Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r) |
1. Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263) |
2. Unterabschnitt - Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß (§§ 242 - 256a) |
2. Titel - Ansatzvorschriften (§§ 246 - 251) |
(1) 1Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen. 3Schulden sind in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen. 4Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.
(2) 1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. 2Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren. 3Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.
(3) 1Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten. 2§ 252 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Hinweis der Redaktion:Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25.05.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) | 25.05.2009 |
Rechtsprechung zu § 246 HGB
349 Entscheidungen zu § 246 HGB in unserer Datenbank:
- FG Münster, 23.07.2020 - 10 K 2222/19
Körperschaftsteuer - Muss eine Verbindlichkeit einer GmbH gegenüber ihrer ...
- BFH, 19.08.2020 - XI R 32/18
Zur Passivierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 13.09.2018 - 10 K 504/15
Rangrücktritt führt nicht zwingend zum Passivierungsverbot
- FG Münster, 13.09.2018 - 10 K 504/15
- BFH, 13.09.2023 - XI R 20/20
Zur (steuer-)bilanziellen Behandlung eines "Beteiligungsbetrags" des Kfz-Händlers ...
- OLG Düsseldorf, 30.06.2021 - 3 Kart 15/20
Anfechtungsbeschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur Zuordnung ...
- FG München, 02.04.2014 - 1 K 1807/10
Zur bilanziellen Behandlung einer Schlusszahlung im Rahmen eines Medienfonds
Zum selben Verfahren:
- BFH, 07.12.2017 - IV R 23/14
Beachtung des Internationalen Privatrechts auch im Steuerrecht
- BFH, 07.12.2017 - IV R 23/14
- BFH, 14.04.2022 - IV R 32/19
Zur Frage des Übergangs wirtschaftlichen Eigentums durch Einräumung von ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 11.09.2019 - 3 K 2193/17
Abgabenordnung/Bilanzierung/Einkommensteuer: Wirtschaftliches Eigentum an ...
- FG Köln, 11.09.2019 - 3 K 2193/17
- OLG München, 19.07.2018 - 23 U 2737/17
Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen einer Verwaltungsgesellschaft
§ 246 HGB in Nachschlagewerken
- § 246 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Anlagevermögen
- Geschäfts- oder Firmenwert
- Vermögensgegenstand
- Verbindlichkeiten
- Saldierungsverbot
Querverweise
Auf § 246 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Liquidation der Gesellschaft
- § 148
- Handelsbücher
- Vorschriften für alle Kaufleute
- Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
- Bewertungsvorschriften
- § 253 (Zugangs- und Folgebewertung)
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- Bilanz
- § 268 (Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz. Bilanzvermerke)
- Anhang
- § 285 (Sonstige Pflichtangaben)
- Konzernabschluß und Konzernlagebericht
- Inhalt und Form des Konzernabschlusses
- § 298 (Anzuwendende Vorschriften. Erleichterungen)
- Konzernanhang
- § 314 (Sonstige Pflichtangaben)
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 334 (Bußgeldvorschriften)
- Vorschriften für bestimmte Unternehmen
- Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
- Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
- § 340a (Anzuwendende Vorschriften)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 340n (Bußgeldvorschriften)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
- Art. 66
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- § 209 (Zugrunde gelegte Bilanz)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
- Kleine Versicherungsunternehmen
- § 214 (Eigenmittel)
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Mitwirkungspflichten
- Führung von Büchern und Aufzeichnungen
- § 141 (Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
- 1. - Kapitalausstattung, Vermögensanlage
- § 53c (Kapitalausstattung)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Netzzugang, Messstellenbetrieb
- § 21b (Sondervorschriften für regulatorische Ansprüche und Verpflichtungen der Transportnetzbetreiber; Festlegungskompetenz)
Redaktionelle Querverweise zu § 246 HGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 352