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   BGH, 20.12.2018 - I ZR 133/17   

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https://dejure.org/2018,67452
BGH, 20.12.2018 - I ZR 133/17 (https://dejure.org/2018,67452)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2018 - I ZR 133/17 (https://dejure.org/2018,67452)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2018 - I ZR 133/17 (https://dejure.org/2018,67452)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Neuausgabe - Zur Unangemessenheit einer AGB, die den Verlag eines juristischen Großkommentars berechtigten soll, die Zusammenarbeit mit einem Kommentator für eine Neuausgabe ohne sachlichen Grund und Mitteilung dessen abzulehnen

  • openjur.de

    Neuausgabe

    § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB

  • bundesgerichtshof.de PDF

    Neuausgabe

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 241 Abs 2 BGB, § 305b BGB, § 305c Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB
    Verlagsrecht: Unangemessene Benachteiligung durch Klausel in einem Verlagsvertrag zur Kündigung einer weiteren Zusammenarbeit ohne sachliche Gründe - Neuausgabe

  • rewis.io

    Verlagsrecht: Unangemessene Benachteiligung durch Klausel in einem Verlagsvertrag zur Kündigung einer weiteren Zusammenarbeit ohne sachliche Gründe - Neuausgabe

  • Betriebs-Berater

    AGB-Verlagsvertrag - Ablehnung der Erstreckung der vertraglichen Zusammenarbeit auf eine Neuausgabe

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Benachteiligende Verlagsvertragsklausel über Neuausgabe

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht/Verlagsrecht: Neuausgabe

  • datenbank.nwb.de

    Verlagsrecht: Unangemessene Benachteiligung durch Klausel in einem Verlagsvertrag zur Kündigung einer weiteren Zusammenarbeit ohne sachliche Gründe - Neuausgabe

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Klausel in AGB eines Verlages welche Beendigung der Zusammenarbeit für Neuausgabe eines juristischen Großkommentars ohne Grund vorsieht kann nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sein

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Streit um juristischen Großkommentar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 360
  • MDR 2021, 410
  • GRUR 2021, 607
  • MIR 2021, Dok. 014
  • ZUM 2021, 536
  • afp 2021, 229
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.12.2018 - I ZR 104/17

    Zur Veröffentlichung von Fotografien gemeinfreier Kunstwerke

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - I ZR 133/17
    Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mittels einer umfassenden Würdigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelung zu beurteilen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17, GRUR 2019, 284 Rn. 49 = WRP 2019, 458 - Museumsfotos, mwN).

    Im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB ist vielmehr im Wege einer objektivierten Betrachtungsweise auf die typische Interessenlage abzustellen (BGH, GRUR 2019, 284 Rn. 54 - Museumsfotos).

  • BGH, 10.07.2018 - VI ZR 225/17

    Auch E-Mails mit doppeltem Zweck können Spam sein

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - I ZR 133/17
    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 225/17, GRUR 2018, 1178 Rn. 22 = WRP 2018, 1335 - Kundenzufriedenheitsbefragung, mwN).
  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - I ZR 133/17
    (3) Soweit die Anschlussrevision geltend macht, das Berufungsgericht habe die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029 Rn. 26) erforderliche Stellungnahme des Klägers nicht eingeholt, ist diese Rüge unverständlich.
  • BGH, 16.04.2015 - I ZR 225/12

    Goldrapper - Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - I ZR 133/17
    Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab; es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 Rn. 89 = WRP 2015, 1507 - Goldrapper, mwN).
  • BGH, 04.05.2016 - I ZR 58/14

    Segmentstruktur - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - I ZR 133/17
    Da es sich bei der Begehungsgefahr um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Anspruchsteller (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - I ZR 133/13, GRUR 2015, 603 Rn. 17 = WRP 2015, 717 - Keksstangen; Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14, BGHZ 210, 144 Rn. 32 - Segmentstruktur).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - I ZR 133/17
    Der Erklärung muss bei Würdigung der Einzelumstände des Falls vielmehr auch die Bereitschaft zu entnehmen sein, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten (BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 44 - Stiftparfüm, mwN).
  • BGH, 23.10.2014 - I ZR 133/13

    Zur Zulässigkeit der Präsentation eines als Nachahmung beanstandeten Keksprodukts

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - I ZR 133/17
    Da es sich bei der Begehungsgefahr um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Anspruchsteller (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - I ZR 133/13, GRUR 2015, 603 Rn. 17 = WRP 2015, 717 - Keksstangen; Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14, BGHZ 210, 144 Rn. 32 - Segmentstruktur).
  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 58/16

    Sicherung der Drittauskunft - Urheberrechtsverletzung durch Filesharing im

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - I ZR 133/17
    Ein allgemeines Klärungsinteresse reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 58/16, GRUR 2017, 1236 Rn. 46 = WRP 2017, 1488 - Sicherung der Drittauskunft, mwN).
  • BGH, 20.12.2018 - I ZR 134/17

    Verlagsrecht: Unangemessene Benachteiligung durch Klausel in einem Verlagsvertrag

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - I ZR 133/17
    Mit Schreiben vom 5. März 2014 wandte sich die Beklagte an den Kläger und seine ebenfalls als Kommentatorin des Bandes "...recht" verpflichtete Ehefrau, die gleichfalls Klage gegen die Beklagte erhoben hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 134/17).
  • OLG Karlsruhe, 22.12.2020 - 6 VA 24/20

    Veröffentlichungswürdigkeit einer Gerichtsentscheidung; Anforderungen an die

    Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung v. 21.11.2019 und v. 26.8.2020 gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.8.2019, das Revisionsurteil v. 20.12.2018 im Verfahren I ZR 133/17 in der in Anlage 3 vorliegenden und als Vorabdruck bezeichneten Fassung zu veröffentlichen, wird zurückgewiesen.

    Den Antragsgegner - bis zum rechtskräftigen Erlass eines Urteils im Hauptsacheverfahren - einstweilen zu verurteilen, es zu unterlassen, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2010 Az. I ZR 133/17 in der Fassung des mit Schreiben des Antragsgegners vom 13.8.2019 [gemeint: 15.8.2019] an die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers übersandten Vorabdrucks des Urteils (Anl. 3) zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch Dritte freizugeben;.

    Den Antragsgegner - bis zum rechtskräftigen Erlass eines Urteils im Hauptsacheverfahren - einstweilen zu verurteilen, es zu unterlassen, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2018, Az. I ZR 133/17 in der Fassung des mit Schreiben des Antragsgegners vom 13.8.2019 [gemeint: 15.8.2019] an die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers übersandten Vorabdrucks des Urteils (Anl. 3) ohne eine hinreichende Anonymisierung bzw. Neutralisierung selbst zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch Dritte freizugeben.

    Den Antragsgegner - bis zum rechtskräftigen Erlass eines Urteils im Hauptsacheverfahren - einstweilen zu verurteilen, eine Veröffentlichung oder Freigabe zur Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2018 I ZR 133/17 erst vorzunehmen, wenn nach einer Vorabübersendung der zur Veröffentlichung vorgesehenen anonymisierten Fassung des Urteils innerhalb einer angemessenen Frist nach Zusendung keine Einwendungen von dem Kläger/Antragsteller erhoben werden.

    Den Antragsgegner - bis zum rechtskräftigen Erlass eines Urteils im Hauptsacheverfahren - einstweilen zu verurteilen, wahlweise nur eines der beiden Urteile des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2018 mit dem Aktenzeichen I ZR 133/17 bzw. I ZR 134/17 in hinreichend anonymisierter Form zu veröffentlichen oder zur Veröffentlichung freizugeben.

    Ohne die Information über die Stellung des dortigen Klägers ist die im Revisionsurteil referierte Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichts und deren revisionsgerichtliche Einordnung durch den Bundesgerichtshof (I ZR 133/17, Rn. 27) zu einer vorrangigen Individualabrede nicht zu vermitteln, die der Antragsteller als dortiger Kläger argumentativ aus der Äußerung des ... herleiten wollte, angesichts des geringen Aktualisierungsaufwands bei Neuausgaben sei die Tätigkeit als Kommentator für die gesamte wissenschaftliche Laufbahn eines Hochschullehrers "eine Art Lebensversicherung".

  • LG München I, 25.02.2021 - 7 O 14276/20

    Patent, Untersagung, Bewilligung, Zustellung, Berufung, proceedings,

    Da es sich bei der Begehungsgefahr um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Anspruchsteller (st. Rspr.; vgl. BGH Urteil vom 20.12.2020 - I ZR 133/17 Rn. 50 mwN - Neuausgabe).

    So kann es sich verhalten, wenn sich der Anspruchsschuldner auf das Bestehen eines bestimmten Rechts beruft (vgl. BGH Urteil vom 20.12.2020 - I ZR 133/17 Rn. 53 mwN - Neuausgabe).

    Der Erklärung muss bei Würdigung der Einzelumstände des Falls vielmehr auch die Bereitschaft zu entnehmen sein, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten (vgl. BGH Urteil vom 20.12.2020 - I ZR 133/17 Rn. 53 mwN - Neuausgabe).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2020 - 2 S 623/20

    Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet, wenn die Unterlassung der

    Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung der Veröffentlichung eines ihn betreffenden zivilrechtlichen Urteils des Bundesgerichtshofs in der von der Präsidentin des Bundesgerichtshofs dafür vorgesehenen anonymisierten Fassung.

    Der Antragsteller war Partei eines zivilrechtlichen Rechtsstreits, der im Dezember 2018 mit dem streitgegenständlichen Urteil des Bundesgerichtshofs rechtskräftig abgeschlossen wurde.

    Mit Schreiben vom 01.08.2019 beantragte der Antragsteller bei der Präsidentin des Bundesgerichtshofs unter Bezugnahme auf seine Persönlichkeitsrechte sinngemäß, das Urteil nicht zu veröffentlichen bzw. es vor einer Veröffentlichung in einer Weise zu anonymisieren, dass seine Identifikation nicht mehr möglich sei.

  • LG München I, 24.06.2021 - 7 O 36/21

    Vorverlagerung der Erstbegehungsgefahr im Falle einer Anti-Suit-Injunction

    Da es sich bei der Begehungsgefahr um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Anspruchsteller (st. Rspr.; vgl. BGH Urteil vom 20.12.2020 - I ZR 133/17, Rn. 50 mwN - Neuausgabe).

    So kann es sich verhalten, wenn sich der Anspruchsschuldner auf das Bestehen eines bestimmten Rechts beruft (vgl. BGH Urteil vom 20.12.2020 - I ZR 133/17, Rn. 53 mwN - Neuausgabe).

    Der Erklärung muss bei Würdigung der Einzelumstände des Falls vielmehr auch die Bereitschaft zu entnehmen sein, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten (vgl. BGH Urteil vom 20.12.2020 - I ZR 133/17, Rn. 53 mwN - Neuausgabe).

    Vielmehr kann im vorliegenden Fall für den Fristbeginn frühestens auf die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der Androhung des Antrags auf Erlass einer ASI durch die Äußerung des Herrn X. in der Videokonferenz am 18.12.2020 (s.o. C.II.2.b)) abgestellt werden, wenn man davon ausgeht, dass sich das Vorliegen der Erstbegehungsgefahr bei Verwirklichung dieses Regelbeispiels (LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 1. Spiegelstrich) bereits aus den allgemeinen Maßstäben für die Beurteilung der Erstbegehungsgefahr (vgl. BGH Urteil vom 20.12.2020 - I ZR 133/17, Rn. 53 mwN - Neuausgabe) ergibt.

  • LG Nürnberg-Fürth, 18.02.2021 - 2 O 4846/20

    Schadensersatz und Aktivlegitimation bei fremdfinanziertem Kfz und

    Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mittels einer umfassenden Würdigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelung zu beurteilen (st. Rspr. z.B. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 133/17, Rn. 30; BGH, Urteil vom 25.4. 2001 - VIII ZR 135/00, NJW 2001, 2331).

    Dass im konkreten Streitfall mit der Erklärung der Bank vom 03.11.2020 (Anlage K 13) eine Zustimmung zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen möglicherweise auch hinsichtlich der Reparaturkosten gegeben ist, ändert deshalb und angesichts der gebotenen objektivierten Betrachtungsweise nichts (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 133/17, Rn. 32).

  • BGH, 20.12.2018 - I ZR 134/17

    Verlagsrecht: Unangemessene Benachteiligung durch Klausel in einem Verlagsvertrag

    Mit Schreiben vom 5. März 2014 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und ihren ebenfalls als Kommentator des Bandes "...recht" verpflichteten Ehemann, der gleichfalls Klage gegen die Beklagte erhoben hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 133/17- Neuausgabe).

    Die im Streitfall maßgebliche Bestimmung gemäß § 1 Abs. 7 Verlagsvertrag stellt eine im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessene Benachteiligung dar, weil die dort vorgesehene Entscheidung des Verlags, einen Kommentator bei einer künftigen Neuausgabe nicht zu berücksichtigen, nicht an das Vorliegen und die Angabe eines sachlichen Grundes gebunden ist (vgl. die Entscheidung des Senats in der Parallelsache BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 133/17 - Neuausgabe, dort unter B I 1 b).

    b) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. die Entscheidung des Senats in der Parallelsache BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 133/17 - Neuausgabe, dort unter B II 1 b und c).

  • VG Karlsruhe, 05.02.2020 - 3 K 7558/19

    Rechtsstreit betr. die Veröffentlichung bürgerlich-rechtlicher Entscheidungen

    Der Antragsteller war in einem zivilrechtlichen Verfahren beteiligt, in dem es schließlich zu einem Urteil des Bundesgerichtshofes kam.

    Mit Schreiben vom 01.08.2019 beantragte der Antragsteller beim Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf seine Persönlichkeitsrechte sinngemäß, das Urteil nicht zu veröffentlichen bzw. es vor Veröffentlichung derart zu anonymisieren, dass eine Identifikation des Antragstellers nicht mehr möglich sei.

  • OLG Nürnberg, 29.11.2022 - 3 U 493/22

    Kerngleichheit unterschiedlicher Handlungsmodalitäten bei

    Die Darlegungs- und Beweislast dafür liegt beim Anspruchsteller (BGH, GRUR 2021, 607 Rn. 50 - Neuausgabe; OLG Nürnberg, GRUR 2022 1612 Rn. 37 - Mineralwasserkisten).
  • OLG Nürnberg, 16.08.2022 - 3 U 29/22

    Vermeintliches Lockvogelangebot einer Discounter-Kette mittels Handzettelwerbung

    Die Darlegungs- und Beweislast dafür liegt beim Anspruchsteller (BGH, GRUR 2021, 607 Rn. 50 - Neuausgabe).
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