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Weitere Entscheidung unten: OLG Saarbrücken, 21.02.2011

Rechtsprechung
   BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3559
BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R (https://dejure.org/2010,3559)
BSG, Entscheidung vom 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R (https://dejure.org/2010,3559)
BSG, Entscheidung vom 13. Oktober 2010 - B 6 KA 40/09 R (https://dejure.org/2010,3559)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag - Zulässigkeit der Bedingung der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit in Hauptbeschäftigung auf 26 Wochenstunden

  • openjur.de

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung; Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag; Zulässigkeit der Bedingung der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit in Hauptbeschäftigung auf 26 Wochenstunden; Gegenstand von Anfechtungsklagen; Beschäftigungs ...

  • rechtsinformationen.bund.de

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag - Zulässigkeit der Bedingung der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit in Hauptbeschäftigung auf 26 Wochenstunden - Gegenstand von Anfechtungsklagen - Beschäftigungsverhältnisse iS ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 72 Abs 1 S 2 SGB 5, § 82 Abs 1 SGB 5, § 95 Abs 2 S 1 SGB 5, § 95 Abs 2 S 3 Nr 1 SGB 5, § 95 Abs 2 S 4 SGB 5
    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag - Zulässigkeit der Bedingung der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit in Hauptbeschäftigung auf 26 Wochenstunden - Gegenstand von Anfechtungsklagen - Beschäftigungsverhältnisse iS ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung unter der Bedingung der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit in der Hauptbeschäftigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung unter der Bedingung der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit in der Hauptbeschäftigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut mit hälftigem Versorgungsauftrag nicht mit Vollzeitbeschäftigung vereinbar

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut mit hälftigem Versorgungsauftrag nicht mit Vollzeitbeschäftigung vereinbar

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Vertragsarzt mit halber Zulassung: Nebentätigkeit auf 26 Wochenstunden begrenzt

  • rpmed.de PDF (Kurzinformation)

    Umfang sonstiger ärztlicher Tätigkeit neben halber Vertragsarztzulassung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Teilzulassung des Vertragsarztes: Nebentätigkeit höchstens 26 Stunden pro Woche!

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Teilzulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag neben Vollzeitbeschäftigung nicht möglich

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Vollzeitbeschäftigung und hälftige Zulassung als psychologischer Psychotherapeut sind nicht vereinbar

Besprechungen u.ä.

  • christmann-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bei Teilzulassung eines Arztes darf Nebenjob nur 26 Std. pro Woche dauern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 107, 56
  • NZS 2011, 287
  • NZS 2011, 716 (Ls.)
  • GesR 2011, 422
 
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Wird zitiert von ... (35)Zitiert selbst (16)

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R

    Zulassung - vertragspsychotherapeutische bzw vertragsärztliche Versorgung - …

    Auszug aus BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats dürfen Zulassungsentscheidungen nach Maßgabe gesetzlicher Regelungen mit Nebenbestimmungen versehen werden, die dann alleiniger Gegenstand von Anfechtungsklagen sein können (BSGE 89, 134, 135 ff = BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 19 ff;… BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 1 RdNr 6). Die Frage, ob im Übrigen die Voraussetzungen für eine Zulassung vorlagen, ist damit der gerichtlichen Prüfung entzogen.

    Der Senat weist allerdings darauf hin, dass er uneingeschränkt an seiner Rechtsprechung festhält, dass die psychologische Behandlung ehemaliger Straftäter, bei der die Durchsetzung strafgerichtlicher Therapieauflagen und die Verhinderung von Rückfalltaten im Vordergrund stehen, typischerweise keine Behandlung iS des Krankenversicherungsrechts ist, ein Psychologischer Psychotherapeut mithin für derartige Behandlungen auch nicht zugelassen werden kann (…vgl BSG SozR 4-5520 § 31 Nr. 1; vgl zu möglichen Interessenkollisionen auch BSGE 89, 134, 144 ff = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 28 ff;… BSG SozR 4-5520 § 31 Nr. 3)..

    Rn. 19 bb) Die in Bezug genommene Rechtsprechung des Senats hat in einem Urteil vom 30.1.2002 ihren Ausgangspunkt genommen und ist in nachfolgenden Entscheidungen bestätigt worden (Urteil vom 30.1.2002, - BSGE 89, 134 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3;… Urteil vom 11.9.2002 - SozR 3-5520 § 20 Nr. 4;… Urteil vom 5.2.2003 - SozR 4-2500 § 95 Nr. 2;… Beschluss vom 29.11.2006 - SozR 4-1500 § 153 Nr. 3; diese Rspr bestätigend BVerfG <Kammer>, Beschlüsse vom 23.9.2002 - 1 BvR 1315/02 - und vom 12.2.2003 - 1 BvR 59/03 -). Der Senat hat unter Geltung der Rechtslage vor dem VÄndG entschieden, dass neben einer vertragsärztlichen Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag - den hälftigen gab es noch nicht - nur eine weitere Beschäftigung von nicht mehr als 13 Stunden wöchentlich ausgeübt werden darf.

    Er muss aber entsprechend dem Bedürfnis nach Sicherung einer ausreichenden und zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten und den Gegebenheiten seines Praxisbereichs regelmäßig zu den üblichen Sprechzeiten für die Versorgung der Versicherten zur Verfügung stehen und in den Grenzen der Zumutbarkeit und Üblichkeit auch für Notfallbehandlungen und für andere wichtige Fälle außerhalb der Sprechzeiten tätig sein können (BSGE 89, 134, 137 ff = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 21 ff;… BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 39). Zur Beurteilung des zeitlich "Üblichen" hat der Senat nicht statische Werte, sondern die einem gesellschaftlichen Wandel unterliegenden tatsächlichen Verhältnisse sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen wie die Zulässigkeit eines Job-Sharing bei Vertragsärzten herangezogen.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 30.1.2002 dargelegt, dass es angesichts der höchst unterschiedlichen Praxistätigkeit von Vertragsärzten mit großen Schwierigkeiten verbunden ist, eine zeitliche Grenze für den üblichen Aufwand für die vertragsärztliche bzw -psychotherapeutische Tätigkeit von der hierfür tatsächlich aufgewandten Arbeitszeit der Leistungserbringer her zu ziehen (BSGE 89, 134, 139 ff = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 23 ff).

    Rn. 23 Dabei ist Ausgangspunkt der Beurteilung, dass Beschränkungen aufgrund einer anderweitigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich geeignet sind, sich auf die gleichzeitige Tätigkeit im System des SGB V störend auszuwirken (BSGE 89, 134, 140f = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 25).

    Allerdings ist der "zeitlich übliche" Einsatz der Arbeitskraft gerade im Dienstleistungssektor über die Jahre wandelbar (so schon der Senat in BSGE 89, 134, 138 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 22), wobei er sich seit der Entscheidung aus dem Jahr 2002 in der Tendenz nach oben entwickelt hat (Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008, § 16 RdNr 12 aE; ders GesR 2004, 353, 355 Fußnote 15) und auch unter Berücksichtigung der aktuellen Arbeitsverhältnisse nicht einheitlich zu bestimmen ist.

    Sie berücksichtigt aber auch die Grenze menschlicher physischer und auch psychischer Belastbarkeit, die allgemein bei 65 Stunden pro Woche liegen dürfte (von solchen geleisteten Höchstarbeitszeiten für Vertragsärzte berichtet der Senat in BSGE 89, 134, 139 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 23). Das ArbZG geht auch insoweit typisierend aus Gründen des Gesundheitsschutzes - wenn auch für freie Berufe nicht rechtsverbindlich - von einer Arbeitszeithöchstgrenze von 60 Stunden aus, die nicht dauerhaft ausgeschöpft werden sollte (§ 3 Satz 2 ArbZG iVm § 9 ArbZG). Nicht maßgebend sein kann dagegen für die wöchentliche Höchststundenzahl eine (vermeintliche) individuelle Grenze oder eine individuell vom einzelnen Bewerber angegebene (so der Senat schon zum vollen Versorgungsauftrag BSGE 89, 134, 143 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 27 f).

    Um eine Systemstörung zu vermeiden, verbietet sich aber eine zu große Ungleichheit in den Verhältnissen der Leistungserbringer (vgl BSGE 89, 134, 142 f = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 26 f;… BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 40 f). Der Bedarfsplanung liegt notwendig die Vorstellung zugrunde, dass der hälftige Versorgungsauftrag, der nach § 17 Abs. 2 der auf § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB V beruhenden Bedarfsplanungs-Richtlinie des G-BA (in der Neufassung vom 15.2.2007, zuletzt geändert am 18.3.2010, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2010 S 2133; in Kraft getreten am 19.6.2010) in der Bedarfsplanung mit dem Faktor 0, 5 erfasst wird, auch tatsächlich wahrgenommen wird (zur bestehenden Diskrepanz zwischen dem bedarfsplanungsrechtlichen Versorgungsgrad und der tatsächlichen Versorgung im Bereich der Psychotherapie: Schiller/Pavlovic, MedR 2007, 86, 87). Auch für einen hälftigen Versorgungsauftrag müssen solche Bewerber ausgeschlossen werden, die erkennbar eine bloße "Zulassung auf Vorrat" als Option auf eine weitere Erwerbsmöglichkeit anstreben.

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 30.1.2002 ausgeführt, dass es Hinweise für eine solche Entwicklung gerade im Bereich der Psychologischen Psychotherapie gibt (vgl BSGE 89, 134, 142 f = SozR 5520 § 20 Nr. 3 S 27)..

    Den geringfügigen Nachteilen hieraus steht der Zugang zu dem großen Kreis der gesetzlich Versicherten mit den damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten gegenüber (vgl BSGE 89, 134, 151 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 36;… SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 44).

  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 23/01 R

    Vertragärztliche Versorgung - Zulassungsbewerber - Beschäftigungsverhältnis - …

    Auszug aus BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R
    Rn. 19 bb) Die in Bezug genommene Rechtsprechung des Senats hat in einem Urteil vom 30.1.2002 ihren Ausgangspunkt genommen und ist in nachfolgenden Entscheidungen bestätigt worden (…Urteil vom 30.1.2002, - BSGE 89, 134 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3; Urteil vom 11.9.2002 - SozR 3-5520 § 20 Nr. 4;… Urteil vom 5.2.2003 - SozR 4-2500 § 95 Nr. 2;… Beschluss vom 29.11.2006 - SozR 4-1500 § 153 Nr. 3; diese Rspr bestätigend BVerfG <Kammer>, Beschlüsse vom 23.9.2002 - 1 BvR 1315/02 - und vom 12.2.2003 - 1 BvR 59/03 -). Der Senat hat unter Geltung der Rechtslage vor dem VÄndG entschieden, dass neben einer vertragsärztlichen Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag - den hälftigen gab es noch nicht - nur eine weitere Beschäftigung von nicht mehr als 13 Stunden wöchentlich ausgeübt werden darf.

    Er muss aber entsprechend dem Bedürfnis nach Sicherung einer ausreichenden und zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten und den Gegebenheiten seines Praxisbereichs regelmäßig zu den üblichen Sprechzeiten für die Versorgung der Versicherten zur Verfügung stehen und in den Grenzen der Zumutbarkeit und Üblichkeit auch für Notfallbehandlungen und für andere wichtige Fälle außerhalb der Sprechzeiten tätig sein können (…BSGE 89, 134, 137 ff = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 21 ff; BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 39). Zur Beurteilung des zeitlich "Üblichen" hat der Senat nicht statische Werte, sondern die einem gesellschaftlichen Wandel unterliegenden tatsächlichen Verhältnisse sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen wie die Zulässigkeit eines Job-Sharing bei Vertragsärzten herangezogen.

    Um eine Systemstörung zu vermeiden, verbietet sich aber eine zu große Ungleichheit in den Verhältnissen der Leistungserbringer (…vgl BSGE 89, 134, 142 f = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 26 f; BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 40 f). Der Bedarfsplanung liegt notwendig die Vorstellung zugrunde, dass der hälftige Versorgungsauftrag, der nach § 17 Abs. 2 der auf § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB V beruhenden Bedarfsplanungs-Richtlinie des G-BA (in der Neufassung vom 15.2.2007, zuletzt geändert am 18.3.2010, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2010 S 2133; in Kraft getreten am 19.6.2010) in der Bedarfsplanung mit dem Faktor 0, 5 erfasst wird, auch tatsächlich wahrgenommen wird (zur bestehenden Diskrepanz zwischen dem bedarfsplanungsrechtlichen Versorgungsgrad und der tatsächlichen Versorgung im Bereich der Psychotherapie: Schiller/Pavlovic, MedR 2007, 86, 87). Auch für einen hälftigen Versorgungsauftrag müssen solche Bewerber ausgeschlossen werden, die erkennbar eine bloße "Zulassung auf Vorrat" als Option auf eine weitere Erwerbsmöglichkeit anstreben.

    Es erscheint sachgerecht, wenn sich die Zulassungsgremien insoweit an den Maßstäben orientieren, die für in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Volljuristen nach § 7 Nr. 8 BRAO gelten, wenn sie zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden wollen (…vgl dazu Henssler in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung,3. Aufl 2010, § 7 RdNr 96 ff mwN; auf die Parallele hinsichtlich der erforderlichen Handlungsspielräume weist bereits BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 43 hin).

    Den geringfügigen Nachteilen hieraus steht der Zugang zu dem großen Kreis der gesetzlich Versicherten mit den damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten gegenüber (…vgl BSGE 89, 134, 151 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 36; SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 44).

  • BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B

    Zulassung als Vertragspsychotherapeut

    Auszug aus BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R
    Rn. 17 Zu den Beschäftigungsverhältnissen iS des § 20 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV gehören alle Tätigkeiten in einem Arbeits- oder einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (BSG, Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B - juris RdNr 10 - Hochschullehrerin; Hess in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: Januar 2010, § 95 SGB V RdNr 43). Der Kläger ist im Status eines Beamten auf Lebenszeit des Landes Sachsen-Anhalt und damit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis tätig.

    Der mögliche Einwand eines Zulassungsbewerbers, er stehe zwar formal in einer vollzeitigen Beschäftigung, arbeite aber tatsächlich nicht in dem entsprechenden Umfang, ist insoweit ohne rechtliche Relevanz (vgl Beschluss des Senats vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B - juris RdNr 10).

    Legt der Zulassungsbewerber hingegen eine Nebentätigkeitsgenehmigung vor, bedarf es keiner eigenständigen Überprüfung durch die Zulassungsgremien, ob die Erlaubnis in diesem Umfang nach den einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts erteilt werden durfte (vgl Beschluss des Senats vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B - juris RdNr 10).

  • BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 22/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirksamkeit der Zulassung mit Bedingung - …

    Auszug aus BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R
    Die nach § 20 Abs. 3 Ärzte-ZV vorgesehenen Bedingungen sorgen dafür, dass die Zulassung im Fall mangelnder Eignung nicht gänzlich versagt werden muss, sie flankieren den relativ schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit (…vgl BSGE 76, 59, 63 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 1 S 6;… Wenner, aaO, S 360). Für den Zulassungsbewerber kann im Einzelfall die auflösende Bedingung die im Vergleich zur aufschiebenden Bedingung mildere Bedingung sein, der Senat hält sie daher grundsätzlich für möglich (vgl BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 2 RdNr 9, 10)..

    Rn. 19 bb) Die in Bezug genommene Rechtsprechung des Senats hat in einem Urteil vom 30.1.2002 ihren Ausgangspunkt genommen und ist in nachfolgenden Entscheidungen bestätigt worden (…Urteil vom 30.1.2002, - BSGE 89, 134 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3;… Urteil vom 11.9.2002 - SozR 3-5520 § 20 Nr. 4; Urteil vom 5.2.2003 - SozR 4-2500 § 95 Nr. 2;… Beschluss vom 29.11.2006 - SozR 4-1500 § 153 Nr. 3; diese Rspr bestätigend BVerfG <Kammer>, Beschlüsse vom 23.9.2002 - 1 BvR 1315/02 - und vom 12.2.2003 - 1 BvR 59/03 -). Der Senat hat unter Geltung der Rechtslage vor dem VÄndG entschieden, dass neben einer vertragsärztlichen Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag - den hälftigen gab es noch nicht - nur eine weitere Beschäftigung von nicht mehr als 13 Stunden wöchentlich ausgeübt werden darf.

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

    Auszug aus BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R
    Diese umfasst zwar auch das Recht, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 21, 173, 179; 87, 287, 316; 110, 304, 321). Die auf der Grundlage des § 20 Abs. 3 Ärzte-ZV vorgenommene Beschränkung der vertragspsychotherapeutischen Zulassung durch die beigefügte Nebenbestimmung dient jedoch, wie oben dargestellt, der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nach § 70 Abs. 1 SGB V, § 75 SGB V und einer in ihrem Dienst stehenden funktionierenden Bedarfsplanung (§ 99 Abs. 1 SGB V), damit einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut, das einen Eingriff in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann (stRspr; vgl BVerfGE 78, 179, 192; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 8.6.2010 - 1 BvR 2011/07 -, - 1 BvR 2959/07 - DVBl 2010, 1035). Die Bedingung ist zudem geeignet und erforderlich, um diesen Gemeinwohlbelang zu schützen.
  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Rechtsanwaltsberuf

    Auszug aus BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R
    Diese umfasst zwar auch das Recht, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 21, 173, 179; 87, 287, 316; 110, 304, 321). Die auf der Grundlage des § 20 Abs. 3 Ärzte-ZV vorgenommene Beschränkung der vertragspsychotherapeutischen Zulassung durch die beigefügte Nebenbestimmung dient jedoch, wie oben dargestellt, der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nach § 70 Abs. 1 SGB V, § 75 SGB V und einer in ihrem Dienst stehenden funktionierenden Bedarfsplanung (§ 99 Abs. 1 SGB V), damit einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut, das einen Eingriff in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann (stRspr; vgl BVerfGE 78, 179, 192; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 8.6.2010 - 1 BvR 2011/07 -, - 1 BvR 2959/07 - DVBl 2010, 1035). Die Bedingung ist zudem geeignet und erforderlich, um diesen Gemeinwohlbelang zu schützen.
  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Privater Rettungsdienst

    Auszug aus BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R
    Diese umfasst zwar auch das Recht, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 21, 173, 179; 87, 287, 316; 110, 304, 321). Die auf der Grundlage des § 20 Abs. 3 Ärzte-ZV vorgenommene Beschränkung der vertragspsychotherapeutischen Zulassung durch die beigefügte Nebenbestimmung dient jedoch, wie oben dargestellt, der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nach § 70 Abs. 1 SGB V, § 75 SGB V und einer in ihrem Dienst stehenden funktionierenden Bedarfsplanung (§ 99 Abs. 1 SGB V), damit einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut, das einen Eingriff in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann (stRspr; vgl BVerfGE 78, 179, 192; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 8.6.2010 - 1 BvR 2011/07 -, - 1 BvR 2959/07 - DVBl 2010, 1035). Die Bedingung ist zudem geeignet und erforderlich, um diesen Gemeinwohlbelang zu schützen.
  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

    Auszug aus BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R
    Diese umfasst zwar auch das Recht, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 21, 173, 179; 87, 287, 316; 110, 304, 321). Die auf der Grundlage des § 20 Abs. 3 Ärzte-ZV vorgenommene Beschränkung der vertragspsychotherapeutischen Zulassung durch die beigefügte Nebenbestimmung dient jedoch, wie oben dargestellt, der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nach § 70 Abs. 1 SGB V, § 75 SGB V und einer in ihrem Dienst stehenden funktionierenden Bedarfsplanung (§ 99 Abs. 1 SGB V), damit einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut, das einen Eingriff in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann (stRspr; vgl BVerfGE 78, 179, 192; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 8.6.2010 - 1 BvR 2011/07 -, - 1 BvR 2959/07 - DVBl 2010, 1035). Die Bedingung ist zudem geeignet und erforderlich, um diesen Gemeinwohlbelang zu schützen.
  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent …

    Auszug aus BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R
    Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen kommt nicht in Betracht, weil sie keine Anträge gestellt haben (vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, RdNr 16).
  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Berufsbilder

    Auszug aus BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R
    Diese umfasst zwar auch das Recht, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 21, 173, 179; 87, 287, 316; 110, 304, 321). Die auf der Grundlage des § 20 Abs. 3 Ärzte-ZV vorgenommene Beschränkung der vertragspsychotherapeutischen Zulassung durch die beigefügte Nebenbestimmung dient jedoch, wie oben dargestellt, der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nach § 70 Abs. 1 SGB V, § 75 SGB V und einer in ihrem Dienst stehenden funktionierenden Bedarfsplanung (§ 99 Abs. 1 SGB V), damit einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut, das einen Eingriff in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann (stRspr; vgl BVerfGE 78, 179, 192; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 8.6.2010 - 1 BvR 2011/07 -, - 1 BvR 2959/07 - DVBl 2010, 1035). Die Bedingung ist zudem geeignet und erforderlich, um diesen Gemeinwohlbelang zu schützen.
  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 40/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung - kein Anspruch auf Ermächtigung eines …

  • BSG, 05.11.2003 - B 6 KA 2/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung - Auflage - Entfernung der Wohnung von …

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B

    Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne Fristsetzung für Stellungnahme, …

  • BSG, 07.02.2007 - B 6 KA 3/06 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - keine Ermächtigung für psychologische …

  • BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 23/94

    Zulassung eines Arztes zur vertragsärztlichen Versorgung bei Kooperationsvertrag

  • BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 59/03
  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Fortsetzungsfeststellungsklage - …

    Statthafte Klageart gegen die Befristung als Nebenbestimmung des Verwaltungsakts (vgl § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X) war bei Klageerhebung die isolierte Anfechtungsklage (vgl zB BSG vom 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R - BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 13 <zu einer auflösenden Bedingung>;… BSG vom 30.1.2002 - B 6 KA 20/01 R - BSGE 89, 134, 135 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 19;… BSG vom 15.5.2002 - B 6 KA 22/01 R - SozR 3-2500 § 72 Nr. 14 S 39 <jeweils zur Befristung>).
  • BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 23/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung - …

    Unverträglich wäre es, wenn das MVZ eine frei werdende Arztstelle "auf Vorrat" vorhalten und nach seinem Belieben erst später (oder gar nicht) wiederbesetzen könnte (…gegen das Erlangen von Vertragsarztsitzen bzw Arztstellen "auf Vorrat" vgl zB BSG SozR 3-5520 § 25 Nr. 5 S 39;… BSGE 89, 134, 142 f = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 27;… BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 16 RdNr 20 am Ende; BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 28 am Ende).
  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Zulassungsentziehung wegen gröblicher …

    Diese kann nur gewährleistet werden, wenn die Leistungen von demjenigen persönlich erbracht werden, der auf der Grundlage der Regelungen über die Zulassung bzw Ermächtigung oder Anstellung von Leistungserbringern als befähigt angesehen worden ist, qualitätsgerechte Leistungen zu gewährleisten (zur persönlichen Leistungserbringung vgl zB BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 27 mwN;… vgl auch BSG SozR 4-2500 § 121 Nr. 2 RdNr 29;… BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 30 und Nr. 24 RdNr 19).
  • BSG, 17.02.2016 - B 6 KA 6/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung Sozialpädiatrischer Zentren - …

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können Nebenbestimmungen von Zulassungsentscheidungen, die nach Maßgabe gesetzlicher Regelungen erlassen werden, isoliert angefochten werden (…BSGE 89, 134, 135 ff = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 19 ff;… BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 1 RdNr 6; BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 13 mwN;… zur Beschränkung des Kreises überweisungsberechtigter Ärzte vgl BSGE 59, 137, 143 = SozR 2200 § 368a Nr. 13 S 38 f)..
  • BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 47/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Gebot der persönlichen Leistungserbringung - …

    Gelockert ist das Gebot teilweise auch durch die erweiterten Möglichkeiten der Anstellung von Ärzten (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 27 unter Hinweis auf § 95 Abs. 9 SGB V und § 32b Ärzte-ZV).

    Die Delegationsmöglichkeiten sind zudem begrenzt durch spezielle Kenntnisse des Arztes und - vor allem im Bereich der psychotherapeutischen Behandlung - durch ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Therapeut und Patient; so schließt § 14 Abs. 3 S 1 BMV-Ä eine Vertretung bei genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen grundsätzlich aus (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 27).

  • BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 19/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - vollzeitige Beschäftigung oder sonstige nicht …

    An dem Erfordernis, dass die vertragsärztliche Tätigkeit als Hauptberuf ausgeübt werden müsse, hat der Senat für den Fall der Erteilung einer Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag ausdrücklich nicht mehr festgehalten (Urteil vom 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R - BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 23). Dagegen hat der Senat den Grundsatz, dass die Erteilung einer Zulassung von vornherein ausgeschlossen ist, wenn eine Beschäftigung in Vollzeit ausgeübt wird, auch für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit einem halben Versorgungsauftrag nicht aufgegeben (…aaO RdNr 19, 24). Neben dem halben Versorgungsauftrag hat der Senat eine Beschäftigung im Umfang von höchstens 26 Stunden für zulässig gehalten, diese Grenze mit der Verdoppelung des für die volle Zulassung geltenden Werts (13 Stunden) begründet und ergänzend darauf hingewiesen, dass sich die Obergrenze von 26 Stunden auch ergibt, wenn typisierend von einer zu halbierenden maximalen Gesamt-Wochenarbeitszeit von 52 Stunden ausgegangen werde (…aaO RdNr 26)..

    Rn. 28 Weder dem durch das GKV-VStG geänderten Wortlaut des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV noch der Gesetzesbegründung sind jedoch Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der in ständiger Rechtsprechung (…vgl BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 29 RdNr 31; BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 19, 24;… BSGE 89, 134, 138 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 22; BSG Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B - Juris RdNr 11) entwickelte Grundsatz nicht mehr gelten sollte, nach dem jedenfalls der vollzeitige hauptberufliche Einsatz in einem Beschäftigungsverhältnis oder in einer anderen nicht ehrenamtlichen Tätigkeit den Anspruch auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ausschließt.

    Rn. 34 Soweit der Senat in älteren Entscheidungen bezogen auf die damals rechtlich allein mögliche Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag davon ausgegangen war, dass selbst die Inanspruchnahme der überwiegenden Arbeitskraft durch eine bereits bestehende Zulassung als Kassenarzt (…BSGE 21, 118, 122 = SozR Nr. 1 zu § 20 ZO-Zahnärzte) oder ein Beschäftigungsverhältnis (…BSGE 26, 13, 15 = SozR Nr. 2 zu § 20 ZO-Zahnärzte;… vgl auch BSGE 44, 260, 263 = SozR 2200 § 368n Nr. 13 S 41 f) für eine (weitere) Niederlassung als Vertrags(zahn)arzt unschädlich sei, hat der Senat diese Rechtsprechung bereits mit Urteil vom 30.1.2002 ausdrücklich aufgegeben und ist davon ausgegangen, dass ein hauptberuflicher vollzeitiger Einsatz den Anspruch auf eine Zulassung in jedem Fall ausschließt (…BSGE 89, 134, 138, 140 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 22, 24 f; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl Wenner, GesR 2004, 353, 354). Bezogen auf eine Zulassung mit halbem Versorgungsauftrag hat der Senat die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit als Hauptberuf zwar nicht mehr verlangt und eine gleichgewichtige Zweitbeschäftigung für möglich gehalten (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 23), jedoch die Wahrnehmung einer vollzeitigen Beschäftigung auch neben der hälftigen Zulassung ausgeschlossen (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 19, 24). Dem Einwand eines Zulassungsbewerbers, er stehe zwar formal in einer vollzeitigen Beschäftigung, arbeite aber tatsächlich nicht in dem entsprechenden Umfang, hat der Senat keine rechtliche Bedeutung beigemessen (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 24) und auch bei einem Hochschullehrer im Beamtenverhältnis unwiderleglich vermutet, dass er durch die ihm in seinem Dienstverhältnis obliegenden Pflichten im Rahmen von Lehre, Prüfung, Forschung und Mitwirkung an der akademischen Selbstverwaltung so in Anspruch genommen wird, dass er nicht gleichzeitig den Anforderungen des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV entsprechen kann (vgl BSG Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B - Juris RdNr 11).

    Rn. 36 c) Die in § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV liegenden Beschränkungen verstoßen nicht gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit (stRspr vgl BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 30;… BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 2 RdNr 16;… BSGE 89, 134 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3;… vgl bereits BVerfGE 16, 286 = SozR Nr. 8 zu Art. 12 GG). Mit § 98 Abs. 2 Nr. 10 SGB V existiert auch die erforderliche (…vgl BSG SozR 4-5520 § 19 Nr. 3 RdNr 21, zur Veröffentlichung auch für BSGE vorgesehen;… BVerfGE 114, 196, 239 f = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 RdNr 109) Ermächtigungsgrundlage.

  • BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 5/15 R

    In Vollzeit angestellter Arzt hat keinen Anspruch auf halbe Zulassung

    Rn. 16 2. a) Das LSG geht zunächst zutreffend davon aus, dass zu den Beschäftigungsverhältnissen oder anderen nicht ehrenamtlichen Tätigkeiten im Sinne dieser Vorschrift alle Tätigkeiten in einem Arbeits- oder einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gehören (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 17; BSG Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B - Juris RdNr 10).

    Der Beklagte ist zwar im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Zulassungsgremien von einem Bewerber, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis tätig ist und der nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften für seine vertragsärztliche Tätigkeit einer Nebentätigkeitsgenehmigung bedarf, die Vorlage einer solchen verlangen können (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 29).

    An dem Erfordernis, dass die vertragsärztliche Tätigkeit als Hauptberuf ausgeübt werden müsse, hat der Senat für den Fall der Erteilung einer Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag ausdrücklich nicht mehr festgehalten (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 23).

    Rn. 30 a) Weder dem durch das GKV-VStG geänderten Wortlaut des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV noch der Gesetzesbegründung sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der in ständiger Rechtsprechung (…vgl BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 29 RdNr 31; BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 19, 24;… BSGE 89, 134, 138 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 22; BSG Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B - Juris RdNr 11) entwickelte Grundsatz nicht mehr gelten sollte, nach dem jedenfalls der vollzeitige hauptberufliche Einsatz in einem Beschäftigungsverhältnis oder in einer anderen nicht ehrenamtlichen Tätigkeit den Anspruch auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ausschließt.

    Bezogen auf eine Zulassung mit halbem Versorgungsauftrag hat der Senat die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit als Hauptberuf zwar nicht mehr verlangt und eine gleichgewichtige Zweitbeschäftigung für möglich gehalten (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 23), jedoch die Wahrnehmung einer vollzeitigen Beschäftigung auch neben der hälftigen Zulassung ausgeschlossen (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 19, 24).

    Dem Einwand eines Zulassungsbewerbers, er stehe zwar formal in einer vollzeitigen Beschäftigung, arbeite aber tatsächlich nicht in dem entsprechenden Umfang, hat der Senat keine rechtliche Bedeutung beigemessen (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 24) und auch bei einem Hochschullehrer im Beamtenverhältnis unwiderleglich vermutet, dass er durch die ihm in seinem Dienstverhältnis obliegenden Pflichten im Rahmen von Lehre, Prüfung, Forschung und Mitwirkung an der akademischen Selbstverwaltung so in Anspruch genommen wird, dass er nicht gleichzeitig den Anforderungen des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV entsprechen kann (vgl BSG Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B - Juris RdNr 11).

    Rn. 37 b) Die in § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV liegenden Beschränkungen verstoßen nicht gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit (stRspr vgl BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 30;… BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 2 RdNr 16;… BSGE 89, 134 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3;… vgl bereits BVerfGE 16, 286 = SozR Nr. 8 zu Art. 12 GG).

  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Zulässigkeit einer zweiten Teilzulassung mit …

    Rn. 31 Wie der Senat bereits mit Urteil vom 13.10.2010 (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3) dargelegt hat, ist neben der Wahrnehmung eines hälftigen Versorgungsauftrags zwar eine vollzeitige Beschäftigung ausgeschlossen (…aaO RdNr 19).

    Wie bereits dargelegt, lässt ein hälftiger Versorgungsauftrag bereits nach dem Wortlaut Raum für eine andere Hälfte und ermöglicht (damit) auch eine zur vertragsärztlichen Tätigkeit gleichgewichtige (Zweit-)Beschäftigung (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 23).

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit - Spruchkörper für Angelegenheiten …

    Ein nur punktuell hinzugezogener Vertragsarzt, der nicht zugleich Beschäftigter des Krankenhauses ist (im Sinne einer Nebentätigkeit im Umfang von max 13 bzw 26 Wochenstunden, vgl hierzu zuletzt BSG vom 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R - RdNr 16 ff, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), ist kein "Operateur des Krankenhauses".
  • BSG, 17.11.2015 - B 1 KR 12/15 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütungsanspruch für Krankenhausbehandlung …

    Rn. 18 Zeitgleich wurde mWv 1.1.2007 auch § 95 Abs. 3 S 1 SGB V durch das VÄndG geändert und zur Flexibilisierung der beruflichen Betätigungsmöglichkeit anstelle einer "Vollzulassung" die Möglichkeit einer "Teilzulassung" (§ 19a Abs. 2 Ärzte-ZV) vorgesehen (BT-Drucks 16/2474 S 37; zur Teilzulassung vgl BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3;… BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 29).
  • BSG, 12.12.2018 - B 6 KA 50/17 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Bereitschaftsdienstordnung - keine …

  • LSG Bayern, 14.01.2015 - L 12 KA 44/14

    Neben einer anderweitigen Vollzeitbeschäftigung ist eine vertragsärztliche …

  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 13/11 R

    Vertragsarzt - Zulassungsverzicht - bestandskräftige Nachbesetzung seines …

  • LSG Baden-Württemberg, 14.01.2015 - L 12 KA 44/14

    Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit mit hälftigem Versorgungsauftrag

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.06.2019 - L 24 KA 39/17

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Zulassung - Versorgungsauftrag

  • SG Nürnberg, 13.02.2014 - S 1 KA 7/13

    Vertrags(zahn)arztangelegenheiten

  • LSG Sachsen, 02.10.2013 - L 8 KA 48/11

    Rechtmäßigkeit der Erteilung einer zweiten Teilzulassung mit hälftigem …

  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 23/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsgenehmigung zur Durchführung …

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2016 - L 11 KA 102/14

    Sonderbedarfszulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag

  • BSG, 06.04.2022 - B 6 KA 16/21 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Delegation von Leistungen an ärztliches Personal - …

  • LSG Bayern, 21.10.2024 - L 12 KA 16/23

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, Terminsverlegungsantrag, …

  • LSG Hessen, 15.04.2026 - L 4 KA 12/23

    Vertragsarztrecht

  • LSG Bayern, 14.11.2012 - L 12 KA 145/12

    Wegen einstweiliger Anordnung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2014 - L 3 KA 127/11

    Erteilung einer vertragsärztlichen Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag; …

  • BSG, 16.02.2021 - B 6 KA 19/20 B

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Entziehung der Zulassung als Vertragszahnarzt …

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.08.2020 - L 10 AS 717/17

    Umwandlung des Freistellungsanspruchs eines Kostengläubigers in einen …

  • LSG Hessen, 02.04.2014 - L 4 KA 2/13

    Hälftige Entziehung der Kassenzulassung einer Psychotherapeutin wegen zu geringem …

  • BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 15/12 B

    Vertragsarzt - Einzel- und Pauschalleistungen im EBM-Ä für ärztliche Leistungen …

  • LSG Bayern, 22.01.2020 - L 12 KA 6/19

    Vertragsarztrecht: Entziehung der Zulassung wegen Nichtausübung der …

  • LSG Sachsen, 14.12.2011 - L 1 KA 25/10

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung angestellter Ärzte eines Medizinischen …

  • SG München, 20.05.2016 - S 22 SO 447/15

    Rechtsschutz gegen Nebenbestimmung der Befristung der Hilfe zur Pflege

  • LSG Bayern, 16.03.2016 - L 12 KA 38/15

    Keine isolierte Aufhebung einer Nebenbestimmung in Zulassung zur …

  • SG München, 27.02.2015 - S 28 KA 295/14

    Vertrags(zahn)arztangelegenheiten

  • LSG Baden-Württemberg, 20.04.2016 - L 5 KA 5332/15
  • SG Düsseldorf, 11.11.2015 - S 2 KA 413/14

    Anspruch eines Facharztes für Laboratoriumsmedizin auf Erteilung einer …

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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 21.02.2011 - 1 W 8/11 - 2, 1 W 8/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,14458
OLG Saarbrücken, 21.02.2011 - 1 W 8/11 - 2, 1 W 8/11 (https://dejure.org/2011,14458)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21.02.2011 - 1 W 8/11 - 2, 1 W 8/11 (https://dejure.org/2011,14458)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21. Februar 2011 - 1 W 8/11 - 2, 1 W 8/11 (https://dejure.org/2011,14458)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • RA Kotz

    Arzthaftung - Selbstständiges Beweisverfahren

  • rechtsportal.de

    Arzthaftung; sofortige Beschwerde gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe im selbstständigem Beweisverfahren und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung mehrerer Beweisanordnungen

  • rechtsportal.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 880
  • GesR 2011, 422
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (1)

  • OLG Saarbrücken, 15.06.2007 - 1 W 75/07

    Zur Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens in Arzthaftungssache

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.02.2011 - 1 W 8/11
    Rn. 4 Der Senat hat bislang die Ansicht vertreten, dass im selbstständigen Beweisverfahren auch geklärt werden kann, ob ein Behandlungsfehler vorliegt (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 15.6.2007 - 1 W 75/07 - 18 -, 1 W 89/07 - 19 - Beschluss vom 29.4.2008, - 1 W 315/07 - 62 - ).
  • OLG München, 11.04.2014 - 10 U 4757/13

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem nach Aussteigen aus dem Bus …

    Eine (erheblich) mangelhafte oder fehlende Beweiserhebung stellt einen Zurückweisungsgrund nach § 538 II 1 Nr. 1 ZPO dar (OLG Zweibrücken OLGR 2000, 221; OLG Köln NJW 2004, 521 = VersR 2003, 1587; OLG Bremen OLGR 2009, 352;… Senat, Urt. v. 09.10.2009 - 10 U 2309/09 [[...], dort Rz. 23];… v. 25.06.2010 - 10 U 1847/10 [[...], dort Rz. 13]; VersR 2011, 549 ff.; NJW 2011, 3729 und v. 22.07.2011 - 10 U 1481/11; OLG Frankfurt a. M. MDR 2011, 880 f. für Einvernahme von fünf Zeugen, darunter drei Auslandszeugen;… Zöller/ Heßler , ZPO , 30. Aufl. 2014, § 538 Rz. 25).
  • OLG Hamburg, 28.09.2026 - 3 U 38/26
    Nimmt der Beklagte die Berufung gegen ein Anerkenntnisteil- und Schlussurteil zurück, bevor er Berufungsanträge gestellt hat, liegt seine Beschwer im Sinne § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG in dem Betrag oder dem Wert seiner Verurteilung (sogenannte materielle Beschwer), so dass er auch durch den anerkannten Teil beschwert ist (Anschluss an OLG Karlsruhe, MDR 1982, 417; OLG Rostock, Beschluss vom 19.04.2004 - 7 U 206/03; KG, MDR 2011, 880).

    Rn. 8 Nach Auffassung des Senats gilt für die Bestimmung der Beschwer im Rahmen der Festsetzung des Gebührenstreitwerts gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG dasselbe, denn es ist nicht ersichtlich, warum die Maßstäbe andere sein sollten als bezüglich des Rechtsmittelstreitwerts (OLG Karlsruhe, MDR 1982, 417; OLG Rostock…, Beschluss vom 19.04.2004 - 7 U 206/03, juris Rn. 9; KG, MDR 2011, 880;… Elzer in Toussaint, Kostenrecht, 56. Aufl. 2026, § 47 GKG Rn. 18;… Norbert Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 47 GKG Rn. 31;… Dörndorfer in Dorndörfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl. 2025, § 47 GKG, Rn. 4;… Loyal in Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 3, Rn. 49 "Rechtsmittelverfahren (Gebührenstreitwert) (Allgemeines)";… Beumers in Prütting/Gehrlein, ZPO, 17. Aufl. 2025, § 3 Rn. 205;… Kurpat in Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl. 2022, Rn. 2.124; a.A. OLG Frankfurt, MDR 2008, 1244;… Herget in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 3 Rn. 16.39;… Gehle in Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 3 Rn. 28 "Rücknahme";… Schindler in BeckOK.Kostenrecht, 53. Edition, Stand 01.06.2026, § 47 GKG, Rn. 14;… Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl. 2025,Teil D. Anhang, VII. Zivil-, Familien- und freiwillige Gerichtsbarkeit Rn. 476;… Rohn in Mayer/Kroiss, RVG, 9. Aufl. 2025, Anhang 1, 1. Streitwerte im gerichtlichen Verfahren im Allgemeinen, Rn. 117).

  • OLG München, 24.01.2014 - 10 U 1673/13

    Voraussetzungen der Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht

    Eine (erheblich) mangelhafte Beweiserhebung stellt einen Zurückweisungsgrund nach § 538 II 1 Nr. 1 ZPO dar (OLG Zweibrücken OLGR 2000, 221; OLG Köln NJW 2004, 521 = VersR 2003, 1587; OLG Bremen OLGR 2009, 352;… Senat, Urt. v. 09.10.2009 - 10 U 2309/09 [[...], dort Rz. 23];… v. 25.06.2010 - 10 U 1847/10 [[...], dort Rz. 13]; VersR 2011, 549 ff.; NJW 2011, 3729 und v. 22.07.2011 - 10 U 1481/11; OLG Frankfurt a. M. MDR 2011, 880 f.;… Zöller/Heßler a.a.O.).
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