Rechtsprechung
| EuG, 08.05.2014 - T-327/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
"Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke Simca - Bösgläubigkeit - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009"
- Europäischer Gerichtshof
Simca Europe / OHMI - PSA Peugeot Citroën (Simca)
Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke Simca - Bösgläubigkeit - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
- EU-Kommission
Simca Europe Ltd gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke Simca - Bösgläubigkeit - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/20.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke Simca - Bösgläubigkeit - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)
Markenrecht: Neuanmeldung historischer Marken
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Simca Europe / OHMI - PSA Peugeot Citroën (Simca)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Gemeinschaftsmarke - Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 645/2010-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 12. April 2012, mit der die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung aufgehoben und die Wortmarke "Simca" für Waren der ...
Papierfundstellen
- GRUR Int. 2014, 1047
Wird zitiert von ... (21) Zitiert selbst (9)
- EuGH, 11.06.2009 - C-529/07
Chocoladenfabriken Lindt & Sprüngli - Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) …
Auszug aus EuG, 08.05.2014 - T-327/12
Der Gerichtshof habe zwar im Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, Slg. 2009, I-4893), eine Liste von Kriterien zur Auslegung dieses Begriffs aufgestellt, diese seien aber nicht abschließend.Rn. 36 Wie die Beschwerdekammer in den Rn. 34 ff. der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausführt, hat der Gerichtshof einige Erläuterungen dazu gegeben, wie der Begriff der Bösgläubigkeit in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 auszulegen ist (Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, oben in Rn. 19 angeführt, Rn. 37 ff.).
Rn. 38 Demnach ergibt sich, wie die Beschwerdekammer in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung zutreffend hervorgehoben hat, aus der Formulierung im Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (…oben in Rn. 19 angeführt), dass es sich bei den drei oben in Rn. 36 genannten Faktoren nur um Beispiele aus einer ganzen Reihe von Gesichtspunkten handelt, die für die Entscheidung über die etwaige Bösgläubigkeit eines Markenanmelders bei der Anmeldung berücksichtigt werden können (…Urteil BIGAB, oben in Rn. 35 angeführt, Rn. 20).
Rn. 40 Für den vorliegenden Fall folgt daraus zunächst, dass die Beanstandungen der Klägerin zurückzuweisen sind, wonach die Beschwerdekammer ein "neues Indiz der Bösgläubigkeit" berücksichtigt habe, das in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, namentlich im Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (…oben in Rn. 19 angeführt), nicht vorkomme und zu den dort genannten Kriterien geradezu im Widerspruch stehe.
Rn. 55 Hierzu genügt nämlich die Feststellung, dass nach dem Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (…oben in Rn. 19 angeführt, Rn. 38 bis 42) für die Beurteilung, ob der Anmelder zum Zeitpunkt der Anmeldung eines Zeichens bösgläubig war, auch seine "Absicht" zu berücksichtigen ist, einen Dritten an der weiteren Verwendung dieses Zeichens zu hindern, wobei der Gerichtshof darauf hingewiesen hat, dass die besagte Absicht ein subjektives Tatbestandsmerkmal ist, das anhand der objektiven Fallumstände bestimmt werden muss.
Darin liegt kein Rechtsfehler, da die Bösgläubigkeit des Anmelders im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nach dem Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (…oben in Rn. 19 angeführt) umfassend zu beurteilen ist, wobei alle im gegebenen Fall erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind.
- EuG, 01.02.2012 - T-291/09
Carrols/ EUIPO - Gambettola (Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL) - …
Auszug aus EuG, 08.05.2014 - T-327/12
Rn. 70 Die Klägerin trägt vor, das "Abfindungsangebot" des ehemaligen Rechtsinhabers an die Streithelferin könne nach der Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2012, Carrols/HABM - Gambettola [Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL], T-291/09) nicht als Indiz für Bösgläubigkeit angesehen werden und weder der ehemalige Rechtsinhaber noch sie selbst sei "auf die [Streithelferin] zugekommen …, um auf [die in Rede stehende Gemeinschaftsmarke] aufmerksam zu machen und einen geldwerten Vorteil zu erlangen". - EuG, 12.07.2006 - T-277/04
Vitakraft-Werke Wührmann / OHMI - Johnson's Veterinary Products (VITACOAT) - …
Auszug aus EuG, 08.05.2014 - T-327/12
Rn. 76 Allerdings ergibt sich aus der Rechtsprechung auch, dass weder die Verfahrensbeteiligten noch das Gericht selbst daran gehindert sind, in ihre Auslegung des Unionsrechts Elemente einzubeziehen, die sich aus der Unionsrechtsprechung, der nationalen oder der internationalen Rechtsprechung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2006, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM - Johnson's Veterinary Products [VITACOAT], T-277/04, Slg. 2006, II-2211, Rn. 69 bis 71).
- EuG, 11.07.2007 - T-150/04
Mülhens / OHMI - Minoronzoni (TOSCA BLU) - Gemeinschaftsmarke - …
Auszug aus EuG, 08.05.2014 - T-327/12
Rn. 75 Als Zweites ist zu den verschiedenen Bezugnahmen der Klägerin auf die Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Deutschland festzustellen, dass die Beschwerdekammer namentlich in den Rn. 20 und 21 der angefochtenen Entscheidung zu Recht der Auffassung war, dass die Gemeinschaftsmarkenregelung ein autonomes System sei, das aus einer Gesamtheit ihm eigener Zielsetzungen und Vorschriften bestehe und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig sei (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Mülhens/HABM - Minoronzoni [TOSCA BLU], T-150/04, Slg. 2007, II-2353, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 23.04.2013 - T-109/11
Apollo Tyres / OHMI - Endurance Technologies (ENDURACE)
Auszug aus EuG, 08.05.2014 - T-327/12
Im Übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung gegen eine Prüfung, ob zwischen einer Wortmarke und einer Bildmarke Ähnlichkeit besteht, nichts einzuwenden, da diese beiden Markenarten Gegenstand einer grafischen Gestaltung sind, die einen optischen Eindruck vermitteln kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 23. April 2013, Apollo Tyres/HABM - Endurance Technologies [ENDURACE], T-109/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 15.10.2013 - T-379/12
Electric Bike World Ltd gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, …
Auszug aus EuG, 08.05.2014 - T-327/12
Rn. 82 Zweitens genügt, falls die besagten Ausführungen der Klägerin als Behauptung einer unzulänglichen Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verstehen sein sollten, der Hinweis, dass die Beschwerdekammer, wie sich aus ihren Erwägungen (…siehe oben, Rn. 9 bis 22) ergibt, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung ihre Überlegungen so klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass die Klägerin ihnen die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen und demzufolge ihre Rechte wahrnehmen konnte und der Unionsrichter diese Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2013, Electric Bike World/HABM - Brunswick [LIFECYCLE], T-379/12, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 18.09.2012 - T-460/11
Scandic Distilleries / OHMI - Bürgerbräu, Röhm & Söhne (BÜRGER)
Auszug aus EuG, 08.05.2014 - T-327/12
Diese muss so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. September 2012, Scandic Distilleries/HABM - Bürgerbräu, Röhm & Söhne [BÜRGER], T-460/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 14.02.2012 - T-33/11
Peeters Landbouwmachines / OHMI - Fors MW (BIGAB) - Gemeinschaftsmarke - …
Auszug aus EuG, 08.05.2014 - T-327/12
Es ist Sache desjenigen, der den Antrag auf Nichtigerklärung stellt und sich auf diesen Grund stützen will, die Umstände darzutun, die den Schluss zulassen, dass der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke bei deren Anmeldung bösgläubig war (Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2012, Peeters Landbouwmachines/HABM - Fors MW [BIGAB], T-33/11, Rn. 17). - EuG, 21.03.2012 - T-227/09
Feng Shen Technology / OHMI - Majtczak (FS) - Gemeinschaftsmarke - …
Auszug aus EuG, 08.05.2014 - T-327/12
Deren Zulassung verstieße nämlich gegen Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach die Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern können (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. März 2012, Feng Shen Technology/HABM - Majtczak [FS], T-227/09, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BPatG, 11.08.2026 - 30 W (pat) 48/21 Ein die Bösgläubigkeit begründendes parasitäres Profitieren vom guten Ruf sei selbst dann zu bejahen, wenn die Benutzung einer Marke eingestellt werde und nur noch eine gewisse Restbekanntheit vorliege (Verweis auf EuG GRUR Int. 2014, 1047 - Simca).
Jedoch habe die Behinderungsabsicht bzw. Bösgläubigkeit hier vor allem in der Kenntnis des Anmelders von der älteren Marke, deren Bekanntheit und der Anmeldung in Kenntnis der älteren Marke gelegen (unter Hinweis auf EuGH GRUR 2025, 1168 - CeramTec; EuG T-327/12 = GRUR Unt.
Die angegriffene Marke usurpiere das bekannte Kennzeichen der Antragstellerin (Verweis auf EuG GRUR Int. 2014, 1047 - Simca).
So erfordere Bösgläubigkeit nach der europäischen Rechtsprechung kein Element der Sittenwidrigkeit, sondern nur eine "unredliche Geisteshaltung", welche beispielsweise schon bei beabsichtigter "funktionswidriger" Nutzung der Marke gegeben sei (Hinweis auf u.a. EuGH GRUR-RS 2019, 20743 Rn. 45 - STYLO KOTON;… EuGH, C-371/18, GRUR-RS 2020, 405 Rn. 74, 77 Sky u.a.; EuG, T-372/12, GRUR Int. 2014, 1047, 1051 Rn. 59 f. - Simca).
und auch bei der Bewertung der Behinderungsabsicht hätten der 29. Senat des BPatG und der BGH im Parallelfall die Anforderungen, die der EuGH an sie stelle, verkannt (unter Hinweis auf EuGH GRUR 2025, 1168 - CeramTec; EuG T-327/12 = GRUR Unt.
(3.1) Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auch im vorliegenden Verfahren (wie schon im Parallelverfahren, vgl. hierzu BPatG, 29 W (pat) 14/21 - Testa Rossa, juris, Rn. 108) weiterhin auf die Simca-Entscheidung des EuG verweist (vgl. EuG GRUR Int. 2014, 1047 - Simca), hat der BGH im Parallelverfahren "Testa Rossa" bereits darauf hingewiesen, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die zudem in einem Punkt Zweifeln unterliegt.
Denn zudem handelt es sich um eine im Wesentlichen auf tatgerichtlichem Gebiet liegende Einzelfallfrage, ob die Umstände des Einzelfalls die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung rechtfertigen, und auch das EuG hat in der Simca-Entscheidung lediglich ausgeführt, dass die Beurteilung der Umstände des Einzelfalls durch die Beschwerdekammer rechtlich nicht zu beanstanden sei (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1695, Rn. 74 - Testa Rossa, unter Hinweis auf EuG GRUR Int 2014, 1047 Rn. 56 u. 67 - Simca Europe/HABM - PSA Peugeot Citroën).
- BPatG, 11.08.2026 - 30 W (pat) 46/21 Ein die Bösgläubigkeit begründendes parasitäres Schmarotzen am guten Ruf sei selbst dann zu bejahen, wenn die Benutzung einer Marke eingestellt werde und nur noch eine gewisse Restbekanntheit vorliege (Verweis auf EuG GRUR Int. 2014, 1047 - Simca).
Jedoch habe die Behinderungsabsicht bzw. Bösgläubigkeit hier vor allem in der Kenntnis des Anmelders von der älteren Marke, deren Bekanntheit und der Anmeldung in Kenntnis der älteren Marke gelegen (unter Hinweis auf EuGH GRUR 2025, 1168 - CeramTec; EuG T-327/12 = GRUR Unt.
Die angegriffene Marke usurpiere das bekannte Kennzeichen der Antragstellerin (Verweis auf EuG GRUR Int. 2014, 1047 - Simca).
So erfordere Bösgläubigkeit nach der europäischen Rechtsprechung kein Element der Sittenwidrigkeit, sondern nur eine "unredliche Geisteshaltung", welche beispielsweise schon bei beabsichtigter "funktionswidriger" Nutzung der Marke gegeben sei (Hinweis auf u.a. EuGH GRUR-RS 2019, 20743 Rn. 45 - STYLO KOTON;… EuGH, C-371/18, GRUR-RS 2020, 405 Rn. 74, 77 Sky u.a.; EuG, T-372/12, GRUR Int. 2014, 1047, 1051 Rn. 59 f. - Simca).
und auch bei der Bewertung der Behinderungsabsicht hätten der 29. Senat des BPatG und der BGH im Parallelfall die Anforderungen, die der EuGH an sie stelle, verkannt (unter Hinweis auf EuGH GRUR 2025, 1168 - CeramTec; EuG T-327/12 = GRUR Unt.
(3.1) Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auch im vorliegenden Verfahren (wie schon im Parallelverfahren, vgl. hierzu BPatG, 29 W (pat) 14/21 - Testa Rossa, juris, Rn. 108) weiterhin auf die Simca-Entscheidung des EuG verweist (vgl. EuG GRUR Int. 2014, 1047 - Simca), hat der BGH im Parallelverfahren "Testa Rossa" bereits darauf hingewiesen, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die zudem in einem Punkt Zweifeln unterliegt.
Denn zudem handelt es sich um eine im Wesentlichen auf tatgerichtlichem Gebiet liegende Einzelfallfrage, ob die Umstände des Einzelfalls die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung rechtfertigen, und auch das EuG hat in der Simca-Entscheidung lediglich ausgeführt, dass die Beurteilung der Umstände des Einzelfalls durch die Beschwerdekammer rechtlich nicht zu beanstanden sei (vgl. BGH GRUR 2025, 1686, 1695, Rn. 74 - Testa Rossa, unter Hinweis auf EuG GRUR Int 2014, 1047 Rn. 56 u. 67 - Simca Europe/HABM - PSA Peugeot Citroën).
- BGH, 11.09.2025 - I ZB 6/25
Testarossa - Wann liegt bösgläubige Markenanmeldung vor?
Rn. 70 dd) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts sei die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union "Simca Europe/HABM - PSA Peugeot Citroën" (EuG, GRUR Int. 2014, 1047) auf den vorliegenden Fall übertragbar mit der Folge, dass von einer bösgläubigen Markenanmeldung ausgegangen werden müsse.Das Gericht der Europäischen Union hat die Beurteilung der Beschwerdekammer nicht beanstandet, aus den konkreten Fallumständen sei zu folgern, dass es dem Anmelder der Marke "Simca" in Wirklichkeit darauf angekommen sei, die Wertschätzung der eingetragenen prioritätsälteren Marken parasitär auszubeuten und daraus Vorteile zu ziehen, so dass die Markenanmeldung als bösgläubig anzusehen sei (EuG, GRUR Int. 2014, 1047 [juris Rn. 56] - Simca Europe/HABM - PSA Peugeot Citroën).
Rn. 75 (b) Jedenfalls hat das Gericht der Europäischen Union lediglich ausgeführt, dass die Beurteilung der Umstände des Einzelfalls durch die Beschwerdekammer rechtlich nicht zu beanstanden sei (vgl. EuG, GRUR Int. 2014, 1047 [juris Rn. 56 und 67] - Simca Europe/HABM - PSA Peugeot Citroën).
- BGH, 18.06.2025 - I ZB 53/24 Rn. 18 b) Die Rechtsbeschwerde macht erfolglos geltend, das Bundespatentgericht habe den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es seinen Kernvortrag zu einer Vorlagepflicht mit Blick auf die Entscheidung "Simca Europe / HABM - PSA Peugeot Citroën" des Gerichts der Europäischen Union (EuG, Urteil vom 8. Mai 2014 - T-327/12, GRUR Int. 2014, 1047) verkannt und deshalb von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV abgesehen habe.
Rn. 20 bb) Die Rechtsbeschwerde führt an, der Antragsteller habe vorgebracht, der vorliegende Sachverhalt sei in wesentlichen Elementen mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem Urteil "Simca" des Gerichts der Europäischen Union (EuG, GRUR Int. 2014, 1047) zugrunde gelegen habe.
Es hat allerdings angenommen, das Gericht der Europäischen Union habe in der Entscheidung "Simca" unter anderem darauf abgestellt, dass der Inhaber der angegriffenen Marke keinen Verfallsantrag gegen die älteren Marken gestellt und lediglich vorgetragen habe, er werde solche Anträge noch stellen (vgl. EuG, GRUR Int. 2014, 1047 [juris Rn. 45] - Simca Europe / HABM - PSA Peugeot Citroën [Simca]).
Rn. 24 Dass das Bundespatentgericht das Urteil "Simca" des Gerichts der Europäischen Union (GRUR Int. 2014, 1047) anders als der Antragsteller ausgelegt, auf der Grundlage dieses Verständnisses seine eigene Beurteilung mit jener Entscheidung im Einklang gesehen und deshalb von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union abgesehen hat, begründet keinen Gehörsverstoß.
Hätte es auf seine im angegriffenen Beschluss später zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht hingewiesen, hätte der Antragsteller klargestellt, dass die Würdigung des Bundespatentgerichts auf einem grundlegenden Missverständnis seines Rechtsvortrags zu der Entscheidung "Simca" des Gerichts der Europäischen Union (GRUR Int. 2014, 1047) beruhe und bei richtigem Verständnis die Bösgläubigkeit der Markeninhaberin zu bejahen, jedenfalls aber eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geboten sei.
Rn. 27 bb) Nach diesen Grundsätzen war das Bundespatentgericht nicht gehalten, den Antragsteller auf seine von dessen Verständnis abweichende Auslegung des Urteils "Simca" des Gerichts der Europäischen Union (GRUR Int. 2014, 1047) hinzuweisen.
Der Anmelder der angegriffenen Marke sei nicht in der Position gewesen, ohne dass ein Antrag auf Löschung der nicht mehr benutzten älteren Marken gestellt worden wäre, die Schlussfolgerung zu ziehen, dass "kein schützenswerter Besitzstand" des Inhabers der älteren Marken bestanden habe (EuG, GRUR Int. 2014, 1047 [juris Rn. 45 und 63] - Simca).
- EuG, 06.07.2022 - T-250/21
Zdút/ EUIPO - Nehera u.a. (nehera) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - …
Rn. 31 Ebenso ist es möglich, den Bekanntheitsgrad zu berücksichtigen, der dem in Rede stehenden Zeichen zum Zeitpunkt seiner Anmeldung zukam (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 51), insbesondere wenn dieses Zeichen zuvor von einem Dritten als Marke eingetragen oder benutzt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2014, Simca Europe/HABM - PSA Peugeot Citroën [Simca], T-327/12, EU:T:2014:240, Rn. 40).Rn. 32 Der Umstand, dass die Benutzung eines angemeldeten Zeichens es dem Anmelder ermöglichen würde, die Wertschätzung einer älteren Marke oder eines älteren Zeichens oder auch des Namens einer berühmten Person in unlauterer Weise auszunutzen, ist nämlich geeignet, die Bösgläubigkeit des Anmelders zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2014, Simca, T-327/12, EU:T:2014:240, und vom 14. Mai 2019, Moreira/EUIPO - Da Silva Santos Júnior [NEYMAR], T-795/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:329).
Rn. 34 Viertens und letztens ist es Sache desjenigen, der den Antrag auf Nichtigerklärung stellt, die Umstände darzutun, die den Schluss zulassen, dass der Inhaber einer Unionsmarke bei deren Anmeldung bösgläubig war (vgl. Urteil vom 8. Mai 2014, Simca, T-327/12, EU:T:2014:240, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei bis zum Beweis des Gegenteils die Gutgläubigkeit vermutet wird (…Urteil vom 13. Dezember 2012, pelicantravel.com/HABM - Pelikan [Pelikan], T-136/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:689, Rn. 57).
Rn. 58 So hat der Unionsrichter bereits bei einem Anmelder einer Unionsmarke die Absicht einer unlauteren Ausnutzung der Restbekanntheit einer älteren Marke festgestellt, auch wenn diese nicht mehr benutzt wurde (Urteil vom 8. Mai 2014, Simca, T-327/12, EU:T:2014:240), oder die Absicht einer unlauteren Ausnutzung der aktuellen Berühmtheit des Namens einer natürlichen Person (Urteil vom 14. Mai 2019, NEYMAR, T-795/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:329), und zwar in Fällen, in denen diese Restbekanntheit oder aktuelle Berühmtheit ordnungsgemäß nachgewiesen worden war.
- BPatG, 15.01.2025 - 29 W (pat) 14/21 Rn. 21 Ein die Bösgläubigkeit begründendes parasitäres Schmarotzen am guten Ruf sei selbst dann zu bejahen, wenn die Benutzung einer Marke eingestellt werde und nur noch eine gewisse Restbekanntheit vorliege (Verweis auf EuG GRUR Int. 2014, 1047 - Simca).
Die angegriffene Marke usurpiere das bekannte Kennzeichen der Antragstellerin (Verweis auf EuG GRUR Int. 2014, 1047 - Simca).
Rn. 109 Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend eine Bösgläubigkeit mit der "Usurpation einer bekannten Marke" begründet und insoweit auf die Simca-Entscheidung des EuG verweist (vgl. EuG GRUR Int. 2014, 1047 - Simca), kann offen bleiben, inwieweit das Aufgreifen ehemals verwendeter (bekannter) Bezeichnungen unter dem Stichwort des "Trittbrettfahrens" die Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung nach sich zieht oder aber grundsätzlich den gesetzgeberischen Vorstellungen entspricht und daher für sich genommen und ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als rechtsmissbräuchlich oder wettbewerbswidrig angesehen werden kann, da das Markenrecht weder das Erfordernis der Neuheit noch das einer eigenen schöpferischen Leistung als Voraussetzung für die Vergabe von Rechten kennt (…vgl. Schoene in: BeckOK Markenrecht, a. a. O. § 8 Rn. 1007, mit Verweis auf BGH GRUR 1998, 412, 414 - Analgin; BPatG, Beschluss vom 12.04.2011, 28 W (pat) 13/10 - Simca).
- EuG, 06.11.2024 - T-533/23
ChiCom Marketing/ EUIPO - China Faw Group (Hongqi) - Unionsmarke - …
Rn. 24 Ebenso ist es möglich, den Bekanntheitsgrad zu berücksichtigen, der dem in Rede stehenden Zeichen zum Zeitpunkt seiner Anmeldung zukam (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 51), insbesondere wenn dieses Zeichen zuvor von einem Dritten als Marke eingetragen oder benutzt worden war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2014, Simca Europe/HABM - PSA Peugeot Citroën [Simca], T-327/12, EU:T:2014:240, Rn. 40).Rn. 25 Der Umstand, dass die Benutzung eines angemeldeten Zeichens es dem Anmelder ermöglichen würde, die Wertschätzung einer älteren Marke oder eines älteren Zeichens in unlauterer Weise auszunutzen, ist nämlich geeignet, die Bösgläubigkeit des Anmelders zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2014, Simca, T-327/12, EU:T:2014:240, Rn. 56, …und vom 14. Mai 2019, Moreira/EUIPO - Da Silva Santos Júnior [NEYMAR], T-795/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:329, Rn. 51).
Rn. 26 Als Drittes ist es Sache desjenigen, der den Antrag auf Nichtigerklärung stellt, die Umstände darzutun, die den Schluss zulassen, dass der Inhaber einer Unionsmarke bei deren Anmeldung bösgläubig war (vgl. Urteil vom 8. Mai 2014, Simca, T-327/12, EU:T:2014:240, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei bis zum Beweis des Gegenteils die Gutgläubigkeit vermutet wird (…Urteil vom 13. Dezember 2012, pelicantravel.com/HABM - Pelikan [Pelikan], T-136/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:689, Rn. 57).
- EuG, 29.06.2022 - T-306/20
Geistiges und gewerbliches Eigentum
Die Benutzung der angegriffenen Marke kann jedoch ein Element darstellen, das zur Kennzeichnung der Absicht, die der Anmeldung dieser Marke zugrunde liegt, zu berücksichtigen ist, einschließlich der Benutzung nach dem Zeitpunkt dieser Anmeldung (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 2012, Carrols/HABM - Gambettola [Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL], T-291/09, EU:T:2012:39, Rn. 76, vom 8. Mai 2014, Simca Europe/HABM - PSA Peugeot Citroën [Simca], T-327/12, EU:T:2014:240, Rn. 48, …und vom 23. Mai 2019, Holzer y Cia/EUIPO - Annco [ANN TAYLOR und AT ANN TAYLOR], T-3/18 und T-4/18, EU:T:2019:357, Rn. 126).Rn. 101 Drittens und letztens hat sich die Große Beschwerdekammer zu Recht auf die ihr vorgelegten Beweise gestützt, mit denen u. a. die Geschehensabfolge bei der Anmeldung der angegriffenen Marke nachgewiesen werden kann, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Klägerin eine Geschäftsstrategie zur gedanklichen Verbindung mit den Marken mit dem Element "la irlandesa" verfolgt hat, die mit der früheren Handelsbeziehung zwischen der Klägerin und der Streithelferin in Zusammenhang standen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2014, Simca, T-327/12, EU:T:2014:240, Rn. 63, …und vom 23. Mai 2019, ANN TAYLOR und AT ANN TAYLOR, T-3/18 und T-4/18, EU:T:2019:357, Rn. 164), um weiterhin einen Vorteil aus dieser beendeten Beziehung und den mit ihr im Zusammenhang stehenden Marken zu ziehen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, Moreira/EUIPO - Da Silva Santos Júnior [NEYMAR], T-795/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:329, Rn. 49 bis 51 und 55).
- EuG, 07.07.2016 - T-82/14
Copernicus-Trademarks / EUIPO - Maquet (LUCEO) - Unionsmarke - …
Dies ist u. a. dann der Fall, wenn sich später herausstellt, dass er ein Zeichen, ohne dessen Benutzung zu beabsichtigen, allein deshalb als Unionsmarke hat eintragen lassen, um den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern (…Urteile vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 43 und 44, und vom 8. Mai 2014, Simca Europe/HABM - PSA Peugeot Citroën [Simca], T-327/12, EU:T:2014:240, Rn. 37). - BPatG, 05.07.2024 - 28 W (pat) 55/18 (1) Der Beschwerdeführer verweist zwar unter anderem darauf, dass das EuG zur Begründung der Bösgläubigkeit unter anderem darauf abgestellt habe, dass der Inhaber einer angegriffenen Marke keinen Verfallsantrag gegen ältere Marken einer Nichtigkeitsantragstellerin gestellt und lediglich vorgetragen habe, er werde solche Anträge noch stellen (unter Verweis auf das Urteil vom 8. Mai 2014, T-327/12, Rn. 45; GRUR-Int. 2014, 1047 - Simca).
Die Gründe, weshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuG vom 8. Mai 2014 (T-327/12, GRUR-Int. 2014, 1047 - Simca) nicht von einer Bösgläubigkeit ausgegangen werden kann, wurden dargelegt [vgl. Ziffer D., 2., d), (1)].
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