Rechtsprechung
| EuGH, 19.06.2014 - C-450/13 P |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Donaldson Filtration Deutschland / ultra air
Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke ultrafilter international - Antrag auf Nichtigerklärung - Rechtsmissbrauch
- EU-Kommission
Donaldson Filtration Deutschland GmbH gegen ultra air GmbH.
Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke ultrafilter international - Antrag auf Nichtigerklärung - Rechtsmissbrauch.
- Wolters Kluwer
Fehlende Unterscheidungskraft der beschreibenden Wortmarke "ultrafilter international" für Filtergeräte; Unerheblicher Einwand des Rechtsmissbrauchs im Nichtigkeitsverfahren gegen beschreibende oder nicht unterscheidungskräftige Marke; Rechtsmittel der Anmelderin gegen ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Fehlende Unterscheidungskraft der beschreibenden Wortmarke "ultrafilter international"
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Fehlende Unterscheidungskraft der beschreibenden Wortmarke "ultrafilter international"
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Donaldson Filtration Deutschland / ultra air
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 30. Mai 2013, ultra air/HABM - Donaldson Filtration Deutschland (ultrafilter international) (T-396/11), mit dem das Gericht die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Mai 2011 (Sache R 374/2010-4) ...
Verfahrensgang
- EuG, 30.05.2013 - T-396/11
- EuGH, 19.06.2014 - C-450/13 P
Papierfundstellen
- GRUR Int. 2014, 821
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 25.02.2010 - C-408/08
Lancôme / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - …
Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-450/13
Rn. 17 Das Gericht hat in den Rn. 17 und 18 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf das Urteil Lancôme/HABM (C-408/08 P, EU:C:2010:92) im Wesentlichen ausgeführt, nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 könne jede prozessfähige natürliche oder juristische Person einen Antrag auf Nichtigerklärung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung stellen, ohne ein Rechtsschutzbedürfnis nachweisen zu müssen.Im Urteil Lancôme/HABM (EU:C:2010:92) werde lediglich ausgeführt, dass ein eigenes, unter Umständen fehlendes Interesse des Antragstellers an der Löschung einer Marke durch das Allgemeininteresse überwunden werden könne.
Zum anderen hat der Gerichtshof im Urteil Lancôme/HABM (EU:C:2010:92) das Argument der Lancôme parfums et beauté & Cie SNC zurückgewiesen, Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 verlange ein tatsächliches oder potenzielles wirtschaftliches Interesse des die Nichtigerklärung Beantragenden an der Löschung der angegriffenen Marke.
- EuGH, 22.09.2011 - C-482/09
Anheuser-Busch und Budejovický Budvar können beide weiterhin die Marke Budweiser …
Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-450/13
Insoweit sei auf das Urteil Budějovický Budvar (C-482/09, EU:C:2011:605) hinzuweisen, in dem anerkannt worden sei, dass das Institut des Rechtsmissbrauchs im Unionsrecht Beachtung finde.Zum einen ist nämlich festzustellen, dass nur die Schlussanträge in der Rechtssache, in der das Urteil Budějovický Budvar (EU:C:2011:605) ergangen ist, die Frage des Rechtsmissbrauchs behandelt haben.
- EuGH, 20.05.2010 - C-583/08
Gogos / Kommission - Rechtsmittel - Beamte - Internes Auswahlverfahren für den …
Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-450/13
Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann (Urteil Gogos/Kommission, C-583/08 P, EU:C:2010:287, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 67 Da außerdem das Gericht nicht verpflichtet ist, auf alle von den Parteien vor ihm geltend gemachten Argumente erschöpfend einzugehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Gogos/Kommission, EU:C:2010:287, Rn. 30), kann ihm nicht vorgeworfen werden, es habe den das frühere Verhalten des Geschäftsführers von ultra air betreffenden Umstand nicht hinreichend geprüft.
- EuG, 30.05.2013 - T-396/11
ultra air / OHMI - Donaldson Filtration Deutschland (ultrafilter international) - …
Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-450/13
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Donaldson Filtration Deutschland GmbH (im Folgenden: Donaldson Filtration Deutschland), das Urteil des Gerichts der Europäischen Union ultra air/HABM - Donaldson Filtration Deutschland (ultrafilter international) (T-396/11, EU:T:2013:284, im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufzuheben, mit dem das Gericht die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 18. Mai 2011 (Sache R 374/2010-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der ultra air GmbH (im Folgenden: ultra air) und Donaldson Filtration Deutschland (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat.
- EuG, 02.09.2020 - T-801/19
DTE Systems/ EUIPO - Speed-Buster (PedalBox +) - Nichtigkeitsklage - Unionsmarke …
Rn. 33 Das in Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene Verwaltungsverfahren soll es dem EUIPO insbesondere ermöglichen, die Gültigkeit der Eintragung einer Marke zu überprüfen und einen Standpunkt einzunehmen, den es gegebenenfalls gemäß Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 42 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001) von Amts wegen hätte einnehmen müssen (Beschluss vom 19. Juni 2014, Donaldson Filtration Deutschland/ultra air, C-450/13 P, EU:C:2014:2016, Rn. 40).Rn. 34 Da es um den Schutz der Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegenden Allgemeininteressen geht, hat das EUIPO zu prüfen, ob die betreffende Marke nach den für ihre Eintragungsfähigkeit geltenden Regeln beschreibend oder nicht unterscheidungskräftig ist, ohne dass die Beweggründe oder das frühere Verhalten desjenigen, der die Nichtigerklärung beantragt, den Umfang dieser Aufgabe berühren können (Beschluss vom 19. Juni 2014, Donaldson Filtration Deutschland/ultra air, C-450/13 P, EU:C:2014:2016, Rn. 41).
Rn. 35 Da das EUIPO seine Prüfung ausschließlich im Hinblick auf die Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegenden Allgemeininteressen vorzunehmen hat, kommt es nämlich auf das potenzielle oder tatsächliche wirtschaftliche Interesse desjenigen, der den Antrag auf Nichtigerklärung stellt, nicht an, so dass von einem "Rechtsmissbrauch" des Antragstellers keine Rede sein kann (Beschluss vom 19. Juni 2014, Donaldson Filtration Deutschland/ultra air, C-450/13 P, EU:C:2014:2016, Rn. 42).
Das durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 geschützte Allgemeininteresse besteht nämlich gerade in der Verfügbarkeit und der freien Verwendbarkeit dieses Zeichens (Beschluss vom 19. Juni 2014, Donaldson Filtration Deutschland/ultra air, C-450/13 P, EU:C:2014:2016, Rn. 43).
Eine solche Zurückweisung würde es nämlich nicht ermöglichen, die Marke anhand der für ihre Eintragungsfähigkeit geltenden Regeln sowie das Vorliegen eines absoluten Eintragungshindernisses zu prüfen (Beschluss vom 19. Juni 2014, Donaldson Filtration Deutschland/ultra air, C-450/13 P, EU:C:2014:2016, Rn. 45).
- BPatG, 23.11.2022 - 29 W (pat) 62/20
Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsantrag - Nichtigkeitsverfahren - …
Rn. 17 Auf die Klage der Nichtigkeitsantragstellerin hat das Europäische Gericht (EuG) demgegenüber mit Urteil vom 30. Mai 2013 (…GRUR Int. 2013, 794-797) festgestellt, dass der Nichtigkeitsantrag der A … GmbH nicht rechtsmissbräuchlich sei; mit Beschluss vom 19. Juni 2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechtsauffassung des EuG bestätigt (GRUR Int. 2014, 821-825).Die im Streitfall in Rede stehenden Schutzhindernisse beruhen auf dem Allgemeininteresse an der Freihaltung sachbezogener Kennzeichnungen (vgl. EuGH GRUR Int. 2014, 821 Rn. 41 - ultrafilter international;… GRUR 2014, 565 Rn. 17 - smartbook).
- EuG, 10.06.2020 - T-577/19
Leinfelder Uhren München/ EUIPO - Schafft (Leinfelder) - Unionsmarke - …
Rn. 75 Im vorliegenden Fall hat das EUIPO zutreffend festgestellt, dass nach Art. 63 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 ein Antrag auf Erklärung des Verfalls von "jeder natürlichen oder juristischen Person" wegen fehlender oder unzureichender Benutzung einer Marke gestellt werden kann, wobei es bei der Prüfung der Zulässigkeit eines gemäß dieser Bestimmung gestellten Verfallsantrags irrelevant ist, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2017, Carrera Brands/EUIPO - Autec [Carrera], T-419/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:812, Rn. 33, vgl. entsprechend auch Beschluss vom 19. Juni 2014, Donaldson Filtration Deutschland/ultra air, C-450/13 P, EU:C:2014:2016, Rn. 39, 42 und 46).
- EuGH, 19.01.2021 - C-401/20
Leinfelder Uhren München/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von …
Rn. 21 Schließlich ist in Bezug auf das Fehlen einer Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Erheblichkeit der Frage des Rechtsmissbrauchs hinsichtlich der Zulässigkeit eines Verfallsantrags insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 46 seines Beschlusses vom 19. Juni 2014, Donaldson Filtration Deutschland/ultra air (C-450/13 P, EU:C:2014:2016), auf den das Gericht in Rn. 75 des angefochtenen Urteils entsprechend verweist, festgestellt hat, dass die Frage des Rechtsmissbrauchs im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unions]marke (…ABl. 2009, L 78, S. 1) unbeachtlich ist. - Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2020 - C-615/19
Dalli/ Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Außervertragliche …
{FN:26} Beschluss vom 19. Juni 2014, Donaldson Filtration Deutschland/ultra air (C-450/13 P, EU:C:2014:2016, Rn. 49), und Urteil vom 14. April 2016, Netherlands Maritime Technology Association/Kommission (…C-100/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:254, Rn. 50). - EuGH, 12.02.2015 - C-374/14
Walcher Meßtechnik / HABM
Daher kann die Begründung des Gerichts implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann (…vgl. u. a. Urteil Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 64, und Beschluss Donaldson Filtration Deutschland/ultra air, C-450/13 P, EU:C:2014:2016, Rn. 48). - EuG, 03.05.2018 - T-193/17
CeramTec/ EUIPO - C5 Medical Werks (Forme d'une pièce de prothèse de hanche) - …
Daraus ergibt sich, dass die Frage des Rechtsmissbrauchs im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 unbeachtlich ist (Beschluss vom 19. Juni 2014, Donaldson Filtration Deutschland/ultra air, C-450/13 P, EU:C:2014:2016, Rn. 39, 42 und 46). - EuG, 23.08.2023 - T-609/22
Nienaber/ EUIPO - St. Hippolyt Mühle Ebert (BoneKare) - Unionsmarke - …
Rn. 67 Soweit der Kläger geltend macht, dass der Nachweis des beschreibenden Charakters der angegriffenen Marke angesichts der Benutzung und der Entwicklung dieser Marke seit ihrer Eintragung, d. h. seit zehn Jahren, strenger sein müsse, ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass das Nichtigkeitsverfahren es dem EUIPO insbesondere ermöglichen soll, die Gültigkeit der Eintragung einer Marke zu überprüfen und einen Standpunkt einzunehmen, den es im Eintragungsverfahren gemäß Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 42 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001) von Amts wegen hätte einnehmen müssen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Juni 2014, Donaldson Filtration Deutschland/ultra air, C-450/13 P, EU:C:2014:2016, Rn. 40, …und Urteil vom 23. September 2020, PE Digital/EUIPO - Spark Networks Services [ElitePartner], T-36/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:425, Rn. 90). - BPatG, 11.06.2026 - 30 W (pat) 9/23 So haben in der Vergangenheit sowohl der EuGH für das Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse (vgl. EuGH C- 450/13 v. 19. Juni 2014, GRUR Int. 2014, 821 Rn. 37 ff.- ultrafilter international) als auch das EuG für das Verfallslöschungsverfahren (vgl. EuG GRUR-RR 2018, 68 - Carrera; GRUR-RS 2020, 11782 - Leinfelder) zum Ausdruck gebracht, dass der Einwand einer rechtsmissbräuchlichen und damit unzulässigen Antragstellung im Hinblick auf die Ausgestaltung dieser Verfahren als Popularantragsverfahren und des diesen Verfahren zugrundeliegenden Interesses der Allgemeinheit an der Entfernung schutzunfähiger bzw. löschungsreifer Marken aus dem Register grundsätzlich unbeachtlich sei (…vgl. dazu auch Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 53 Rn 22).
- EuG, 07.06.2023 - T-239/22
Cherusci/ EUIPO - LexDellmeier (RIALTO) - Unionsmarke - Verfallsverfahren - …
Rn. 42 Wie die Beschwerdekammer in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, ist in Anwendung dieser Rechtsprechung entschieden worden, dass nach Art. 63 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 ein Antrag auf Erklärung des Verfalls von "jeder natürlichen oder juristischen Person" wegen fehlender oder unzureichender Benutzung einer Marke gestellt werden kann, so dass es in diesem Zusammenhang irrelevant ist, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Juni 2014, Donaldson Filtration Deutschland/ultra air, C-450/13 P, EU:C:2014:2016, Rn. 42 und 46, …und Urteil vom 10. Juni 2020, Leinfelder Uhren München/EUIPO - Schafft [Leinfelder], T-577/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:259, Rn. 75) oder ob die Person, die den Antrag auf Erklärung des Verfalls stellt, als "Strohmann" handelt (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2020, Leinfelder, T-577/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:259, Rn. 74 und 75). - BPatG, 15.04.2026 - 29 W (pat) 8/23
- EuG, 04.02.2022 - T-67/21
ultra air/ EUIPO - Donaldson Filtration Deutschland (ultrafilter international) - …
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