Weitere Entscheidung unten: BFH, 06.03.2013

Rechtsprechung
   BFH, 16.04.2014 - I R 2/12   

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https://dejure.org/2014,7142
BFH, 16.04.2014 - I R 2/12 (https://dejure.org/2014,7142)
BFH, Entscheidung vom 16.04.2014 - I R 2/12 (https://dejure.org/2014,7142)
BFH, Entscheidung vom 16. April 2014 - I R 2/12 (https://dejure.org/2014,7142)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Sog. cum/ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit Aktien

  • openjur.de

    Sog. cum/ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit Aktien

  • Bundesfinanzhof

    AO § 39 Abs 2 Nr 1 S 1, AO § 42, EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 4, EStG § 20 Abs 2a, KStG § 31 Abs 1 S 1, EStG VZ 2008, KStG VZ 2008, EStG § 36 Abs 2 Nr 2 S 1
    Sog. cum/ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit Aktien

  • Bundesfinanzhof

    Sog. cum/ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit Aktien

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 39 Abs 2 Nr 1 S 1 AO, § 42 AO, § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG 2002 vom 13.12.2006, § 20 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG 2002 vom 13.12.2006, § 20 Abs 2a EStG 2002 vom 13.12.2006
    Sog. cum/ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit Aktien

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Sog. cum/ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit Aktien

  • rewis.io

    Sog. cum/ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit Aktien

  • ra.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sog. cum/ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit Aktien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sog. cum/ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit Aktien

  • rechtsportal.de

    Steuerliche Zurechnung von Dividendenerträgen und sonstigen Bezügen aus Aktien bei Wertpapiererwerben im Zusammenhang mit Finanzierungs-, Wertpapierleih- und (Total-Return-)Swapgeschäften

  • datenbank.nwb.de

    Sog. cum/ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit Aktien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (27)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    "Cum-ex-Geschäfte": Kein wirtschaftliches Eigentum des Anteilserwerbers

  • faz.net (Pressebericht, 17.04.2014)

    Keine Klarheit beim Dividendenstripping

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Cum-ex-Geschäfte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Cum-ex-Geschäfte

  • lto.de (Kurzinformation)

    Cum-Ex-Aktiengeschäften - Etappensieg für die Finanzverwaltung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerliche Zurechnung von Dividendenerträgen und sonstigen Bezügen aus Aktien bei Wertpapiererwerben im Zusammenhang mit Finanzierungs-, Wertpapierleih- und (Total-Return-)Swapgeschäften

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein wirtschaftliches Eigentum des Anteilserwerbers bei "Cum-ex-Geschäften"

  • Jurion (Kurzinformation)

    Wirtschaftliches Eigentum über Anteile kann bei sog. cum/ex-Aktiengeschäften ausscheiden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    "Cum-ex-Geschäfte": Kein wirtschaftliches Eigentum des Anteilserwerbers

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Sog. cum/ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit Aktien

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    "Cum-ex-Geschäfte" - kein wirtschaftliches Eigentum des Erwerbers

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Cum-ex-Geschäfte: Kein wirtschaftliches Eigentum des Anteilserwerbers

  • sueddeutsche.de (Pressemeldung, 17.04.2014)

    Cum-Ex-Händler scheitert vor oberstem Steuergericht

  • nordbayern.de (Pressemeldung, 17.04.2014)

    Etappensieg für Finanzverwaltung im «Cum-Ex»-Steuerstreit

  • stuttgarter-nachrichten.de (Pressebericht, 16.04.2014)

    "Cum-Ex"-Aktiendeals müssen erneut verhandelt werden

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Cum-ex-Geschäfte - Kein wirtschaftliches Eigentum des Anteilserwerbers

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Wirtschaftliches Eigentum bei cum/ex-Geschäften

  • juve.de (Kurzinformation)

    Cum-Ex-Geschäfte

  • juve.de (Kurzinformation)

    Cum-Ex-Klage: DWH scheitert

  • juve.de (Kurzinformation)

    Cum-Ex: Ermittlungen gegen Fonds

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei sog. cum-ex-Geschäften

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein wirtschaftliches Eigentum des Anteilserwerbers bei sog. cum-ex-Geschäften

  • faz.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 16.04.2014)

    Dividendenstripping: Banken zahlen für ihre zwielichtigen Aktiengeschäfte

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Ohne Öffentlichkeit verhandelt

  • stern.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 16.04.2014)

    Steuertricks mit Aktien: So funktionierten "Cum-Ex"-Geschäfte

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 16.04.2014)

    Lange Nachwehen einer Steuerreform

  • welt.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 12.07.2013)

    Cum-Ex-Skandal: Finanzämter sind hilflos gegenüber Steuertricks

Besprechungen u.ä.

  • psp.eu PDF (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Erste Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu umstrittenen "Cum-Ex-Geschäften"

Sonstiges (2)

  • juris (Verfahrensmitteilung)
  • juve.de (Meldung mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 19.12.2013)

    Cum-Ex-Fälle: HSH stellt 127 Millionen Euro zurück

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 246, 16
  • ZIP 2014, 33
  • BB 2014, 2720
  • DB 2014, 2321
  • NZG 2014, 1317
 
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Wird zitiert von ... (34)

  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    Dass der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 15.12.1999 (I R 29/97) die Konstellation eines Leerverkaufs nicht vor Augen hatte, belegt auch seine zuletzt zu der Problematik ergangene Entscheidung vom 16.04.2014 (I R 2/12).

    Danach sind maßgeblich für die Beurteilung der Zurechnungsverhältnisse nach § 39 AO jeweils die Gesamtumstände des betroffenen Einzelfalls bzw. das "Gesamtbild der Verhältnisse" (BFH, Urteil vom 16.04.2014 - I R 2/12, juris Rn. 39 ff.).

    Jedenfalls ist dies nicht der Fall, wenn das Gesamtvertragskonzept zwischen Leerverkäufer und Leerkäufer dergestalt aufgesetzt war, dass auf Seiten des Leerkäufers lediglich ein Durchgangserwerb ohne nennenswerte Inanspruchnahme der mit dem Innehaben der Wertpapiere verbundenen Rechte erfolgen sollte (BFH, Urteil vom 16.04.2014 - I R 2/12, juris Rn. 32; auch für CumCum-Konstellationen das Gesamtvertragskonzept in den Vordergrund rückend: BFH, Urteil vom 18.08.2015 - I R 88/13, juris Rn. 21).

    Da der Bundesfinanzhof im konkreten Fall von einem derartigen Gesamtvertragskonzept ausging und den Erwerb wirtschaftlichen Eigentums auf Seiten des Klägers aus diesem Grund ablehnte, hat er im Rahmen seiner Entscheidung vom 16.04.2014 im Ergebnis offen gelassen, ob bereits das Vorliegen eines Leerverkaufs die Entstehung wirtschaftlichen Eigentums in der Person des Leerkäufers im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses ausschließt (BFH, Urteil vom 16.04.2014 - I R 2/12, juris Rn. 31 f.; gegen die Begründung wirtschaftlichen Eigentums durch Abschluss des Kaufvertrages in Leerverkaufskonstellationen allerdings Richter am BFH Brandis, FS Gosch, 2016, S. 37, 42 ff.).

    Ob ein Erwerb wirtschaftlichen Eigentums per se bereits dann ausgeschlossen ist, wenn die zugrundeliegenden Kaufverträge außerbörslich abgeschlossen wurden (so etwa FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 79; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 254 ff.; Rau, DStR 2007, 1192, 1195; ders., DStR 2010, 1267, 1270; ders., DStR 2011, 510, 511; dagegen eher BFH, Urteil vom 16.04.2014 - I R 2/12, juris Rn. 31), bedarf keiner Entscheidung.

    Vorliegend könnte allerdings dagegen sprechen, dass der Angeklagte CA Aktien- und Derivatkonstruktionen als Teil eines marktneutralen Gesamtvertragskonzeptes aufgesetzt und abgesprochen hat, die einen Aktienkreislauf in Gang gesetzt haben, bei denen nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein bloßer Durchgangserwerb stattfindet und die Anteile dem Erwerber nie nach § 39 AO zuzurechnen sind (vgl. BFH, Urteile vom 16.04.2014 - I R 2/12, juris Rn. 32; vom 18.08.2015 - I R 88/13, juris Rn. 21).

    Nicht mehr geklärt zu werden braucht, ob in CumEx-Leerverkaufstransaktionen wie den von der YT-Bank durchgeführten die Voraussetzungen des § 39 AO in der Person des Leerkäufers zu keinem Zeitpunkt - mithin auch nicht im Zeitpunkt der tatsächlichen Aktienbuchungen - erfüllt werden (angedeutet in BFH, Urteil vom 16.04.2014 - I R 2/12, juris Rn. 32), mit der Folge, dass die erzielten Einkünfte von vornherein nicht dem Anwendungsbereich von § 43 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG [VZ 2007-2011] unterfielen.

  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20

    Besonders schwere Steuerhinterziehung (Strafbarkeit von beantragten

    Mit Urteil vom 16. April 2014 hat der Bundesfinanzhof den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums für den Fall ausgeschlossen, dass einem Wertpapiergeschäft ein modellhaft aufgelegtes Gesamtvertragskonzept zugrunde liegt, nach dem beim Erwerber ein unbeachtlicher Durchgangserwerb anzunehmen ist (vgl. BFH, Urteil vom 16. April 2014 - I R 2/12, BFHE 246, 15 Rn. 32).
  • FG Köln, 19.07.2019 - 2 K 2672/17

    Klageabweisung in einem sog. "cum/ex-Verfahren"

     Zunächst sei der Gesetzgeber des JStG 2007 ausdrücklich von einem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums gemäß § 39 AO auf den Erwerber auch im Fall des Leerverkaufs ausgegangen (vgl. Müller/Schade, BB 2017, 1238; BFH-Urteil vom 16. April 2012 - I R 2/12 Rz. 31).

     Vom steuerrechtlichen Gleichlauf zwischen Börsen- und OTC-Geschäften würden zu Recht auch der BFH (vgl. Urteil vom 16. April 2014 - I R 2/12, Rz. 31) und die Begründung des JStG 2007 (vgl. BT-Drucks. 16/2712, S. 46 ff,48 re. Sp. a.E.) ausgehen.

    Von einer Gleichstellung von Börsen- und OTC-Geschäften gingen deshalb ganz zu Recht auch der BFH (vgl. Urteil vom 16. April 2014 - I R 2/12, Rz. 13) und - wie der BFH anmerke - das Jahressteuergesetz 2007 (s. BT-Drucks. 16/2712, Seite 48 re. Sp. a.E.) aus.

    Beispielhaft dafür sei es, wenn das Geschäft auf der Grundlage eines von einem Initiator standardisierten Vertragsgeflechts erfolge, der Anteilserwerb fremdfinanziert werde und schließlich das Marktpreisrisiko der Aktien auf andere Personen übertragen werde und die Aktien unmittelbar nach dem Erwerb zurückgereicht würden (vgl. BFH-Urteil vom 16. April 2014 - I R 2/12).

    In seinem für die Cum-Ex Geschäfte maßgeblichen Urteil vom 16. April 2014 (I R 2/12) habe der BFH die Frage der Erstreckung seiner früheren Aussagen auf OTC-Geschäfte schließlich mangels Erheblichkeit offen lassen können.

    (6) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich zur Beurteilung von außerbörslichen (OTC-)Geschäften auch nichts anderes aus dem Urteil des BFH vom 16. April 2014 (I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813).

    (a) Der BFH hat es in seinem Urteil vom 16. April 2014 (I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813) ohne nähere Begründung lediglich für denkbar gehalten, dass die auf den Börsenhandel bezogene Rechtsprechung aus dem Jahr 1999 (Urteil vom 15. Dezember 1999 - I R 29/97, BStBl II 2000, 527, bestätigt durch Urteil vom 20. November 2007 - I R 85/05, BStBl II 2013, 287) auf OTC-Geschäfte erstreckt werden "kann".

    Auch soweit der BFH zur Frage des wirtschaftlichen Eigentums in seinem Urteil vom 16. April 2014 (I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813) auf die damalige Gesetzesbegründung hinweist, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.

    Er führt mit Blick auf das BFH-Urteil vom 16. April 2014 (I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813) zwar aus, dass zu erwägen sei, dass alleine die Art der Handelsplattform angesichts des weitgehend virtuellen Markts und der Geschäftsabwicklung unter Beteiligung der Depotbanken keinen tragfähigen Differenzierungsgrund für die Frage nach dem (nach der gesetzlichen Maßgabe des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO auf den Regelfall des konkreten Geschäfts abstellenden) Übergang wirtschaftlichen Eigentums darstellen könnte (Brandis, FS Gosch, S. 37, 42).

    Allerdings weist er ausdrücklich darauf hin, dass diese Rechtsfrage im Urteil I R 2/12 nicht entscheidungserheblich war und ebenfalls in das "prinzipiell" eingebunden ist.

    (7) Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen hat der BFH in seinem Urteil vom 16. April 2014 (I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813) jedenfalls herausgestellt, dass - unabhängig von der Frage, ob bei außerbörslichen Geschäften grundsätzlich bereits mit Vertragsschluss wirtschaftliches Eigentum erworben werden kann - das für die Zuweisung wirtschaftlichen Eigentums maßgebende "Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall" (z. B. BFH-Urteil vom 5.10.2011 - IX R 57/10, BStBl. II 2012, 318) dazu führt, dass jedenfalls ein modellhaft aufgelegtes Gesamtvertragskonzept dem Erwerb von wirtschaftlichem Eigentum vor dem Dividendenstichtag - mit Blick auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG oder zu einem späteren Zeitpunkt mit Blick auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V. m. Satz 4 EStG - von vornherein entgegensteht.

    (aa) Ein solches den Erwerb von wirtschaftlichem Eigentum jedenfalls hinderndes Gesamtvertragskonzept liegt etwa vor, wenn die Wertpapiererwerbe im untrennbaren Zusammenhang mit Finanzierungs-, Wertpapierleih- und (Total-Return-) Swapgeschäften sowie einem kurzfristigen Rückverkauf stehen, denn dann ist eine nennenswerte Inanspruchnahme der mit dem Innehaben der Wertpapiere verbundenen Rechte durch den Erwerber ausgeschlossen und es liegt ein bloßer Durchgangsverkehr vor (vgl. BFH-Urteil vom 16. April 2014 - I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813).

    Der Bundesfinanzhof hat dies auch in der Folgezeit nicht entschieden, er hielt stets an den Grundsätzen seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1999 fest (vgl. BFH-Urteile vom 20. November 2007 - I R 85/05, BStBl II 2013, 287; vom 20. November 2007 - I R 102/05, IStR 2008, 336 ff.; vom 16. April 2014 - I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813 ff.).

    (d) Nichts anderes zum (Nicht-)Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums ergibt sich aus dem von den Beteiligten zitierten BFH-Urteil vom 16. April 2014 (I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813).

    (dd) Auch der BFH hebt in seinem Urteil vom 16. April 2014 (I R 2/12) hervor, dass es sich bei der Besteuerung von Dividenden und der Besteuerung von Kompensationsleistungen um zwei "alternativ" zu prüfende Steuertatbestände handelt (Urteil vom 16. April 2014 - I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813).

  • FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17

    Orientierungssätze

    Der BFH habe zudem im Urteil vom 16.04.2014 I R 2/12, BFHE 246, 15 zu cum-ex-Geschäften weder angezweifelt noch überhaupt für diskussionswürdig angesehen, dass bei einer Wertpapierleihe der Entleiher rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer werde.

    Nach den BFH-Urteilen vom 16.04.2014 I R 2/12 und vom 18.08.2015 I R 88/13 seien bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände die Aktien der A AG auch nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO wirtschaftlich nicht zuzurechnen.

    Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 16.04.2014, I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813 zu Cum-Ex-Gestaltungen).

    (1) Der BFH hat bereits in seiner Entscheidung vom 16.04.2014, I R 2/12, BFH/NV 2014, S. 1813 zu Cum-/ex-Geschäften bei einer Wertpapierleihe den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei Vorliegen eines Gesamtvertragskonzepts verneint, wenn das gesamte wirtschaftliche Risiko beim Verleiher verblieben ist.

    Entsprechend geht der BFH in seiner Rechtsprechung zur strukturierten Wertpapierleihe (BFH-Urteil vom 18.08.2015 a.a.O.) und zu einer Cum/ex-Gestaltung (BFH-Urteil vom 16.04.2014 a.a.O.) auf diesen Beschluss des Großen Senats gar nicht erst ein.

    Legt man vorliegend den zutreffenden Entscheidungsmaßstab der BFH-Urteile vom 16.04.2014, I R 2/12 und vom 18.08.2015, I R 88/13 a.a.O. zu Grunde, ergibt sich, dass im Streitfall bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung mit der Übertragung der Aktien der A AG weder die Erträge aus den Aktien zukommen sollten noch ein endgültiger Übergang von Wertsteigerungschancen und Risiken bzw. das Entstehen von Liquiditätsvorteilen und die Ausübung von Stimm-und Verwaltungsrechten vorgesehen war.

  • FG Hessen, 10.03.2017 - 4 K 977/14

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei cum-/ex-Aktiengeschäften

    Dieser mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 16/2712, Seite 46 ff.) zur Regelung von Aktienleerverkäufen geschaffene Einkünftetatbestand erfasst Einnahmen, die den Bezug einer Gewinnausschüttung aus der Aktie durch eine Dividendenkompensationszahlung (Ausgleichszahlung des Verkäufers anstelle der Dividende) ersetzen und damit im Zusammenhang stehen, dass die im Rahmen des Erfüllungsgeschäftes zu Eigentum erworbene Aktie den im Verpflichtungsgeschäft versprochenen Anspruch auf Zahlung einer Gewinnausschüttung nicht (mehr) vermittelt (vgl. BFH-Urteil vom 16.04.2014, I R 2/12, Der Betrieb 2014, 2321 f., Anm. IV 1b).

    demzufolge setzt die von der Klägerin begehrte Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die originäre Dividende voraus, dass ihr diese Dividenden i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerrechtlich als Einnahmen zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 16.04.2014, a.a.O., Anm. IV 1a.).

    (bb) Soweit zur Begründung des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums durch den schuldrechtlichen Vertrag auf die Entscheidung des BFH, Urteil vom 16.4.2014, I R 2/12 BFH/NV 2014, 1813 [BFH 16.04.2014 - I R 2/12] Bezug genommen wird, ist dies ebenfalls rechtsirrig.

  • LG Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 1/20

    Cum/ex:Haftstrafe für Ex-Banker der Warburg-Bank

    Vielmehr soll es für die Prüfung des § 39 AO auf die Gesamtumstände des betroffenen Einzelfalls bzw. das "Gesamtbild der Verhältnisse" ankommen (BFH, Urteil vom 16.04.2014 - I R 2/12, juris Rn. 39 ff.).

    Hierbei soll ein Leerverkäufer durch den bloßen Kaufvertragsabschluss die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO jedenfalls dann nicht erfüllen können, wenn das Gesamtvertragskonzept zwischen Leerverkäufer und Leerkäufer dergestalt aufgesetzt ist, dass auf Seiten des Leerkäufers lediglich ein Durchgangserwerb ohne nennenswerte Inanspruchnahme der mit dem Innehaben der Wertpapiere verbundenen Rechte erfolgen soll (BFH, Urteil vom 16.04.2014 - I R 2/12, juris Rn. 32; auch für CumCum-Konstellationen das Gesamtvertragskonzept in den Vordergrund rückend: BFH, Urteil vom 18.08.2015 - I R 88/13, juris Rn. 21; vgl. ferner FG München, Urteil vom 14.12.2020 - 7 K 899/19, juris Rn. 48 sowie zur Entscheidung des BFH vom 16.04.2014 insgesamt Brandis, FS Gosch, 2016, S. 37, 44 und Schwenke, jM 2015, 83, 86).

    Nichts Abweichendes folgt im Übrigen aus dem Umstand, dass der Bundesfinanzhof im Verfahren I R 2/12 vor Verabschiedung des Urteils am 16.04.2014 in einem Gerichtsbescheid vom 06.03.2013 noch eine teilweise abweichende Rechtsauffassung vertreten hatte.

  • FG Hessen, 10.02.2016 - 4 K 1684/14

    Anrechnung von Kapitalertragssteuer bei außerbörslichem Erwerb von Aktien vor dem

    Darauf, ob die Kaufverträge über die Börse oder außerhalb der Börse abgewickelt würden, komme es in diesem Zusammenhang für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nicht an (BFH, Urteil vom 16.4.2014, I R 2/12 BFH/NV 2014, 1813 [BFH 16.04.2014 - I R 2/12] ).

    Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.4.2014, I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813, wonach bei der Beurteilung der Wahrnehmung der mit dem Wertpapieren verbundenen Rechte maßgeblich auf das Gesamtkonzept und somit auf die Kombination der Finanzierungsgeschäfte abzustellen sei.

    (cc) Soweit sich die Klägerin zur Begründung des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums durch den schuldrechtlichen Vertrag auf die Entscheidung des BFH, Urteil vom 16.4.2014, I R 2/12 BFH/NV 2014, 1813 [BFH 16.04.2014 - I R 2/12] beruft, ist dies rechtsirrig.

  • BFH, 18.08.2015 - I R 88/13

    Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe

    Abweichend von § 39 Abs. 1 AO bestimmt § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO, dass die Zurechnung an die Person erfolgt, die die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass sie den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (vgl. Senatsurteil vom 16. April 2014 I R 2/12, BFHE 246, 15).
  • BFH, 02.02.2022 - I R 22/20

    Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    Dabei setzt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteil vom 16.04.2014 - I R 2/12, BFHE 246, 15) nicht nur der (Dividenden-)Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, sondern auch derjenige des Satzes 4 (sog. Dividendenkompensationszahlung, s. BTDrucks 16/2712, S. 48; s.a. Rau, DStR 2010, 1267 f.; derselbe, DStR 2017, 1852, 1856; Spengel/Eisgruber, DStR 2015, 785, 787) voraus, dass der Empfänger der Bezüge im Augenblick der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands wirtschaftlicher Eigentümer i.S. von § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO der Wertpapiere (geworden) ist (s. Senatsbeschluss in BFH/NV 2020, 1236; s.a. z.B. Nickel, a.a.O., S. 176 f.; Schön, RdF 2015, 115, 123 und 124; kritisch Rau, DStR 2021, 6, 10 f.).
  • BFH, 23.11.2022 - I R 36/19

    Wirtschaftliches Eigentum an einem GmbH-Anteil bei einem

    Denn dies setzt ebenfalls wirtschaftliches Eigentum an dem Gesellschaftsanteil im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses voraus (Senatsurteile vom 16.04.2014 - I R 2/12, BFHE 246, 15; in BFHE 276, 20, BStBl II 2022, 324).
  • OLG Frankfurt, 09.03.2021 - 2 Ws 132/20

    Strafbarkeit des "Cum-/Ex"-Leerverkaufsmodells auch als gewerbsmäßiger

  • BFH, 13.03.2018 - IX R 35/16

    Zur steuerlichen Berücksichtigung eines im Rahmen der Veräußerung von

  • BFH, 23.11.2022 - I R 52/19

    Wegzugsbesteuerung und Wertpapierleihe

  • FG Niedersachsen, 17.11.2016 - 6 K 230/15

    Wirtschaftliche Eigentümerstellung bei Wertpapierleihe - Kein Vertrauensschutz

  • BFH, 14.08.2019 - I R 44/17

    Abgrenzung zwischen beteiligungs- und obligationsähnlichen Genussrechten

  • FG Hessen, 17.08.2018 - 4 V 1131/17

    § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 4 EStG, § 60a AO, § 55 AO, § 56 AO, § 8b Abs. 7

  • OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 17 U 108/20

    Cum/ex-Aktiengeschäfte: Haftung der Depotbank des Verkäufers für

  • LG Bonn, 09.02.2022 - 62 KLs 3/20

    Drittes Strafurteil zu Cum-Ex: Angeklagter muss wegen Steuerhinterziehung in Haft

  • BFH, 29.09.2021 - I R 40/17

    Wirtschaftliches Eigentum und Bilanzierung bei Wertpapierdarlehen - Berechnung

  • OLG Frankfurt, 06.05.2021 - 2 Ws 132/20

    Strafbarkeit des "Cum-/Ex"-Leerverkaufsmodells auch als gewerbsmäßiger

  • OLG Köln, 11.12.2014 - 7 U 23/14

    Amtspflichtverletzungen des Bundeszentralamts für Steuern im Zusammenhang mit der

  • FG Schleswig-Holstein, 12.09.2019 - 4 K 113/17

    (Besteuerung nach § 6 AStG i.V.m. § 17 EStG bei Wegzug in die Schweiz - Vorherige

  • FG Baden-Württemberg, 22.05.2017 - 10 K 1859/15

    Steuerfreiheit von Genussrechtsausschüttungen einer kanadischen

  • BFH, 04.03.2020 - I B 57/18

    Gemeinnützigkeitsrechtliches Ausschließlichkeitsgebot - Zurechnung von

  • VG München, 22.10.2013 - M 22 E 13.3871

    Eilbegehren gegen den Bundesfinanzhof auf Herausgabe eines Gerichtsbescheides

  • FG Hamburg, 27.06.2017 - 6 K 127/16

    Gestaltungsmissbrauch anlässlich eines Verkaufs von Gesellschaftanteilen -

  • LG Köln, 16.07.2015 - 106 Qs 1/15

    Anordnung der Durchsuchung wegen Anfangsverdachts der Steuerhinterziehung und des

  • FG Nürnberg, 07.06.2016 - 1 K 904/14

    Wirtschaftliches Eigentum an im Rahmen eines Wertpapierdarlehensvertrags als

  • FG Nürnberg, 13.12.2016 - 1 K 1214/14

    Körperschaftsteuer 2005 - 2008 sowie Gewerbesteuermessbetrag 2005 - 2008

  • FG Hessen, 01.07.2021 - 4 K 646/20

    Gestaltungsmissbrauch und kein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei

  • FG München, 14.12.2020 - 7 K 899/19

    Abgewiesene Klage im Verfahren um Körperschaftsteuerbescheid

  • FG Hamburg, 14.10.2016 - 3 V 201/16

    Aussetzung der Vollziehung: Cum-/Ex-Geschäfte: Keine Rückforderung der

  • FG Sachsen-Anhalt, 25.11.2020 - 3 K 403/10

    Einkünfte-Zurechnung bei Wertpapierleihe - Betriebsausgabenabzug im Rahmen eines

  • FG München, 14.02.2018 - 7 V 2499/17

    Antrag auf Tatbestandsberichtigung eines Beschlusses über die Ablehnung des

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Rechtsprechung
   BFH, 06.03.2013 - I R 2/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,47185
BFH, 06.03.2013 - I R 2/12 (https://dejure.org/2013,47185)
BFH, Entscheidung vom 06.03.2013 - I R 2/12 (https://dejure.org/2013,47185)
BFH, Entscheidung vom 06. März 2013 - I R 2/12 (https://dejure.org/2013,47185)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • welt.de (Pressebericht, 12.07.2013)

    Cum-Ex-Skandal: Finanzämter sind hilflos gegenüber Steuertricks

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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Bonn, 15.01.2014 - 1 O 271/12

    Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen durch Beamte des Bundeszentralamtes

    Eine Entscheidung zur aktuellen Rechtlage ist auch nicht durch den Gerichtsbescheid des Bundefinanzhofs vom 06.03.2013, Az.: I R 2/12, erfolgt.
  • LG Bonn, 15.01.2014 - 1 O 302/12

    Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen durch Beamte des Bundeszentralamtes

    Eine Entscheidung zur aktuellen Rechtlage ist auch nicht durch den Gerichtsbescheid des Bundesfinanzhofs vom 06.03.2013, Az.: I R 2/12, erfolgt.
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