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Weitere Entscheidung unten: EuGH, 12.05.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 16.12.1992 - C-208/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1735
EuGH, 16.12.1992 - C-208/91 (https://dejure.org/1992,1735)
EuGH, Entscheidung vom 16.12.1992 - C-208/91 (https://dejure.org/1992,1735)
EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1992 - C-208/91 (https://dejure.org/1992,1735)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • Judicialis

    EWGV Art. 177; ; VO Nr. 77/388/EWG Art. 33

  • EU-Kommission PDF

    Beaulande / Directeur des services fiscaux de Nantes

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 33
    Steuerrecht; Harmonisierung; Umsatzsteuern; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Verbot, andere nationale Steuern zu erheben, die den Charakter von Umsatzsteuern haben; Zweck; Begriff der "Umsatzsteuern"; Bedeutung; Inländische Abgabe von der Art der französischen ...

  • EU-Kommission

    Beaulande / Directeur des services fiscaux de Nantes

  • Wolters Kluwer

    Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ; Eintragungsgebühr für den Erwerb von Baugrundstücken als Umsatzsteuer; Gemeinschaftswidrige Einführung oder Beibehaltung einer inländischen Abgabe

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Eintragungsgebühr für Baugrundstücke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 177; VO Nr. 77/388/EWG Art. 33
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Verbot, andere nationale Steuern zu erheben, die den Charakter von Umsatzsteuern haben - Zweck - Begriff der "Umsatzsteuern" - Bedeutung - Inländische Abgabe von der Art der französischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Art. 33 EWGRL 388/77
    Umsatzsteuer; beim Erwerb von Baugrundstücken erhobene Steuern

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1995, 256
  • DB 1994, 25
  • HFR 1995, 286
 
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Wird zitiert von ... (22)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 03.03.1988 - 252/86

    Bergandi / Directeur général des impôts

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-208/91
    14 Zu diesen Merkmalen hat der Gerichtshof bereits mehrfach folgendes ausgeführt (siehe insbesondere die Urteile vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86, Bergandi, Slg. 1988, 1343, Randnr. 15; vom 13. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88, Wisselink, Slg. 1989, 2671; vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-109/90, Giant, Slg. 1991, I-1385, Randnrn.
  • EuGH, 31.03.1992 - C-200/90

    Dansk Denkavit und Poulsen Trading / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-208/91
    11 und 12; vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-200/90, Dansk Denkavit, Slg. 1992, I-2217, Randnr. 11; schließlich vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache Bozzi, a. a. O., Randnr. 12): Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte.
  • EuGH, 19.03.1991 - C-109/90

    Giant / Overijse

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-208/91
    14 Zu diesen Merkmalen hat der Gerichtshof bereits mehrfach folgendes ausgeführt (siehe insbesondere die Urteile vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86, Bergandi, Slg. 1988, 1343, Randnr. 15; vom 13. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88, Wisselink, Slg. 1989, 2671; vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-109/90, Giant, Slg. 1991, I-1385, Randnrn.
  • EuGH, 13.07.1989 - 93/88

    Wisselink u.a. / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-208/91
    14 Zu diesen Merkmalen hat der Gerichtshof bereits mehrfach folgendes ausgeführt (siehe insbesondere die Urteile vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86, Bergandi, Slg. 1988, 1343, Randnr. 15; vom 13. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88, Wisselink, Slg. 1989, 2671; vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-109/90, Giant, Slg. 1991, I-1385, Randnrn.
  • EuGH, 07.05.1992 - C-347/90

    Bozzi / Cassa Nazionale di Previdenza ed Assistenza a favore degli avvocati e dei …

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-208/91
    12 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe zuletzt das Urteil vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-347/90, Bozzi, Slg. 1992, I-2947, Randnr. 9) ist Zweck des Artikels 33, die Einführung von Steuern, Abgaben und Gebühren zu verhindern, die das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems dadurch beeinträchtigen würden, daß sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise belasten.
  • EuGH, 27.11.2008 - C-156/08

    Vollkommer - Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Sechste …

    Rn. 32 Der Gerichtshof hat in Bezug auf nach französischem Recht auf den Erwerb von Baugrundstücken erhobene Eintragungsgebühren entschieden, dass solche Gebühren keine allgemeinen Steuern sind, da sie nur entgeltlich übereignete unbewegliche Sachen betreffen, deren Übertragung mit einer Reihe von Formalitäten verbunden ist, und somit nicht darauf abzielen, die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in dem beteiligten Mitgliedstaat zu erfassen (Urteil vom 16. Dezember 1992, Beaulande, C-208/91, Slg. 1992, I-6709, Randnr. 16).
  • BFH, 02.04.2008 - II R 53/06

    Anteilsvereinigung in der Person einer Gesamthand nicht gemäß § 5 Abs. 1 GrEStG …

    Der EuGH (Urteil vom 16. Dezember 1992 C-208/91, Beaulande, Slg. 1992, I-6709) hat für die nach französischem Recht erhobenen Eintragungsgebühren auf ein Baugrundstück festgestellt, dass derartige Eintragungsgebühren keine allgemeinen Steuern sind, da sie nur entgeltlich übereignete unbewegliche Sachen beträfen, deren Übertragung mit einer Reihe von Formalitäten verbunden ist.
  • BFH, 03.09.2008 - XI R 54/07

    Entgeltlicher Verzicht auf das an einem Grundstück eingeräumte Ankaufsrecht kein …

    c) Für die nach französischem Recht erhobenen Eintragungsgebühren auf ein Baugrundstück hat der EuGH im Urteil vom 16. Dezember 1992 Rs. C-208/91 --Raymond Beaulande-- (Slg. 1992, I-6709) entschieden, dass derartige Eintragungsgebühren keine allgemeinen Steuern sind, da sie nur entgeltlich übereignete unbewegliche Sachen betreffen, deren Übertragung mit einer Reihe von Formalitäten verbunden ist.
  • EuGH, 09.03.2000 - C-437/97

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das …

    Eine Abgabe wie die vom vorlegenden Gericht beschriebene ist keine allgemeine Steuer, da sie nicht darauf abzielt, sämtliche Umsätze in dem beteiligten Mitgliedstaat zu erfassen (vgl. in diesem Sinne das Urteil Solisnor-Estaleiros Navais, Randnr. 17, sowie das Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-208/91, Beaulande, Slg. 1992, I-6709, Randnr. 16).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-308/01

    GIL Insurance u.a.

    35 Insoweit steht fest, dass eine Steuer, wie sie das vorlegende Gericht beschreibt, keine allgemeine Steuer ist, da sie nicht darauf abzielt, die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in dem betreffenden Mitgliedstaat zu erfassen (vgl. in diesem Sinne Urteile Solisnor-Estaleiros Navais, Randnr. 17, und vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-208/91, Beaulande, Slg. 1992, I-6709, Randnr. 16).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-385/12

    Generalanwältin Kokott erkennt in der ungarischen Sondersteuer für den …

    {FN:56} - Vgl. Urteile vom 19. März 1991, Giant (C-109/90, Slg. 1991, I-1385, Randnr. 14), und vom 16. Dezember 1992, Beaulande (C-208/91, Slg. 1992, I-6709, Randnr. 18).

    {FN:57} - Urteile Beaulande (zitiert in Fn. 56, Randnr. 16), vom 17. September 1997, Solisnor-Estaleiros Navais (C-130/96, Slg. 1997, I-5053, Randnr. 17), sowie Tulliasiamies und Siilin (zitiert in Fn. 38, Randnr. 101); vgl. auch Urteil EKW und Wein & Co (zitiert in Fn. 38, Randnr. 24).

  • FG Münster, 19.06.2008 - 8 K 4414/05

    Die doppelte Belastung von Baukosten mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer ist …

    Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des EuGH, auf die auch das Niedersächsische FG verweist, sind die wesentlichen vier Merkmale der Mehrwertsteuer folgende: (1.) Allgemeine Geltung der Mehrwertsteuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; (2.) Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; (3.) Erhebung dieser Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; (4.) Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer, so dass sich diese Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (vgl. EuGH-Urteile vom 11. Oktober 2007 Rs. C-283/06 u.a., HFR 2007, 1262; vom 25. Juni 1997 Rs. C-45/95, HFR 1997, 781; vom 16. Dezember 1992 Rs. C-208/91, HFR 1995, 286).

    In diesem Fall zielt die Abgabe nicht darauf ab, die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in dem jeweiligen Mitgliedstaat zu erfassen (EuGH in HFR 1995, 286).

  • EuGH, 17.09.1997 - C-130/96

    Solisnor-Estaleiros Navais

    Nach ständiger Rechtsprechung (siehe u. a. Urteile vom 27. November 1985 in der Rechtssache 295/84, Rousseau Wilmot, Slg. 1985, 3759, Randnr. 16, vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-347/90, Bozzi, Slg. 1992, I-2947, Randnr. 9, und vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-208/91, Beaulande, Slg. 1992, I-6709, Randnr. 12) soll Artikel 33 der Sechsten Richtlinie, indem er den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben, wie z. B. von Verbrauchsteuern, beläßt, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, "die ... den Charakter von Umsatzsteuern haben", verhindern, daß das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr belasten und kommerzielle Umsätze in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise erfassen.

    Hierzu genügt der Hinweis, daß eine Stempelsteuer, wie sie das vorlegende Gericht beschreibt, keine allgemeine Steuer ist, da sie nicht darauf abzielt, die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in dem beteiligten Mitgliedstaat zu erfassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Beaulande, a. a. O., Randnr. 16).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-101/00

    DIE GENERALANWÄLTIN HÄLT DIE FINNISCHEN VORSCHRIFTEN, AUF DEREN GRUNDLAGE BEI DER …

    24: - Urteil vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-347/90 (Bozzi, Slg. 1992, I-2947, Randnr. 12); vgl. Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-208/91 (Beaulande, Slg. 1992, I-6709, Randnr. 18).

    27: - Urteile in der Rechtssache C-208/91 (zitiert in Fußnote 24), Randnr. 16, und vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-130/96 (Solisnor-Estaleiros Navais, Slg. 1997, I-5053, Randnr. 17).

  • EuGH, 19.09.2002 - C-101/00

    DER STEUERWERT FÜR DIE ERHEBUNG DER KRAFTFAHRZEUGSTEUER MUSS BEI EINGEFÜHRTEN …

    So ist die auf die Kraftfahrzeugsteuer erhobene Steuer erstens keine allgemeine Steuer, da sie nicht darauf abzielt, die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in dem beteiligten Mitgliedstaat zu erfassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-208/91, Beaulande, Slg. 1992, I-6709, Randnr. 16, und vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-130/96, Solisnor-Estaleiros Navais, Slg. 1997, I-5053, Randnr. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1997 - C-130/96

    Fazenda Pública gegen Solisnor-Estaleiros Navais SA, Beteiligter: Ministério …

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-370/95

    Careda SA (C-370/95), Federación nacional de operadores de máquinas recreativas y …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2006 - C-475/03

    GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL KOMMT ZU DEM ERGEBNIS, DASS DIE SECHSTE …

  • EuGH, 08.11.2012 - C-299/11

    Gemeente Vlaardingen - Steuer - Mehrwertsteuer - Steuerbare Umsätze - Zuordnung …

  • EuGH, 28.04.2016 - C-128/14

    Het Oudeland Beheer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2005 - C-475/03

    Banca popolare di Cremona

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2003 - C-387/01

    Weigel

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.1999 - C-437/97

    EKW und Wein & Co.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.1997 - C-318/96

    SPAR Österreichische Warenhandels AG gegen Finanzlandesdirektion für Salzburg.

  • VG Cottbus, 17.09.2010 - 1 K 717/09

    Erhebung von Vergnügungssteuer für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit

  • VG Cottbus, 04.05.2010 - 1 L 358/09

    Vergnügungssteuer

  • FG Thüringen, 25.06.1997 - III 285/96
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Rechtsprechung
   EuGH, 12.05.1992 - C-327/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,4514
EuGH, 12.05.1992 - C-327/90 (https://dejure.org/1992,4514)
EuGH, Entscheidung vom 12.05.1992 - C-327/90 (https://dejure.org/1992,4514)
EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 1992 - C-327/90 (https://dejure.org/1992,4514)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,4514) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Judicialis

    EWGV Art. 169; ; EWGV Art. 95

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Griechenland

    EWG-Vertrag, Artikel 95
    Steuerrecht - Inländische Abgaben - Besondere Verbrauchsteuer auf Kraftfahrzeuge - Berechnung der Bemessungsgrundlage, die im Inland hergestellte Kraftfahrzeuge begünstigt - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Kommission / Griechenland

  • Wolters Kluwer

    Berechnung für die Verbrauchsteuer von Kraftfahrzeugen; Besteuerungsgrundlage für in Griechenland montierte Fahrzeuge

  • rechtsportal.de

    EWGV Art. 169; EWGV Art. 95
    Steuerrecht - Inländische Abgaben - Besondere Verbrauchsteuer auf Kraftfahrzeuge - Berechnung der Bemessungsgrundlage, die im Inland hergestellte Kraftfahrzeuge begünstigt - Unzulässigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung - Artikel 95 - Einfuhr von Kraftfahrzeugen - Unterschiedliche Besteuerungsgrundlage.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • HFR 1995, 286
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 17.02.1976 - 45/75

    REWE Zentrale / Hauptzollamt Landau-Pfalz

    Auszug aus EuGH, 12.05.1992 - C-327/90
    12 Im übrigen ist in der Rechtsprechung mehrfach hervorgehoben worden, daß eine Verletzung von Artikel 95 Absatz 1 vorliegt, wenn die auf das eingeführte Erzeugnis erhobene Abgabe und die Belastung, die das gleichartige inländische Erzeugnis zu tragen hat, in verschiedener Weise und nach verschiedenen Bestimmungen berechnet werden mit dem Ergebnis, daß das eingeführte Erzeugnis - sei es auch nur in bestimmten Fällen - höher belastet wird (vgl. insbesondere Urteil vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75, Rewe-Zentrale, Slg. 1976, 181, Randnr. 15).

    24 Zu dem Vorbringen der griechischen Regierung, mit der pauschalen Besteuerungsregelung solle betrügerisches Verhalten verhindert werden, zu dem es wegen des hohen Steuersatzes bei der Einfuhr von Privatfahrzeugen kommen könne, genügt schließlich der Hinweis, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Einführung eines pauschalen Besteuerungssytems allein für eingeführte Fahrzeuge nicht damit gerechtfertigt werden kann, daß es unmöglich sei, bei eingeführten Fahrzeugen die notwendigen Kontrollen und Überprüfungen vorzunehmen (vgl. Urteil vom 17. Februar 1976, Rewe-Zentrale, Randnr. 15).

  • EuGH, 26.06.1991 - C-152/89

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 12.05.1992 - C-327/90
    20 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß bei einer Regelung, die wie das streitige Gesetz unterschiedliche Vorschriften für einheimische Erzeugnisse und für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse enthält, und für die ein Mangel an Transparenz und Klarheit kennzeichnend ist, die beklagte Regierung den Nachweis zu erbringen hat, daß die von der Kommission beanstandete Regelung in keinem Fall diskriminierende Wirkungen haben kann (vgl. dazu Urteile vom 26. Juni 1991 in der Rechtssache C-152/89, Kommission/Luxemburg, Slg. 1991, I-3141, und in der Rechtssache C-153/89, Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-3171).
  • EuGH, 27.02.1980 - 55/79

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 12.05.1992 - C-327/90
    11 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind bei der Anwendung des Artikels 95 EWG-Vertrag nicht nur der Satz der Abgabe zu berücksichtigen, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben, sondern auch die Besteuerungsgrundlage und die Erhebungsmodalitäten der jeweiligen Abgabe (vgl. hierzu Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 55/79, Kommission/Irland, Slg. 1980, 481, Randnr. 8).
  • EuGH, 26.06.1991 - C-153/89

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 12.05.1992 - C-327/90
    20 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß bei einer Regelung, die wie das streitige Gesetz unterschiedliche Vorschriften für einheimische Erzeugnisse und für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse enthält, und für die ein Mangel an Transparenz und Klarheit kennzeichnend ist, die beklagte Regierung den Nachweis zu erbringen hat, daß die von der Kommission beanstandete Regelung in keinem Fall diskriminierende Wirkungen haben kann (vgl. dazu Urteile vom 26. Juni 1991 in der Rechtssache C-152/89, Kommission/Luxemburg, Slg. 1991, I-3141, und in der Rechtssache C-153/89, Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-3171).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-213/96

    Verbrauchsteuer auf Elektrizität - Steuersatz, der bei Elektrizität inländischen …

    (36) - Urteile vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75 (Rewe-Zentrale des Lebensmittel-Großhandels, Slg. 1976, 181, Randnr. 17), vom 22. Juni 1976 in der Rechtssache 127/75 (Bobie, Slg. 1976, 1079, Randnr. 3), vom 26. Juni 1991 (Kommission/Luxemburg, zitiert in Fußnote 16, Randnr. 20, und Kommission/Belgien, zitiert in Fußnote 16, Randnr. 12) sowie vom 12. Mai 1992 in der Rechtssache C-327/90 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-3033, Randnr. 12).

    (39) - Urteil Kommission/Griechenland (zitiert in Fußnote 36).

    Vgl. auch Urteil Kommission/Griechenland (zitiert in Fußnote 36, Randnr. 24).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-338/01

    Kommission / Rat

    Diese Auslegung entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteile vom 12. Mai 1992 in der Rechtssache C-327/90, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-3033, und vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache C-68/96, Grundig Italiana, Slg. 1998, I-3775).
  • EuGH, 23.10.1997 - C-375/95

    Kommission / Griechenland

    Bei der Anwendung von Artikel 95 des Vertrages sind nicht nur der Satz der inländischen Abgabe, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar belastet, sondern auch ihre Bemessungsgrundlage und die Einzelheiten ihrer Erhebung zu berücksichtigen (…Urteil Kommission/Dänemark vom 11. Dezember 1990, a. a. O., Randnr. 18; vgl. auch Urteil vom 12. Mai 1992 in der Rechtssache C-327/90, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-3033, Randnr. 11).

    Im übrigen ist wiederholt entschieden worden, daß eine Verletzung von Artikel 95 Absatz 1 vorliegt, wenn die auf das eingeführte Erzeugnis erhobene Abgabe und die Belastung, die das gleichartige inländische Erzeugnis zu tragen hat, in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Modalitäten berechnet werden, so daß das eingeführte Erzeugnis - sei es auch nur in bestimmten Fällen - höher belastet wird (vgl. u. a. Urteil vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75, Rewe-Zentrale, Slg. 1976, 181, Randnr. 15, und Urteil Kommission/Griechenland vom 12. Mai 1992, a. a. O., Randnr. 12).

  • EuGH, 08.11.2007 - C-221/06

    Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten - …

    Rn. 51 Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Abgabenregelung diskriminierend ist, sind nicht nur die Abgabensätze, sondern auch die Bemessungsgrundlage und die Erhebungsmodalitäten der jeweiligen Abgabe zu berücksichtigen (Urteile vom 27. Februar 1980, Kommission/Irland, 55/79, Slg. 1980, 481, Randnr. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 12. Mai 1992, Kommission/Griechenland, C-327/90, Slg. 1992, I-3033, Randnr. 11, und Grundig Italiana, Randnr. 13).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2010 - C-398/09

    Lady & Kid u.a. - Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Abgaben - Erstattung …

    Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass gegen diese Bestimmung verstoßen werde, "wenn die auf das eingeführte Erzeugnis erhobene Abgabe und die Belastung, die das gleichartige inländische Erzeugnis zu tragen hat, in verschiedener Weise und nach verschiedenen Bestimmungen berechnet werden, mit dem Ergebnis, dass das eingeführte Erzeugnis - sei es auch nur in bestimmten Fällen - höher belastet wird"; Urteile vom 17. Februar 1976, Rewe (45/75, Slg. 1976, 181, Randnr. 15), vom 27. Februar 1980, Kommission/Irland, Randnr. 8, vom 26. Juni 1991, Kommission/Belgien (C-153/89, Slg. 1991, I-3171, Randnr. 12), vom 26. Juni 1991, Kommission/Luxemburg (C-152/89, Slg. 1991, I-3141, Randnr. 20), vom 12. Mai 1992, Kommission/Griechenland (C-327/90, Slg. 1992, I-3033, Randnr. 12), und vom 23. Oktober 1997, Kommission/Griechenland (C-375/95, Slg. 1997, I-5981, Randnr. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.1999 - C-109/98

    CRT France International SA gegen Directeur régional des impôts de Bourgogne. - …

    (71) - Vgl. u. a. Urteil vom 12. Mai 1992 in der Rechtssache C-327/90 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-3033, Randnr. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1997 - C-37/96

    Paul Chevassus-Marche gegen Conseil régional de la Réunion. - Octroi de mer - …

    ( 27 ) Vgl. insbesondere Urteil vom 12. Mai 1992 in der Rechtssache C-327/90 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-3033, Randnr. 11) und Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-47/88 (Kommission/Dänemark, Slg. 1990, I-4509, Randnr. 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1994 - C-345/93

    Fazenda Pública und Ministério Público gegen Américo João Nunes Tadeu. - …

    Im Hinblick auf die Besteuerung von Fahrzeugen wurde der Grundsatz bestätigt im Urteil in der Rechtssache C-327/90 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-3033, Randnr. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1997 - C-375/95

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - …

    Im Urteil vom 12. Mai 1992 in der Rechtssache C-327/90 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-3033) hat er es hingegen für rechtswidrig gehalten, unterschiedliche Regeln für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage festzulegen, je nachdem, ob es sich um eingeführte oder um in Griechenland hergestellte Fahrzeuge handelt.
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