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   EuG, 06.07.2022 - T-250/21   

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EuG, 06.07.2022 - T-250/21 (https://dejure.org/2022,16582)
EuG, Entscheidung vom 06.07.2022 - T-250/21 (https://dejure.org/2022,16582)
EuG, Entscheidung vom 06. Juli 2022 - T-250/21 (https://dejure.org/2022,16582)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Zdút/ EUIPO - Nehera u.a. (nehera)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke NEHERA - Absoluter Nichtigkeitsgrund - Keine Bösgläubigkeit - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 12.09.2019 - C-104/18

    Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 06.07.2022 - T-250/21
    Erstens setzt der Begriff der Bösgläubigkeit seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch entsprechend eine unredliche Geisteshaltung oder Absicht voraus (Urteile vom 12. September 2019, Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 45, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 74).

    Die Regelungen über die Unionsmarke sollen insbesondere zu einem unverfälschten Wettbewerbssystem in der Europäischen Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen lassen zu können, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (Urteile vom 12. September 2019, Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 45, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 74).

    Folglich findet der absolute Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Anwendung, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Unionsmarke die Anmeldung dieser Marke nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern mit der Absicht, in einer den anständigen Gepflogenheiten widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden, oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken - u. a. der oben in Rn. 24 angeführten wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe - zu verschaffen (Urteile vom 12. September 2019, Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 46, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 75).

    Dies ist die einzige Art und Weise, in der eine behauptete Bösgläubigkeit objektiv geprüft werden kann (vgl. Urteil vom 12. September 2019, Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gegebenenfalls können nämlich andere tatsächliche Umstände schlüssige und übereinstimmende Indizien für den Nachweis einer Bösgläubigkeit des Anmelders darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 52 bis 56).

  • EuG, 08.05.2014 - T-327/12

    Simca Europe / OHMI - PSA Peugeot Citroën (Simca) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 06.07.2022 - T-250/21
    Ebenso ist es möglich, den Bekanntheitsgrad zu berücksichtigen, der dem in Rede stehenden Zeichen zum Zeitpunkt seiner Anmeldung zukam (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 51), insbesondere wenn dieses Zeichen zuvor von einem Dritten als Marke eingetragen oder benutzt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2014, Simca Europe/HABM - PSA Peugeot Citroën [Simca], T-327/12, EU:T:2014:240, Rn. 40).

    Der Umstand, dass die Benutzung eines angemeldeten Zeichens es dem Anmelder ermöglichen würde, die Wertschätzung einer älteren Marke oder eines älteren Zeichens oder auch des Namens einer berühmten Person in unlauterer Weise auszunutzen, ist nämlich geeignet, die Bösgläubigkeit des Anmelders zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2014, Simca, T-327/12, EU:T:2014:240, und vom 14. Mai 2019, Moreira/EUIPO - Da Silva Santos Júnior [NEYMAR], T-795/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:329).

    Viertens und letztens ist es Sache desjenigen, der den Antrag auf Nichtigerklärung stellt, die Umstände darzutun, die den Schluss zulassen, dass der Inhaber einer Unionsmarke bei deren Anmeldung bösgläubig war (vgl. Urteil vom 8. Mai 2014, Simca, T-327/12, EU:T:2014:240, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei bis zum Beweis des Gegenteils die Gutgläubigkeit vermutet wird (Urteil vom 13. Dezember 2012, pelicantravel.com/HABM - Pelikan [Pelikan], T-136/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:689, Rn. 57).

    So hat der Unionsrichter bereits bei einem Anmelder einer Unionsmarke die Absicht einer unlauteren Ausnutzung der Restbekanntheit einer älteren Marke festgestellt, auch wenn diese nicht mehr benutzt wurde (Urteil vom 8. Mai 2014, Simca, T-327/12, EU:T:2014:240), oder die Absicht einer unlauteren Ausnutzung der aktuellen Berühmtheit des Namens einer natürlichen Person (Urteil vom 14. Mai 2019, NEYMAR, T-795/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:329), und zwar in Fällen, in denen diese Restbekanntheit oder aktuelle Berühmtheit ordnungsgemäß nachgewiesen worden war.

  • EuGH, 29.01.2020 - C-371/18

    Sky u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 06.07.2022 - T-250/21
    Vorab ist klarzustellen, dass auf den vorliegenden Sachverhalt die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar sind, da für die Feststellung des anwendbaren materiellen Rechts der Zeitpunkt der Anmeldung, d. h. der 6. Mai 2013, maßgebend ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C-192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 39 und 40, sowie Urteil vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 49).

    Erstens setzt der Begriff der Bösgläubigkeit seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch entsprechend eine unredliche Geisteshaltung oder Absicht voraus (Urteile vom 12. September 2019, Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 45, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 74).

    Die Regelungen über die Unionsmarke sollen insbesondere zu einem unverfälschten Wettbewerbssystem in der Europäischen Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen lassen zu können, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (Urteile vom 12. September 2019, Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 45, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 74).

    Folglich findet der absolute Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Anwendung, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Unionsmarke die Anmeldung dieser Marke nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern mit der Absicht, in einer den anständigen Gepflogenheiten widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden, oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken - u. a. der oben in Rn. 24 angeführten wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe - zu verschaffen (Urteile vom 12. September 2019, Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 46, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 75).

  • EuGH, 11.06.2009 - C-529/07

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli - Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 06.07.2022 - T-250/21
    Dabei ist insbesondere erstens die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat ein gleiches oder ähnliches Zeichen für eine gleiche oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliche Ware oder Dienstleistung verwendet, zweitens die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Verwendung eines solchen Zeichens zu hindern, sowie drittens der Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen (Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 53).

    Ebenso ist es möglich, den Bekanntheitsgrad zu berücksichtigen, der dem in Rede stehenden Zeichen zum Zeitpunkt seiner Anmeldung zukam (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 51), insbesondere wenn dieses Zeichen zuvor von einem Dritten als Marke eingetragen oder benutzt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2014, Simca Europe/HABM - PSA Peugeot Citroën [Simca], T-327/12, EU:T:2014:240, Rn. 40).

  • EuGH, 27.11.2008 - C-252/07

    Intel Corporation - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a -

    Auszug aus EuG, 06.07.2022 - T-250/21
    Drittens sind, wenn die Bösgläubigkeit des Markenanmelders auf seiner Absicht beruht, die Wertschätzung eines älteren Zeichens oder Namens in unlauterer Weise auszunutzen, für die Beurteilung des Vorliegens dieser Wertschätzung und ihrer unlauteren Ausnutzung die von der angegriffenen Marke angesprochenen Verkehrskreise maßgeblich, d. h. der Durchschnittsverbraucher der Waren, für die sie eingetragen worden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 36).

    Nach der Rechtsprechung genügt es jedoch für sich allein nicht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise eine gedankliche Verknüpfung zwischen einer jüngeren Marke und einem älteren Zeichen oder Namen herstellen, um daraus den Schluss zu ziehen, dass eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung des älteren Zeichens oder Namens gegeben ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 32, und vom 3. September 2015, 1ron & Smith, C-125/14, EU:C:2015:539, Rn. 31).

  • EuGH, 03.09.2015 - C-125/14

    Iron & Smith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Anmeldung einer

    Auszug aus EuG, 06.07.2022 - T-250/21
    Ein parasitäres Verhalten in Bezug auf die Bekanntheit eines Zeichens oder eines Namens, wie es die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung angeführt hat, um die Feststellung der Bösgläubigkeit des Klägers zu begründen, ist aber grundsätzlich nur dann möglich, wenn dieses Zeichen oder dieser Name tatsächlich und gegenwärtig eine gewisse Bekanntheit oder eine gewisse Berühmtheit genießt (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2015, 1ron & Smith, C-125/14, EU:C:2015:539, Rn. 29).

    Nach der Rechtsprechung genügt es jedoch für sich allein nicht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise eine gedankliche Verknüpfung zwischen einer jüngeren Marke und einem älteren Zeichen oder Namen herstellen, um daraus den Schluss zu ziehen, dass eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung des älteren Zeichens oder Namens gegeben ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 32, und vom 3. September 2015, 1ron & Smith, C-125/14, EU:C:2015:539, Rn. 31).

  • EuG, 14.05.2019 - T-795/17

    Die von einem Dritten angemeldete Marke "NEYMAR" ist nichtig

    Auszug aus EuG, 06.07.2022 - T-250/21
    Der Umstand, dass die Benutzung eines angemeldeten Zeichens es dem Anmelder ermöglichen würde, die Wertschätzung einer älteren Marke oder eines älteren Zeichens oder auch des Namens einer berühmten Person in unlauterer Weise auszunutzen, ist nämlich geeignet, die Bösgläubigkeit des Anmelders zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2014, Simca, T-327/12, EU:T:2014:240, und vom 14. Mai 2019, Moreira/EUIPO - Da Silva Santos Júnior [NEYMAR], T-795/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:329).

    So hat der Unionsrichter bereits bei einem Anmelder einer Unionsmarke die Absicht einer unlauteren Ausnutzung der Restbekanntheit einer älteren Marke festgestellt, auch wenn diese nicht mehr benutzt wurde (Urteil vom 8. Mai 2014, Simca, T-327/12, EU:T:2014:240), oder die Absicht einer unlauteren Ausnutzung der aktuellen Berühmtheit des Namens einer natürlichen Person (Urteil vom 14. Mai 2019, NEYMAR, T-795/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:329), und zwar in Fällen, in denen diese Restbekanntheit oder aktuelle Berühmtheit ordnungsgemäß nachgewiesen worden war.

  • EuG, 29.11.2018 - T-683/17

    Khadi and Village Industries Commission/ EUIPO - BNP Best Natural Products (Khadi

    Auszug aus EuG, 06.07.2022 - T-250/21
    Dagegen hat er festgestellt, dass es sich nicht um eine widerrechtliche Aneignung der Bekanntheit eines von einem Dritten beanspruchten Begriffs handelt und der Markenanmelder folglich nicht bösgläubig ist, wenn dieser Begriff in der Union weder eingetragen noch benutzt, noch bekannt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2018, Khadi and Village Industries Commission/EUIPO - BNP Best Natural Products [Khadi Ayurveda], T-683/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:860, Rn. 68 bis 71).

    Der bloße Umstand, dass der Markenanmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter in der Vergangenheit eine mit der angemeldeten Marke identische oder ähnliche Marke benutzt hat, genügt nämlich nicht für die Bejahung der Bösgläubigkeit dieses Anmelders (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 27. Juni 2013, Malaysia Dairy Industries, C-320/12, EU:C:2013:435, Rn. 36 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. November 2018, Khadi Ayurveda, T-683/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:860, Rn. 69).

  • EuG, 29.06.2017 - T-343/14

    Cipriani / EUIPO - Hotel Cipriani (CIPRIANI) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 06.07.2022 - T-250/21
    Der in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 enthaltene Begriff der Bösgläubigkeit ist in den Rechtsvorschriften in keiner Weise definiert, abgegrenzt oder auch nur beschrieben (vgl. Urteil vom 29. Juni 2017, Cipriani/EUIPO - Hotel Cipriani [CIPRIANI], T-343/14, EU:T:2017:458, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch handelt es sich bei den oben in Rn. 27 aufgezählten Faktoren nur um Beispiele aus einer Gesamtheit von Gesichtspunkten, die für die Entscheidung über eine mögliche Bösgläubigkeit eines Anmelders bei der Anmeldung der Marke berücksichtigt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2017, CIPRIANI, T-343/14, EU:T:2017:458, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus EuG, 06.07.2022 - T-250/21
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung eines Zeichens oder eines Namens den Fall erfasst, dass sich ein Dritter in den Bereich der Sogwirkung eines wertgeschätzten älteren Zeichens oder Namens begibt, um von seiner Anziehungskraft, seinem Ruf und seinem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen unternehmen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Inhabers oder Benutzers dieses Zeichens oder Namens zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieses Zeichens oder Namens auszunutzen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 49).
  • EuG, 13.12.2012 - T-136/11

    pelicantravel.com / OHMI - Pelikan (Pelikan)

  • EuG, 07.07.2016 - T-82/14

    Copernicus-Trademarks / EUIPO - Maquet (LUCEO) - Unionsmarke -

  • EuGH, 27.06.2013 - C-320/12

    Malaysia Dairy Industries - Rechtsangleichung - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 4

  • EuGH, 05.10.2004 - C-192/03

    Alcon / HABM

  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 17.01.2024 - T-650/22

    Athlet/ EUIPO - Heuver Banden Groothandel (ATHLET) - Unionsmarke -

    Der Begriff der Bösgläubigkeit ist in den Rechtsvorschriften in keiner Weise definiert, abgegrenzt oder auch nur beschrieben (vgl. Urteil vom 6. Juli 2022, Zdút/EUIPO - Nehera u. a. [nehera], T-250/21, EU:T:2022:430, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen der umfassenden Beurteilung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 können ebenfalls die Herkunft des angegriffenen Zeichens und seine Verwendung seit seiner Schaffung, die unternehmerische Logik, in die sich die Anmeldung dieses Zeichens als Unionsmarke einfügte, sowie die Geschehensabfolge bei der Anmeldung berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 6. Juli 2022, nehera, T-250/21, EU:T:2022:430, Rn. 30).

  • EuG, 20.03.2024 - T-334/23

    Nehera u.a./ EUIPO - Zdút (nehera)

    Ce recours a été enregistré sous le numéro T-250/21.

    Par arrêt du 6 juillet 2022, Zdút/EUIPO - Nehera e.a. (nehera) (T-250/21, ci-après l'« arrêt d'annulation ", EU:T:2022:430), le Tribunal a annulé la décision du 10 mars 2021.

  • EuG, 06.03.2024 - T-59/23

    DEC Technologies/ EUIPO - Tehnoexport (DEC FLEXIBLE TECHNOLOGIES)

    Dans le cadre de l'analyse globale opérée au titre de l'article 59, paragraphe 1, sous b), du règlement 2017/1001, il peut, notamment, être tenu compte de l'origine du signe contesté et de son usage depuis sa création, de la logique commerciale dans laquelle s'est inscrit le dépôt de la demande d'enregistrement du signe en tant que marque de l'Union européenne ainsi que de la chronologie des événements ayant caractérisé la survenance dudit dépôt [voir arrêts du 21 avril 2021, Hasbro/EUIPO - Kreativni Dogadaji (MONOPOLY), T-663/19, EU:T:2021:211, point 38 et jurisprudence citée, et du 6 juillet 2022, Zdút/EUIPO - Nehera e.a. (nehera), T-250/21, EU:T:2022:430, point 30 et jurisprudence citée].
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