Rechtsprechung
   BFH, 10.08.2016 - I R 25/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,47022
BFH, 10.08.2016 - I R 25/15 (https://dejure.org/2016,47022)
BFH, Entscheidung vom 10.08.2016 - I R 25/15 (https://dejure.org/2016,47022)
BFH, Entscheidung vom 10. August 2016 - I R 25/15 (https://dejure.org/2016,47022)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,47022) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt: Tilgung aus Bilanzgewinn und Liquidationsüberschuss

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 5 Abs 1, EStG § 5 Abs 2a, GewStG § 7, HGB § 242 Abs 1, HGB § 246 Abs 1, KStG § 8 Abs 1, EStG § 5 Abs 1, EStG § 5 Abs 2a, GewStG § 7
    Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt: Tilgung aus Bilanzgewinn und Liquidationsüberschuss - Die Entscheidung wurde nachträglich zu Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 21. Dezember 2016 als NV-Entscheidung abrufbar.

  • Bundesfinanzhof

    Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt: Tilgung aus Bilanzgewinn und Liquidationsüberschuss

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 EStG 1997, § 5 Abs 2a EStG 1997, § 7 GewStG 1999, § 242 Abs 1 HGB, § 246 Abs 1 HGB

  • IWW

    § 5 Abs. 2a des Einkommensteuerges... etzes (EStG), § 164 der Abgabenordnung, § 37 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 5 Abs. 2a EStG, §§ 72 Abs. 1 Sätze 1, 2, 121 der Finanzgerichtsordnung, § 10d Abs. 4 EStG, § 8 Abs. 1 KStG, § 242 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, § 5 Abs. 1 EStG, § 7 des Gewerbesteuergesetzes, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 5 Abs. 2a EStG 2002, § 246 Abs. 1 HGB, § 268 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Passivierung von Gesellschafterdarlehen zur Abdeckung von Verlusten

  • Betriebs-Berater

    Passivierung von nachrangigen Verbindlichkeiten bei Tilgung aus künftigem Bilanzgewinn und Liquidationsüberschuss

  • rewis.io

    Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt: Tilgung aus Bilanzgewinn und Liquidationsüberschuss - Die Entscheidung wurde nachträglich zu Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 21. Dezember 2016 als NV-Entscheidung abrufbar.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Passivierung von Gesellschafterdarlehen zur Abdeckung von Verlusten

  • rechtsportal.de

    EStG § 5 Abs. 2a
    Zulässigkeit der Passivierung von Gesellschafterdarlehen zur Abdeckung von Verlusten

  • datenbank.nwb.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Passivierung einer Verbindlichkeit mit qualifiziertem Rangrücktritt

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt: Tilgung aus Bilanzgewinn und Liquidationsüberschuss

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rangrücktritt - und die Bilanzierung der Verbindlichkeiten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt: Tilgung aus Bilanzgewinn und Liquidationsüberschuss

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 5 Abs 1 EStG 1997, § 5 Abs 2a EStG 1997, § 7 GewStG 1999, § 242 Abs 1 HGB, § 246 Abs 1 HGB, § 8 Abs 1 KStG, § 5 Abs 1 EStG 2002, § 5 Abs 2a EStG 2002, § 7 GewStG 2002
    Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG, Rangrücktritt

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Passivierung einer Verbindlichkeit bei Vereinbarung eines Rangrücktritts

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt

  • esche.de (Kurzinformation)

    Passivierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt

  • handelsblatt.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritten

Besprechungen u.ä.

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bundesfinanzhof zu steuerlichen Folgen des Rangrücktritts

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 5 Abs 2a, KStG § 8 Abs 1, HGB § 275 Abs 2, HGB § 275 Abs 4
    Gesellschafterdarlehen, Verbindlichkeit, Passivierung, Rangrücktrittsvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 256, 409
  • NJW 2017, 2063
  • ZIP 2017, 818
  • BB 2017, 1009
  • BB 2018, 43
  • DB 2017, 883
  • BStBl II 2017, 670
  • NZG 2017, 634
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 15.04.2015 - I R 44/14

    Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt: Tilgung aus Bilanzgewinn

    Auszug aus BFH, 10.08.2016 - I R 25/15
    Der Senat hält daran fest, dass eine Verbindlichkeit, die nach einer im Zeitpunkt der Überschuldung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG unterliegt und der hierdurch ausgelöste Wegfallgewinn, sofern er auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht, durch den Ansatz einer Einlage in Höhe des werthaltigen Teils der betroffenen Forderungen zu neutralisieren ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 15. April 2015 I R 44/14, BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769).

    Demgemäß waren die Gesellschafterdarlehen für die zuvor endenden Wirtschaftsjahre (Streitjahre 2000 und 2001) ungeachtet dessen zu passivieren, ob die Klägerin über ein hinreichendes Vermögen verfügt, um diesen und ihren weiteren Verpflichtungen nachzukommen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 15. April 2015 I R 44/14, BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769).

    a) Die im Streitfall getroffenen Rangrücktrittsvereinbarungen, nach denen die Gesellschafterforderungen "hinter die Forderungen anderer Gläubiger (mit Ausnahme der Mitgesellschafter) zurücktreten (und) ihre Befriedigung nur aus einem künftigen Bilanzgewinn oder aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss (verlangt werden) kann", stimmen in ihren entscheidungserheblichen Passagen mit dem Wortlaut der Abreden überein, die dem Senatsurteil in BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769 zugrunde lagen.

    b) Dem Urteil in BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769 ist im Schrifttum teilweise zugestimmt worden (z.B. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 35. Aufl., § 5 Rz 315 und Rz 550 "Gesellschafterfinanzierung ..."; Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz 762; Blumenberg/Neumann, Die Unternehmensbesteuerung --Ubg-- 2016, 181; Dötsch, jurisPR-SteuerR 45/2015 Anm. 2; Gosch, BFH/PR 2015, 287; Wacker, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2016, 108; derselbe, Nationale und internationale Unternehmensbesteuerung in der Rechtsordnung, Festschrift für Dietmar Gosch, 2016, S. 415; zweifelnd --u.a.-- Schnitger, Der Betrieb 2015, 1989; offen Kamchen/Kling, Neue Wirtschaftsbriefe 2015, 2863; K. Schmidt, Betriebs-Berater --BB-- 2016, 2).

    Insbesondere hat der Senat auch im Urteil in BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769 keinen Zweifel daran gelassen, dass mit Rücksicht auf das Gebot des vollständigen Vermögensausweises (§ 246 Abs. 1 HGB) allein die Vermögenslosigkeit des Schuldners nicht dazu führt, eine rechtlich bestehende Verpflichtung aus dem handels- oder steuerrechtlichen Abschluss auszubuchen, und Gleiches für den Fall gilt, dass eine Rangrücktrittsvereinbarung die Verpflichtung bestehen lässt, die subordinierten Gesellschafterforderungen aus dem nach Begleichung der vorrangigen Ansprüche verbleibenden sog. freien Vermögen zu tilgen.

    Vielmehr hat der Senat hierzu auch eine im Zeitpunkt der Überschuldung getroffene Abrede gerechnet, nach der Forderungen aus zukünftigen handelsrechtlichen Bilanzgewinnen zu begleichen sind; dass in den Bilanzgewinn auch Kapitalrücklagen eingehen können, hat der Senat nicht nur wirtschaftlich, sondern --und vor allem-- auch bei rechtlicher Beurteilung der Abrede als unmaßgeblich erachtet, weil solche Rücklagen vorrangig mit den Verlustvorträgen zu verrechnen sind (vgl. § 268 Abs. 1 Satz 2 HGB; Senatsurteil in BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., HGB § 268, Rz 15; Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 5. Aufl., G Rz 440).

    Der Senat hat hierzu bereits in seinem Urteil in BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769 ausführlich Stellung genommen; bisher nicht berücksichtigte Gesichtspunkte kann er nicht erkennen.

    cc) Nicht zu folgen ist schließlich der Ansicht, der Wegfallgewinn (Ausbuchung der Gesellschafterforderung in der Steuerbilanz) sei im Falle seiner Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis durch eine Einlage zu kompensieren, die entgegen dem Senatsurteil in BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769 nicht nach dem Teilwert der Gesellschafterforderungen, sondern nach deren Nennwert bemessen werden müsse (z.B. W. Müller, BB 2016, 491; Altrichter-Herzberg, GmbHR 2015, 1121).

    Das Urteil in BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769 fußt auf der durch den Großen Senat des BFH begründeten und zwischenzeitlich in ständiger Rechtsprechung vertretenen Beurteilung, dass bei einem auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Verzicht eines Gesellschafters auf seine nicht mehr vollwertige Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft die Einlage in Höhe des Teilwerts der Forderung anzusetzen ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307; Senatsurteil vom 12. Juli 2012 I R 23/11, BFHE 238, 344).

  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

    Auszug aus BFH, 10.08.2016 - I R 25/15
    Das Urteil in BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769 fußt auf der durch den Großen Senat des BFH begründeten und zwischenzeitlich in ständiger Rechtsprechung vertretenen Beurteilung, dass bei einem auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Verzicht eines Gesellschafters auf seine nicht mehr vollwertige Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft die Einlage in Höhe des Teilwerts der Forderung anzusetzen ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307; Senatsurteil vom 12. Juli 2012 I R 23/11, BFHE 238, 344).
  • BFH, 12.07.2012 - I R 23/11

    Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen

    Auszug aus BFH, 10.08.2016 - I R 25/15
    Das Urteil in BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769 fußt auf der durch den Großen Senat des BFH begründeten und zwischenzeitlich in ständiger Rechtsprechung vertretenen Beurteilung, dass bei einem auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Verzicht eines Gesellschafters auf seine nicht mehr vollwertige Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft die Einlage in Höhe des Teilwerts der Forderung anzusetzen ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307; Senatsurteil vom 12. Juli 2012 I R 23/11, BFHE 238, 344).
  • BFH, 11.11.2014 - I R 51/13

    Beschwer im Verlustrücktragsjahr

    Auszug aus BFH, 10.08.2016 - I R 25/15
    Ihrer Klagebefugnis steht nicht entgegen, dass die angefochtenen Verlustfeststellungen auf den 31. Dezember 2001 auf jeweils 0 DM (EUR) lauten und der Senat mit Urteil vom 11. November 2014 I R 51/13 (BFH/NV 2015, 305) ausgesprochen hat, dass auch ein auf 0 EUR lautender Steuerbescheid angefochten werden kann, wenn die Festsetzung auf einem Verlustrücktrag beruht und geltend gemacht wird, durch den Ansatz weiterer Betriebsausgaben sei das Verlustrücktragsvolumen geringer.
  • BFH, 30.11.2011 - I R 100/10

    Keine Passivierung bei sog. qualifiziertem Rangrücktritt - Bilanzierung von

    Auszug aus BFH, 10.08.2016 - I R 25/15
    Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass eine Verbindlichkeit, die nach einer im Zeitpunkt der Überschuldung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG 2002 unterliegt; er hat hiermit zugleich sein Urteil vom 30. November 2011 I R 100/10 (BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332) bestätigt.
  • FG Köln, 26.03.2015 - 10 K 3777/09

    Passivierung von Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktrittsvereinbarung

    Auszug aus BFH, 10.08.2016 - I R 25/15
    Da es die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2a EStG als nicht gegeben ansah, hat es sämtliche vorgenannten Bescheide dahin geändert, dass die vom FA aufgrund der Ausbuchung der Verbindlichkeiten angesetzten Gewinnerhöhungen (18.289.275,66 DM [2000], 30.087.847,31 DM [2001] und 11.248.532,29 EUR [2002]) unterbleiben (FG Köln, Urteil vom 26. März 2015  10 K 3777/09, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 1212).
  • BFH, 02.07.2014 - I R 46/12

    Ansammlungsrückstellung: Stichtagsbezogene Anpassung des Ansammlungszeitraums

    Auszug aus BFH, 10.08.2016 - I R 25/15
    Hierauf ist für die Streitjahre 2000 und 2001 deshalb nicht einzugehen, weil --was das FA offensichtlich nicht beachtet hat-- die Rangrücktritte, so die bindenden Feststellungen des FG, erst 2002 vereinbart worden sind und deshalb nach dem Stichtagsprinzip des § 242 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs --HGB-- (s. hierzu Senatsurteil vom 2. Juli 2014 I R 46/12, BFHE 246, 339, BStBl II 2014, 979: Bilanzierung nach den Verhältnissen des jeweiligen Bilanzstichtags), das zu den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gehört und damit --mangels einer anderslautenden Regelung in § 5 Abs. 2a EStG-- gemäß dem Maßgeblichkeitsgrundsatz auch ertragsteuerrechtlich zu beachten ist (§ 5 Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG und § 7 des Gewerbesteuergesetzes), frühestens zum 31. Dezember 2002 den steuerbilanziellen Ausweis der hiervon betroffenen Darlehen beeinflussen konnten.
  • BFH, 12.02.2015 - IV R 29/12

    Keine Pflicht zur Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs - Keine

    Auszug aus BFH, 10.08.2016 - I R 25/15
    Demgemäß erübrigt sich auch eine Stellungnahme dazu, ob --unabhängig von der Frage der Überschuldung und der hierdurch bedingten Verwendungsbeschränkung der Kapitalrücklagen-- allein der Zukunftsbezug einer Rangrücktrittsabrede, die eine Schuldentilgung aus künftigen handelsrechtlichen Bilanzgewinnen vorsieht, das steuerrechtliche Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG auslöst (so z.B. Blumenberg/Neumann, Ubg 2016, 185; Weber-Grellet, BB 2016, 43, 46).
  • BFH, 11.07.2017 - IX R 36/15

    Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Nachträgliche

    In einem solchen Fall käme dem Darlehen auch bilanzsteuerrechtlich die Funktion von zusätzlichem Eigenkapital zu (BFH-Urteile vom 15. April 2015 I R 44/14, BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769, und vom 10. August 2016 I R 25/15, BFH/NV 2017, 155).
  • BFH, 19.08.2020 - XI R 32/18

    Zur Passivierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt

    Sie macht im Kern geltend, dass der Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Urteilen vom 10.08.2016 - I R 25/15 (BFHE 256, 409, BStBl II 2017, 670) sowie vom 28.09.2016 - II R 64/14 (BFHE 255, 90, BStBl II 2017, 104) bereits entschieden habe, dass im Falle eines Rangrücktritts die Verbindlichkeiten weiter zu passivieren seien, wenn die Tilgung auch aus sonstigem freien Vermögen zu erfolgen habe.

    Tragend ist mithin auch im Rahmen dieser Beurteilung nicht das wirtschaftliche Unvermögen, für die Schulden aufkommen zu können, sondern der rechtliche Gehalt der vereinbarten Durchsetzungssperre (vgl. BFH-Urteil in BFHE 256, 409, BStBl II 2017, 670, Rz 16).

    aa) Ein steuerrechtliches Passivierungsverbot ist erst dann zu bejahen, wenn der Rangrücktritt nach Maßgabe der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2a EStG in dem Sinne spezifiziert wird, dass die hiervon betroffenen Verpflichtungen nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, und deshalb --so die Rechtsfolge der Vorschrift-- deren Passivierung daran gebunden ist, dass die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 256, 409, BStBl II 2017, 670, Rz 15).

    Den Umstand, dass in den Bilanzgewinn auch Kapitalrücklagen eingehen können, hat der I. Senat des BFH nicht nur wirtschaftlich, sondern --und vor allem-- auch bei rechtlicher Beurteilung der Abrede als unmaßgeblich erachtet, weil solche Rücklagen vorrangig mit den Verlustvorträgen zu verrechnen sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 256, 409, BStBl II 2017, 670, Rz 16, m.w.N.).

  • FG Münster, 13.09.2018 - 10 K 504/15

    Rangrücktritt führt nicht zwingend zum Passivierungsverbot

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führt - mit Rücksicht auf das Gebot des vollständigen Vermögensausweises (§ 246 Abs. 1 HGB) - jedoch allein die Vermögenslosigkeit des Schuldners - hier der Klägerin - nicht dazu, eine rechtlich bestehende Verpflichtung aus der Handelsbilanz oder der Steuerbilanz auszubuchen (BFH-Urteil vom 10.08.2016 I R 25/15, BStBl II 2017, 670).

    Gleiches gilt nach der vorgenannten Rechtsprechung für den Fall, dass eine Rangrücktrittsvereinbarung vorsieht, die Gesellschafterforderungen seien aus dem nach Begleichung der vorrangigen Ansprüche verbleibenden, so genannten freien Vermögen zu tilgen (BFH Urteile vom 30.11.2011 I R 100/10, BStBl II 2012, 332; vom 15.04.2015 I R 44/14, BStBl II 2015, 769 und vom 10.08.2016 I R 25/5, BStBl II 2017, 670).

    Der erkennende Senat ist unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundes-finanzhofs vom 30.11.2011 (I R 100/10, BStBl II 2012, 332), vom 15.04.2015 (I R 44/14, BStBl II 2015, 769) und vom 10.08.2016 (I R 25/15,BStBl II 2017, 670) der Auffassung, dass bei Rangrücktrittsvereinbarungen, nach denen die Schulden auch aus dem sonstigen freien Vermögen zu bedienen sind, eine aktuelle wirtschaftliche Belastung des Schuldners am Bilanzstichtag gegeben ist.

  • BFH, 11.12.2018 - VIII R 21/15

    Gestaltungsmissbrauch und vGA

    Dies ist der Fall, wenn die Verbindlichkeit einem Passivierungsverbot gemäß § 5 Abs. 2a EStG unterlag und daher in der Steuerbilanz der GmbH nicht ausgewiesen ist bzw. ausgewiesen werden durfte (vgl. zum Rangrücktritt BFH-Urteile vom 10. August 2016 I R 25/15, BFHE 256, 409, BStBl II 2017, 670; vom 15. April 2015 I R 44/14, BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. März 2015 IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231; Wacker, Der Betrieb 2017, 26, 29; Neumann, GmbH-Steuerberater 2009, 192, 195; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 9. Aufl., Rz 5.386; Feldgen in Ernst & Young, Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen, Fach 4, Darlehen, Rz 106).

    Die Rückzahlung der Forderung nach Eintritt des Besserungsfalls ist auch dann nicht als vGA anzusehen, wenn es sich um einen sog. spezifizierten Rangrücktritt handelt, der dazu führt, dass die Verbindlichkeit gemäß § 5 Abs. 2a EStG in der Steuerbilanz des Schuldners (bis zum Eintritt des Besserungsfalls) nicht (mehr) passiviert werden darf (vgl. BFH-Urteile vom 15. April 2015 I R 44/14, BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769; vom 10. August 2016 I R 25/15, BFHE 256, 409, BStBl II 2017, 670).

  • FG Münster, 23.07.2020 - 10 K 2222/19

    Körperschaftsteuer - Muss eine Verbindlichkeit einer GmbH gegenüber ihrer

    Selbst die Vermögenslosigkeit des Schuldners führt nicht dazu, eine rechtlich bestehende Verpflichtung aus dem handels- oder steuerrechtlichen Abschluss auszubuchen (vgl. BFH-Urteile vom 26.2.2003 - II R 19/01, BStBl. II 2003, 561 und vom 10.8.2016 - I R 25/15, BStBl. II 2017, 670).
  • FG Berlin-Brandenburg, 28.04.2016 - 3 K 3106/15

    Vorrang der Anfechtung eines ESt Nullbescheids vor der des

    Nicht zu Unrecht hat das FG Köln nach wie vor Bedenken, dass die Vereinbarkeit mit der Rechtsnatur der Anfechtungsklage und die Tenorierung nach wie vor unklar sind und eine weitere Verkomplizierung der sowieso schon undurchsichtigen Rechtslage bei § 10d Abs. 4 EStG eingetreten ist (FG Köln, Urteil vom 26.03.2015 10 K 3777/09, EFG 2015, 1212, Juris Rn. 43, die dagegen anhängige Revision BFH I R 25/15 scheint diese Frage nach der Mitteilung des BFH über die zu entscheidende Rechtsfrage aber nicht zu umfassen).
  • FG Bremen, 28.03.2017 - 3 V 22/17

    Bilanzierung von Gesellschafterforderungen bei einer GmbH: Anwendung von § 5 Abs.

    aa) Nach der Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteile vom 15. April 2015 I R 44/14, BFHE 249, 493 , BStBl II 2015, 769 , [...] Rz 10 ff.; vom 10. August 2016 I R 25/15, BFH/NV 2017, 155 , [...] Rz 13), unterliegt eine Verbindlichkeit, die nach einer im Zeitpunkt der Überschuldung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht