sind, insbesondere ob schätzungsbegründende Tatsachen, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben, nicht gewürdigt wurden (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Tz 24 = WRP 2006, 274 - Pressefotos).
  • BGH, 30.11.1976 - X ZR 81/72

    Kunststoffhohlprofil

    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04
    Um dem Ausgleichsgedanken Rechnung zu tragen, wird dabei fingiert, dass der Verletzte ohne die Rechtsverletzung unter Ausnutzung der ihm ausschließlich zugewiesenen Rechtsposition in gleicher Weise Gewinn erzielt hätte wie der Verletzer (frühere Entscheidungen sprechen von der Annahme, dass der Verletzte "den gleichen Gewinn" erzielt hätte: BGHZ 60, 168, 173 - Modeneuheit; 68, 90, 94 - Kunststoffhohlprofil; 145, 366, 372 f. - Gemeinkostenanteil; 150, 32, 44 - Unikatrahmen).
  • BGH, 22.04.1993 - I ZR 52/91

    Kollektion Holiday - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04
    Diese Methode zur Ermittlung des Umfangs des Schadensersatzes ist im Wettbewerbsrecht für die Fälle des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes anerkannt (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.1992 - I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 57 = WRP 1992, 700 - Tchibo/Rolex II, insoweit nicht in BGHZ 119, 20; BGHZ 122, 262, 266 f. - Kollektion Holiday).
  • OLG Düsseldorf, 14.10.2003 - 20 U 40/03

    Berechnung des Gewinnherausgabeanspruchs bei der Verletzung von Urheberrechten

    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04
    Für das Urheberrecht geht die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ebenfalls von der Anwendung dieser Grundsätze aus (OLG Düsseldorf GRUR 2004, 53; OLG Köln GRUR-RR 2005, 247).
  • OLG Köln, 08.04.2005 - 6 U 107/04

    Verletzergewinn und Gemeinkostenanteil bei Urheberrechtsverletzung durch

  • BGH, 08.10.1971 - I ZR 12/70

    Wandsteckdose II

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 98/06

    Tripp-Trapp-Stuhl

    aa) Zur Ermittlung des Verletzergewinns ist der Gesamtgewinn um sämtliche Kosten zu bereinigen, die der Herstellung und dem Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenstände unmittelbar zugerechnet werden können (vgl. BGHZ 145, 366, 372 f. - Gemeinkostenanteil; BGH, Urt. v. 21.9.2006 - I ZR 6/04, GRUR 2007, 431 Tz. 24 = WRP 2007, 533 - Steckverbindergehäuse; vgl. zur Anwendung dieser Grundsätze im Urheberrecht OLG Düsseldorf GRUR 2004, 53 ; OLG Köln GRUR-RR 2005, 247).

    aa) Mit Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Verletzergewinn nur insoweit herauszugeben ist, als er auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. für das Urheberrecht BGH, Urt. v. 30.1.1959 - I ZR 82/57, GRUR 1959, 379, 380 - Gasparone; Urt. v. 10.7.1986 - I ZR 102/84, GRUR 1987, 37, 39 f. - Videolizenzvertrag; BGHZ 150, 32, 42 - Unikatrahmen; für das Markenrecht BGH, Urt. v. 6.10.2005 - I ZR 322/02, GRUR 2006, 419 Tz. 15 = WRP 2006, 587 - Noblesse; für das Geschmacksmusterrecht BGH, Urt. v. 13.7.1973 - I ZR 101/72, GRUR 1974, 53, 54 - Nebelscheinwerfer; BGHZ 145, 366, 375 - Gemeinkostenanteil; für den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz BGHZ 119, 20, 29 - Tchibo/Rolex II; BGH GRUR 2007, 431 Tz. 37 - Steckverbindergehäuse).

    Dabei ist dies nicht im Sinne einer adäquaten Kausalität, sondern - vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB - im Sinne einer wertenden Zurechnung zu verstehen (BGH GRUR 2007, 431 Tz. 37 - Steckverbindergehäuse; vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 274, 278).

    Die Höhe des Anteils, zu dem der erzielte Gewinn auf der Rechtsverletzung beruht, ist vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO nach seinem Ermessen zu schätzen, wenn nicht ausnahmsweise jeglicher Anhaltspunkt für eine Schätzung fehlt (vgl. für das Urheberrecht BGHZ 150, 32, 43 - Unikatrahmen; für das Markenrecht BGH GRUR 2006, 419 Tz. 16 - Noblesse; für den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz BGHZ 119, 20, 30 f. - Tchibo/Rolex II; BGH GRUR 2007, 431 Tz. 38 - Steckverbindergehäuse).

    Vom Revisionsgericht ist nur zu prüfen, ob die tatrichterliche Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen worden sind, insbesondere ob schätzungsbegründende Tatsachen, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben, nicht gewürdigt wurden (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Tz. 24 = WRP 2006, 274 - Pressefotos; GRUR 2007, 431 Tz. 38 - Steckverbindergehäuse).

  • LG Düsseldorf, 27.02.2014 - 14c O 237/11

    Grundlagen des im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes entwickelten Anspruchs

    Dabei wird fingiert, dass der Verletzte ohne die Rechtsverletzung unter Ausnutzung der ihm ausschließlich zugewiesenen Rechtsposition in gleicher Weise Gewinn erzielt hätte wie der Verletzer (BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 21 - Steckverbindergehäuse; BGH, GRUR 2001, 329, Rn. 24 - Gemeinkostenanteil).

    Von der Verletzungsform unabhängige "Sowieso-Kosten", die es auch dann gegeben hätte, wenn die Verletzungshandlung nicht begangen worden wäre, sind ebenso wenig abzugsfähig wie die Kosten, die im laufenden Betrieb des Verletzten nicht angefallen wären (BGH, GRUR 2001, 329, Rn. 25 ff. - Gemeinkostenanteil; BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 24 ff. - Steckverbindergehäuse; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 78 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris; Thomas Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl. 2011, Rn. 1983 ff.).

    Da bei der Ermittlung des Verletzergewinns aber ohnehin häufig auf das Mittel der Schätzung (§ 287 ZPO) zurückgegriffen werden muss, sind auch die Schwierigkeiten bei der Feststellung und Zuordnung der Kosten nicht unüberwindbar (BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 30 - Steckverbindergehäuse).

    Insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung "Steckverbindergehäuse" (BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 34).

    Überdies sind sie aber nach den oben erörterten Grundsätzen schon deshalb nicht abzugsfähig, weil sie bei der Klägerin nicht entstanden wären (BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 34 - Steckverbindergehäuse; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 86 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris; Thomas Kühnen, a.a.O., Rn. 1988 und 2013).

    Nicht abzugsfähig sind die Kosten, die unabhängig vom Umfang des Vertriebes durch die Unterhaltung des Betriebes entstanden sind, weil diese Kosten beim Verletzten, der einen entsprechenden Betrieb unterhält, ebenfalls angefallen wären (BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 34 - Steckverbindergehäuse).

    Dieser Anteil ist nach § 287 ZPO in tatrichterlichem Ermessen zu schätzen (BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 38 - Steckverbindergehäuse - m.w.N.).

    Dabei wird fingiert, dass der Verletzte ohne die Rechtsverletzung unter Ausnutzung der ihm ausschließlich zugewiesenen Rechtsposition in gleicher Weise Gewinn erzielt hätte wie der Verletzer (BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 21 - Steckverbindergehäuse; BGH, GRUR 2001, 329, Rn. 24 - Gemeinkostenanteil).

    Von der Verletzungsform unabhängige "Sowieso-Kosten", die es auch dann gegeben hätte, wenn die Verletzungshandlung nicht begangen worden wäre, sind ebenso wenig abzugsfähig wie die Kosten, die im laufenden Betrieb des Verletzten nicht angefallen wären (BGH, GRUR 2001, 329, Rn. 25 ff. - Gemeinkostenanteil; BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 24 ff. - Steckverbindergehäuse; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 78 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris; Thomas Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl. 2011, Rn. 1983 ff.).

    Da bei der Ermittlung des Verletzergewinns aber ohnehin häufig auf das Mittel der Schätzung (§ 287 ZPO) zurückgegriffen werden muss, sind auch die Schwierigkeiten bei der Feststellung und Zuordnung der Kosten nicht unüberwindbar (BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 30 - Steckverbindergehäuse).

    Insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung "Steckverbindergehäuse" (BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 34).

    Überdies sind sie aber nach den oben erörterten Grundsätzen schon deshalb nicht abzugsfähig, weil sie bei der Klägerin nicht entstanden wären (BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 34 - Steckverbindergehäuse; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 86 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris; Thomas Kühnen, a.a.O., Rn. 1988 und 2013).

    Nicht abzugsfähig sind die Kosten, die unabhängig vom Umfang des Vertriebes durch die Unterhaltung des Betriebes entstanden sind, weil diese Kosten beim Verletzten, der einen entsprechenden Betrieb unterhält, ebenfalls angefallen wären (BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 34 - Steckverbindergehäuse).

    Dieser Anteil ist nach § 287 ZPO in tatrichterlichem Ermessen zu schätzen (BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 38 - Steckverbindergehäuse - m.w.N.).

  • LG Düsseldorf, 30.06.2009 - 4a O 146/08

    Rolladen II

    Um dem Ausgleichsgedanken Rechnung zu tragen, wird dabei fingiert, dass der Verletzte ohne die Rechtsverletzung unter Ausnutzung der ihm ausschließlich zugewiesenen Rechtsposition in gleicher Weise Gewinn erzielt hätte wie der Verletzer (BGH, GRUR 2007, 431, 433 - Steckverbindergehäuse).

    Dies ist nicht im Sinne einer adäquaten Kausalität, sondern - vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB - wertend zu verstehen (BGH, GRUR 2007, 431, 434 - Steckverbindergehäuse).

    Nach der Entscheidung "Steckverbindergehäuse" des Bundesgerichtshofes (GRUR 2007, 431, 434) ist für die Frage der Abzugsfähigkeit einer Kostenposition unter Umständen zu fingieren, dass der Verletzte einen Betrieb unterhält, der dieselben Produktions- und Vertriebsleistungen wie der Betrieb des auf Schadensersatz haftenden Verletzers hätte erbringen können.

    Insoweit ist höchstrichterlich anerkannt, dass es sich um abzugsfähige Gemeinkosten handelt (vgl. BGH, GRUR 2007, 431, 434 - Steckverbindergehäuse).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Kosten für die Anschaffung und Inbetriebnahme einer Maschine, die ausschließlich für die Verletzungsprodukte verwendet worden ist, im Bereich des Anlagevermögens (anteilig bezogen auf ihre Lebensdauer) absetzbar (BGH, GRUR 2007, 431, 434 zu [31] a.E. - Steckverbindergehäuse).

    Denn unabhängig davon entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Verletzer die Kosten für die Entwicklung der Verletzungsform grundsätzlich nicht vom Verletzerumsatz abziehen darf, weil sie im (gegebenenfalls zu fingierenden, hier jedoch tatsächlich bestehenden) Betrieb des Verletzten nicht noch einmal angefallen wären (BGH, GRUR 2007, 431, 434 zu [32] und [34] - Steckverbindergehäuse: "Nicht anrechenbar sind ferner Anlauf- und Entwicklungskosten..."; "Entwicklungskosten ..., die bei der Klägerin nicht angefallen wären").

    Im Ergebnis seien die hier umstrittenen Kosten daher den Anlauf- und Entwicklungskosten gleich zu behandeln (BGH, GRUR 2007, 431, 434 zu [32] - Steckverbindergehäuse; vgl. vorstehend unter c)).

    In einem zweiten Schritt ist zur Festlegung des dem Verletzten zustehenden Verletzergewinns im Zuge einer wertenden Betrachtung (vgl. BGH, GRUR 2007, 431, 434 - Steckverbindergehäuse) zu ermitteln, zu welchem Anteil der Gesamtgewinn des Verletzers auf der rechtswidrigen Benutzung des dem Verletzen gebührenden Schutzrechts beruht.

    Gegen einen Anteilsfaktor von 40 Prozent führt die Klägerin schließlich zu Unrecht an, dieser entspreche dem Anteilsfaktor, den der Bundesgerichtshof auch in der Entscheidung Steckverbindergehäuse (GRUR 2007, 431), die einen Fall unlauterer Nachbildung der äußeren Gestaltung eines technischen Gegenstandes betraf, gebilligt habe.

    Einer derartigen Auffassung steht bereits entgegen, dass (wie der Bundesgerichtshof auch in der Entscheidung Steckverbindergehäuse ausdrücklich hervorhebt, vgl. GRUR 2007, 431, 434 zu Rn. [39]) im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung in jedem Einzelfall auf die jeweiligen Umstände abzustellen ist.

  • BGH, 27.02.2007 - X ZR 113/04

    Rohrschweißverfahren

    Inwieweit diese Rechtsprechung, mit der der I. Zivilsenat zunächst ausdrücklich nur für Geschmacksmusterverletzungen von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 29.5.1962, I ZR 132/60, GRUR 1962, 509, 511 - Dia-Rähmchen II) abgewichen ist (BGHZ 145, 366, 374) und die er mit Urteil vom 21. September 2006 (I ZR 6/04 - Steckverbindergehäuse, zur Veröffentlichung vorgesehen) auf den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz erstreckt hat, auf Ansprüche wegen Patentverletzung anzuwenden ist und insbesondere nach welchen Kriterien für die Patentverletzung zu entscheiden ist, ob Gemeinkosten, die aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerade dadurch gekennzeichnet sind, dass eine unmittelbare Zuordnung zu einem Produkt nicht möglich ist, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Schadensausgleichs nach dem Verletzergewinn rechtlich gleichwohl der patentverletzenden Produktion zuzurechnen sind, wird auch dann offenbleiben können, wenn das Berufungsgericht wiederum zur einer Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Auskunft gelangen sollte.
  • LG Düsseldorf, 27.05.2008 - 4a O 67/07

    Elektronische Anzeige II

    Dies ist nicht im Sinne einer adäquaten Kausalität, sondern - vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB - wertend zu verstehen (BGH, GRUR 2007, 431, 434 - Steckverbindergehäuse).

    Dies begegnet keinen Bedenken, da es sich um produktbezogene variable Kosten handelt (vgl. BGH GRUR 2007, 431 - Steckverbindergehäuse; OLG Düsseldorf InstGE 7, 194 - Schwerlastregal II).

    Diese Ansicht träfe beispielsweise zu, wenn es sich beim Ausschuss um Anlaufkosten im Rahmen der Produktionsaufnahme gehandelt hätte, da diese bei der Klägerin nicht entstanden wären (BGH GRUR 2007, 431 (434) - Steckverbindergehäuse; LG Frankfurt InstGE 6, 141 (144) - Borstenverrundung).

    Kosten für solche nicht mehr veräußerbaren Produkte, die keinen Erlös erbracht haben, sind auf den Gewinn nicht anrechenbar (BGH GRUR 2007, 431 (434) - Steckverbindergehäuse).

    Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass bei der Berechnung des durch Patentverletzung entstandenen Schadens nach der Methode der Gewinnherausgabe zu fingieren ist, dass der Verletzte ohne die Patentverletzung unter Ausnutzung der ihm ausschließlich zugewiesenen Rechtsposition in gleicher Weise Gewinn erzielt hätte wie der Verletzer (vgl. BGH, GRUR 2007, 431, 433 - Steckverbindungsgehäuse).

    Dass der Gewinn auf der unerlaubten Benutzung beruht, ist nicht im Sinne einer adäquaten Kausalität, sondern - vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB - wertend im Sinne eines Rechtswidrigkeitszusammenhangs (BGH GRUR 2007, 431, 434 - Steckverbindergehäuse; Tilmann, GRUR 2003, 647ff.), einer Entsprechung zwischen dem herauszugebenden Vorteil als dem "Erlangten" im Sinne des § 667 BGB und der Nutzung des Schutzrechts als der angemaßten Geschäftsführung zu verstehen.

    c) Ausgangspunkt für die vorzunehmende Anteilsschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO ist die Frage, inwieweit bei wertender Betrachtungsweise die Schutzrechtsverletzung ursächlich für die Kaufentschlüsse der Abnehmer und damit für die Entstehung des Gewinns war und in welchem Umfang andere, nicht mit der Schutzrechtsverletzung in ursächlicher Verbindung stehende Umstände für die Kaufentschlüsse eine wesentliche Rolle gespielt haben (vgl. zuletzt zur Gewinnherausgabe bei unerlaubter Nachahmung BGH, GRUR 2007, 431, 434 Rn. 37 - Steckverbindergehäuse).

    Dies entspricht im Ergebnis auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (GRUR 2007, 431 - Steckverbindergehäuse), wenngleich dort die Anspruchsgrundlage nicht explizit genannt, sondern lediglich allgemein ausgeführt wird, der Verletzte werde bei der Schadensberechnung nach dem Verletzergewinn auch schon bei fahrlässigem Verhalten wie der Geschäftsherr bei der angemaßten Geschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB gestellt (GRUR 2007, 431).

  • BGH, 24.07.2012 - X ZR 51/11

    Flaschenträger

    Der Tatrichter hat vielmehr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 6/04, GRUR 2007, 431 = WRP 2007, 533 - Steckverbindergehäuse) nach freier Überzeugung darüber zu entscheiden, ob zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn der ursächliche Zusammenhang im Rechtssinne besteht und wie hoch der danach herauszugebende Gewinnanteil zu beziffern ist (BGHZ 119, 20, 30 - Tchibo/Rolex II; BGHZ 181, 98 Rn. 42 - Tripp-Trapp-Stuhl).

    Eine Überprüfung der Schätzung durch das Revisionsgericht erfolgt nur auf - ordnungsgemäß gerügte - Verfahrensfehler sowie daraufhin, ob bei der Ermittlung des auf die Schutzrechtsverletzung zurückzuführenden Gewinns alle wesentlichen, schätzungsbegründenden Tatsachen, die sich aus der Natur der Sache ergeben oder von den Parteien vorgetragen wurden, berücksichtigt wurden und keinem Umstand ein ihm offensichtlich nicht zukommendes Gewicht beigemessen wurde, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt und Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet wurden (BGHZ 181, 98 Rn. 42 - Tripp-Trapp-Stuhl; BGH, GRUR 2007, 431 Rn. 38 - Steckverbindergehäuse).

  • OLG Düsseldorf, 03.06.2015 - 15 U 34/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Funkuhr mit in das Gehäuse

    Darüber hinaus sind nur solche Kosten zu berücksichtigen, die ihrer Art nach auch in einem fingierten laufenden, auf Herstellung und Vertrieb solcher Produkte eingerichteten Betrieb des Verletzten angefallen wären (BGH, GRUR 2007, 431 - Steckverbindergehäuse; OLG Düsseldorf, 2 U 76/11, BeckRS 2013, 11915 - Kabelschloss; OLG Düsseldorf, InstGE 13, 199 - Schräg-Raffstore).

    Denn die o. g. Fiktion bezieht sich nur auf die Kostenart, während bei der Kostenhöhe auf den Betrieb des Verletzers abzustellen ist (vgl. BGH, GRUR 2007, 431 - Steckverbindergehäuse).

    Es ist vielmehr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BGH, GRUR 2007, 431 - Steckverbindergehäuse) nach freier Überzeugung darüber zu entscheiden, ob zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn der ursächliche Zusammenhang im Rechtssinne besteht und wie hoch der danach herauszugebende Gewinnanteil zu beziffern ist (BGH, GRUR 1993, 55 - P/Rolex II; BGH, GRUR 2009, 856 - Tripp-Trapp-Stuhl; OLG Düsseldorf, InstGE 13, 199 - Schräg-Raffstore).

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 99/06

    Verletzung der Nutzungsrechte an einem Tripp-Trapp Kinderhochstuhl durch

    Zur Ermittlung des Verletzergewinns ist der Gesamtgewinn um sämtliche Kosten zu bereinigen, die der Herstellung und dem Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenstände unmittelbar zugerechnet werden können (vgl. BGHZ 145, 366, 372 f. - Gemeinkostenanteil; BGH, Urt. v. 21.9.2006 -I ZR 6/04, GRUR 2007, 431 Tz. 24 = WRP 2007, 533 - Steckverbindergehäuse; vgl. zur Anwendung dieser Grundsätze im Urheberrecht OLG Düsseldorf GRUR 2004, 53 ; OLG Köln GRUR-RR 2005, 247).

    Mit Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Verletzergewinn nur insoweit herauszugeben ist, als er auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. für das Urheberrecht BGH, Urt. v. 30.1.1959 - I ZR 82/57, GRUR 1959, 379, 380 - Gasparone; Urt. v. 10.7.1986 - I ZR 102/84, GRUR 1987, 37, 39 f. - Videolizenzvertrag; BGHZ 150, 32, 42 - Unikatrahmen; für das Markenrecht BGH, Urt. v. 6.10.2005 - I ZR 322/02, GRUR 2006, 419 Tz. 15 = WRP 2006, 587 - Noblesse; für das Geschmacksmusterrecht BGH, Urt. v. 13.7.1973 - I ZR 101/72, GRUR 1974, 53, 54 - Nebelscheinwerfer; BGHZ 145, 366, 375 - Gemeinkostenanteil; für den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz BGHZ 119, 20, 29 - Tchibo/Rolex II; BGH GRUR 2007, 431 Tz. 37 - Steckverbindergehäuse).

    Dabei ist dies nicht im Sinne einer adäquaten Kausalität, sondern - vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB - im Sinne einer wertenden Zurechnung zu verstehen (BGH GRUR 2007, 431 Tz. 37 - Steckverbindergehäuse; vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 274, 278).

    Die Höhe des Anteils, zu dem der erzielte Gewinn auf der Rechtsverletzung beruht, ist vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO nach seinem Ermessen zu schätzen, wenn nicht ausnahmsweise jeglicher Anhaltspunkt für eine Schätzung fehlt (vgl. für das Urheberrecht BGHZ 150, 32, 43 - Unikatrahmen; für das Markenrecht BGH GRUR 2006, 419 Tz. 16 - Noblesse; für den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz BGHZ 119, 20, 30 f. - Tchibo/Rolex II; BGH GRUR 2007, 431 Tz. 38 - Steckverbindergehäuse).

    Vom Revisionsgericht ist nur zu prüfen, ob die tatrichterliche Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen worden sind, insbesondere ob schätzungsbegründende Tatsachen, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben, nicht gewürdigt wurden (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Tz. 24 = WRP 2006, 274 - Pressefotos; GRUR 2007, 431 Tz. 38 - Steckverbindergehäuse).

  • OLG Hamburg, 27.08.2008 - 5 U 38/07

    Wettbewerbsverstoß: Schadensberechnung auf Herausgabe des Verletzergewinns bei

    In den nach Erlass des Urteils "Gemeinkostenanteil" ergangenen Entscheidungen "Noblesse" und "Steckverbindergehäuse" hat der BGH die Grundsätze der Entscheidung "Gemeinkostenanteil" für das Markenrecht und den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz zur Anwendung gebracht ( GRUR 2006, 419 und GRUR 2007, 431 ).

    Die Berechnung des Schadens auf der Grundlage der Herausgabe des Verletzergewinns beruht gerade auf der Fiktion, dass der Verletzte einen Betrieb unterhält, der demjenigen des Verletzers entspricht ( BGH GRUR 73, 478, 480 - Modeneuheit; GRUR 01, 329 - Gemeinkostenanteil; GRUR 2007, 431, 434 - Steckverbindergehäuse ).

    An dieser Rechtsprechung hat der BGH - trotz Kritik aus dem Schrifttum - in seiner Entscheidung "Steckverbindergehäuse" festgehalten ( GRUR 2007, 431, 433 f. ).

    Andererseits hat der BGH in der Sache "Steckverbindergehäuse" eine Schätzung des Berufungsgerichts, dass 40% des Gewinns durch die äußere Gestaltung erzielt worden seien, gebilligt und hierbei ausgeführt, dass die äußere Gestaltung für den Kauf eines technischen Gegenstandes nicht so wichtig sei ( GRUR 07, 431,435 ).

    Zwar hatte der BGH in der Entscheidung "Steckverbindergehäuse" die Entscheidung des Berufungsgerichts gebilligt, wonach auch der Gewinn für ein Zubehörteil des verletzenden Gegenstandes herausgegeben werden müsse, nämlich "soweit üblicherweise funktional zusammenhängende Teile in einem zwingenden Anschlussgeschäft mitbestellt würden" ( GRUR 2007, 431, 432,435 ).

  • OLG Köln, 26.04.2013 - 6 U 171/11

    Berechnung des Verletzergewinns

    Fixkosten sind nur abzuziehen, wenn sie ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können (BGH, Urteil vom 21.9. 2006 - I ZR 6/04 - GRUR 2007, 431, 433 - Steckverbindergehäuse).

    Daher hat der Bundesgerichtshof auch "Lohnkosten" ausdrücklich als einen Fall der abzugsfähigen Kosten aufgeführt, solange es sich nicht um Lohnkosten handelt, die auf den Gesamtbetrieb bezogen sind (Geschäftsführergehälter, Verwaltungskosten; BGH, Urteil vom 21.9. 2006 - I ZR 6/04 - GRUR 2007, 431, 434 - Steckverbindergehäuse; zustimmend Fezer/Koos, Lauterkeitsrecht, 2010, § 9 UWG Rn. 32; Heermann/Hirsch/Fritzsche, Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 2006, § 9 UWG Rn. 108; Loschelder/Erdmann/Melullis, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl. 2010, § 80 Rn. 112).

    Der Vergleich zu Maschinen, deren Kosten nur dann abzugsfähig sind, wenn sie ausschließlich für die Produktion der nachgeahmten Ware genutzt werden, bietet sich an (vgl. BGH, Urteil vom 21.9. 2006 - I ZR 6/04 - GRUR 2007, 431, 434 - Steckverbindergehäuse).

    Der herauszugebende Gewinnanteil ist nach § 287 ZPO zu schätzen (BGH, Urteil vom 21.9. 2006 - I ZR 6/04 - GRUR 2007, 431, 434 - Steckverbindergehäuse ; vgl. Urteil vom 6.10.2005 - I ZR 322/02 - GRUR 2006, 419, 420 - Noblesse, zum Markenrecht) .

    Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 21.9. 2006 - I ZR 6/04 - GRUR 2007, 431, 434 - Steckverbindergehäuse; OLG Hamburg, Urteil vom 27.8. 2008 - 5 U 38/07 - GRUR-RR 2009, 136, 139 - Gipürespitze II).

  • OLG Düsseldorf, 08.09.2011 - 2 U 77/09

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Jalousie mit einem eine von der

  • LG Düsseldorf, 22.06.2010 - 4b O 57/09

    Occluder

  • OLG Düsseldorf, 04.10.2012 - 2 U 76/11

    Halterung für Kabelschloss

  • LG Düsseldorf, 28.06.2007 - 4b O 379/05

    Herausgabe des Verletzergewinns bei Verletzung eines europäischen Patents;

  • LG Frankfurt/Main, 13.12.2018 - 3 O 432/16
  • LG Düsseldorf, 18.12.2007 - 4a O 317/06

    Tintentankpatrone

  • OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - 15 U 60/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein Verfahren zum Abtransport von

  • BGH, 29.06.2010 - KZR 31/08

    GSM-Wandler

  • BGH, 19.03.2008 - I ZR 225/06

    Umfang des herauszugebenden Verletzergewinns bei Verletzung von

  • LG Düsseldorf, 29.09.2015 - 4a O 49/14

    Vakuumtransportsystem für Abwasser

  • OLG Frankfurt, 28.10.2021 - 6 U 147/20

    Ersatz des entgangenen Gewinns erfordert Darlegung der Kalkulationsgrundlagen

  • OLG Brandenburg, 17.10.2023 - 6 U 79/22
  • LG Düsseldorf, 24.03.2016 - 4b O 39/14

    Anzeigeneinheit (1)

  • LG Düsseldorf, 03.09.2013 - 4a O 112/12

    Funkarmbanduhr IV

  • LG Düsseldorf, 28.07.2011 - 4a O 263/10

    Fahrradschloss

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 15 W 12/15

    Vollstreckung eines Anspruchs auf Rechnungslegung

  • OLG Köln, 08.11.2013 - 6 U 34/13

    Berücksichtigung einer außergewöhnlich hohen Umsatzrendite und des Ausmaßes des

  • OLG Frankfurt, 31.03.2011 - 6 U 136/10

    Umfang des herauszugebenden Gewinns bei Patentverletzung ("Zuschnitt"

  • LG Düsseldorf, 30.10.2008 - 4a O 140/08

    Beratungsfehler

  • OLG Frankfurt, 13.03.2020 - 11 U 6/19

    Schadensersatz auf der Grundlage des Verletzergewinns bei Verwendung von nicht

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2012 - 2 W 14/12

    Vollstreckung der Verpflichtung zur Rechnungslegung wegen Verletzung eines

  • LG Düsseldorf, 01.03.2011 - 4b O 260/09

    Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz wegen mittelbarer Verletzung des

  • OLG Brandenburg, 31.05.2017 - 4 U 67/16

    Bankenhaftung bei finanziertem Immobilienerwerb zur Kapitalanlage:

  • LG Düsseldorf, 30.04.2013 - 4c O 5/13

    Tintenflüssigkeitsbehälter III

  • OLG Düsseldorf, 11.04.2019 - 15 U 33/18

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Vorrichtung zum Ausschneiden

  • OLG Stuttgart, 10.09.2009 - 2 U 11/09

    Schutzrechtsverwarnung: Unterlassungsanspruch wegen unberechtigter

  • LG Hamburg, 15.04.2016 - 327 O 400/15

    Markenrecht: Schadensersatz wegen Markenverletzung; Schadensermittlung auf Basis

  • BGH, 10.06.2010 - I ZR 45/09

    Markenverletzung beim Parallelimport von Arzneimitteln: Bemessung des

  • OLG Düsseldorf, 20.04.2017 - 2 W 2/17
  • OLG Düsseldorf, 28.04.2011 - 2 U 12/10

    Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage hinsichtlich des Nichtbestehens

  • LG Düsseldorf, 24.06.2020 - 2a O 212/19
  • LG Düsseldorf, 06.03.2018 - 4a O 65/16

    Schadensersatzbegehren für die Lieferung einer patentverletzenden Vorrichtung

  • LG Düsseldorf, 25.04.2017 - 4a O 142/05
  • OLG Düsseldorf, 02.05.2011 - 2 W 33/11

    Verpflichtung eines Schuldners zur Rechnungslegung und Auskunft über die mit den

  • OLG Nürnberg, 21.12.2010 - 3 U 1320/10

    Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Herkunftstäuschung durch

  • OLG Frankfurt, 28.06.2007 - 6 U 179/06
  • OLG Düsseldorf, 03.05.2011 - 2 W 10/11

    Vollstreckung einer Verurteilung zur Rechnungslegung

  • OLG Dresden, 19.04.2022 - 14 W 870/21
  • LG Düsseldorf, 03.09.2015 - 4a O 123/14

    Schadensersatzanspruch aus der Verletzung von europäischen Patenten

  • LG Düsseldorf, 18.06.2020 - 4b O 129/18

    Rollbandmaß

  • LG München I, 12.10.2012 - 21 O 21699/11

    Höhe einer Schadensersatzforderung für eine rechtskräftig festgestellte

  • LG Düsseldorf, 04.12.2008 - 14c O 149/08
  • LG Düsseldorf, 22.09.2016 - 4c O 42/15

    Alkylcarbonsäuredimethylamiden

  • LG Düsseldorf, 24.02.2011 - 4a O 187/10

    Spielhütte

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