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   OLG Köln, 12.06.2009 - I-6 U 215/08   

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https://dejure.org/2009,2495
OLG Köln, 12.06.2009 - I-6 U 215/08 (https://dejure.org/2009,2495)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.06.2009 - I-6 U 215/08 (https://dejure.org/2009,2495)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. Juni 2009 - I-6 U 215/08 (https://dejure.org/2009,2495)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rabüro.de

    Zur Frage der Urheberrechtsverletzung durch Veränderung der Position der Tiere in einer Pferdegruppenskulptur

  • Judicialis

    UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4; ; UrhG § 2 Abs. 2; ; UrhG § 14; ; UrhG §§ 15 ff; ; UrhG § 39 Abs. 2; ; UrhG § 97 Abs. 1 S. 1, 1. Alt.; ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ; BGB § 903

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 97 Abs. 1 S. 1
    Verletzung des Urheberrechts durch Versetzung einer Gruppe von Pferdeskulpturen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • nrw.de PDF (Pressemitteilung)

    Pferdeskulptur vor dem Aachener Hauptbahnhof: OLG Köln verwirft Berufungen des Bildhauers und der Stadt Aachen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aachener Rösser

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Umsetzung einer Skulptur verletzt nicht Urheberrecht des Bildhauers

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Bildhauer hat Anspruch auf Rückversetzung seines Werkes in Originalzustand

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Wechsel des Standorts einer Skulptur verletzt nicht zwingend Urheberrecht

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Standortwechsel einer Skulptur kann Urheberrecht verletzen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückversetzung an ursprünglichen Standort

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verlegung des Standortes einer Skulptur verletzt nicht das Urheberrecht eines Künstlers - nur Formation einer aus mehreren Teil bestehenden Skulptur muss erhalten bleiben - Pferdeskulptur vor dem Aachener Hauptbahnhof durfte umgesetzt werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2010, 182
  • ZUM 2010, 180
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 02.10.1981 - I ZR 137/79

    Urheberrechtsschutzfähigkeit einer Kirchen-Innenraumgestaltung

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2009 - 6 U 215/08
    Es hat seine Grundlage im Wesen und Inhalt des Urheberrechts und besagt, dass auch der Eigentümer des Werkoriginals grundsätzlich keine in das fremde Urheberrecht eingreifenden Änderungen an dem ihm gehörenden Original vornehmen darf (BGH GRUR 2008, 984 Tz. 23 - St. Gottfried; BGHZ 55, 1, 2 f. - Maske in Blau; BGHZ 62, 331, 332 f. - Schulerweiterung; BGH GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung).

    Das Änderungsverbot richtet sich dabei gegen eine Verletzung des Bestands und der Unversehrtheit des Werkes selbst in seiner konkret geschaffenen Gestaltung; der Begriff der Werkänderung erfordert daher grundsätzlich einen Eingriff in die Substanz (BGH GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung).

    § 14 UrhG schützt den Urheber auch gegen solche Eingriffe, die ohne eine Änderung des Werks auf eine andere Art und Weise die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk beeinträchtigen; eine solche Beeinträchtigung kann in der Form und Art der Werkwiedergabe und -nutzung liegen (BGH GRUR 1982, 107, 109 f. - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH GRUR 1999, 230, 232 - Treppenhausgestaltung; BGHZ 150, 32, 41 = GRUR 2002, 532, 534 - Unikatrahmen).

    Maßgeblich ist das Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen (vgl. BGHZ 62, 331, 337 - Schulerweiterung; BGH GRUR 1982, 107, 110 - Kirchen-Innenraumgestaltung).

  • BGH, 28.11.2002 - I ZR 168/00

    "P-Vermerk"; Konkretisierung des Streitgegenstands; Bestimmtheit eines

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2009 - 6 U 215/08
    a) Danach muss ein Klageantrag so bestimmt sein, dass er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH GRUR 2003, 228, 229 - P-Vermerk; BGH NJW 1999, 954; vgl. auch BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; BGH GRUR 2002, 1088, 1089 - Zugabenbündel).

    Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt dabei auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab (BGH GRUR 2003, 228, 229 - P-Vermerk; BGH GRUR 2002, 1088, 1089 - Zugabenbündel).

    Der Umstand allein, dass die Vollstreckung eines etwa obsiegenden Urteils mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, macht einen Antrag nicht unbestimmt (vgl. BGH GRUR 2003, 228, 229 - P-Vermerk; BGHZ 109, 260, 262 f. - Einsicht in Handakten).

  • BGH, 19.03.2008 - I ZR 166/05

    St. Gottfried

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2009 - 6 U 215/08
    aa) Im Urheberrecht besteht ein grundsätzliches Änderungsverbot (st. Rspr.; siehe zuletzt BGH GRUR 2008, 984 Tz. 23 - St. Gottfried).

    Es hat seine Grundlage im Wesen und Inhalt des Urheberrechts und besagt, dass auch der Eigentümer des Werkoriginals grundsätzlich keine in das fremde Urheberrecht eingreifenden Änderungen an dem ihm gehörenden Original vornehmen darf (BGH GRUR 2008, 984 Tz. 23 - St. Gottfried; BGHZ 55, 1, 2 f. - Maske in Blau; BGHZ 62, 331, 332 f. - Schulerweiterung; BGH GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung).

  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 304/99

    Unikatrahmen

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2009 - 6 U 215/08
    Dabei ist die Substanz des Werkes nicht gleichzusetzen mit dem körperlichen Werkstück, weil sich in diesem das urheberrechtlich geschützte Werk als Immaterialgut lediglich konkretisiert (vgl. BGHZ 150, 32, 40 f. = GRUR 2002, 532, 534 - Unikatrahmen).

    § 14 UrhG schützt den Urheber auch gegen solche Eingriffe, die ohne eine Änderung des Werks auf eine andere Art und Weise die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk beeinträchtigen; eine solche Beeinträchtigung kann in der Form und Art der Werkwiedergabe und -nutzung liegen (BGH GRUR 1982, 107, 109 f. - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH GRUR 1999, 230, 232 - Treppenhausgestaltung; BGHZ 150, 32, 41 = GRUR 2002, 532, 534 - Unikatrahmen).

  • RG, 08.06.1912 - I 382/11

    Urheberrecht des Künstlers am veräußerten Gemälde

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2009 - 6 U 215/08
    Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten Gestalt zugänglich gemacht wird (RGZ 79, 397, 399 - Felseneiland mit Sirenen).

    Denn das Änderungsverbot soll das Interesse des Urhebers schützen, dass sein Werk der Nachwelt so erhalten bleibt, wie er es geschaffen hat (vgl. RGZ 79, 397, 399 - Felseneiland mit Sirenen).

  • BGH, 01.10.1998 - I ZR 104/96

    Umgestaltung eines Werkes der Baukunst (Treppenhaus) durch Einbringung eines

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2009 - 6 U 215/08
    § 14 UrhG schützt den Urheber auch gegen solche Eingriffe, die ohne eine Änderung des Werks auf eine andere Art und Weise die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk beeinträchtigen; eine solche Beeinträchtigung kann in der Form und Art der Werkwiedergabe und -nutzung liegen (BGH GRUR 1982, 107, 109 f. - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH GRUR 1999, 230, 232 - Treppenhausgestaltung; BGHZ 150, 32, 41 = GRUR 2002, 532, 534 - Unikatrahmen).

    Der Urheber braucht sich weder vermeintlich bessere noch tatsächlich bessere Ausführungsideen aufdrängen zu lassen, zumal solche Bewertungen ohnehin kaum zu objektivieren sind (vgl. auch BGH GRUR 1999, 230, 232 - Treppenhausgestaltung; BGH GRUR 1989, 106 107 - Oberammergauer Passionsspiele II).

  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 38/00

    Zugabenbündel

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2009 - 6 U 215/08
    a) Danach muss ein Klageantrag so bestimmt sein, dass er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH GRUR 2003, 228, 229 - P-Vermerk; BGH NJW 1999, 954; vgl. auch BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; BGH GRUR 2002, 1088, 1089 - Zugabenbündel).

    Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt dabei auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab (BGH GRUR 2003, 228, 229 - P-Vermerk; BGH GRUR 2002, 1088, 1089 - Zugabenbündel).

  • BGH, 31.05.1974 - I ZR 10/73

    Schulerweiterung

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2009 - 6 U 215/08
    Es hat seine Grundlage im Wesen und Inhalt des Urheberrechts und besagt, dass auch der Eigentümer des Werkoriginals grundsätzlich keine in das fremde Urheberrecht eingreifenden Änderungen an dem ihm gehörenden Original vornehmen darf (BGH GRUR 2008, 984 Tz. 23 - St. Gottfried; BGHZ 55, 1, 2 f. - Maske in Blau; BGHZ 62, 331, 332 f. - Schulerweiterung; BGH GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung).

    Maßgeblich ist das Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen (vgl. BGHZ 62, 331, 337 - Schulerweiterung; BGH GRUR 1982, 107, 110 - Kirchen-Innenraumgestaltung).

  • OLG Hamm, 12.07.2001 - 4 U 51/01

    Entstellung eines Werks durch Entfernung von seinem Platz

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2009 - 6 U 215/08
    Ein solches Werk kann seine spezifische Aussagekraft nur in dem speziell ausgewählten Umfeld entfalten, so dass dieses Umfeld Teil des Werkes wird (OLG Hamm, Urteil v. 12.07.2001 - 4 U 51/01, bei juris: Rdn. 26).

    Insoweit könnte aber erst die Entfernung von diesem öffentlichen Platz, nicht die bloße Umsetzung zu einer Urheberrechtsverletzung führen (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 12.07.2001 - 4 U 51/01).

  • BGH, 30.11.1989 - III ZR 112/88

    Ansprüche des Konkursverwalters gegen den Rechtsanwalt des Gemeinschuldners

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2009 - 6 U 215/08
    Der Umstand allein, dass die Vollstreckung eines etwa obsiegenden Urteils mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, macht einen Antrag nicht unbestimmt (vgl. BGH GRUR 2003, 228, 229 - P-Vermerk; BGHZ 109, 260, 262 f. - Einsicht in Handakten).
  • BGH, 14.12.1998 - II ZR 330/97

    Bestimmtheit eines Zahlungsantrags; Verbindung der Schadensersatz- mit der

  • BGH, 11.05.2000 - I ZR 28/98

    Abgasemissionen

  • BGH, 13.10.1988 - I ZR 15/87

    Oberammergauer Passionsspiele II; Unzulässige Beeinträchtigung eines Werks durch

  • BGH, 29.04.1970 - I ZR 30/69

    Bühnenauffassung

  • LG Köln, 23.07.2008 - 28 O 19/08

    Zulässigkeit der Veränderung des Standortes einer Skulptur sowie der Veränderung

  • OLG Naumburg, 31.03.2004 - 6 U 36/03

    "Kruzifix"-Streit - Berufungsverfahren eines Bildhauers auf Änderung des

  • OLG Frankfurt, 12.07.2016 - 11 U 133/15

    Standortbezug eines Kunstwerkes

    Im Urheberrecht besteht grundsätzlich ein Änderungsverbot; der Urheber hat ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk in seiner unveränderten Gestalt zugänglich gemacht wird (BGH, Urteil vom 1.10.1998-I ZR 104/96; OLG Köln, Urteil vom 12.06.2009 - 6 U 215/08 - Pferde-Plastik).
  • OLG Hamm, 12.04.2011 - 4 U 197/10

    Aufhebung und Zurückverweisung wegen Nichtvornahme eines beantragten Augenscheins

    Das Urheberrecht an einem Werk der bildenden Kunst kann, ohne dass das Werkstück selbst verändert wird, allein durch die Verbringung an einen anderen Standort beeinträchtigt werden, wenn die konkrete Umgebung den geistig-ästhetischen Gesamteindruck mitbestimmt (vgl. Senat a.a.O.; OLG Köln GRUR-RR 2010, 182).
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