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   BGH, 22.01.2009 - I ZB 115/07   

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https://dejure.org/2009,1246
BGH, 22.01.2009 - I ZB 115/07 (https://dejure.org/2009,1246)
BGH, Entscheidung vom 22.01.2009 - I ZB 115/07 (https://dejure.org/2009,1246)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 2009 - I ZB 115/07 (https://dejure.org/2009,1246)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wirksamwerden einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Urteil erlassenen Verbotsverfügung

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zur Frage, wann eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Urteil erlassene Verbotsverfügung wirksam wird und vom Schuldner zu beachten ist

  • Anwaltsblatt

    § 890 ZPO, § 945 ZPO
    Urteilsverfügung ab Verkündung wirksam

  • Judicialis

    ZPO § 890; ; ZPO § 945

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 890; ZPO § 945
    Wirksamwerden einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Urteil erlassenen Verbotsverfügung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Urteilsverfügung"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Wirksamkeit der Verbotsverfügung mit Ordnungsmittelandrohung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • damm-legal.de (Zusammenfassung)

    §§ 890, 929, 945 ZPO
    Wird eine einstweilige Verfügung per Urteil bestätigt, kann das Ordnungsgeld bereits vor Zustellung des Urteils verhängt werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollstreckung einer Verbotsverfügung

  • ZIP-online.de (Leitsatz)

    Wirksamkeit einer Verbotsverfügung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit Verkündung des eine Ordnungsmittelandrohung enthaltenden Urteils

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 180, 72
  • ZIP 2009, 1932 (Ls.)
  • MDR 2009, 1072
  • GRUR 2009, 890
  • GRUR Int. 2010, 74
  • WM 2009, 1622
  • MMR 2009, 844
  • AnwBl 2010, 219
  • AnwBl Online 2010, 48
 
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Wird zitiert von ... (35)

  • BGH, 29.09.2016 - I ZB 34/15

    Unlauterer Wettbewerb: Handlungspflichten eines Unterlassungsschuldners zur

    d) Die Schuldnerin wusste zur Zeit der geltend gemachten Zuwiderhandlungen, dass sie das durch das Urteil titulierte Verbot beachten muss (vgl. dazu BGH, GRUR 2008, 1029 Rn. 9; zur Urteilsverfügung vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 115/07, BGHZ 180, 72 Rn. 11 f.; zur Beschlussverfügung vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - I ZR 249/12, GRUR 2015, 196 Rn. 17 = WRP 2015, 209 - Nero).
  • BGH, 13.10.2016 - IX ZR 149/15

    Wohnraummiete: Einstweilige Verfügung auf Antrag des Mieters auf Einstellung von

    Wer aus einem noch nicht endgültigen Titel die Vollstreckung betreibt, soll das Risiko tragen, dass sich sein Vorgehen nachträglich als unberechtigt erweist (BGH, Urteil vom 2. November 1995 - IX ZR 141/94, BGHZ 131, 141, 143; Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 115/07, BGHZ 180, 72 Rn. 16; Urteil vom 10. Juli 2014  - I ZR 249/12, WM 2015, 978 Rn. 14).
  • BGH, 10.07.2014 - I ZR 249/12

    Nero - Schadensersatzpflicht bei unberechtigter einstweiliger Verfügung:

    Vielmehr ist ein darüber hinausgehendes Verhalten erforderlich, das zumindest einen gewissen Vollstreckungsdruck erzeugt (BGHZ 131, 141, 144; BGHZ 168, 352 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 115/07, BGHZ 180, 72 Rn. 16).

    Deshalb setzt der für eine Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO notwendige Vollstreckungsdruck voraus, dass der Schuldner das durch die einstweilige Verfügung verhängte Verbot beachten und im Fall der Zuwiderhandlung mit der Verhängung von Ordnungsmitteln rechnen muss (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73, 82; BGHZ 131, 141, 143; BGHZ 180, 72 Rn. 16).

    (2) Nichts anderes ergibt sich aus der Senatsentscheidung "Ordnungsmittelfestsetzung nach Verbotsverfügung" (BGHZ 180, 72), auf die sich die Revision beruft.

    In diesem Fall kann gegen den Schuldner bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung nach Verkündung des Urteils ein Ordnungsmittel festgesetzt werden (BGHZ 180, 72 Rn. 11).

    Der Schuldner hat das Unterlassungsgebot bereits ab Urteilsverkündung zu beachten, auch wenn für den Gläubiger weiterhin die Notwendigkeit besteht, die Urteilsverfügung durch Zustellung zu vollziehen (BGHZ 180, 72 Rn. 15).

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