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   BFH, 09.01.2014 - I B 5/13   

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https://dejure.org/2014,3060
BFH, 09.01.2014 - I B 5/13 (https://dejure.org/2014,3060)
BFH, Entscheidung vom 09.01.2014 - I B 5/13 (https://dejure.org/2014,3060)
BFH, Entscheidung vom 09. Januar 2014 - I B 5/13 (https://dejure.org/2014,3060)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Anspruch auf rechtliches Gehör - Antrag auf Terminverlegung

  • openjur.de

    Anspruch auf rechtliches Gehör; Antrag auf Terminverlegung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 79b, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2, FGO § 116, GG Art 103 Abs 1, ZPO § 227, FGO § 155 S 1
    Anspruch auf rechtliches Gehör - Antrag auf Terminverlegung

  • Bundesfinanzhof

    Anspruch auf rechtliches Gehör - Antrag auf Terminverlegung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 79b FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 FGO, § 116 FGO, Art 103 Abs 1 GG
    Anspruch auf rechtliches Gehör - Antrag auf Terminverlegung

  • rewis.io

    Anspruch auf rechtliches Gehör - Antrag auf Terminverlegung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 227
    Anforderungen an die Geltendmachung der Verhinderung an der Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung

  • datenbank.nwb.de

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Antrag auf Terminsverlegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Antrag auf Terminverlegung - und der Anspruch auf rechtliches Gehör

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die Geltendmachung der Verhinderung an der Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.05.2000 - IV B 86/99

    Antrag auf Terminsverlegung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 09.01.2014 - I B 5/13
    Hierauf ist deshalb nicht einzugehen, weil jedenfalls bei einem "in letzter Minute" gestellten Antrag auf Terminänderung der Beteiligte auch ohne besondere Aufforderung verpflichtet ist, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob ein für die Änderung des Termins erheblicher Grund vorliegt oder nicht, selbst beurteilen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353, betreffend plötzliche Erkrankung).

    Demgemäß ist auch nicht darauf einzugehen, in welchem Umfang die in einem kurz vor Verhandlungsbeginn gestellten Antrag auf Terminänderung genannten (erheblichen) Gründe glaubhaft zu machen sind (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1353).

  • BFH, 15.05.2007 - V B 153/05

    Bezeichnung des Streitgegenstands bei Schätzungsbescheiden; Erkrankung als

    Auszug aus BFH, 09.01.2014 - I B 5/13
    Dabei hat der Senat nicht darauf einzugehen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Ablehnung einer Terminänderung selbst bei Vorliegen erheblicher Gründe ermessensgerecht sein kann (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Mai 2007 V B 153/05, juris, betreffend offensichtliche Prozessverschleppungsabsicht sowie die Verletzung von Mitwirkungspflichten bereits im Veranlagungsverfahren und Rechtsbehelfsverfahren).
  • BFH, 11.03.2011 - II B 152/10

    Aussetzung des Verfahrens gegen einen Folgebescheid bis zur Entscheidung über die

    Auszug aus BFH, 09.01.2014 - I B 5/13
    An einer solchen Abhängigkeit fehlt es jedoch, wenn --wovon vorliegend auszugehen ist-- die Klage gegen den Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer unzulässig ist und der hierauf gründende Urteilsspruch durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag (betreffend die Umsatzsteuer 2010) nicht beeinflusst werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 11. März 2011 II B 152/10, BFH/NV 2011, 1008; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 74 FGO Rz 7, m.w.N.).
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