Weitere Entscheidung unten: KG, 20.03.2013

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 31.01.2013 - 6 U 29/12   

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https://dejure.org/2013,10869
OLG Frankfurt, 31.01.2013 - 6 U 29/12 (https://dejure.org/2013,10869)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31.01.2013 - 6 U 29/12 (https://dejure.org/2013,10869)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31. Januar 2013 - 6 U 29/12 (https://dejure.org/2013,10869)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 38 GeschmMG
    Schutzumfang eines Geschmacksmusters betreffend eine Tasse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutzumfang eines Geschmacksmusters betreffend eine Tasse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GeschmMG § 2 Abs. 3 S. 2; GeschmMG § 38
    Schutzumfang eines Geschmacksmusters betreffend eine Tasse; Henkellose Tasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine geschmacksmusterrechtlichen Ansprüche, wenn Muster dem informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck vermitteln

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2013, 251
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 20.10.2011 - C-281/10

    PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.01.2013 - 6 U 29/12
    Seine Kenntnisse und der Grad seiner Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (EuGH GRUR 2012, 506 Tz. 59 - PepsiCo/Grupo Promer).
  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 102/11

    Kinderwagen II

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.01.2013 - 6 U 29/12
    Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang des Musters zur Folge haben kann, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH v. 12.7. 2012 - I ZR 102/11, Tz. 31 - Kinderwagen II = MarkenR 2012, 499 - 502).
  • EuGH, 18.10.2012 - C-101/11

    Neuman und Galdeano del Sel / José Manuel Baena Grupo - Rechtsmittel -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.01.2013 - 6 U 29/12
    Es kann offen bleiben, ob der informierte Benutzer einen direkten Vergleich der streitgegenständlichen Muster vornimmt (vgl. EuGH a.a.O., Tz. 55; EuGH GRUR 2013, 178 Tz. 55 - Neumann u. a./Banea Group).
  • OLG Frankfurt, 26.06.2014 - 6 U 17/13

    Bedeutung des Gestaltungsspielraums für die Eigenart eines eingetragenen Designs;

    Erlegt der Verwendungszweck dem Gestalter wenig Grenzen auf, führt dies grundsätzlich zu einer großen Gestaltungsfreiheit und damit eher hohen Anforderungen an die Eigenart (vgl. Senat GRUR-RR 2013, 251 - Henkellose Tasse, Tz. 16).
  • OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 6 U 34/15

    Schutzumfang eines eingetragenen Designs mit Rücksicht auf den vorbekannten

    Der Grad der Gestaltungsfreiheit hängt in erster Linie davon ab, welche Grenzen der Verwendungszweck des Erzeugnisses dem Gestalter auferlegt; eine große Gestaltungsfreiheit in diesem Sinn wird durch eine etwa festzustellende große ("quantitative") Mustervielfalt lediglich bestätigt (vgl. Senat GRUR-RR 2013, 251 - Henkellose Tasse, juris-Tz. 16; GRUR 2015, 890 - Möbelgriff, juris-Tz. 41).
  • OLG Frankfurt, 17.11.2014 - 6 W 96/14

    Schutzumfang eines eingetragenen Designs

    Der Grad der Gestaltungsfreiheit wird dadurch beeinflusst, welche Gestaltungsmöglichkeiten der Verwendungszweck des in Rede stehenden Erzeugnisses eröffnet (vgl. Senat GRUR-RR 2013, 251 - Henkellose Tasse, Tz. 16; Urteil vom 26.6.2014 - 6 U 17/13, juris-Tz. 41).
  • LG Frankfurt/Main, 24.08.2016 - 6 O 426/15
    (1) Der Schutz umfang eines Designs wird gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 GeschmG (nunmehr DesignG) zum einen durch den Gestaltungsspielraum, den der Verwendungszweck des Erzeugnisses dem Entwerfer einräumt, und zum anderen durch den Abstand bestimmt, den das Muster zum vorbekannten Formenschatz hält (OLG Frankfurt a.M. (U.v. 31.01.2013 - 6 U 29/12) - Henkellose Tasse, juris, Leitsatz 1. i.V.m. Rn. 14 f.; BGH (U.v. 12.07.2012 - I ZR 102/11) - Kinderwagen 11, 1. Leitsatz i.V.m. Rn. 32).
  • OLG Frankfurt, 11.09.2014 - 6 U 58/14

    Geschmacksmusterrechtliche Voraussetzungen für den Schutz einer Sportbrille sowie

    Erlegt der Verwendungszweck dem Gestalter wenig Grenzen auf, führt dies grundsätzlich zu einer großen Gestaltungsfreiheit und damit eher hohen Anforderungen an die Eigenart (vgl. Senat GRUR-RR 2013, 251 - Henkellose Tasse, Tz. 16; WRP 2014, 1248 - Möbelgriffe Tz. 42).
  • LG Köln, 09.05.2017 - 31 O 259/15
    Erlegt der Verwendungszweck dem Gestalter wenig Grenzen auf, führt dies grundsätzlich zu einer großen Gestaltungsfreiheit (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2013, 251 - Henkellose Tasse).
  • OLG Frankfurt, 28.07.2016 - 6 U 105/15

    Schutzumfang eines eingetragenen Designs

    Erlegt der Verwendungszweck dem Gestalter wenig Grenzen auf, führt dies grundsätzlich zu einer großen Gestaltungsfreiheit (Senat, GRUR-RR 2013, 251 - Henkellose Tasse, Tz. 16; Urteil vom 11.09.2014, Aktenzeichen 6 U 58/14 - Sportbrillen, Tz. 20 bei Juris; Urteil vom 3. März 2016, Aktenzeichen 6 U 34/15 - Handyhülle, Tz. 29 bei Juris).
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Rechtsprechung
   KG, 20.03.2013 - 24 U 131/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,6508
KG, 20.03.2013 - 24 U 131/12 (https://dejure.org/2013,6508)
KG, Entscheidung vom 20.03.2013 - 24 U 131/12 (https://dejure.org/2013,6508)
KG, Entscheidung vom 20. März 2013 - 24 U 131/12 (https://dejure.org/2013,6508)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Druckbearbeiter

    § 6 UrhWahrnG, § 7 UrhWahrnG, § 242 BGB, § 256 Abs 1 ZPO, § 540 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO
    Urheberrechtswahrnehmung durch die GEMA: Auslegung des Verteilungsplans hinsichtlich des Tantiemenanspruchs eines Druckbearbeiters

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Verteilungsplans der GEMA im Hinblick auf die finanzielle Beteiligung an musikalischen Werken

  • rechtsportal.de

    Auslegung des Verteilungsplans der GEMA

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nicht am Werk eines Komponisten "beteiligte" Druckbearbeiter dürfen nicht an den Tantiemen teilhaben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2013, 251
  • ZUM 2013, 577
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.05.1983 - VI ZR 79/80

    Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus KG, 20.03.2013 - 24 U 131/12
    Rechtsverhältnis und damit Streitgegenstand einer Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO kann somit jedes Schuldverhältnis zwischen den Parteien sein, insbesondere die Frage der Wirksamkeit, Auslegung oder Beendigung eines Vertrags, aber auch das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen, etwa Schadensersatzansprüchen (Greger, a. a. O., § 256 Rdnr. 4 m. w. N.; BGH, NJW 1984, 1556, Rdnr. 10 nach juris).
  • BGH, 19.04.2000 - XII ZR 332/97

    Rechtsschutzbedürfnis bei Feststellungsklage

    Auszug aus KG, 20.03.2013 - 24 U 131/12
    Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Klage sein, nicht seine Vorfragen oder einzelnen Elemente, wohl aber einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen (Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., 2012, § 256 Rdnr. 3; BGH, NJW 2000, 2280, Rdnr. 12 nach juris jeweils m. w. N.).
  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 91/99

    Rücktrittsfrist; Verwirkung von Gestaltungsrechten

    Auszug aus KG, 20.03.2013 - 24 U 131/12
    Drittens muss sich der Schuldner auch tatsächlich darauf eingerichtet haben, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (auch als "Vertrauensinvestition" bezeichnet, vgl. zum ganzen: Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Aufl., 2013, § 242 Rdnrn. 87 bis 96; BGH, GRUR 2002, 280 - Rücktrittsfrist - Rdnr. 21 nach juris).
  • BGH, 19.05.2005 - I ZR 299/02

    PRO-Verfahren

    Auszug aus KG, 20.03.2013 - 24 U 131/12
    Das Gleichbehandlungsgebot erfordert eine Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung, nach der jedem Berechtigten ein Anteil an den Einnahmen gebührt, der den Erlösen entspricht, die durch die Auswertung seiner Rechte erzielt wurden (vgl. nur BGH - PRO-Verfahren - GRUR 2005, 757 Rdnr. 31 nach juris; OLG München, GRUR 2002, 877 Rdnr. 13 nach juris).
  • BVerfG, 10.12.1996 - 1 BvR 1858/96

    Verfassungsmäßigkeit eines Abschlags bezüglich des Zweitverwertungshonorars bei

    Auszug aus KG, 20.03.2013 - 24 U 131/12
    Dies erfordert eine Regelung, welche den Anteil an der Vergütungsmasse in einer Weise bestimmt, die Art und Umfang der eingebrachten Rechte entspricht und eine ausgewogene leistungsgerechte Gegenleistung sicherstellt (BVerfG, ZUM 1997, 555 Rdnr. 11 nach juris).
  • OLG München, 16.05.2002 - 6 U 3722/01

    Angemessene Pauschalierung von Ausschüttungsbeträgen im Verteilungsplan einer

    Auszug aus KG, 20.03.2013 - 24 U 131/12
    Das Gleichbehandlungsgebot erfordert eine Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung, nach der jedem Berechtigten ein Anteil an den Einnahmen gebührt, der den Erlösen entspricht, die durch die Auswertung seiner Rechte erzielt wurden (vgl. nur BGH - PRO-Verfahren - GRUR 2005, 757 Rdnr. 31 nach juris; OLG München, GRUR 2002, 877 Rdnr. 13 nach juris).
  • KG, 11.04.2018 - 24 U 98/17

    Wiedergabe von Musikwerken im 'Frühstücksfernsehen' von SAT. 1

    Richtig ist allerdings, dass die Beklagte verpflichtet ist, das Aufkommen aus der Auswertung des Repertoires nach Möglichkeit innerhalb des Kreises ihrer Vertragspartner "leistungsgerecht" auszuschütten (BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 187/12, Rn. 22 Verrechnung von Musik in Werbefilmen; BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 299/02, unter B. II. 1. - PRO-Verfahren; Senat, Urteil vom 20. März 2013 - 24 U 131/12, unter II. A. 2, a).

    a) Denn die Feststellung bloßer Vorfragen (BGH, Urteil vom 23. Januar 2018 XI ZR 359/16 - Rn. 1 1 mit weiteren Nachweisen), eine Feststellung der Elemente eines Rechtsverhältnisses (Senat, Urteil vom 20. März 2013 - 24 U 131/12, unter II. A 1. a) aa) oder aber die Feststellung der Berechnungsgrundlagen eines Anspruchs ist jeweils unzulässig (siehe nur BGH, Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 159/1 1, Rn. 16, BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 174/03, unter IV. 1; BGH, Urteil vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81, unter II. 3 und BGH, Urteil vom 15. Oktober 1956 - III ZR 226/55, unter 3. a).

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