Rechtsprechung
| BFH, 30.01.1997 - V R 27/95 |
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Glücksspiel - Steuerbare und steuerpflichtige Umsätze - Zulassungsentgelt
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Umsatzsteuer: Glücksspiele
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Kurzfassungen/Presse
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Umsatzsteuer; nicht genehmigtes Roulettespiel
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG München, 23.02.1995 - 14 K 2631/94
- BFH, 30.01.1997 - V R 27/95
Papierfundstellen
- BFHE 182, 416
- BB 1997, 527
- BB 1997, 828
- DB 1997, 1164
- HFR 1997, 423
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (14)
- EuGH, 05.05.1994 - C-38/93
Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst
Auszug aus BFH, 30.01.1997 - V R 27/95
Im Zusammenhang mit Geldspielautomatenumsätzen hat der EuGH in dem Urteil vom 5. Mai 1994 Rs. C-38/93 - Glawe (Slg. 1994 I-1679, BStBl II 1994, 548) dargelegt, daß der Anteil der Spieleinsätze, der als Gewinn wieder ausgeschüttet werde, sofern dies von vornherein zwingend feststehe, weder als Bestandteil der Gegenleistung für die Bereitstellung der Automaten für die Spieler noch als Entgelt für eine andere den Spielern erbrachte Leistung, wie die Gewährung der Gewinnmöglichkeit oder die Auszahlung der Gewinne selbst, angesehen werden könne.Die Ausführungen des EuGH zur Besteuerungsgrundlage gehen über die Besonderheiten von Geldspielautomatenumsätzen hinaus; denn er hat sie aus einer in Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG enthaltenen allgemeinen Regel --unter Einbeziehung von Rabatten und Rückvergütungen nach Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. b Richtlinie 77/388/EWG-- entwickelt (ebenso Jacobs in den Schlußanträgen in der Rechtssache C-38/93, UR 1994, 178, Rdnr. 20 ff.).
Der EuGH hat seine in der Rechtssache C-38/93 zur Auslegung der nach Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Besteuerungsgrundlage entwickelten Grundsätze inzwischen als ständige Rechtsprechung bezeichnet (…vgl. EuGH-Urteil vom 24. Oktober 1996 Rs. C-288/94 - Argos Distributors Ltd., UVR 1997, 15, Rdnr. 16).
- BFH, 20.01.1997 - V R 20/95
Glücksspiel
Auszug aus BFH, 30.01.1997 - V R 27/95
Weil Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG ebenso wie § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1980 aber auf verwirklichte Sachverhalte abstellt und die verpflichtenden Bestimmungen nur Beweisanzeichen für den wirklichen Geschehensablauf sind, ist im Streitfall unerheblich, ob der Unternehmer durch Gesetz oder durch Vertrag verpflichtet wird, einen Teil der von den Empfängern seiner Dienstleistung aufgewendeten Einnahmen diesen wieder zuzuwenden (BFH-Urteil vom 20. Januar 1997 V R 20/95, zur Veröffentlichung bestimmt).Deshalb hat der Senat eine Aussetzung des Verfahrens auch bei einer Entscheidung über die Bemessungsgrundlage bei der Veranstaltung von Backgammon-Spielen (BFH-Urteil V R 20/95) nicht beschlossen.
- EuGH, 06.10.1982 - 283/81
CILFIT / Ministero della Sanità
Auszug aus BFH, 30.01.1997 - V R 27/95
Die Vorlagepflicht besteht nicht, wenn einschlägige Rechtsprechung des EuGH vorliegt (EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 - Cilfit, Slg. 1982, 3415, Neue Juristische Wochenschrift 1983, 1257).
- EuGH, 24.10.1996 - C-317/94
Elida Gibbs / Kommissioners of Customs und Excise
Auszug aus BFH, 30.01.1997 - V R 27/95
Besteuerungsgrundlage ist somit regelmäßig nur die tatsächlich erhaltene Gegenleistung für die erbrachte Leistung (…vgl. EuGH-Urteile vom 27. März 1990 Rs. C-126/88 - Boots Company, Slg. 1990, I-1235, Rdnr. 19;… vom 23. November 1988 Rs. 230/87 - Naturally Yours Cosmetics, Slg. 1988, 6365, Rdnr. 16; vgl. auch EuGH-Urteil vom 24. Oktober 1996 Rs. C-317/94 - Elida Gibbs Ltd., UVR 1996, 391, Rdnr. 28 bis 31). - EuGH, 05.07.1988 - 289/86
Happy Family / Inspecteur der Omzetbelasting
Auszug aus BFH, 30.01.1997 - V R 27/95
Durch die Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, daß zu den Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG nur solche Waren und Dienstleistungen in keinerlei Beziehungen stehen, die einem völligen Verkehrsverbot in allen Mitgliedstaaten unterliegen (wie für Falschgeld, vgl. EuGH-Urteil vom 6. Dezember 1990 Rs. C-343/89 - Witzemann, Slg. 1990, I-4477, Umsatzsteuer-Rundschau - UR 1991, 148, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, 6.USt-RL (EWG), Art. 2, Rechtsspruch 14, Rdnr. 20, oder wie für Rauschgift, vgl. EuGH-Urteil vom 5. Juli 1988 Rs. 289/86 - Happy Family, Slg. 1988, 3655, UR 1989, 309, StRK, 6.USt-RL (EWG), Art. 2, Rechtsspruch 10, Rdnr. 17;… EuGH-Urteil vom 2. August 1993 Rs. C-111/92 - Lange, Slg. 1993, I-4677, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - UVR 1993, 305, UR 1994, 47, StRK, 6.USt-RL (EWG), Art. 15, Rechtsspruch 3, Rdnr. 13, 16, m.w.N. - verbotene Ausfuhr). - EuGH, 23.11.1988 - 230/87
Naturally Yours Cosmetics Ltd / Kommissioners of Customs und Excise
Auszug aus BFH, 30.01.1997 - V R 27/95
Besteuerungsgrundlage ist somit regelmäßig nur die tatsächlich erhaltene Gegenleistung für die erbrachte Leistung (…vgl. EuGH-Urteile vom 27. März 1990 Rs. C-126/88 - Boots Company, Slg. 1990, I-1235, Rdnr. 19; vom 23. November 1988 Rs. 230/87 - Naturally Yours Cosmetics, Slg. 1988, 6365, Rdnr. 16;… vgl. auch EuGH-Urteil vom 24. Oktober 1996 Rs. C-317/94 - Elida Gibbs Ltd., UVR 1996, 391, Rdnr. 28 bis 31). - EuGH, 06.12.1990 - C-343/89
Witzemann / Hauptzollamt München-Mitte
Auszug aus BFH, 30.01.1997 - V R 27/95
Durch die Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, daß zu den Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG nur solche Waren und Dienstleistungen in keinerlei Beziehungen stehen, die einem völligen Verkehrsverbot in allen Mitgliedstaaten unterliegen (wie für Falschgeld, vgl. EuGH-Urteil vom 6. Dezember 1990 Rs. C-343/89 - Witzemann, Slg. 1990, I-4477, Umsatzsteuer-Rundschau - UR 1991, 148, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, 6.USt-RL (EWG), Art. 2, Rechtsspruch 14, Rdnr. 20, oder wie für Rauschgift, vgl. EuGH-Urteil vom 5. Juli 1988 Rs. 289/86 - Happy Family, Slg. 1988, 3655, UR 1989, 309, StRK, 6.USt-RL (EWG), Art. 2, Rechtsspruch 10, Rdnr. 17;… EuGH-Urteil vom 2. August 1993 Rs. C-111/92 - Lange, Slg. 1993, I-4677, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - UVR 1993, 305, UR 1994, 47, StRK, 6.USt-RL (EWG), Art. 15, Rechtsspruch 3, Rdnr. 13, 16, m.w.N. - verbotene Ausfuhr). - BFH, 26.08.1993 - V R 20/91
Unternehmereigenschaft eines Berufskartenspielers
Auszug aus BFH, 30.01.1997 - V R 27/95
a) Die Klägerin hat durch die Veranstaltung von Roulettespielen gegenüber den beteiligten Spielern steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen gegen Entgelt erbracht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. August 1993 V R 20/91, BFHE 172, 227, BStBl II 1994, 54 - Berufskartenspieler). - EuGH, 24.10.1996 - C-288/94
Argos Distributors / Kommissioners of Customs & Excise
Auszug aus BFH, 30.01.1997 - V R 27/95
Der EuGH hat seine in der Rechtssache C-38/93 zur Auslegung der nach Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Besteuerungsgrundlage entwickelten Grundsätze inzwischen als ständige Rechtsprechung bezeichnet (vgl. EuGH-Urteil vom 24. Oktober 1996 Rs. C-288/94 - Argos Distributors Ltd., UVR 1997, 15, Rdnr. 16). - EuGH, 02.08.1993 - C-111/92
Lange / Finanzamt Fürstenfeldbruck
Auszug aus BFH, 30.01.1997 - V R 27/95
Durch die Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, daß zu den Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG nur solche Waren und Dienstleistungen in keinerlei Beziehungen stehen, die einem völligen Verkehrsverbot in allen Mitgliedstaaten unterliegen (…wie für Falschgeld, vgl. EuGH-Urteil vom 6. Dezember 1990 Rs. C-343/89 - Witzemann, Slg. 1990, I-4477, Umsatzsteuer-Rundschau - UR 1991, 148, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, 6.USt-RL (EWG), Art. 2, Rechtsspruch 14, Rdnr. 20, oder wie für Rauschgift, vgl. EuGH-Urteil vom 5. Juli 1988 Rs. 289/86 - Happy Family, Slg. 1988, 3655, UR 1989, 309, StRK, 6.USt-RL (EWG), Art. 2, Rechtsspruch 10, Rdnr. 17; EuGH-Urteil vom 2. August 1993 Rs. C-111/92 - Lange, Slg. 1993, I-4677, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - UVR 1993, 305, UR 1994, 47, StRK, 6.USt-RL (EWG), Art. 15, Rechtsspruch 3, Rdnr. 13, 16, m.w.N. - verbotene Ausfuhr). - EuGH, 27.03.1990 - 126/88
Boots / Kommissioners of Customs und Excise
- Generalanwalt beim EuGH, 03.03.1994 - C-38/93
H. J. Glawe Spiel- und Unterhaltungsgeräte Aufstellungsgesellschaft mbH & Co. KG …
- FG Baden-Württemberg, 21.08.1995 - 2 K 400/94
Anfall von Umsatzsteuer für Umsätze aus dem Betreiben verbotener Glücksspiele
- BFH, 11.03.1992 - II B 144/90
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache
- BFH, 26.06.2025 - V B 23/24
Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung
Rn. 7 bb) Es fehlt auch an einer Auseinandersetzung mit dem Senatsurteil vom 30.01.1997 - V R 27/95 (BFHE 182, 416).Hierin hat der Senat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das EuGH-Urteil Glawe vom 05.05.1994 - C-38/93, EU:C:1994:188, in dem der EuGH ebenso wie später in dem von der Klägerin angeführten EuGH-Urteil Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 - C-440/12, EU:C:2013:687 für die Beschränkung der Bemessungsgrundlage auf Kasseneinnahmen auf zwingende gesetzliche Bestimmungen abgestellt hat, entschieden, dass bei der Veranstaltung von Roulettespielen gegenüber den beteiligten Spielern das Entgelt für die Zulassung zum Roulettespiel nur der Anteil der Spieleinsätze ist, der nicht wieder an die Spieler ausgeschüttet wird und es dabei ausreicht, wenn dies nach den Spielregeln von vornherein feststeht und kontrolliert wird (Senatsurteil vom 30.01.1997 - V R 27/95, BFHE 182, 416, Leitsatz 2).
Rn. 8 cc) Sollte die Beurteilung durch das Senatsurteil vom 30.01.1997 - V R 27/95 (BFHE 182, 416) im Hinblick auf das später ergangene EuGH-Urteil Town & County Factors vom 17.09.2002 - C-498/99, EU:C:2002:494, in dem der EuGH zu einer --beim Roulettespiel wohl fehlenden-- freien Verfügung über Teilnahmegebühren entschieden hat, gleichwohl in Zweifel zu ziehen sein, sind der Beschwerde keinerlei Ausführungen zu der weiteren Entwicklung in Rechtsprechung und Schrifttum zu entnehmen.
Rn. 9 So beschäftigt sich die Beschwerde insbesondere nicht hinreichend substantiiert mit der Frage, ob der Senat in seinem Urteil vom 18.08.2005 - V R 42/02 (BFHE 211, 80, BStBl II 2007, 137), in dem er sich inhaltlich auf das EuGH-Urteil Town & County Factors vom 17.09.2002 - C-498/99, EU:C:2002:494 bezogen hat, in dem aber das Senatsurteil vom 30.01.1997 - V R 27/95 (BFHE 182, 416) --ohne inhaltliche Auseinandersetzung-- lediglich erwähnt wird, diese Rechtsprechung stillschweigend aufgegeben haben könnte.
Zwar meint die Klägerin, der Senat habe die im Urteil vom 30.01.1997 - V R 27/95 (BFHE 182, 416, Leitsatz 2) vertretene Auffassung, wonach Entgelt für die Zulassung zum Roulettespiel nur der Anteil der Spieleinsätze ist, der nicht wieder an die Spieler ausgeschüttet wird und es ausreicht, wenn dies nach den Spielregeln von vornherein feststeht und kontrolliert wird, in seinem Urteil vom 18.08.2005 - V R 42/02 (BFHE 211, 80, BStBl II 2007, 137, Rz 19, 20) ausdrücklich aufgegeben, so dass eine Auseinandersetzung mit dem Senatsurteil vom 30.01.1997 - V R 27/95 (BFHE 182, 416) entbehrlich sei.
Jedoch lässt die Beschwerde die hierzu im Schrifttum vertretenen --unterschiedlichen-- Auffassungen (z.B. eine Aufgabe bejahend Klenk, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrecht 2006, 107, 112; demgegenüber auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 - C-440/12, EU:C:2013:687 eine Aufgabe verneinend Schenke, Umsatzsteuer-Rundschau 2016, 253, 262, der zudem die Auffassung vertritt, dass gesetzlichen Gewinnbegrenzungen lediglich der Charakter eines Beweisanzeichens zukomme; ebenso dem Senatsurteil vom 30.01.1997 - V R 27/95, BFHE 182, 416 weiterhin zustimmend Handzik in Offerhaus/Söhn/Lange, § 10 UStG Rz 80; Liebgott in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 4 Nr. 9b Rz 84 und Stapperfend in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 10 Rz 112; vgl. auch Ismer, Mehrwertsteuerrecht 2016, 99, unter 3.2., wonach das EuGH-Urteil Town & County Factors vom 17.09.2002 - C-498/99, EU:C:2002:494 eine Sonderkonstellation betreffe, in welcher keine bindende Verpflichtung und keine festen Ausschüttungsquoten angekündigt worden seien, sich die Verpflichtung zu einer vorgegebenen Ausschüttungsquote nicht aus dem Gesetz, sondern --wie beim Roulette-- aus der Struktur des Spiels oder aufgrund bindender vertraglicher Vereinbarungen oder behördlicher Genehmigungen ergeben könne und es mit Blick auf den Verbrauchsteuercharakter der Mehrwertsteuer keinen Unterschied mache, ob die Ausschüttung auf einem Gesetz oder auf anderweitigen Bindungen beruhe;… dem folgend z.B. Erdbrügger in Wäger, UStG, 3. Aufl., § 4 Nr. 9b Rz 16 und Oldiges/Salewsk Hinweis der Dokumentationsstelle: sic.
Rn. 11 dd
) Soweit sich die Klägerin gleichwohl gegen die Besteuerung der Umsätze der öffentlichen Spielbanken auf Grundlage der verbleibenden Kasseneinnahmen wendet, bei denen zwingende gesetzliche Vorschriften zur Gewinnausspielung fehlen (vgl. z.B. hierzu Dziadkowski, DStR 2006, 1678, 1681, dieser gleichwohl ein Abstellen auf den Kasseninhalt bejahend), hätte sie sich zudem mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Senatsrechtsprechung (Urteil vom 30.01.1997 - V R 27/95, BFHE 182, 416, Leitsatz 2) auch dann anzuwenden ist, wenn sich aufgrund einer gesetzlichen Regelung, die hier in § 4 des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Bayern (Spielbankgesetz) vom 26.07.1995 in Zusammenhang mit § 8 Abs. 2 der Spielbankordnung vom 13.06.1996 gesehen werden könnte, in Verbindung mit den entsprechenden Auslagen oder Aushängen der Spielregeln für die einzelnen Spiele und Spielgeräte dem Urteil entsprechende Vorgaben für die Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten ergeben.Rn. 13 ff) Im Übrigen könnte nicht im Verfahren der Klägerin, sondern nur in einer eine öffentliche Spielbank betreffenden Finanzstreitsache geklärt werden, ob die Rouletteumsätze derartiger Spielbanken oder die Umsätze aus den Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit entsprechend dem Senatsurteil vom 30.01.1997 - V R 27/95 (BFHE 182, 416) oder abweichend hiervon zu versteuern sind.
- BFH, 31.10.2024 - V B 53/23
Darlegungsanforderungen bei grundsätzlicher Bedeutung
Rn. 7 bb) Es fehlt auch an einer Auseinandersetzung mit dem Urteil des Senats vom 30.01.1997 - V R 27/95 (BFHE 182, 416).Hier hat der Senat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das EuGH-Urteil Glawe vom 05.05.1994 - C-38/93, EU:C:1994:188, in dem der EuGH ebenso wie später in dem von der Klägerin angeführten EuGH-Urteil Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 - C-440/12, EU:C:2013:687 für die Beschränkung der Bemessungsgrundlage auf Kasseneinnahmen auf zwingende gesetzliche Bestimmungen abgestellt hat, entschieden, dass bei der Veranstaltung von Roulettespielen gegenüber den beteiligten Spielern das Entgelt für die Zulassung zum Roulettespiel nur der Anteil der Spieleinsätze ist, der nicht wieder an die Spieler ausgeschüttet wird und es dabei ausreicht, wenn dies nach den Spielregeln von vornherein feststeht und kontrolliert wird (BFH-Urteil vom 30.01.1997 - V R 27/95, BFHE 182, 416, Leitsatz 2).
Rn. 8 cc) Sollte die Beurteilung durch das BFH-Urteil vom 30.01.1997 - V R 27/95 (BFHE 182, 416) im Hinblick auf das später ergangene EuGH-Urteil Town & County Factors vom 17.09.2002 - C-498/99, EU:C:2002:494, in dem der EuGH zu einer --beim Roulettespiel wohl fehlenden-- freien Verfügung über Teilnahmegebühren entschieden hat, gleichwohl in Zweifel zu ziehen sein, sind der Beschwerde keinerlei Ausführungen zu der weiteren Entwicklung in Rechtsprechung und Schrifttum zu entnehmen.
Rn. 9 So beschäftigt sich die Beschwerde insbesondere nicht mit der Frage, ob der BFH in seinem Urteil vom 18.08.2005 - V R 42/02 (BFHE 211, 80, BStBl II 2007, 137), in dem er sich inhaltlich auf das EuGH-Urteil Town & County Factors vom 17.09.2002 - C-498/99, EU:C:2002:494 bezogen hat, in dem aber das BFH-Urteil vom 30.01.1997 - V R 27/95 (BFHE 182, 416) ohne inhaltliche Auseinandersetzung lediglich erwähnt wird, stillschweigend aufgegeben haben könnte.
Rn. 10 Die Beschwerde beschäftigt sich auch nicht mit den unterschiedlichen Auffassungen, die im Schrifttum hierzu vertreten werden (z.B. eine Aufgabe bejahend Klenk, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrecht 2006, 107, 112; demgegenüber auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 - C-440/12, EU:C:2013:687 eine Aufgabe verneinend Schenke, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2016, 253, 262, der zudem die Auffassung vertritt, dass gesetzlichen Gewinnbegrenzungen lediglich der Charakter eines Beweisanzeichens zukommt, UR 2016, 253, 264; ebenso dem BFH-Urteil vom 30.01.1997 - V R 27/95, BFHE 182, 416 bis heute zustimmend Handzik in Offerhaus/Söhn/Lange, § 10 UStG Rz 80; Liebgott in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 4 Nr. 9b Rz 84 und Stapperfend in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 10 Rz 112; vgl. auch Ismer, Mehrwertsteuerrecht 2016, 99, unter 3.2., wonach das EuGH-Urteil Town & County Factors vom 17.09.2002 - C-498/99, EU:C:2002:494 eine Sonderkonstellation betraf, in welcher keine bindende Verpflichtung und keine festen Ausschüttungsquoten angekündigt waren, sich die Verpflichtung zu einer vorgegebenen Ausschüttungsquote nicht aus dem Gesetz, sondern --wie beim Roulette-- aus der Struktur des Spiels oder aufgrund bindender vertraglicher Vereinbarungen oder behördlicher Genehmigungen ergeben kann und es mit Blick auf den Verbrauchsteuercharakter der Mehrwertsteuer keinen Unterschied macht, ob die Ausschüttung auf einem Gesetz oder auf anderweitigen Bindungen beruht;… dem folgend z.B. Erdbrügger in Wäger, UStG, 3. Aufl., § 4 Nr. 9b Rz 16 und Oldiges/Salewsk Hinweis der Dokumentationsstelle: sic.
Rn. 12 dd
) Soweit sich die Klägerin gleichwohl gegen die Besteuerung der Umsätze der öffentlichen Spielbanken auf Grundlage der verbleibenden Kasseneinnahmen wendet, bei denen zwingende gesetzliche Vorschriften zur Gewinnausspielung fehlen (vgl. z.B. hierzu Dziadkowski, DStR 2006, 1678, 1681, dieser gleichwohl ein Abstellen auf den Kasseninhalt bejahend), hätte sie sich zudem mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 30.01.1997 - V R 27/95, BFHE 182, 416, Leitsatz 2) auch dann anzuwenden ist, wenn sich aufgrund einer gesetzlichen Regelung, die hier in § 4 des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Bayern (Spielbankgesetz) vom 26.07.1995 in Zusammenhang mit § 8 Abs. 2 der Spielbankordnung vom 13.06.1996 gesehen werden könnte, in Verbindung mit den entsprechenden Auslagen beziehungsweise Aushängen der Spielregeln für die einzelnen Spiele beziehungsweise Spielgeräte dem Urteil entsprechende Vorgaben für die Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten ergeben.Rn. 14 ff) Im Übrigen könnte nicht im Verfahren der Klägerin, sondern nur in einer eine öffentliche Spielbank betreffenden Finanzstreitsache geklärt werden, ob die Rouletteumsätze derartiger Spielbanken oder die Umsätze aus den Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit entsprechend dem BFH-Urteil vom 30.01.1997 - V R 27/95 (BFHE 182, 416) oder abweichend hiervon zu versteuern sind.
- BFH, 18.08.2005 - V R 42/02
Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Wetteinsätze auf Brieftauben
Es vertrat unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 27. März 1990 Rs. C-126/88, Boots Company (Slg. 1990, I-1235) und die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Januar 1997 V R 20/95 (BFHE 182, 409), vom 30. Januar 1997 V R 27/95 (BFHE 182, 416) und vom 15. April 1998 V B 148/97 (…BFH/NV 1998, 1274) die Auffassung, die Einsätze, die wieder als Gewinn ausgeschüttet würden, könnten nicht als Entgelt für die an die Wetter erbrachten Leistungen angesehen werden, sofern die Gewinnausschüttung von vornherein zwingend feststehe.
- FG Münster, 15.09.2000 - 5 V 4286/00
Umsätze eines Automatenaufstellers aus Geldspielgeräten umsatzsteuerfrei?
c) Im Anschluß an die EuGH -Entscheidung vom 05.05.1994 hat der BFH in zwei weiteren Entscheidungen vom 22.01.1997 (V R 20/95, BFHE 182, 409 ) und 30.01.1997 ( V R 27/95, BFHE 182, 416 ) die Fragen, ob Entgelte bei einem Glücksspiel (Backgammon, V R 20/95) oder nichtgenehmigten Glückspiel (Roulette, V R 27/95) steuerbar und steuerpflichtig sind, bejaht und nur zur Bemessungsgrundlage eingehend Stellung genommen, obwohl die Konkurrenzsituation zu öffentlichen Spielbanken offensichtlich war.d) In der zeitlich nachfolgenden Entscheidung des EuGH vom 11.06.1998 (Rs. C-283/95, UR 1998, 384), die mit dem BFH-Urteil V R 27/95 wohl nicht in Einklang steht, hat sich der EuGH zwar mit der Konkurrenzsituation zwischen der Veranstaltung erlaubter und unerlaubter Glückspiele beschäftigt und im Ergebnis (Tz. 31) ausgeführt, daß die unerlaubte Veranstaltung eines Glückspiels nicht der Mehrwertsteuer unterworfen werden darf, wenn die Veranstaltung eines solchen Glückspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank (umsatz-) steuerfrei ist.
- FG Köln, 18.03.2009 - 7 K 2808/07
Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen nach § 227 …
Gegen die hinreichend bestimmte Vorschrift des § 10 Abs. 1 UStG sowie die - im Rahmen der Auslegung dieser Norm - in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH in der Sache "Glawe" (vgl. EuGH-Urteil vom 5.5.1994 C-38/93, Slg. 1994-I, 1679, BStBl. II 1994, 548) vorgenommene Ermittlung des Entgelts bei Umsätzen aus Glücksspielen mit Gewinnmöglichkeiten anhand des Unterschiedsbetrags zwischen den vereinnahmten und den als Gewinn auszuschüttenden Beträgen bestehen nach Ansicht des Senats keine Bedenken (vgl. etwa auch BFH-Urteile vom 30.1.1997 V R 27/95, BFHE 182, 416, HFR 1997, 423 und vom 20.1.1997 V R 20/95, BFHE 182, 409, HFR 1997, 422;… Klenk, in: Rau/Dürwächer/Flick/Geist, UStG, § 4 Nr. 9 Rn 134.3;… Kraeusel, in: Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 4 Nr. 9 Rn 94). - FG Hessen, 22.04.2009 - 6 K 697/09
Einbeziehung eines automatischen Tronc-Einbehalts beim Automatenglücksspiel in …
b) Der Einbeziehung der Tronc-Zahlungen in das Entgelt stehen auch nicht die Entscheidungen des BFH zur Bestimmung des Entgelts im Spielbankbetrieb entgegen (…vgl. Urteile vom 20. Januar 1997 V R 20/95, BFH/NV 1997, 240 und vom 30. Januar 1997 V R 27/95, BFH/NV 1997, 527). - FG Münster, 17.12.2025 - 5 V 608/25
Rechtmäßige Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in …
Mit Urteil vom 18.08.2005 V R 42/02 (juris, Rn. 19 f.) habe der BFH, gestützt auf das EuGH-Urteil vom 17.09.2002 C-498/99, Town & County Factors Ltd., UVR 2002, 352 und unter ausdrücklicher Aufgabe der noch im BFH-Urteil vom 30.01.1997 V R 27/95 vertretenen Auffassung, die Heranziehung lediglich der Kasseneinnahme / des Spielertrages als Bemessungsgrundlage ausdrücklich nur dann als zulässig erachte, wenn einerseits eine Mindestausschüttung gesetzlich vorgeschrieben sei und andererseits die wieder ausgeschütteten Einsätze technisch und gegenständlich von den Einsätzen getrennt seien, die der Betreiber tatsächlich für sich verbuchen könne. - FG Münster, 17.12.2025 - 5 V 1464/25
Rechtmäßige Umsatzbesteuerung aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in …
Mit Urteil vom 18.08.2005 V R 42/02 (juris, Rn. 19 f.) habe der BFH, gestützt auf das EuGH-Urteil vom 17.09.2002 C-498/99, Town & County Factors Ltd., UVR 2002, 352 und unter ausdrücklicher Aufgabe der noch im BFH-Urteil vom 30.01.1997 V R 27/95 vertretenen Auffassung, die Heranziehung lediglich der Kasseneinnahme / des Spielertrages als Bemessungsgrundlage ausdrücklich nur dann als zulässig erachtet, wenn einerseits eine Mindestausschüttung gesetzlich vorgeschrieben sei und andererseits die wieder ausgeschütteten Einsätze technisch und gegenständlich von den Einsätzen getrennt seien, die der Betreiber tatsächlich für sich verbuchen könne. - FG Schleswig-Holstein, 18.02.2022 - 4 V 148/20
Ablehnung einer Aussetzung der Vollziehung: Umsatzsteuerbarkeit von sog. …
Eine Steuerpflicht wurde dagegen bejaht, bei Schmiergeldzahlungen für die Bevorzugung von Auftragnehmern unter Hintenanstellung der eigentlich zu berücksichtigenden sachgerechten Kriterien für die Auftragsvergabe (FG München, Beschluss vom 2. März 2012, 8 V 2836/11, juris), beim Anbieten nicht genehmigter Glücksspiele, da diese zwar illegal, bei entsprechender behördlicher Genehmigung jedoch erlaubt seien (BFH-Urteil vom 30. Januar 1997, V R 27/95, BFHE 182, 416), bei dem Vertrieb von nachgeahmten Parfümeriewaren, da dieser zwar gegen das Gesetz verstieße, jedoch zwischen nachgeahmten und rechtmäßig gehandelten Waren ein Wettbewerb bestehen könne (EuGH-Urteil vom 28. Mai 1998, C-3/97, Slg 1998, I-3257-3272), bei dem Schmuggel von Ethylalkohol, weil ein seiner Art nach erlaubtes Produkt nicht aus Gründen, die mit seiner Herkunft, seiner Qualität oder seinem Reinheitsgrad zusammenhingen, einem Betäubungsmittel gleichgesetzt werden könne; im Übrigen sei ein Wettbewerb zwischen dem durch Schmuggel eingeführten Alkohol und dem sich rechtmäßig im Handel befindenden Alkohol nicht ausgeschlossen, da es einen rechtmäßigen Markt für Alkohol gebe, der gerade mit der Schmuggelware bedient werde (EuGH-Urteil vom 29. Juni 2000, C-455/98, Slg. 2000, I-4993-5017). - OLG Hamm, 23.05.2007 - 25 U 42/06
Keine Haftung des Steuerberaters wegen Umsatzbesteuerung von Umsätzen aus …
Es hatte die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, weil nicht ernsthaft zweifelhaft sei, dass die Besteuerung nicht nach deutschem Umsatzsteuerrecht umsatzsteuerfrei sei und die Besteuerung auch keinen Verstoß gegen die Richtlinie 77/388/EWG bedeute, EFG 2001, 394f. Dabei hat es auf zwei Entscheidungen des BFH (v. 22.01.97 - BFHE 182, 409 - und 30.01.97 BFHE 182, 416 - ) verwiesen, wonach Entgelte bei Glücksspiel steuerbar waren. - FG Sachsen-Anhalt, 15.03.2001 - 1 V 78/00
Schätzung der Umsätze aus dem Betrieb von in Gaststätten aufgestellen …
- BFH, 15.04.1998 - V B 148/97
Bemessungsgrundlage bei Durchführung von Systemspielen mit Gewinnmöglichkeit
- FG Baden-Württemberg, 26.07.2001 - 6 K 197/99
Berichtigung der bestandskräftigen Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals …
- FG Münster, 19.06.1997 - 5 K 405/97
Umsatzsteuer; sonstige Leistungen durch Anwerbung von Mitspielern für …
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